Ihre Rechte gegenüber Ärzten, Kliniken, Apotheken und Krankenkassen (eBook)

Patientenrechte von A-Z

(Autor)

eBook Download: EPUB
2020
184 Seiten
Walhalla Digital (Verlag)
978-3-8029-0578-0 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Ihre Rechte gegenüber Ärzten, Kliniken, Apotheken und Krankenkassen - Horst Marburger
Systemvoraussetzungen
12,99 inkl. MwSt
  • Download sofort lieferbar
  • Zahlungsarten anzeigen

Ihre Rechte als Patient: Vor, während, nach der Behandlung

Viele Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung fühlen sich nicht gut informiert. Der Ratgeber Ihre Rechte gegenüber Ärzten, Kliniken, Apotheken und Krankenkassen hilft weiter: Kompakt fasst er Ansprüche aus zahlreichen Gesetzen zusammen und beantwortet wichtige Fragen, um Rechte durchzusetzen.

  • An welchen Arzt kann man sich im Notfall wenden?
  • Darf eine Zweitmeinung eingeholt werden?
  • Welche Aufklärungspflichten hat der Arzt?
  • Wer hilft im Fall eines Behandlungsfehlers?
  • Welche Behandlungen werden bei lebensbedrohlichen Krankheiten bezahlt?
  • Welche Ansprüche bestehen zur Hospiz- und Palliativbehandlung?
  • Welche Leistungen bezahlen die Kassen?
  • Wann und in welcher Höhe sind Zuzahlungen selbst zutragen?
  • Wie funktioniert die Kostenerstattung?
  • Wer hilft im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt?
  • Welche Rolle spielt der Medizinische Dienst der Krankenkassen?


Horst Marburger †, Oberverwaltungsrat a. D., langjähriger Abteilungsleiter bei der AOK Baden-Württemberg. Der Experte auf dem Gebiet der sozialen Leistungen war Lehrbeauftragter an der Hagen Law School. Erfolgreicher Fachautor.

lt;p> Horst Marburger, Oberverwaltungsrat a.D., langjähriger Abteilungsleiter bei der AOK Baden-Württemberg. Der Experte auf dem Gebiet der sozialen Leistungen ist Lehrbeauftragter an der Hagen Law School. Fachautor.

Lebensbedrohliche Krankheit


Nach § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V bestimmt allgemein für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu beschließen. Solche Methoden dürfen in der vertragsärztlichen Praxis zulasten der gesetzlichen Krankenkasse nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen gegeben hat (§ 135 Abs. 1 SGB V).

Abweichend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten Nikolausbeschluss vom 06.12.2005 entscheidende Ausnahmen hervorgehoben.

Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass es zwar rechtlich zulässig sei, bestimmte Behandlungsmethoden nicht zur ärztlichen Behandlung zuzulassen, dass es hier aber Ausnahmen geben müsse. Sonst sei der Ausschluss mit den Grundrechten nicht vereinbar. Angesprochen werden hier gesetzlich Krankenversicherte, für deren lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. Diese Personen dürfen nicht von der Leistung einer von ihnen gewählten ärztlichen Behandlungsmethode ausgeschlossen werden.

Wichtig:

Voraussetzung ist allerdings, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat – basierend auf diesem Urteil – mit seinen Beschlüssen vom 20.01.2011 über die Änderung der Richtlinien „Methoden Krankenhausbehandlung“ und „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ sowie der Verfahrensordnung eine entsprechende Klarstellung gebracht. So wurde in § 2 Abs. 2 der Richtlinie „Methoden vertragsärztlicher Versorgung“ hervorgehoben, dass Mehthoden, die eigentlich nach Anlage II dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, in diesen Ausnahmefällen angewandt werden dürfen. Vorgeschrieben ist dann, dass der Arzt die Entscheidung zu einer Methode zu dokumentieren hat. Das gilt auch für die entsprechende Patientenaufklärung, einschließlich der Information, dass es sich um eine nach § 135 SGB V ausgeschlossene Methode handelt. Zu dokumentieren ist auch das Einverständnis des Patienten.

Zwischenzeitlich hat auch der Gesetzgeber reagiert und die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Geltung seit 01.01.2012 in § 2 Abs. 1a SGB V übernommen.

Über die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses hinaus wurde in § 2 Abs. 1a SGB V klargestellt, dass der im Nikolausbeschluss entwickelte Anspruch im gesamten Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gilt. Damit wurden keine neuen Leistungen eingeführt. Vielmehr wurden bereits geltende Anspruchsvoraussetzungen gemäß grundrechtskonformer Auslegung des Leistungsrechts im Gesetz übernommen.

Voraussetzungen für Leistungen bei lebensbedrohlicher oder tödlicher Erkrankung
  • Es muss eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder zumindest eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung in einer notstandsähnlichen Situation vorliegen.

    Das kann der Fall sein, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums wahrscheinlich eintreten wird. Das gilt auch bezüglich des nicht kompensierbaren Verlusts eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion.

  • Für die Krankheit steht keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung oder kann im konkreten Fall nicht angewendet werden.

    Sofern es sich bei der beanspruchten Leistung um ein Arzneimittel handelt, muss ausgeschlossen sein, dass der Patient in eine klinische Prüfung oder in ein Härtefallprogramm („compassionate use“-Programm) zu diesem Arzneimittel aufgenommen werden kann.

