Baustreitfälle und Schlichtung nach BGB und VOB - inkl. Arbeitshilfen online (eBook)

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2019 | 1. Auflage
309 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-12113-9 (ISBN)
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Dieses Buch gibt Ihnen Sicherheit beim Bauen: Es hilft Ihnen schon in der Planungsphase, optimale Vereinbarungen mit Baufirmen und Handwerken zu treffen. Damit schützen Sie sich vor Baufehlern. Wenn doch Mängel auftreten, unterstützen Sie viele praktische Online-Arbeitshilfen bei der Bauabnahme, der Mängelanzeige und bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen, sei es durch eine außergerichtliche Einigung oder ein Gerichtsverfahren. Inhalte: - Recht und Praxis der Bauplanung und -kalkulation sowie der Baudurchführung - Baumängel erkennen und beheben - Das kann schiefgehen bei Abnahme und Abrechnung - Was Sie tun können, wenn Mängel erst nach dem Einzug auftreten - So vermeiden Sie teure GerichtsprozesseArbeitshilfen online: - Baukostenrechner - Musterverträge, Musterformulare und -protokolle zur Bauabnahme - Musterbriefe zur Mängelanzeige - Formulare für die Abrechnung - Gesetzestexte

Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.

Claus-Jürgen Korbion Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.

Der Bauvertrag

- Einordnung des Vertrags in die Rechtsordnung
- Der allgemeine Vertragsschluss
- Die Rechtsgrundlage
- Gegenstand des Buches: § 18 Nr3 VOB/B 23
- Ansprüche der Parteien
- Die Rechtsbeziehungen der Baubeteiligten
- Der Vertragsschluss
- Schadenersatz bei Vertragsverhandlungen
- Der Inhalt des Vertrags
- Bestimmung des Inhalts
- Welche Unterlagen sind Vertragsbestandteil?
- Rangfolgeregelung in § 1 Nr2 VOB/B 39
- Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen?
- Wie werden AGB einbezogen?
- Vorrang von Individualvereinbarungen?
- Prüfung von AGB und deren Rechtsfolgen
- Sich widersprechende AGB
- Verträge mit Verbrauchern
- Verträge mit UnternehmenDie VOB/B als Grundlage des Bauvertrags

- Rechtsnatur der VOB/B
- Der Anwendungsbereich der VOB/B
- Pflicht zur Anwendung der VOB/B
- Andere Unwirksamkeitsgründe
- Inhaltsbestimmung durch AuslegungDas Verfahren der Streitbeilegung in der VOB/B

- Mediation
- Die baubegleitende Schlichtung und Adjudikation
- Vorherige Vereinbarung von Schiedsgutachtern und Verfahren über deren Einschaltung
- Das Schiedsverfahren
- Wichtig: Verbot der Arbeitseinstellung (§ 18 Abs5 VOB/B) 59
- Die Leistungsverweigerung nach § 321 BGB 59
- Die Arbeitseinstellung nach § 16 Abs5 Nr4 VOB/B 60
- Die Arbeitseinstellung nach § 650f Abs5 BGB 61
- Die Arbeitseinstellung nach gescheiterten Nachtragsverhandlungen
- Die weiteren Regelungen in § 18 VOB/B (außer § 18 Nr3 VOB/B) 63
- Die Gerichtsstandsvereinbarung (§ 18 Abs1 VOB/B) 63
- Streitigkeiten mit Behörden (§ 18 Abs2 VOB/B) 63
- Allgemeine Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens nach § 18 Abs2 VOB/B 66
- Verweis auf § 15a EGZPO 67
- Anrufung der vorgesetzten Stelle
- Feststellungen über Stoffe und Bauteile (§ 18 Abs4 VOB/B) 71
- Allgemeine Feststellungen
- Im Detail: Die Materialprüfungsstelle nach § 18 Abs4 VOB/B 72
- Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaften von Stoffen und Bauteilen
- Zulässigkeit und Zuverlässigkeit der Prüfungshilfsmittel und -verfahren
- Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs über die Fälle des § 18 Abs4 VOB/B hinaus 74
- Verfahrensbeschränkung auf gütliche Beilegung bei
- Meinungsverschiedenheiten
- Einschaltung der Materialprüfungsstellen
- Benachrichtigungspflicht
- Auswahl der Materialprüfungsstelle
- Prozessverlauf und Verjährung
- Feststellungen der Materialprüfungsstelle
- Einhaltung von Mindestmaß an Verfahrensrichtlinien
- Offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens
- Kosten
- Regelung des § 18 Nr3 VOB/B 79Die außergerichtliche Konfliktbewältigung in Bausachen

