Der Verwaltungsbeirat im WEG (eBook)

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2018 | 3. Auflage
214 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-09917-9 (ISBN)
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Übersichtlich nach Themengebieten strukturiert gibt dieser Band Antwort auf alle Fragen, die sich rund um die Arbeit eines Verwaltungsbeirates ergeben. Inhalte: - Allgemeine Fragen zum Verwaltungsbeirat - Die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirates - Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zum Verwaltungsbeirat - Die Wahl - Aufgaben und Befugnisse - Vergütung und Aufwendungsersatz - Haftung - Mit allen Neuerungen der Rechtsprechung

Michael Wolicki ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Er ist Mitbegründer des Frankfurter Kollegs für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und war mehr als 20 Jahre Mitglied des Verwaltungsbeirates einer Eigentümergemeinschaft mit mehr als 200 Einheiten.

Michael Wolicki Michael Wolicki ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Er ist Mitbegründer des Frankfurter Kollegs für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und war mehr als 20 Jahre Mitglied des Verwaltungsbeirates einer Eigentümergemeinschaft mit mehr als 200 Einheiten.

Cover 1
Urheberrechtsinfo 2
Titel 3
Impressum 6
Inhaltsverzeichnis 7
Vorwort zur 3.?Auflage 27
Einleitung 29
A.Allgemeine Fragen zum Verwaltungsbeirat 31
1.Was versteht man unter einem Verwaltungsbeirat? 31
2.Was ist unter »Organstellung des Verwaltungsbeirats« zu verstehen? 31
3.Besitzt der Verwaltungsbeirat als Organ eine Rechtsfähigkeit? 31
4.Kommt dem Verwaltungsbeirat die Funktion eines Aufsichtsrats zu? 32
5.Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Verwaltungsbeirat und der Eigentümergemeinschaft? 32
6.Muss es in einer Eigentümergemeinschaft einen Verwaltungsbeirat geben? 32
7.Besteht ein Anspruch auf die Wahl eines Verwaltungsbeirats? 33
8.Muss nach der Auflösung oder Abberufung eines Verwaltungs­beirats ein neuer Beirat gewählt werden? 33
9.Kann die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ausgeschlossen werden? 33
10.Kann die Wahl eines Beirats verlangt werden, obwohl sie in der Teilungserklärung ausgeschlossen worden ist? 34
11.Kann ein Kassen- oder Belegprüfer gewählt werden, wenn in der Teilungserklärung die Wahl eines Verwaltungsbeirats ausgeschlossen ist? 34
12.Kann neben dem Verwaltungsbeirat ein Kassen- oder Rechnungsprüfer gewählt werden? 34
13.Können zusätzlich zu einem Verwaltungsbeirat Sonderausschüsse gewählt werden? 35
14.Stehen Sonderausschüsse in Konkurrenz zum Verwaltungsbeirat? 36
15.Muss bei der Wahl von Ausschüssen eine bestimmte Personenzahl beachtet werden? 36
16.Können in Sonderausschüssen auch Nichteigentümer mitwirken? 36
17.Dürfen Sonderausschüsse durch ihre Tätigkeit Kosten verursachen? 37
18.Bezieht sich die Kontroll- und Überwachungstätigkeit des Verwaltungsbeirats auch auf Sondereigentum? 37
19.Kann in der Teilungserklärung eine Zuständigkeit des Verwaltungsbeirats für Sondereigentum vereinbart werden? 37
20.Was versteht man unter einem Vertrauensmann? 38
21.Kann ein Vertrauensmann zusätzlich zu einem Verwaltungsbeirat gewählt werden? 38
22.Können für Untergemeinschaften eigene Verwaltungsbeiräte gewählt werden? 38
B.Die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats 41
23.Wer kann zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 41
24.Können auch Eigentümer von Gewerbeeinheiten oder Garagen zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 41
25.Aus wie vielen Personen besteht ein Verwaltungsbeirat? 41
26.Können auch mehr oder weniger als drei Miteigentümer zu Verwaltungsbeiräten gewählt werden? 41
27.Kann in der Teilungserklärung vereinbart werden, dass auch mehr oder weniger Beiratsmitglieder gewählt werden dürfen? 43
28.Welche Folgen hat es, wenn mehr als drei Kandidaten gewählt wurden? 43
29.Kann eine Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss festlegen, dass bei zukünftigen Beiratswahlen von der in §?29 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgegebenen Mitgliederzahl abgewichen werden darf? 43
30.Kann auch der Verwalter Mitglied des Verwaltungsbeirats sein? 44
31.Können auch Nichteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 44
32.Welche Folgen hat es, wenn unzulässigerweise ein Nichteigentümer gewählt wird? 44
33.Können nur natürliche oder auch juristische Personen zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 45
34.Können Organe juristischer Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats gewählt werden? 46
35.Können Mitglieder einer Personengesellschaft zum Beirat gewählt werden? 47
36.Können Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins zu Beiratsmitgliedern gewählt werden? 47
37.Können Treuhänder Mitglieder eines Verwaltungsbeirats sein? 47
38.Kann ein Nießbrauchberechtigter oder ein Dauerwohn­berechtigter zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 47
39.Können Testamentsvollstrecker, Insolvenz-, Zwangs- oder Vergleichsverwalter zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 48
C.Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zum Verwaltungsbeirat 49
40.Benötigt man für die Verwaltungsbeiratstätigkeit irgendwelche Vorkenntnisse? 49
41.Wann liegt ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat vor? 49
42.Kann ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der vorbestraft ist? 49
43.Darf vor der Wahl auf Bedenken hingewiesen werden, die gegen die Bestellung eines Beiratsmitglieds sprechen? 50
