Hilfen für Menschen mit Behinderung (eBook)
312 Seiten
Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft
978-3-96533-354-3 (ISBN)
Dr. Otto N. Bretzinger ist Jurist und Journalist. Er ist Autor zahlreicher Publikationen, u.a. zu den Themen Erb-, Miet-, Arbeits- und Verbraucherrecht und Finanzen. Beim WDR Köln war er bei der Redaktion ARD-Ratgeber Recht verantwortlich für den Rechtsinformationsdienst und den Newsletter 'recht aktuell'. Im Fernsehen (z. B. 'ARD Buffet', ARD Ratgeber Recht') und beim Rundfunk (z. B. Deutschland Radio) ist er regelmäßiger Gesprächspartner bei verbraucherrechtlichen Themen. Er schreibt für verschiedene Tageszeitungen und die Verbraucherzentralen in Deutschland und betreut seit Jahren sehr erfolgreich den AVV steuertipps Verbauchercontent.
Dr. Otto N. Bretzinger ist Jurist und Journalist. Er ist Autor zahlreicher Publikationen, u.a. zu den Themen Erb-, Miet-, Arbeits- und Verbraucherrecht und Finanzen. Beim WDR Köln war er bei der Redaktion ARD-Ratgeber Recht verantwortlich für den Rechtsinformationsdienst und den Newsletter "recht aktuell". Im Fernsehen (z. B. "ARD Buffet", ARD Ratgeber Recht") und beim Rundfunk (z. B. Deutschland Radio) ist er regelmäßiger Gesprächspartner bei verbraucherrechtlichen Themen. Er schreibt für verschiedene Tageszeitungen und die Verbraucherzentralen in Deutschland und betreut seit Jahren sehr erfolgreich den AVV steuertipps Verbauchercontent.
Hilfen für Menschen mit Behinderung: Ansprüche und Rechte kennen, Teilhabe erhalten
1 Vorwort
Menschen gelten als behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Menschen haben eine Schwerbehinderung, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Viele denken im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung an einen Rollstuhlfahrer, einen blinden oder krebskranken Menschen oder andere Personen mit sichtbaren oder angeborenen Einschränkungen. Es gibt aber mindestens genauso viele unsichtbare Behinderungen. Es ist häufig auch ein Thema, das Menschen in höherem Alter betrifft und oft direkte und bleibende Folge von Krankheiten.
Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Hilfe. Und das sind nicht wenige. In Deutschland liegt die Anzahl der schwerbehinderten Menschen bei rund 7,8 Millionen Menschen. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung zum Jahresende 2021 waren 9,4 % der Menschen schwerbehindert.
Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen werden genau wie ihre Angehörigen nicht nur mit den unmittelbaren Folgen der Behinderung konfrontiert, sondern müssen zusätzlich mit meist stark veränderten Lebensumständen zurechtkommen. Zwar ist behinderten Menschen gesetzlich ein umfassendes Recht auf Teilhabe, also auf Barrierefreiheit auf allen Gebieten des Lebens eingeräumt, allerdings müssen sie und ihre Angehörigen sich in einem für den Laien schwer durchschaubaren System von Leistungen und Zuständigkeiten in unserem Sozialsystem zurechtfinden. Dabei will ihnen dieser Ratgeber helfen. Die Betroffenen werden von der Feststellung der Schwerbehinderung an begleitet und erfahren, welche Nachteilsausgleiche, also Leistungen, die die gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen sollen, ihnen zustehen. Entsprechende Regelungen finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen, weil Barrieren, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sehr unterschiedlich sein können.
Über die Nachteilsausgleiche hinaus werden auch die mit der Behinderung verbundenen Besonderheiten bei der sozialen Absicherung der Menschen mit Behinderung dargestellt, ebenso die für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen bestehenden Steuervergünstigungen.
Dr. iur. Otto N. Bretzinger
2 Behinderung und Schwerbehinderung
Das Wichtigste in Kürze
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Behinderung: Menschen mit Behinderungen sind Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
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Schwerbehinderung: Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.
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Von Behinderung bedrohte Menschen: Anspruch auf sogenannte Teilhabeleistungen haben auch von Behinderung bedrohte Menschen. In Betracht kommen Menschen mit länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihre berufliche Teilhabe gefährden.
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Gleichstellung: Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, können einen sogenannten Gleichstellungsantrag stellen. So wird auch nicht schwerbehinderten Menschen, aber behinderten Menschen mit einem GdB vom mindestens 30, der Zugang zu den besonderen Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eröffnet.
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Feststellungsbescheid des Versorgungsamts: Die Feststellung der Eigenschaft als Schwerbehinderter erfolgt durch einen sogenannten Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, der auch für andere Stellen verbindlich ist, ohne dass diese den Bescheid prüfen oder anfechten können.