- Formen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
- Was können die Parteien also tun?
- Verfahren mit Dritten als "Vermittler"
- Das Schiedsgerichtsverfahren
- Schlichtungsverfahren
- Das Schiedsgutachten
- Das Mediationsverfahren
- Die Mediation bei Bauvorhaben
- Das AdjudikationsverfahrenWeitere Verfahrensarten zur Streitbeilegung

- Vergabenachprüfung
- Schlichtungsverfahren nach §14 UKlaG
- Der Notar als Schlichter
- Güteordnung der Bundesnotarkammer
- Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof (SGH) der DNotV GmbH
- Konfliktbeilegungsregelungen in Bauträgerverträgen
- Schlichtung nach den Ausführungsgesetzen zu § 15a EGZPO
- Der VOB-Ausschuss
- Das Partei- oder Privatgutachten
- Das selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff.

2 Die VOB/B als Grundlage des Bauvertrags


Die VOB/B ist ein im Bauwesen allgemein bekanntes und weithin anerkanntes Regelwerk. Sie heißt (erstmals mit der Ausgabe 2002) in Langform »Vergabe- und Vertragsordnung für Bauverträge Teil B«. Sie wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) laufend an die Rechtsentwicklung angepasst. Derzeit ist die Fassung 2016 aktuell. Sie wird voraussichtlich im Sommer 2019 durch eine neue Fassung unter Berücksichtigung der Vorgaben des neuen Bauvertragsrechts vom 1.1.2018 den gesetzlichen Vorgaben verbindlich angepasst werden.

Hinweis

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) umfasst drei Teile:

  • Teil A enthält Regelungen zur Durchführung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber.
  • Teil B enthält in 18 Paragraphen Regelungen für die Durchführung von Bauverträgen.
  • Teil C enthält zusätzliche technische Vertragsbedingungen, mit Festlegungen zu technischen Fragen wie Regelausführungsweisen und Abrechnungsmethoden.

Die Regelungen in Teil B und Teil C sollen dazu beitragen, dass die Vertragspartner einen möglichst vollständigen Vertrag abschließen. Diese Regelungen sind immer dann maßgeblich, wenn der Vertrag keine anderslautenden Festlegungen enthält. So ist es kaum üblich, Aufmaß- und Abrechnungsmethoden im Bauvertrag zu beschreiben, diese sind aber ausführlich in Teil C geregelt. Gegenstand dieser Darstellung ist allein die VOB/B.

ACHTUNG

Der wichtigste allgemeine Hinweis zur VOB/B ist, dass sie nur dann eingreift, wenn ihre Geltung ausdrücklich und ordnungsgemäß vereinbart wurde.

Es ist ein häufiger Fehler in der Praxis, sich auf Regelungen der VOB/B zu stützen, ohne die Geltung der VOB/B vorher vereinbart zu haben. Ob eine Klausel der VOB/B eingreift oder nicht, ist nach dem Schema in Abb. 2.1 zu prüfen.