44.Muss ein Kandidat persönliche Fragen zu seiner Person beantworten, die vor der Wahl in der Eigentümerversammlung an ihn gestellt werden? 51
45.Kann ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat? 51
46.Kann ein Wohnungseigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der mit erheblichen Wohngeldern in Rückstand ist? 52
47.Ist ein Wohnungseigentümer für die Wahl eines Beirats geeignet, in dessen Person die Voraussetzungen für die Entziehung des Wohnungseigentums gemäß §§?18, 19 WEG verwirklicht sind? 52
48.Kann ein Miteigentümer gewählt werden, der ein Gerichts­verfahren gegen die Eigentümergemeinschaft oder einen Miteigentümer führt? 52
49.Kann ein Miteigentümer gewählt werden, der mit der Eigentümergemeinschaft zerstritten ist? 53
50.Ist ein Miteigentümer für das Amt des Verwaltungsbeirats geeignet, wenn er eigene Interessen oder die Interessen einer Mehrheitseigentümergruppe verfolgt? 53
51.Kann ein Miteigentümer, der als Rechtsanwalt die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer in Gerichtsverfahren vertritt, zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 53
52.Entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, einen bereits als Verwaltungsbeirat tätig gewesenen Miteigentümer erneut zu wählen, obwohl ihm fehlerhafte Beiratstätigkeit vorgeworfen werden kann? 53
53.Kann ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist? 54
D.Die Wahl des Verwaltungsbeirats 55
54.Wird ein Beirat »gewählt« oder »bestellt«? 55
55.Was muss ein Beschluss über die Wahl eines Verwaltungs­beirates beinhalten? 55
56.Kann jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 55
57.Ab welchem Zeitpunkt ist es für eine Eigentümer­gemeinschaft möglich, einen Verwaltungsbeirat zu wählen? 56
58.Ab welchem Zeitpunkt kann man zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 56
59.Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Erwerber gewählt wird, der zwar bereits den Kaufvertrag abgeschlossen hat und Besitzer der Wohnung ist, jedoch noch nicht als Eigentümer im Grundbuch steht? 56
60.Kann ein Verwaltungsbeirat ausnahmsweise auch schon vor Entstehen einer Eigentümergemeinschaft gewählt werden? 57
61.Für welche Zeitdauer wird ein Verwaltungsbeirat gewählt? 57
62.Wie findet die Verwaltungsbeiratswahl statt? 58
63.Kann eine Verwaltungsbeiratswahl auch ohne Eigentümerversammlung erfolgen? 58
64.Ist ein als Kandidat aufgestellter Miteigentümer bei der Beirats­wahl vom Stimmrecht ausgeschlossen? 58
65.Kann sich ein Kandidat auch selbst wählen? 59
66.Wie wird bei der Beiratswahl abgestimmt? 59
67.Wann ist ein Kandidat mehrheitlich gewählt worden? 59
68.Muss die Verwaltungsbeiratswahl geheim sein? 60
69.Wer entscheidet, in welcher Form abgestimmt wird? 60
70.Wie ist zu verfahren, wenn in einer Gemeinschaft Streit über die Frage besteht, ob geheim gewählt werden soll oder nicht? 60
71.Kann ein Beschluss zur Geschäftsordnung, der die Art und Weise des Wahlverfahrens regelt, angefochten werden? 60
72.Muss die in einer Eigentümerversammlung stattfindende Verwaltungsbeiratswahl schriftlich erfolgen? 61
73.Darf der Verwalter bei der Beiratswahl mitstimmen? 61
74.Entfallen auf einen Miteigentümer, der Eigentümer mehrerer Einheiten ist, auch mehrere Stimmrechte? 61
75.Kann auch ein anderes Stimmrechtsprinzip vereinbart werden? 61
76.Wie sind bei der Verwaltungsbeiratswahl Vollmachtstimmen zu behandeln? 61
77.Muss jeder Kandidat einzeln gewählt werden oder ist auch eine gemeinsame Wahl aller drei Beiratsmitglieder im Rahmen einer sogenannten Blockwahl zulässig? 62
78.Wann darf nicht in Form einer Blockwahl abgestimmt werden? 62
79.Kann auch nach Miteigentumsanteilen abgestimmt werden? 63
80.Wie ist zu verfahren, wenn sich mehrere an einem Sondereigentum berechtigte Miteigentümer nicht auf eine gemeinsame Stimmabgabe einigen können und unterschiedlich abstimmen? 63
81.Wie viele Stimmen entfallen auf Eheleute? 63
82.Wie viele Stimmrechte haben Eheleute, wenn sie gemeinschaftlich Eigentümer einer Einheit sind und ein Ehepartner zusätzlich alleine Eigentümer einer weiteren Einheit ist? 64
83.Wer ist wahlberechtigt, wenn über ein Sondereigentum die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist? 64
84.Wer darf abstimmen, wenn bei mehrfachem Sondereigentum nur einzelne Einheiten der Zwangsverwaltung unterliegen? 64
85.Wie ist zu verfahren, wenn ein und derselbe Zwangs­verwalter für unterschiedliche Miteigentümer eingesetzt ist? 64
86.Wie erfolgt die Abstimmung, wenn mehr als drei Miteigentümer als Kandidaten zur Wahl stehen? 65
87.Wie ist zu verfahren, wenn sich keine drei Kandidaten zur Verwaltungsbeiratswahl bereitfinden? 65
88.Wie ist zu verfahren, wenn bei der Abstimmung über drei Kandidaten nur zwei mehrheitlich gewählt werden? 66
89.Kann ein Miteigentümer noch zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, obwohl er den Verkauf seines Sondereigentums bereits beabsichtigt? 66
90.Kann ein Miteigentümer, der seine Wohnung bereits verkauft, für die die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber noch nicht stattgefunden hat, noch zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 67
91.Ist es erforderlich, dass vom gewählten Kandidaten die Annahme der Wahl erklärt wird? 67
92.Kann ein Miteigentümer auch in Abwesenheit zum Verwaltungsbeirat gewählt werden? 68
93.Kann ein gewählter Miteigentümer die Annahme der Wahl auch ablehnen? 68
94.Kann ein Kandidat die Übernahme des Verwaltungs­beiratsamtes (ggf. bereits vor der Wahl) davon abhängig machen, in welcher Zusammensetzung der Beirat gewählt wird? 69
95.Wer bestimmt den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter? 69
96.Muss überhaupt ein Beiratsvorsitzender bestimmt werden? 70
97.Muss nur ein Vorsitzender oder auch dessen Stellvertreter bestimmt werden? 70
98.Hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats besondere Rechte? 70
99.Vertritt der Verwaltungsbeiratsvorsitzende den Verwaltungsbeirat? 71
100.Wie ist zu verfahren, wenn es keinen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter gibt, jedoch eine Aufgabe wahrgenommen werden soll, deren Ausübung dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gesetzlich zugewiesen ist? 71
101.Wer nimmt die Aufgabe des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter wahr, wenn es keinen Vorsitzenden oder Stellvertreter gibt? 71
102.Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitz während der laufenden Amtsdauer an ein anderes Beiratsmitglied abgegeben werden? 72
103.Wer übernimmt die Stellung des Vorsitzenden, wenn der bisherige Vorsitzende aus dem Verwaltungsbeirat ausscheidet? 72
104.Was passiert, wenn der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied aus dem Verwaltungsbeirat ausscheiden? 72
E.Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats 73
105.Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat grundsätzlich? 73
106.Kann der Verwaltungsbeirat die Eigentümergemeinschaft rechtsgeschäftlich vertreten? 73
107.Kann der Verwaltungsbeirat die Eigentümer gegenüber dem Verwalter vertreten? 73
108.Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende Aufgaben, die dem Beirat übertragen wurden, alleine wahrnehmen? 74
109.Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungs­beirats­vorsitzender eine Eigentümerversammlung einberufen? 74
110.Wann ist vom »Fehlen eines Verwalters« auszugehen? 74
111.Wann verweigert ein Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung? 74
112.Können dem Verwaltungsbeirat durch Vereinbarung, zum Beispiel in der Teilungserklärung, vom Gesetz abweichende Rechte und Pflichten übertragen werden? 75
113.Welche Aufgaben und Befugnisse können dem Verwaltungs­beirat auch durch Vereinbarung nicht übertragen werden? 76
114.Ist der Verwaltungsbeirat zur Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet? 76
115.Kann die Verpflichtung des Verwaltungsbeirats zur Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sowie zur Abgabe seiner Stellungnahme dazu eingeklagt werden? 77
116.Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, bei Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft als Schlichter aufzutreten? 77
117.Darf der Verwaltungsbeirat bei der Verwaltung mitwirken? 78
118.Was ist unter den in §?29 Abs. 3 WEG genannten Kosten­anschlägen zu verstehen, die der Verwaltungsbeirat prüfen soll? 78
119.Hat ein Verwaltungsbeirat die Pflicht, die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen? 79
120.Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, Verfügungen des Verwalters über die Instandhaltungsrücklage gegenzuzeichnen? 79
121.Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, den vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan bzw. die Jahreswirtschaftsabrechnung zu überprüfen? 80
122.Worin besteht die Überprüfung einer Jahreswirtschaftsabrechnung? 80
123.Reicht es für die Prüfung einer Jahreswirtschaftsabrechnung aus, nur die Belegprüfung durchzuführen? 80
124.Gehören auch sachfremde Buchungen, die die Eigentümergemeinschaft nicht betreffen, in eine Abrechnung? 81
125.Was ist unter einer Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung zu verstehen? 81
126.Worauf hat der Verwaltungsbeirat bei der Prüfung der Instandhaltungsrücklage zu achten? 81
127.Hat auch bei der Instandhaltungsrücklage eine Schlüssigkeitsprüfung stattzufinden? 82
128.Was ist die Stellungnahme, die der Verwaltungsbeirat gemäß §?29 Abs. 3 WEG über seine Rechnungsprüfung abgeben soll? 82
129.Wann ist die Stellungnahme des Verwaltungsbeirats vorzulegen? 82
130.Mit welchen Konsequenzen für den Verwaltungsbeirat kann es verbunden sein, wenn er seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt? 83
131.Kann mangelhafte Verwaltungsbeiratstätigkeit auch Konsequenzen für die Eigentümergemeinschaft haben? 83
132.Muss der Verwaltungsbeirat unterjährig Belegprüfungen durchführen? 83
133.Muss der Verwalter Terminwünsche des Verwaltungsbeirats zur Belegeinsicht akzeptieren? 84
134.Kann der Verwaltungsbeirat zur Belegprüfung die Aushändigung der Originalunterlagen verlangen? 84
135.Kann der Verwaltungsbeirat die Aushändigung von Belegkopien verlangen, um die Belegprüfung durchzuführen? Und wer trägt hierfür die Kosten? 85
136.Wo hat die Belegprüfung stattzufinden? 85
137.Wie oft kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter Belegeinsicht verlangen? 85
138.Kann der Verwaltungsbeirat eines seiner Mitglieder mit der Belegprüfung beauftragen? 86
139.Wie ist zu verfahren, wenn ein Beiratsmitglied vorübergehend an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist? 86
140.Kann der Verwaltungsbeirat einen Sonderfachmann, zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw., mit der Belegprüfung beauftragen? 87
141.Kann der Verwaltungsbeirat einen anderen nicht zum Beirat gewählten Miteigentümer mit der Belegprüfung beauftragen? 87
142.Kann der Verwaltungsbeirat einen Miteigentümer an der Belegprüfung teilnehmen lassen? 87
143.Muss der Verwalter einem Miteigentümer zur Belegprüfung zusammen mit dem Verwaltungsbeirat Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren? 88
144.Muss es der Verwalter bei einer Belegprüfung in seinen Geschäftsräumen gestatten, dass ein nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörender Sonderfachmann daran teilnimmt? 88
