Personalauswahl im öffentlichen Dienst - inkl. Arbeitshilfen online (eBook)

Arbeitsrechtliche Einstellungsprozesse rechtssicher gestalten

(Autor)

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2019 | 1. