Ihre Rechte als gesetzlich Krankenversicherter (eBook)

Kassenleistungen kennen und voll ausschöpfen

(Autor)

eBook Download: EPUB
2021
174 Seiten
Walhalla Digital (Verlag)
978-3-8029-5700-0 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Ihre Rechte als gesetzlich Krankenversicherter - Ralf Hauner
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Ansprüche kennen, nutzen, durchsetzen

Die überwiegende Mehrheit ist in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Welche Leistungen jeweils zustehen, ist jedoch oft nicht bekannt.

Dieser Leitfaden Ihre Rechte als gesetzlich Krankenversicherter führt durch die Leistungen, die verpflichtend von der Kasse erbracht werden müssen:

  • Gesundheitsförderung, Präventionsleistungen
  • Früherkennungsmaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen
  • Ärztliche, zahnärztliche Versorgung
  • Ambulante Leistungen im Krankheitsfall
  • Heil- und Hilfsmittel: Zahnersatz, Brille, Kontaktlinsen, Physiotherapie u.v.m.
  • Krankenhausaufenthalt, Hospiz, medizinische Rehabilitation
  • Leistungen für Schwangere, bei Mutterschaft
  • Krankengeld, Wiedereinstieg in den Beruf, Kinderkrankengeld

Auf 'heiße' Eisen wie Ärztliche Zweitmeinung und Selbstbeschaffung/Kostenerstattung wird ebenso eingegangen wie auf ganz neue Themen, z. B. Gesundheitsanwendungen und Elektronische Patientenakte.



Ralf Hauner ist Krankenkassenbetriebswirt, Dozent und Fachautor.

Medizinische Vorsorgeleistungen


Leistungen der medizinischen Vorsorge sind nach einem gestuften System aufgebaut, das dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ folgt:

  • Zunächst besteht Anspruch auf eine ambulante Behandlung (meist am Wohnort).

  • Erst wenn dies nicht ausreicht, um den medizinischen Bedarf zu erfüllen oder wenn berufliche oder familiäre Gründe gegen die Durchführung einer ambulanten Behandlung sprechen, kommt eine ambulante Vorsorgeleistung in einem staatlich anerkannten Kurort in Frage.

  • Wenn auch diese „ambulante Kur“ nicht ausreicht oder auch hier familiäre oder berufliche Gründe dagegensprechen, ist eine stationäre Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung möglich („stationäre Kur“).

Sowohl im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung im Rahmen ambulanter Behandlungen als auch im Rahmen der ambulanten Vorsorgekuren sind die Vorschriften über Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel – insbesondere zu Festbeträgen und zum Ausschluss von Mitteln – zu beachten. Dies gilt auch für die Regelungen der Eigenbeteiligung bzw. Zuzahlung für Arznei- und Verbandmittel sowie für Heilmittel (zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V, siehe Seite 115).

Versicherte haben nach § 23 Abs. 1 SGB V einen Rechtsanspruch auf ärztliche Behandlung sowie Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn damit mindestens eines der folgenden Versorgungsziele erreicht wird:

  • Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde

  • Verhütung von Krankheiten oder Vermeidung von deren Verschlimmerung

  • Vermeidung von Pflegebedürftigkeit

  • Entgegenwirken einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes

Reichen bei Versicherten die Leistungen der ambulanten Behandlung nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen.

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen in staatlich anerkannten Kurorten werden medizinische Leistungen mit kurortspezifischen Heilmitteln (z. B. Fango, Thermalwasser, besonders gesunde Luft) kombiniert. Der Versicherte kann sich die Kureinrichtung selbst aussuchen, er muss seinen Aufenthalt auch selbst organisieren – sich also um Unterkunft und Verpflegung selbst kümmern. Die Dauer liegt in der Regel bei zwei bis drei Wochen.

Entsprechend ihrer Zielsetzung kann man unterscheiden:

  • Ambulante Vorsorgeleistungen zur Krankheitsverhütung: Dies sind Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten, die sich kurortspezifischer Mittel und Methoden (z. B. Fango, Thermalwasser, Heilwasser, besonders gesunde Luft) bedienen.

  • Ambulante Vorsorgeleistungen bei bestehenden Krankheiten: Sie dienen dazu, Heilungsprozesse zu fördern, bestehende Schädigungen und Funktionsstörungen zu beseitigen oder zu vermindern, eine Verschlimmerung zu verhüten, Beschwerden zu lindern, dem Versicherten Hilfen zum besseren Umgang mit seinem Leiden zu geben sowie die Eigenständigkeit im Alter zu erhalten bzw. Alterskrankheiten vorzubeugen. Dies gilt auch und insbesondere zur Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit.