145.Wer trägt die Verantwortung für die Korrektheit einer Belegprüfung durch ein einzelnes Beiratsmitglied? 88
146.Wie lange muss der Verwalter auf die Belegprüfung durch den Verwaltungsbeirat warten? 88
147.Ist die Durchführung einer Belegprüfung Wirksamkeits­voraussetzung für den Beschluss einer Jahreswirtschaftsabrechnung? 89
148.Kann der Verwaltungsbeirat zur Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben einen Vertreter beauftragen? 89
149.Kann der Verwaltungsbeirat eine Jahres­wirtschafts­abrechnung erstellen oder einen Wirtschaftsplan aufstellen? 89
150.Kann der Verwaltungsbeirat alleine eine Jahresabrechnung verabschieden oder einen Wirtschaftsplan beschließen? 90
151.Kann der Verwaltungsbeirat die Genehmigung der Jahresabrechnung verweigern? 91
152.Hat der Verwaltungsbeirat das Recht, die Aufnahme von Tagesordnungspunkten für eine vom Verwalter einzuberufende Eigentümerversammlung zu verlangen? 91
153.Kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter eine bestimmte Form der Versammlungsleitung verlangen, zum Beispiel mit Redezeitbeschränkung? 92
154.Hat der Verwaltungsbeirat auf Eigentümerversammlungen ein besonderes Rederecht? 92
155.Hat der Verwaltungsbeirat das Recht, die vom Verwalter festgestellte Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung zu überprüfen? 92
156.Darf der Verwaltungsbeirat auf einer Eigentümerversammlung Miteigentümer namentlich benennen, die mit Wohngeldern in Rückstand sind? 93
157.Hat der Verwaltungsbeirat die Pflicht zu überprüfen, ob und gegen welche säumige Wohnungseigentümer Wohngeldbeitreibungsverfahren eingeleitet wurden? 93
158.Muss der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats das Protokoll einer Eigentümerversammlung unterschreiben? 94
159.Ist die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung Voraussetzung dafür, dass das Protokoll unterschrieben werden darf? 94
160.Darf ein zum Verwaltungsbeirat gewählter Nichteigentümer an Eigentümerversammlungen teilnehmen? 94
161.Darf ein Nichteigentümer, dessen Wahl zum Verwaltungsbeirat angefochten wurde, an Eigentümerversammlungen teilnehmen? 95
162.Muss der Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungsprotokoll zweimal unterschreiben, wenn er selbst Versammlungsleiter war? 95
163.Muss der Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungs­protokoll zweimal unterschreiben, wenn er während der Eigentümerversammlung den Vorsitz von einem anderen Versammlungsleiter übernommen oder an diesen abgegeben hat? 96
164.Kann der stellvertretende Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungsprotokoll unterschreiben, wenn der Vorsitzende Versammlungsleiter war? 97
165.Muss erkennbar gemacht werden, wer in welcher Funktion das Versammlungsprotokoll unterschrieben hat? 97
166.Wann müssen die Unterschriften unter einem Versammlungsprotokoll öffentlich beglaubigt werden? 97
167.Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter die Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls verweigern? 98
168.Welche Rechtsfolgen hat es, wenn das Versammlungs­protokoll vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter nicht unterschrieben wird? 98
169.Darf der Verwaltungsbeiratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter das Protokoll unterschreiben, wenn sie an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen haben? 98
170.Wer unterschreibt für den Verwaltungsbeirat, wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen haben? 99
171.Kann die dritte für ein Versammlungsprotokoll erforderliche Unterschrift eines weiteren Miteigentümers auch von einem Beiratsmitglied geleistet werden? 99
172.Kann der Verwaltungsbeirat die Aufnahme einer eigenen Stellungnahme in das Versammlungsprotokoll verlangen? 99
173.Ist der Verwaltungsbeirat zur Erstellung des Versammlungsprotokolls berechtigt? 99
174.Ist der Verwaltungsbeirat berechtigt, vom Verwalter Änderungen des Versammlungsprotokolls zu verlangen? 100
175.Ist der Verwalter verpflichtet, schriftliche Stellungnahmen des Verwaltungsbeirats an die übrigen Miteigentümer zu verteilen? 100
176.Kann der Verwaltungsbeirat durch Mehrheitsbeschluss mit der Verwalterwahl beauftragt werden? 101
177.Kann dem Verwaltungsbeirat die Ermächtigung zur Verwalterwahl in der Teilungserklärung übertragen werden? 101
178.Kann der Verwaltungsbeirat beauftragt werden, vor einer Verwalterwahl eine Auslese unter den Bewerbern vorzunehmen? 101
179.Kann der Verwaltungsbeirat beauftragt werden, den Verwaltervertrag inhaltlich auszuhandeln? 102
180.Welche Folgen hat es, wenn der Verwaltungsbeirat beim Aushandeln des Verwaltervertrags seine Kompetenzen überschreitet? 103
181.Kann der Verwaltungsbeirat den Verwaltervertrag unterschreiben? 104
182.Kann der Verwaltungsbeirat die Verwaltervollmacht unterschreiben? 104
183.Kann der Verwaltungsbeirat den Verwalter abberufen? 104
184.Kann der Verwaltungsbeirat den Verwaltervertrag kündigen? 104
185.Kann der Verwaltungsbeirat dem Verwalter gegenüber die Kündigungserklärung abgeben? 105
186.Kann dem Verwaltungsbeirat durch Vereinbarung das Recht übertragen werden, über die Kündigung des Verwaltervertrags selbst zu entscheiden? 105
187.Kann der Verwaltungsbeirat entscheiden, ob gegen säumige Wohngeldschuldner gerichtlich vorgegangen wird? 105
188.Kann die Einleitung eines Wohngeldbeitreibungsverfahrens durch den Verwalter von der Zustimmung des Verwaltungsbeirats abhängig gemacht werden? 105
189.Reicht die Zustimmung des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, wenn die Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme von der Zustimmung des Verwaltungsbeirats abhängt? 106
190.Kann der Verwaltungsbeirat im Namen der Eigentümer­gemeinschaft Aufträge an Handwerker erteilen? 107
191.Darf der Verwaltungsbeirat einem vom Verwalter beauftragten Handwerker Weisungen erteilen? 107
192.Kann der Verwaltungsbeirat Mängel der Arbeitsausführung gegenüber Handwerkern rügen? 107
193.Kann der Verwaltungsbeirat Handwerkerleistungen abnehmen? 108
194.Kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter verlangen, Handwerkerrechnungen wegen Schlechtleistung zu mindern? 108
195.Kann der Verwaltungsbeirat Gewährleistungsansprüche gegenüber Handwerkern bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend machen? 108
196.Kann der Verwaltungsbeirat beauftragt werden, das Gemeinschaftseigentum vom Bauträger abzunehmen? 108
197.Hat der Verwaltungsbeirat besondere Befugnisse bei Ausübung des Hausrechts? 109
198.Kann der Verwaltungsbeirat eine Hausordnung aufstellen? 109
199.Ist der Verwaltungsbeirat für die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich? 110
200.Darf der Verwaltungsbeirat im Rahmen von Aushängen Miteigentümer kritisieren oder abmahnen? 110
201.Kann der Verwaltungsbeirat im Fall eines gegen die Eigentümergemeinschaft gerichteten Prozesses einen Rechtsanwalt zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft bestellen? 110
202.Kann der Verwaltungsbeirat dem Verwalter Weisungen erteilen? 111
203.Ist der Verwaltungsbeirat dem Hausmeister gegenüber weisungsbefugt? 111
204.Kann der Verwaltungsbeirat anderen Miteigentümern Anweisungen erteilen? 112
205.Muss der Verwaltungsbeirat vom Verwalter erteilte Weisungen beachten? 112
206.Kann die Eigentümergemeinschaft dem Verwaltungsbeirat Weisungen erteilen? 112
207.Kann der Verwaltungsbeirat Eigentümerbeschlüsse, die die Beiratstätigkeit betreffen, abändern? 113
208.Kann der Verwaltungsbeirat Personal der Eigentümer­gemeinschaft die Kündigung aussprechen? 113
209.Kann der Verwalter den Verwaltungsbeirat im Einzelfall zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft bevollmächtigen? 113
210.Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf einen Generalschlüssel für alle Gemeinschaftseinrichtungen? 114
211.Kann der Verwaltungsbeirat eine Eigentümerversammlung einberufen? 114
212.Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied, das nicht Beiratsvorsitzender oder dessen Stellvertreter ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder dieser eine Einberufung pflichtwidrig verweigert? 114
213.Wer kann bei Verhinderung des Verwalters eine Eigentümer­versammlung einberufen, wenn der Verwaltungsbeirat keines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter bestimmt hat? 115
214.Kann der Verwaltungsbeirat von einem Miteigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden? 115
215.Welche Frist ist bei der Einladung zu einer Eigentümer­versammlung einzuhalten? 116
216.Wer ist zur Eigentümerversammlung einzuladen? 116
217.Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende für eine von ihm einzuberufende Eigentümerversammlung die Tagesordnung aufstellen? 117
218.Welche Beschlusspunkte sind vom Verwaltungs­beiratsvorsitzenden auf die Tagesordnung einer von ihm einzuberufenden Eigentümerversammlung zu setzen? 117
219.Wer eröffnet eine vom Verwaltungsbeirat einberufene Eigentümerversammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest? 117
220.Wem obliegt die Versammlungsleitung? 117
221.Wer hat das Versammlungsprotokoll zu erstellen? 118
222.Von wem ist das Protokoll einer vom Verwaltungsbeirat einberufenen Eigentümerversammlung zu unterzeichnen? 118
223.Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, über seine Tätigkeit Auskunft zu erteilen? 119
F.Durchführung der Beiratstätigkeit 121
224.Wie findet die praktische Arbeit eines Verwaltungsbeirats statt? 121
225.Welchen Inhalt hat eine die Verwaltungsbeiratstätigkeit regelnde Geschäftsordnung? 121
226.Kann sich ein Verwaltungsbeirat selbst eine Geschäfts­ordnung geben? 121
227.Kann der Verwaltungsbeirat eine von der Eigentümer­gemeinschaft beschlossene Geschäftsordnung selbstständig abändern? 122
228.Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, Beiratssitzungen abzuhalten? 122
229.Wer beruft die Beiratssitzungen ein? 122
230.Muss für die Einladung zu einer Beiratssitzung eine bestimmte Form oder Frist eingehalten werden? 123
231.Neu: Wer leitet Beiratssitzungen? 123
232.Wie oft müssen Verwaltungsbeiratssitzungen stattfinden? 124
233.Zu welchem Zeitpunkt sollen Beiratssitzungen stattfinden? 124
234.Können Verwaltungsbeiratssitzungen an jedem beliebigen Ort durchgeführt werden? 124
235.Was ist zu tun, wenn sich die Mitglieder des Verwaltungs­beirats nicht über Zeit und Ort einer Sitzung einigen können? 124
236.Können die Mitglieder des Verwaltungsbeirats Beschlüsse fassen? 125
237.Wie wird abgestimmt? 125
238.Gilt für Beiratsbeschlüsse ein anderes Stimmrecht, zum Beispiel Wertprinzip, wenn dies für Eigentümer­beschlüsse in der Teilungserklärung vereinbart ist? 125
239.Worüber kann der Verwaltungsbeirat Beschlüsse fassen? 126
240.Gibt es für Beiratsbeschlüsse das Stimmrechtsverbot des §?25 Abs. 5 WEG? 126
241.Können Beiräte ihre Beschlüsse abändern? 126
242.Ist ein Beiratsbeschluss für die Mitglieder des Verwaltungsbeirats bindend? 126
243.Muss der Verwaltungsbeirat überhaupt Beschlüsse fassen? 126
244.Wie wird bei der Beschlussfassung abgestimmt? 127
245.Können Beiratsbeschlüsse angefochten werden? 127
246.Können Beiratsbeschlüsse in Bestandskraft erwachsen? 127
