Sportbootführerschein See kompakt (eBook)
229 Seiten
UVK Verlagsgesellschaft mbH
978-3-381-10573-1 (ISBN)
Die Autoren haben Erfahrung durch das Betreiben einer Wassersportschule am Bodensee.
KAPITEL 2: ALLGEMEINE VERHALTENSREGELN
Dieses Kapitel gibt Ihnen sowohl einen Überblick über allgemeine und grundsätzliche Sicherheits- und Verhaltensregeln als auch über das Verhalten in Fahrwassern und Verkehrstrennungsgebieten.
VERHALTEN IM FAHRWASSER
Als Fahrwasser werden Wasserflächen bezeichnet, die durchgehend durch Fahrwasserseitenbezeichnungen, die so genannte Betonnung, gekennzeichnet sind. Mehr zum Thema Betonnung der Fahrwasser erfahren Sie in Kapitel 8 „Betonnung“.
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in Fahrwassern sind zusätzliche Regelungen über die Regelungen der Kollisionsverhütungsregeln hinaus erforderlich. In einem Fahrwasser gelten deshalb die Vorfahrtsregeln der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und die Ausweichregeln der Kollisionsverhütungsregeln. Die folgende Grafik zeigt, welche Bereiche als Fahrwasser bezeichnet werden.
Hohe See: Wasserfläche außerhalb der 12-Seemeilen-Zone
Küstenmeer: Wasserfläche innerhalb der 12-Seemeilen-Zone
Fahrwasser: Wasserflächen, die durch laterale Zeichen gekennzeichnet oder für durchgehende Schifffahrt bestimmt sind
Seeschifffahrtsstraßen: Wasserflächen innerhalb der 3-Seemeilen-Zone inklusive dem Fahrwasser (auch außerhalb der 3-Seemeilen)
Abb. 9: Fahrwasser
Außerhalb von Fahrwassern gelten die Ausweichregeln der Kollisionsverhütungsregeln.
RECHTSFAHRGEBOT
Innerhalb des Fahrwassers gilt wie im Land-Straßenverkehr das „Rechtsfahrgebot“. Jeder Verkehrsteilnehmer muss innerhalb des Fahrwassers grundsätzlich so weit als möglich rechts fahren. Nur zum Zwecke des Überholens darf vorübergehend links gefahren werden.
Abb. 10: Rechtsfahrgebot
LÄNGSFAHRER VOR QUERFAHRER
Fahrzeuge, die im Fahrwasser dem Fahrwasserverlauf folgen, haben unabhängig von ihrer Antriebsart Vorfahrt gegenüber
in das Fahrwasser einlaufende Fahrzeuge,
das Fahrwasser querende Fahrzeuge,
im Fahrwasser drehende Fahrzeuge und
Fahrzeugen, die ihren Anker- oder Liegeplatz verlassen.
Als querendes oder nicht dem Fahrwasserverlauf folgendes Fahrzeug gilt hier, wenn der Kurs über Grund (KüG) mehr als 10 Grad von der allgemeinen Verkehrsrichtung abweicht.
Abb. 11: Fahren außerhalb des Fahrwassers
Fahrzeuge, die nicht deutlich der Richtung eines Fahrwassers folgen, haben untereinander nach den Kollisionsverhütungsregeln auszuweichen, sofern dadurch keine vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge gefährdet oder behindert werden. Das gilt grundsätzlich sowohl für Motorboote als auch für Segelboote.
Fahren Sie in der Nähe eines Fahrwassers außerhalb des Fahrwassers, muss klar erkennbar sein, dass Sie das Fahrwasser nicht benutzen.
Wenn Ihr Fahrzeug nicht über die technische Ausrüstung zur Ortung anderer Fahrzeuge und zur eigenen Positionsbestimmung im Fahrwasser ausgestattet ist, sollten Sie bei verminderter Sicht
wenn möglich das Fahrwasser verlassen, gegebenenfalls Flachwassergebiete aufsuchen und ankern, bzw.
wenn dies nicht möglich ist, sich im Fahrwasser vorsichtig äußerst rechts halten.
SEGELFAHRZEUGE IM FAHRWASSER
Segelfahrzeuge, die nicht deutlich der Richtung eines Fahrwassers folgen, haben untereinander nach den Kollisionsverhütungsregeln auszuweichen.
Dies gilt nur, wenn sie vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.
Abb. 12: Segelfahrzeuge im Fahrwasser
VORFAHRT UND WARTEPFLICHT AN ENGSTELLEN
An nicht für beide Fahrzeuge passierbaren Engstellen besteht grundsätzlich Wartepflicht für das nicht vorfahrtsberechtigte Fahrzeug. Die Wartebereitschaft des Fahrzeuges muss durch dessen Fahrverhalten klar erkennbar sein. Der Vorfahrtsberechtigte darf die Vorfahrt aber nicht erzwingen und muss, so der Wartepflichtige nicht wartet, ausweichen.