Es besteht kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine „ambulante Kur“ (auch oft „Kururlaub“ oder „Badekur“ genannt); sie muss beantragt werden. Bei der Antragsprüfung werden die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten sozialmedizinisch geprüft.

Wichtig:

Um die Kur bei der Krankenkasse beantragen zu können, muss der Hausarzt die Notwendigkeit der Kur schriftlich bescheinigen; diese Bescheinigung ist dem Antrag mitzugeben.

Wird die Kur genehmigt, werden die Vorsorgeleistungen übernommen; allerdings gelten auch hier Zuzahlungsregeln: Volljährige Versicherte müssen 10 Prozent der Kosten der Heilmittelanwendungen selbst bezahlen. Zusätzlich müssen noch 10 Euro je Verordnung geleistet werden.

Unterkunft und Verpflegung sowie sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Kurtaxe) muss der Versicherte selbst tragen.

Wichtig:

Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss auf bis zu 25 Euro erhöht werden.

Eine ambulante Kur kann nicht vor Ablauf von drei Jahren erneut beantragt werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Reichen ambulante Behandlung oder ambulante Kurmaßnahmen nicht aus, kann die Krankenkasse eine Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a SGB V besteht.

Die stationären Vorsorgeleistungen können im Übrigen auch in einer Eigeneinrichtung der Krankenkasse durchgeführt werden.

Im Rahmen dieser stationären Vorsorgeleistungen übernehmen die Krankenkassen die Kosten der Behandlung sowie Unterkunft und Verpflegung. Allerdings müssen volljährige Versicherte für die gesamte Dauer der Maßnahme je Kalendertag 10 Euro als Zuzahlung an die Einrichtung entrichten. Der An- und Abreisetag wird dabei als je ein Kalendertag berücksichtigt.

Auch die Reisekosten können nach § 60 SGB V übernommen werden – abzüglich der Zuzahlung von zehn Prozent der erstattungsfähigen Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Fahrt. Auch die stationären Vorsorgeleistungen sollen für längstens drei Wochen erbracht werden (so § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB V), sofern nicht in den Leitlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Indikationen festgelegt sind, denen jeweils eine Regeldauer zugeordnet ist. Dann gilt die dort festgelegte Dauer; von dieser darf nur aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall abgewichen werden.

Wichtig:

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich immer eine Verlängerung möglich ist, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Wo die stationäre Kur stattfindet, liegt ebenso im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkassen wie auch Art, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen. Sie haben aber das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten zu beachten; auch sind die Belange pflegender Angehöriger bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.

Bei der erneuten Inanspruchnahme von stationären Vorsorgeleistungen gilt eine Vierjahresfrist. Ein Antrag auf eine weitere Kur hat damit grundsätzlich erst nach vier Jahren wieder Erfolg – es sein denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Wichtig:

Bei der Prüfung dieser Vierjahresfrist werden nicht nur ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen der Krankenkasse berücksichtigt. Vielmehr zählen auch Gesundheitsmaßnahmen der Rentenversicherungsträger, Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (ab 01.01.2023: SGB XIV) dazu.

Praxis-Tipp:

Wollen Sie eine ambulante oder stationäre Maßnahme vor Ablauf von vier Jahren erneut antreten, dann lassen Sie sich dies von Ihrem behandelnden Arzt bescheinigen und legen Sie diese Bescheinigung zusammen mit Ihrem Antrag der jeweiligen Krankenkasse vor.

Die Krankenkasse wird die Angelegenheit ggf. dem Medizinischen Dienst vorlegen, der eine entsprechende Prüfung durchführt. Ist die Entscheidung des Medizinischen Dienstes negativ, wird die Krankenkasse Ihren Antrag ablehnen.

Gegen diese Ablehnung können Sie Widerspruch erheben und eventuell im Klageverfahren vorgehen. Die Erhebung des Widerspruchs bzw. der Klage sollte allerdings nur dann erfolgen, wenn die...

Erscheint lt. Verlag 17.9.2021
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Recht / Sonstiges
Schlagworte Belastungsgrenze • Facharztbehandlung • Heilmittel • Hilfsmittel • Hospizbehandlung • Krankenbehandlung • Krankengeld • Krankenversicherung • Medizinische Versorgung • Mutterschaftsgeld • palliativbehandlung • Prävention • Zahnersatz
ISBN-10 3-8029-5700-8 / 3802957008
ISBN-13 978-3-8029-5700-0 / 9783802957000
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