  • Es muss eine – auf Indizien gestützte – nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.

    Die Anforderungen an derartige ernsthafte Hinweise sind im Lichte des Nikolausbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts umso geringer, je schwerwiegender die Erkrankung und je hoffnungsloser die Situation des Betroffenen im konkreten Fall ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, erteilt die Krankenkasse vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen (§ 2 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB V). Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung festgestellt.

Trotz der gesetzlichen Klarstellung gibt es immer wieder Sozialgerichtsverfahren über die Auslegung des Gesetzeswortlauts. So wird in § 2 Abs. 1a SGB V nicht ausgeführt, was unter einer „lebensbedrohlichen“ oder „regelmäßig tödlichen Erkrankung“ oder einer „zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung“ zu verstehen ist.

Auch wird nichts darüber gesagt, wie die Rechtslage bei einer Leistungsinanspruchnahme im Ausland ist oder wie es sich mit dem Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V verhält. Diese Fragestellung hatte das Landessozialgericht (LSG) Hessen zu entscheiden (Urteil vom 17.04.2012, Az. L 1 KR 298/10):

In diesem Fall ging es um einen 1937 geborenen Mann, der bei der beklagten Krankenkasse versichert war. Bei ihm ist Anfang des Jahres 2005 ein Prostatakarzinom Stadium 7 ohne Metastasen diagnostiziert worden. Im Rahmen der Untersuchungen in Deutschland erfolgte eine Biopsie, ein Röntgen der Lunge, ein Skelettszintigramm und ein CT. Im April 2005 ließ der Kläger durch Prof. QQ im ärztlichen Zentrum der Universität WW in den Niederlanden ambulant eine USPIO-MRT durchführen. Hierbei handelt es sich um ein spezielles MRT-Verfahren, bei dem Eisenoxidpartikel eingesetzt werden. Mit 30 Nanometer kleinen Eisenpartikeln und der Magnetresonanz-Tomographie können bei Patienten mit Prostatakarzinom selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden, die anderen bildgebenden Verfahren entgehen. Dieses Verfahren wird in Europa nur durch Prof. QQ durchgeführt, wie im Urteil des LSG Hessen ausgeführt wird.

Der Versicherte hat einen Antrag auf Kostenerstattung für die USPIO-MRT gestellt. Zur Begründung wies er darauf hin, dass bei ihm aufgrund der speziellen Diagnostik eine Operation vermieden werden könne, die mit einer 50- bis 80-prozentigen Wahrscheinlichkeit eine Harninkontinenz und/oder eine dauerhafte Impotenz hervorgerufen hätte. Die erforderliche Bestrahlungstherapie (IMRT) nebst Hormontherapie sei in Deutschland erfolgt und insoweit auch von der Krankenkasse übernommen worden. Durch die erweiterte Diagnostik liegt eine effektive Therapie vor, die der Krankenkasse erhebliche Geldleistungen erspart habe. Die beklagte Krankenkasse holte ein Gutachten bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein und lehnte den Antrag auf Kostenerstattung ab.

Anspruch auf Kostenerstattung wegen Unaufschiebbarkeit?

Das LSG Hessen beschäftigte sich zunächst mit dem Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V. Kann danach die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch dem Versicherten für selbstbeschaffte Leistungen Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

Nach Ansicht des LSG Hessen lag im zu entscheidenden Fall keine unaufschiebbare Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V vor. Eine Leistung ist nur dann unaufschiebbar, wenn eine Leistungserbringung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubs bis zu einer Entscheidung der Krankenkasse mehr besteht. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es handelte sich hier vielmehr um eine geplante Untersuchung, deren mehrere andere Untersuchungen vorausgingen. Aufgrund dieses Ablaufs dürfte sich nach der Auffassung des LSG Hessen der Diagnosebedarf bis zuletzt nicht zur Unaufschiebbarkeit verdichtet haben.

Im Übrigen muss nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang...

Erscheint lt. Verlag 28.5.2020
Verlagsort Regensburg
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Recht / Sonstiges
Schlagworte Behandlungsfehler • Informationspflicht des Arztes • Kassenleistungen • Krankenversicherung • Krankheit • Patientenrechte • Selbstbeschaffung • SGB V • Zweitmeinung
ISBN-10 3-8029-0578-4 / 3802905784
ISBN-13 978-3-8029-0578-0 / 9783802905780
Haben Sie eine Frage zum Produkt?
EPUBEPUB (Wasserzeichen)

DRM: Digitales Wasserzeichen
Dieses eBook enthält ein digitales Wasser­zeichen und ist damit für Sie persona­lisiert. Bei einer missbräuch­lichen Weiter­gabe des eBooks an Dritte ist eine Rück­ver­folgung an die Quelle möglich.

Dateiformat: EPUB (Electronic Publication)
EPUB ist ein offener Standard für eBooks und eignet sich besonders zur Darstellung von Belle­tristik und Sach­büchern. Der Fließ­text wird dynamisch an die Display- und Schrift­größe ange­passt. Auch für mobile Lese­geräte ist EPUB daher gut geeignet.

Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür die kostenlose Software Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür eine kostenlose App.
Geräteliste und zusätzliche Hinweise

Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.

Mehr entdecken
aus dem Bereich
Gute Lösungen für alle Beteiligten

von Michael Bucher; Simon Mettler

eBook Download (2023)
Beobachter-Edition (Verlag)
43,00