Des Weiteren ist Folgendes zu beachten:
In tide- und strömungsfreien Gewässern hat grundsätzlich das Fahrzeug Vorfahrt, welches die Steuerbordseite des Fahrwassers (grüne Tonnenseite) befährt.
In Gewässern mit Strömung und in Tidegewässern hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug Vorfahrt.
Bei Stromstillstand hat dann das Fahrzeug Vorfahrt, welches zuvor gegen den Strom angefahren ist.
VERKEHRSTRENNUNGSGEBIETE
Verkehrstrennungsgebiete (VTG) sind in § 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in § 1 der Einführungsverordnung zur Schifffahrtsordnung Emsmündung geregelt. Sie dienen dazu, entgegengesetzten Verkehr zu trennen und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhöhen.
Verkehrstrennungsgebiete sind in den Seekarten eingetragen. Verkehrstrennungsgebiete sind Schifffahrtswege, die durch Trennungslinien oder Trennzonen in Einbahnwege geteilt sind. Sie dürfen jeweils nur in der Fahrtrichtung rechts der Trennlinie oder Trennzone befahren werden.
Abb. 13: Verkehrstrennungsgebiete
Da die Verkehrstrennungsgebiete seewärts der Seeschifffahrtsstraßen liegen, sind sie keine Fahrwasser nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung. Es herrscht auch hier Rechtsfahrgebot. Fahrzeuge sollten sich also so weit als möglich von der Trennlinie beziehungsweise Trennzone fern halten.
Achtung: In den Verkehrstrennungsgebieten wird nach den Regeln der Kollisionsverhütungsregeln ausgewichen.
Fahrzeuge mit einer Länge von unter 20 Metern dürfen die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeuges, welches im Verkehrstrennungsgebiet dem Einbahnweg folgt, nicht behindern.
QUEREN
Grundsätzlich ist das Queren eines Verkehrstrennungsgebietes, wenn möglich, zu vermeiden.
Abb. 14: Queren
Falls ein Verkehrstrennungsgebiet gequert werden muss, hat dies möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung zu erfolgen. Die Kielrichtung des querenden Fahrzeugs muss auch dann einen rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung bilden, wenn das Fahrzeug durch Wind oder Strom versetzt wird.
EINLAUFEN UND AUSLAUFEN
In Verkehrstrennungsgebiete sollte idealerweise nur an den Enden des Einbahnweges eingelaufen beziehungsweise ausgelaufen werden. Ist dies nicht möglich, so hat dies bei einem seitlichen Ein- oder Auslaufen in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung zu erfolgen.
Abb. 15: Einlaufen
FESTMACHEN UND STILLLIEGEN
Unter dem Begriff Festmachen versteht man ein Boot an Land mit Tauen, beispielsweise an einem Steg, kurzzeitig zu sichern oder zu verbinden. Soll ein Fahrzeug längere Zeit, darunter versteht man mehr als 24 Stunden, an derselben Stelle festgemacht werden, spricht man von Liegen oder Stillliegen.
Abb. 16: Festmachen und Stillliegen
Ein Fahrzeug ist so festzumachen, dass es sicher liegt und sich nicht losreißen kann. Wind, Strom und Wasserstandsänderungen sind gerade bei längerer Liegedauer oder bei Gezeitengewässern zu berücksichtigen.
Wenn Sie ein festgemachtes Fahrzeug für längere Zeit verlassen, ist darüber hinaus zu beachten, dass der Hauptschalter des Bordnetzes auszuschalten und alle Seeventile zu schließen sind.
FESTMACH- UND LIEGEVERBOT
Das Festmachen oder Stillliegen ist in folgenden Bereichen verboten:
an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln sowie an festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen,
an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
vor Hafeneinfahrten und an Anlegestellen, die nicht für Sportboote bestimmt sind,
innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken und
an Stellen, die durch die Sichtzeichen „Festmacheverbot“ und „Liegeverbot“ gekennzeichnet sind.
Abb. 17: Verbot Festmachen und Stillliegen
ANKERN
Das Mitführen eines Ankers ist für jedes Schiff vorgeschrieben. Vor dem Festmachen vor Anker ist zu prüfen, ob die Wassertiefe und der Untergrund dafür geeignet sind. Informationen über den Untergrund und die Wassertiefe sind der Seekarte zu...
Erscheint lt. Verlag | 26.2.2024 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Wirtschaft |
ISBN-10 | 3-381-10573-6 / 3381105736 |
ISBN-13 | 978-3-381-10573-1 / 9783381105731 |
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