G´schichten vom Finanzamt -  Maximilian Rombold

G´schichten vom Finanzamt (eBook)

Schlaumeier, Schlitzohren, Steuerhinterzieher (Ausgabe Österreich)
eBook Download: PDF
2006 | 1. Auflage
180 Seiten
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.
978-3-7094-0063-0 (ISBN)
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Die G´schichten vom Finanzamt haben sich im Laufe einer Beamtenkarriere tatsächlich ereignet und sollen zeigen, dass es bei der Bearbeitung dieser anscheinend 'trockenen' Materie durchaus nicht immer nur todernst zugeht. Sollte der Leser dabei auf Seiten der Beteiligten eine gewisse 'Schlitzohrigkeit' feststellen, so ist dies ganz und gar nicht zufällig, sondern durchaus beabsichtigt.

Möglicherweise tragen diese Anekdoten besser zum Verständnis einer äußerst komplexen Materie bei als so manche hochwissenschaftliche Abhandlung.

Nicht jede der in den Anekdoten auftretenden Personen ist ein 'Schlaumeier, Schlitzohr und Steuerhinterzieher' zugleich. Mit Sicherheit ist aber so ziemlich jeder dieser Akteure entweder ein Schlaumeier, ein Schlitzohr oder ein Steuerhinterzieher. Die handelnden Finanzbeamten können selbstverständlich nur die beiden ersten Attribute für sich in Anspruch nehmen.

Es ist leicht möglich, dass so mancher Leser - Steuerberater und Rechtsanwälte eingeschlossen - bei der Lektüre dieses Buches ein 'Aha-Erlebnis' haben wird. 

Hofrat Dr. Maximilian Rombold, Jahrgang 1955, verheiratet, zwei Söhne, Jurist, ist Finanzbeamter in Graz. Nach seiner Ausbildung in den Finanzämtern Hartberg und Graz-Stadt war er im Finanzamt Graz-Umgebung als Leiter der Veranlagungabteilung und als Leiter der Strafsachenestelle tätig. Derzeit ist er Mitglied des Fachbereichs und der Prüfungskommission für die Grundausbildung in der Finanzverwaltung. Maximilian Rombold ist Verfasser zahlreicher Fachartikel in der Steuer- und Wirtschaftskartei und Vortragender an der Bundesfinanzakademie.

Kapitel 15 Das konstruierte Schulbeispiel (S. 139-140) Junger Mann mit Kreislaufkollaps Ein Steuerberater brachte die Berufung für einen seiner Mandanten genau einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post. Dem Finanzamt blieb daher nichts anderes übrig, als die Berufung als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid brachte der Abgabepflichtige, vertreten durch seinen Steuerberater, wiederum eine Berufung ein. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Abgabepflichtige habe nämlich die Rechtsmittelfrist auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses versäumt. Und das kam so: Der Steuerberater sei vom Steuerpflichtigen beauftragt gewesen, die Berufung einzubringen. Es gehörte zu den Aufgaben eines seiner Kanzleiangestellten, eines 18-jährigen Burschen, auf dem Nachhauseweg noch sämtliche Poststücke in einen Briefkasten einzuwerfen. Bereits hier ergab sich das erste Glaubwürdigkeitsdefizit, werden doch üblicherweise Berufungen wegen ihrer besonderen Wichtigkeit eingeschrieben aufgegeben oder persönlich beim Finanzamt eingereicht. Leider habe der junge Bursche auf dem Nachhauseweg einen Kreislaufkollaps erlitten, weshalb er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Post einzuwerfen. Zeugen für den Vorfall habe es allerdings keine gegeben. Wenngleich kollabierende Kreisläufe bei jungen Menschen nicht gerade auf der Tagesordnung stehen – insofern hatte sich bereits das zweite Glaubwürdigkeitsdefizit ergeben –, so sind sie dennoch nicht völlig ausgeschlossen. Der Behörde blieb es daher nicht erspart zu erheben. Der Kreislaufkollaps war somit geradezu ein Schulbeispiel für ein unvorhergesehenes und sogar auch unabwendbares Ereignis, das zweifellos geeignet ist, eine unverschuldete Fristversäumnis zu begründen. Und es ist anzunehmen, dass der Steuerberater vor Einbringen des Antrages sämtliche Kommentare der Bun desabgabenordnung genauestens studiert und dann ein wahres Schulbeispiel konstruiert hatte. Der Steuerberater vermochte im fortgesetzten Verfahren jedoch nicht anzugeben, ob der junge Mann an diesem Nachmittag nur ein einziges Poststück aufzugeben gehabt hätte oder ob durch sein angebliches Missgeschick auch noch Fristen zum Nachteil anderer Steuerpflichtiger versäumt worden seien. Jedenfalls wurde behauptet, dass die Freundin des Pechvogels noch die ganze Nacht bei ihm geblieben sei, was den damals zuständigen Gruppenleiter zu der (nicht nach außen gedrungenen) Bemerkung veranlasste, er hätte nur allzu gern gewusst, was die beiden denn da so getrieben hätten. Das Finanzamt verlangte, offenbar geleitet vom Grundsatz „Bevor ich mich wundere, glaube ich es nicht", eine ärztliche Bestätigung über den Kreislaufkollaps und erhielt eine solche auch tatsächlich. Das Verfahren hatte sich einige Zeit hingezogen und seit dem angeblichen Vorfall war bereits ein Jahr verstrichen. Auf der nun ausgestellten Bestätigung war vermerkt, dass diese auf ausdrücklichen Wunsch des jungen Mannes ausgestellt worden war. Somit war augenscheinlich, dass die Bestätigung nachträglich, erst nach der entsprechenden Aufforderung des Finanzamtes, geschrieben worden war und daher der Arzt den „Patienten" zum fraglichen Zeitpunkt nicht gesehen hatte. Doch dies galt es erst zu beweisen. Daher entsann sich das Finanzamt einer Bestimmung der Bundesabgabenordnung, wonach die Abgabenbehörden berechtigt sind, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Eine solche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zweifellos auch die Gebietskrankenkasse. Dem Ersuchschreiben lag folgendes Kalkül zugrunde: Da nicht anzunehmen war, dass der junge Mann sich die Bestätigung als Privatpatient hatte ausstellen lassen, musste der Arzt für jenes Quartal, in dem der Kreislaufkollaps angeblich eingetreten war, bei der Gebietskrankenkasse für den jungen Mann einen Krankenschein abgerechnet haben. Und genau das war laut Anfragebeantwortung der Gebietskrankenkasse nicht der Fall. Somit waren die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und die Abweisung der Berufung, mit der beantragt worden war, die ursprüngliche Berufung als rechtzeitig eingelangt zu betrachten, nur mehr reine Formsache.

Erscheint lt. Verlag 18.9.2006
Sprache deutsch
Themenwelt Literatur Romane / Erzählungen
Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht
ISBN-10 3-7094-0063-5 / 3709400635
ISBN-13 978-3-7094-0063-0 / 9783709400630
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