247.Kann auf die Durchführung einer Beiratssitzung zugunsten einer schriftlichen Abstimmung unter den Beiratsmitgliedern verzichtet werden? 127
248.Können Beiratsbeschlüsse im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden? 128
249.Kann eine zufällige Begegnung aller Beiratsmitglieder als Sitzung des Verwaltungsbeirats deklariert werden? 128
250.Kann in Beiratssitzungen nur über solche Themen beschlossen werden, die in der Einladung vorher ausdrücklich benannt wurden? 128
251.Haben Miteigentümer das Recht, an Verwaltungs­beiratssitzungen teilzunehmen? 129
252.Hat der Verwalter das Recht, an Beiratssitzungen teilzunehmen? 129
253.Haben Mitglieder anderer gewählter Gremien das Recht, an Verwaltungsbeiratssitzungen teilzunehmen? 129
254.Kann der Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft vom Verwaltungsbeirat verlangen, Beiratssitzungen durchzuführen? 130
255.Kann die Eigentümergemeinschaft den Verwaltungsbeirat zur Durchführung einer bestimmten Anzahl von Beiratssitzungen verpflichten? 130
256.Wie ist zu verfahren, wenn nicht alle Beiratsmitglieder zur Sitzung erscheinen? 130
257.Kommt der Stimme des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bei Beiratsbeschlüssen ein besonderes Gewicht zu? 131
258.Wie ist zu verfahren, wenn sich Verwaltungsbeiräte bei Abstimmungen nicht auf ein gemeinsames Ergebnis einigen können? 131
259.Kann ein überstimmtes Beiratsmitglied ein sogenanntes Minderheitenvotum abgeben? 131
260.Muss der Verwalter Verwaltungsbeiratsbeschlüsse beachten? 131
261.Wie wird der Verlauf einer Verwaltungsbeiratssitzung dokumentiert? 131
262.Muss der Verlauf von Beiratssitzungen protokolliert werden? 132
263.Wer muss die Sitzungsniederschriften erstellen? 132
264.Muss das Protokoll einer Verwaltungsbeiratssitzung unterschrieben werden? 132
265.Was geschieht mit den Originalniederschriften beim Ausscheiden des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bzw. bei Auflösung des Verwaltungsbeirats? 133
G.Vergütung und Aufwendungsersatz des Verwaltungsbeirats 135
266.Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit? 135
267.Wie hoch darf eine »Beiratsvergütung« sein? 135
268.Kann der Verwalter dem Verwaltungsbeirat zu Lasten der Eigentümergemeinschaft ein Honorar zahlen? 137
269.Hat ein Verwaltungsbeirat Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall? 137
270.Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Aufwendungsersatz? 138
271.Sollte nur dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden ein Ersatz seiner Auslagen gezahlt werden? 138
272.Darf der Verwaltungsbeirat für Beiratsversammlungen einen Sitzungsraum anmieten? 138
273.Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Erstattung von Bewirtungskosten? 139
274.Müssen Anreisekosten zur Sitzung des Verwaltungsbeirats erstattet werden? 139
275.In welcher Höhe dürfen Reisekosten verursacht werden? 139
276.Besteht im Zusammenhang mit Beiratssitzungen ein Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten? 140
277.Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung entstehen? 140
278.Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Erstattung von Portoauslagen, Fotokopier- und Telefonkosten? 141
279.In welcher Höhe sind Kopier-, Porto- und Telefonkosten zu erstatten? 141
280.Können diese Aufwendungen auch pauschaliert erstattet werden? 141
281.Wie hoch darf der pauschalierte Aufwendungsersatz sein? 141
282.Darf der Verwaltungsbeirat Fachliteratur auf Kosten der Eigentümergemeinschaft anschaffen? 142
283.Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Teilnahme an Schulungen, Seminaren oder Weiterbildungsveranstaltungen auf Kosten der Eigentümergemeinschaft? 143
284.Wer trägt die Kosten für Rundschreiben oder Aushänge des Verwaltungsbeirats? 143
285.Ist für die Erstattung der Verwaltungsbeiratsauslagen ein Eigentümerbeschluss erforderlich? 143
286.Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten, die in einem Verfahren entstanden sind, an dem er als Partei beteiligt war? 144
287.Muss ein Verwaltungsbeirat den ihm von der Eigentümer­gemeinschaft auf Einzelnachweis gezahlten Aufwendungsersatz versteuern? 145
288.Ist ein als Pauschale von der Eigentümergemeinschaft gezahlter Aufwendungsersatz zu versteuern? 145
289.Ist eine über den bloßen Aufwendungsersatz hinausgehende Vergütung zu versteuern? 145
H.Die Beendigung der Verwaltungs­beiratstätigkeit 147
290.Wann endet die Amtszeit eines Verwaltungsbeirats? 147
291.Wann und unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsbeirat abberufen werden? 147
292.Wann bedarf es für die Abberufung eines wichtigen Grundes? 147
293.Sind die Mitglieder des Verwaltungsbeirats stimmberechtigt, wenn über ihre Abberufung abgestimmt wird? 147
294.Wann endet die Amtszeit eines Verwaltungsbeiratsmitglieds, wenn der Beschluss über die Abberufung gerichtlich angefochten wird? 148
295.Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Beschluss über die Abberufung eines Verwaltungsbeiratsmitglieds durch ein Gericht rechtskräftig für unwirksam erklärt wird? 149
296.Muss die Abberufung dem Verwaltungsbeirat gegenüber erklärt werden? 149
297.Müssen vor der Wahl anderer Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat die Mitglieder des bisherigen Beirats abberufen werden? 149
298.Kann ein Verwaltungsbeirat sein Amt niederlegen? 150
299.Was bedeutet »Niederlegung des Verwaltungsbeiratsamtes zur Unzeit«? 150
300.Bedarf die Niederlegung des Amtes einer Begründung? 151
301.Wem gegenüber ist die Erklärung über die Amtsniederlegung abzugeben? 151
302.Welche Auswirkung hat der Verkauf des Wohnungseigentums auf die Stellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats? 152