Abb. 2.1: Klauselprüfung zur Anwendung der VOB/B

2.1 Rechtsnatur der VOB/B


Die Regelungen der VOB/B sind vom DVA vorformulierte Vertragsbedingungen, also eindeutig allgemeine Vertragsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Sie müssen sich also hinsichtlich Einbeziehung und Wirksamkeit an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB messen lassen. Die VOB/B genießt allerdings gegenüber anderen AGB einen besonderen Vorteil. Wenn die VOB/B »insgesamt« vereinbart ist, werden die einzelnen Klauseln nicht jede für sich nach den §§ 305 ff. BGB geprüft (§ 310 Abs. 1 S. 3 BGB). Die Rechtsprechung geht hier vielmehr davon aus, dass die VOB/B insgesamt in sich ausgewogen und fair ist und dass es daher keiner Kontrolle mehr bedarf.

Diese Bevorzugung der VOB/B insgesamt wird auch als Privilegierung bezeichnet. Wenn die VOB/B hingegen nicht insgesamt vereinbart wurde, kann und muss ein Gericht im Einzelfall jede Klausel der VOB/B daraufhin prüfen, ob sie als AGB wirksam ist oder nicht. Im Gesetz findet sich diese Privilegierung in § 310 Abs. 1 S. 3 BGB mit Verweis auf die Regelungen der § 307 Abs. 1, 2 sowie § 308 Nr. 1a, b BGB. Bei der Neufassung des BGB sollte die bisherige Rechtsprechung zur VOB/B »als Ganzes« übernommen werden, der Gesetzeswortlaut wurde aber etwas konkreter gefasst. Die Gesetzesbegründung besagt daher in aller Deutlichkeit, dass die Privilegierung der VOB/B weiterhin zu beachten ist. Es gibt eine große Zahl von Entscheidungen dazu, wann die VOB/B als Ganzes vereinbart wird und wann nicht. So ist die VOB/B insgesamt vereinbart, wenn der Vertrag zwischen den Parteien die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen einbezieht (BGHZ 96, 129).

Hinweis

Grundsätzlich gilt: Wenn die VOB/B den Anwendern abweichende Regelungen erlaubt, berührt dies die Einbeziehung der VOB/B insgesamt nicht. So erlaubt die VOB/B ausdrücklich die Vereinbarung längerer Verjährungsfristen (vgl. § 13 Nr. 4 VOB/B). Bei allen anderen Klauseln, die einen wesentlichen Eingriff in die VOB/B mit sich bringen, besteht die Gefahr, dass dadurch die Vereinbarung der VOB/B insgesamt vereitelt wird.

Ein solcher wesentlicher Eingriff liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

  • wenn das Recht des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen ausgeschlossen wird,
  • wenn die in § 2 Nr. 3 bis 8 VOB/B vorgesehenen Preisanpassungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.

2.2 Der Anwendungsbereich der VOB/B


Die Geltung der VOB/B kann nur für Bauleistungen vereinbart werden. Was darunter zu verstehen ist, ist in § 1 VOB/A festgehalten (Korbion in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, Teil A, § 1 VOB/A, Rdn. 2 ff. und § 1 EU VOB/A, Rdn. 1 ff.).

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird (§ 1 VOB/A).

Die Geltung der VOB/B kann zum Beispiel nicht vereinbart werden für

  • Bauträgerverträge, also kombinierte Kauf- und Werkverträge,
  • Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen,
  • reine Mietverträge über Gerüstgestellung (anders bei Aufbau und Vorhaltung).

Bei gemischten Verträgen wie Generalunternehmerverträgen, bei denen der Generalunternehmer neben der Ausführung der Bauleistung Planungsleistungen übernimmt, kann die VOB/B nur für die eigentlichen Bauleistungen vereinbart werden. Für die Planungsleistungen gilt die VOB/B also nicht.

Anders ist das bei Ausschreibungen des öffentlichen Auftraggebers. Bei gemischten Verträgen oberhalb der »Schwellenwerte« (derzeit bei Vergaben von mehr als 5.548.000 EUR) ist der öffentliche Auftraggeber (Bund, Land, Kommunen usw.) gehalten, die VOB/A EU anzuwenden. Danach können Planungs- und Bauleistungen in einer Ausschreibung vorgenommen werden. Allerdings sind die Verträge entsprechend zu gestalten, was auch dazu führen kann, dass in einem Vertrag Planungsleistungen und Bauausführungsleistungen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (BGB, HOAI, VOB/B) vereinbart werden können.