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Grad der Behinderung (GdB): Durch den Grad der Behinderung wird bewertet, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hat. Dabei werden geistige, seelische, körperliche und soziale Auswirkungen berücksichtigt.
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Rechtschutz: Gegen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes kann innerhalb eines Monats nach dem Zugang Widerspruch erhoben werden. Das Rechtsmittel kann gegen die Nichtanerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, gegen die Höhe des Grads der Behinderung oder gegen die Ablehnung von Merkzeichen gerichtet sein.
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Schwerbehindertenausweis: Liegt eine Schwerbehinderung von mindestens 50 vor, wird vom Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Er dient dem Nachweis der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung.
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Merkzeichen: Im Schwerbehindertenausweis werden die sogenannten Merkzeichen eingetragen, mit denen zusätzliche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können, die über die dem Schwerbehinderten zustehenden Vergünstigungen hinausgehen.
2.1 Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Achtung: Um als Mensch mit Behinderung die gesetzlich geregelten Hilfen und die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass ein bestimmter Grad der Behinderung festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. So haben Menschen mit Behinderung unabhängig vom Grad der Behinderung Anspruch auf sogenannte Teilhabeleistungen. Auch die Benachteiligungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in den Bereichen Beschäftigung und im alltäglichen Leben gilt für Menschen mit Behinderung. Andererseits sind besondere Leistungen und Vergünstigungen nur schwerbehinderten Menschen, unter Umständen sogar erst ab einem bestimmten Grad der Behinderung vorbehalten.
Behinderung setzt zunächst voraus, dass die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten, die seelische Gesundheit einer Person oder die Sinneswahrnehmung von dem Zustand, der für das Lebensalter typisch ist, abweichen. Unter Abweichen versteht man den Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten, der seelischen Gesundheit oder der Sinneswahrnehmung. Das ist etwa bei den üblichen Kindes- oder Alterserscheinungen nicht der Fall; sie rufen folglich auch keine Behinderung im rechtlichen Sinne hervor.
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Beispiel: Der Verlust der Zeugungsfähigkeit im Alter wird bei Männern als nicht behindernd angesehen, bei jüngeren Männern mit bestehendem Kinderwunsch hingegen schon.
Ein vom für das typische Lebensalter abweichender körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand oder der Sinneswahrnehmung als solcher stellt aber noch keine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts dar. Vielmehr muss dieser Zustand eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung, zum Beispiel eine Gehbehinderung, Atembeschwerden, eine Sehstörung oder einen Verlust bzw. eine Einschränkung geistiger Fähigkeiten (z.B. Verlust der Erinnerungsfähigkeit, Intelligenzmangel) zur Folge haben. So bedingen etwa massive Verschleißveränderungen der Wirbelsäule im Röntgenbild, die ab einem bestimmten Alter häufig auch als Zufallsbefund gefunden werden, noch nicht die Annahme einer Behinderung. Vielmehr entsteht eine behindertenrechtliche Bedeutung erst dann, wenn die Veränderungen zu einem klinisch feststellbaren Funktionsausfall gegenüber dem altersgemäßen Normalzustand geführt haben.
Außerdem beinhaltet der Begriff der Behinderung – im Gegensatz zu dem der Krankheit – stets auch einen zeitlichen Aspekt. Behinderung ist im Gegensatz zur Krankheit immer ein chronischer Prozess, da von einer Behinderung nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Zustand wenigstens sechs Monate andauert oder mit hoher Wahrscheinlichkeit andauern wird.
Schließlich müssen die...
Erscheint lt. Verlag | 21.2.2024 |
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Verlagsort | Mannheim |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Recht / Sonstiges |
Schlagworte | Angehörige • Anspruch • Ansprüche • Arbeit • Arbeitsleben • Barrierefrei • Barrierefreiheit • Beeinträchtigung • Behinderte Menschen • Behinderung • Behörden • Beratung • Beruf • Berufsleben • Blind • GdB • Gehörlos • Gesetz • Grad der Behinderung • Hilfe • Hilfsangebote • Leistung • Leistungen • Menschen mit Behinderung • Nachteilsausgleich • Recht • Recht auf Teilhabe • schwerbehinderte Menschen • Schwerbehindertenausweis • Schwerbehinderung • SGB • Sozialgesetzbuch • Sozialsystem • Steuer • Steuervergünstigungen • Stumm • Taub • Teilhabe • Unsichtbare Behinderung • Verbände |
ISBN-10 | 3-96533-354-2 / 3965333542 |
ISBN-13 | 978-3-96533-354-3 / 9783965333543 |
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Größe: 721 KB
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