303.Welche Folgen ergeben sich, wenn ein Verwaltungsbeirat Eigentümer mehrerer Einheiten ist und davon eine Einheit oder mehrere Einheiten verkauft? 152
304.Wird ein Wohnungseigentümer, der durch Verkauf seines Sondereigentums aus dem Verwaltungsbeirat ausgeschieden ist, automatisch wieder Verwaltungs­beiratsmitglied, wenn er später erneut Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird? 153
305.Welche Rechtsfolgen für die Stellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats sind mit dem Versterben eines Verwaltungsbeirats verbunden? 153
306.Tritt ein Erbe des verstorbenen Beiratsmitglieds an dessen Stelle? 153
307.Hat das Ausscheiden eines oder mehrerer Beiratsmitglieder Auswirkungen auf den Bestand des Verwaltungsbeirats insgesamt? 154
308.Können ergänzend zum Verwaltungsbeirat Ersatzmitglieder gewählt werden, die bei Ausscheiden eines oder mehrerer Beiratsmitglieder automatisch nachrücken? 154
309.Können Ersatzmitglieder nur gewählt werden, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist? 154
310.Kann ein Ersatzmitglied bereits bei vorübergehender Verhinderung eines Verwaltungsbeirats tätig werden? 155
311.Kann der Verwaltungsbeirat eines seiner Mitglieder aus dem Beirat ausschließen? 155
312.Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein als Verwaltungsbeirat tätiger Miteigentümer zum Verwalter bestellt wird? 155
I.Die Haftung des Verwaltungsbeirats 157
313.Kann der Verwaltungsbeirat für Fehler bei Ausübung seiner Tätigkeit in Regress genommen werden? 157
314.Wann liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Verwaltungsbeirats vor? 157
315.Muss sich eine Eigentümergemeinschaft Sonderwissen oder Unkenntnis ihres Verwaltungsbeirats zurechnen lassen? 157
316.Wie hoch sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines ehrenamtlich tätigen Verwaltungsbeiratsmitglieds? 158
317.Hängt der Haftungsmaßstab davon ab, ob die Verwaltungs­beiratstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt? 160
318.Können Verwaltungsbeiratsmitglieder im Voraus von einer Haftung für vorsätzliches Verhalten freigestellt werden? 160
319.Kann die Haftung für Fahrlässigkeit im Voraus ausgeschlossen werden? 160
320.Kann eine Eigentümergemeinschaft nach Eintritt eines Schadensfalls auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Verwaltungsbeirat verzichten? 161
321.Kann ein Mehrheitsbeschluss, mit dem auf die Schadens­ersatzansprüche gegenüber einem Verwaltungsbeiratsmitglied verzichtet wird, erfolgreich angefochten werden? 161
322.Haftet ein Beiratsmitglied für das Verschulden der anderen Verwaltungsbeiräte? 162
323.Haftet der Verwaltungsbeirat auch für Untätigkeit? 163
324.Ist schon einmal ein Verwaltungsbeirat wegen einer Pflichtverletzung zur Zahlung von Schadensersatz an die Eigentümergemeinschaft verurteilt worden? 163
325.Wurde ein Verwaltungsbeirat schon einmal zum Ausgleich eines Drittschadens verurteilt? 163
326.Kann ein einzelner Eigentümer gegen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft ohne vorhergehenden ermächtigenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft geltend machen? 164
327.Wann verjähren gegen den Verwaltungsbeirat gerichtete Haftungsansprüche? 164
328.Welche rechtlichen Auswirkungen hat ein Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats? 165
329.Auf welchen Zeitraum bezieht sich ein Entlastungsbeschluss? 165
330.Kann ein Verwaltungsbeirat, dem Entlastung erteilt wurde, für schadensträchtige Folgen seiner Tätigkeit in Regress genommen werden? 166
331.Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung mitstimmen? 166
332.Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied mitstimmen, wenn getrennt über die Entlastung der anderen Beiratsmitglieder abgestimmt wird? 166
333.Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied bei der Abstimmung über die Entlastung des Verwaltungsbeirats von ihm erteilten Vollmachten Gebrauch machen? 166
334.Wann entspricht ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Entlastung des Verwaltungsbeirats ordnungs­gemäßer Verwaltung? 167
335.Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Entlastung? 168
336.In welcher Wechselwirkung zueinander stehen Entlastung und Verjährung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat? 169
337.Ist dem Verwaltungsbeirat die Entlastung zu versagen, wenn auch dem Verwalter wegen einer möglichen Pflichtverletzung die Entlastung verweigert wurde? 169
338.Kann der Verwaltungsbeirat gegen das mit seiner Tätigkeit verbundene mögliche Haftungsrisiko abgesichert werden? 170
339.Entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, für den Verwaltungsbeirat auf Kosten der Gemeinschaft den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht­versicherung zu beschließen? 171
340.Wer schließt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat ab? 171
341.Wie teuer ist eine solche Vermögensschadenhaft­pflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte? 172
342.Was kostet es, auch Eigenschäden der Verwaltungsbeiräte in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auszuschließen? 172
343.Wird die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung billiger oder teurer, wenn dem Verwaltungsbeirat mehr oder weniger als drei Mitglieder angehören? 172
344.Darf die Versicherungsprämie aus der Instandhaltungs­rücklage gezahlt werden? 172
345.Besteht bei Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, die für Verwaltungsbeiräte abgeschlossen werden, ein Selbstbehalt? 173
346.Welches fehlerhafte Handeln des Verwaltungs­beirats wird beispielsweise von der Vermögensschadenhaftpflicht­versicherung abgedeckt? 173