2.3 Pflicht zur Anwendung der VOB/B


Es gibt grundsätzlich keine wie auch immer geartete gesetzliche Pflicht, in einem Bauvertrag die Geltung der VOB/B zu vereinbaren. Es gibt insoweit drei wichtige Ausnahmen.

  1. Die VOB/A sieht unter anderem in den Abschnitten 1 (VOB/A), 2 (VOB/A EU) und 3 (VOB/A VS) vor, dass öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren ihren Verträgen die VOB/B zugrunde legen müssen. Besteht eine solche Pflicht, die VOB/B anzuwenden, darf der Auftraggeber in seinen Vertragsbedingungen auch nicht von den inhaltlichen Regelungen der VOB/B abweichen.
  2. In der VOB/B findet sich eine weitere Ausnahme. Will der Auftragnehmer Leistungen entgegen § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B nicht im eigenen Betrieb ausführen, kann er mit Zustimmung des Auftraggebers Subunternehmer beauftragen. Bei der Beauftragung der Subunternehmer hat er nach § 4 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B die VOB/B zu vereinbaren.
  3. Erhält ein Auftraggeber Fördermittel, ist er unter Umständen verpflichtet, die Fördermittelrichtlinien eines Bundeslandes zu beachten. In diesen Richtlinien ist regelmäßig vorgesehen, dass Auftragnehmer ihren Nachunternehmern die VOB/B aufgeben müssen.

ACHTUNG

Bei diesen Ausnahmefällen gilt: Der jeweilige Vertrag muss die Einbeziehung der VOB/B vorsehen, sonst greift die VOB/B nicht. Als Rechtsfolge einer pflichtwidrig unterlassenen Einbeziehung der VOB/B kommt in der Regel ein Schadenersatzanspruch infrage.

Bei der Frage, wie die VOB/B einzubeziehen ist, ist zu unterscheiden zwischen den im Bauwesen Erfahrenen und Unternehmern und den im Bauwesen unerfahrenen Personen, insbesondere Verbrauchern. Im Bauwesen Erfahrenen und Unternehmern reicht es aus, bei Vertragsschluss auf deren Geltung hinzuweisen. Die VOB/B muss den Vertragspartnern nicht mitgeteilt oder übersendet werden. Anders aber bei anderen Personen, insbesondere bei Verbrauchern. Ihnen müssen die VOB/B wie andere AGB auch übergeben werden, zum Beispiel als Abdruck auf der Rückseite eines Angebotsschreibens. Dies ist die sicherste Methode, die Einbeziehung der VOB/B zu gewährleisten. Es reicht beispielsweise nicht aus, dass der Unternehmer dem Verbraucher nur anbietet, ihm auf Nachfrage einen Abdruck der VOB/B zu übergeben (BGH, BauR 1999, 1186; BGH, NJW 1990, 715).

In der Praxis sehr wichtig ist dabei die Frage des Nachweises. Ist die VOB/B nicht insgesamt vereinbart, ist im Streitfall jede Klausel der VOB/B einzeln zu prüfen, ob sie nach den Vorschriften zu §§ 307 ff. BGB wirksam ist oder nicht. Bei der isolierten Prüfung wurden bereits einige Klauseln für unwirksam gehalten, so der Vergütungsausschluss gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B und die Regelungen zur Schlusszahlung in § 16 Nr. 3 VOB/B (BGH, NJW 1991, 1812).

2.4 Andere...


Erscheint lt. Verlag 24.5.2019
Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft
Schlagworte Baufehler • Baumängel • Baustreitfälle • Haftungsfragen • Musterkalkulationen
ISBN-10 3-648-12113-8 / 3648121138
ISBN-13 978-3-648-12113-9 / 9783648121139
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