347.Entspricht ein Beschluss über die Entlastung des Verwaltungs­beirats ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht? 173
J.Der Verwaltungsbeirat und Gerichtsverfahren 175
348.Kann die Wahl eines Verwaltungsbeirats gerichtlich erzwungen werden? 175
349.Setzt die Klage auf Wahl eines Verwaltungsbeirats voraus, dass drei Miteigentümer bereit sind, sich wählen zu lassen? 175
350.Kann eine Eigentümergemeinschaft gerichtlich nur zur Durchführung einer Beiratswahl verpflichtet werden oder können durch Gerichtsurteil die Mitglieder des Verwaltungsbeirats bereits unmittelbar bestimmt werden? 175
351.Kann die Wahl eines Verwaltungsbeirats gerichtlich angefochten werden? 176
352.Stellt die Wahl eines Nichteigentümers zum Verwaltungs­beirat einen Anfechtungsgrund dar? 176
353.Können Beschlüsse erfolgreich angefochten werden, mit denen ein Verwaltungsbeirat mit mehr oder weniger als drei Mitgliedern gewählt wurde? 177
354.Welche Folgen hat es, wenn eine Blockwahl des Verwaltungsbeirats angefochten wird, weil nur eines der drei Mitglieder nicht zum Beirat gewählt werden durfte? 177
355.Welche Folgen hat es, wenn drei Beiratsmitglieder einzeln gewählt wurden, die Wahl aber nur eines Miteigentümers nach Anfechtung für ungültig erklärt wird? 178
356.Wie wird ein Eigentümerbeschluss angefochten? 179
357.Müssen bei der Erhebung einer Anfechtungsklage Fristen beachtet werden? 179
358.Kommt es für die Berechnung der Anfechtungsfrist auf den Zugang des Protokolls der Eigentümerversammlung an? 179
359.Kann eine Anfechtung auch gegenüber dem Verwalter erklärt werden? 180
360.Wer ist bei Anfechtung einer Verwaltungsbeiratswahl Beklagter? 180
361.Können Verwaltungsbeiratsmitglieder auf Wahrnehmung ihrer Beiratsaufgaben verklagt werden? 180
362.Können Beschlüsse des Verwaltungsbeirats angefochten werden? 181
363.Können Beiratsbeschlüsse angefochten werden, die aufgrund einer Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft Gemeinschafts­angelegenheiten regeln? 181
364.Kann ein Eigentümerbeschluss angefochten werden, mit dem der Verwaltungsbeirat für seine Tätigkeit entlastet wird? 184
365.Kann eine Jahresabrechnung, die der Verwaltungsbeirat nicht geprüft hat, deswegen auf Anfechtung für ungültig erklärt werden? 184
366.Kann der Beschluss über die Abberufung des Verwaltungs­beirats oder eines seiner Mitglieder angefochten werden? 184
367.Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied den Beschluss der Eigentümerversammlung über seine eigene Abberufung anfechten? 185
368.Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied im Fall einer Anfechtung des Abberufungsbeschlusses sein Amt vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts weiter ausüben? 185
369.Welche Folgen hat die gerichtliche Ungültigkeitserklärung eines Abberufungsbeschlusses auf die ehemalige Amtsinhaberschaft des Beiratsmitglieds? 186
370.Kann ein gewählter Verwaltungsbeirat durch das Gericht abberufen werden? 186
371.Kann der Verwaltungsbeirat von der Eigentümergemeinschaft auf die Kosten eines verlorenen Klageverfahrens in Regress genommen werden? 187
372.Ist eine für sein Sondereigentum von einem Miteigentümer abgeschlossene Rechtsschutzversicherung für Beiratsstreitigkeiten eintrittspflichtig? 188
373.Gibt es Rechtsschutzversicherungen für die Beiratstätigkeit? 188
K.Verwaltungsbeirat und Ersatzzustellungsbevollmächtigung 189
374.Ist der Verwaltungsbeirat berechtigt, bei Verhinderung des Verwalters wegen Interessenkollision gerichtliche Zustellungen entgegenzunehmen, die an die einzelnen Miteigentümer gerichtet sind? 189
375.Wer kann anstelle des Verwalters für die einzelnen Miteigentümer Zustellungen entgegennehmen? 189
376.Kann ein Ersatzzustellungsvertreter sein Amt ohne Weiteres ausüben oder bedarf es dazu einer gerichtlichen Beauftragung? 190
377.Kann nur ein Miteigentümer zum Ersatzzustellungs­bevollmächtigten gewählt werden? 190
378.Wie ist zu verfahren, wenn eine Eigentümergemeinschaft keinen Ersatzzustellungsbevollmächtigten gewählt hat? 191
379.Kann die Eigentümergemeinschaft einen anderen Ersatz­zustellungsvertreter wählen, obwohl schon einer vom Gericht bestellt wurde? 191
380.Welche Aufgaben hat ein Ersatzzustellungsvertreter auszuführen? 192
381.Wen hat der Ersatzzustellungsbevollmächtigte zu informieren? 192
382.Welche Informationen sind in welcher Form an die Eigentümer weiterzugeben? 192
383.Welche finanziellen Ansprüche kann ein Ersatzzustellungs­vertreter für seine Tätigkeit geltend machen? 193
384.Muss der Anfechtungskläger bei Prozessverlust die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters ersetzen? 194
Anhang: Muster einer Verwaltungs­beiratsordnung 195
Literaturverzeichnis 203
Abkürzungsverzeichnis 205
Der Autor 207
Stichwortverzeichnis 209

Erscheint lt. Verlag 7.5.2018
Reihe/Serie Hammonia bei Haufe
Hammonia bei Haufe
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft
Schlagworte Arbeit • Aufgaben • Beschluss • Betriebskostenabrechnung • Bilanz • Controlling • Dauerwohnrecht • Gemeinschaft • Gemeinschaftseigentum • Gesellschaft • Gesellschafter • Gesundheit • GmbH • Haftung • Haftungsfallen • Hausverwalter • Immobilien • Industrie • Instandhaltung • Kosten • Management • Mathematik • Pflichten • Produkthaftung • Recht • Rechte • Steuerrecht • Strafrecht • Versicherung • Vertragliche • Verwalter • Verwaltungsbeirat • Wahl des Verwaltungsbeirats • Zivilrechtliche
ISBN-10 3-648-09917-5 / 3648099175
ISBN-13 978-3-648-09917-9 / 9783648099179
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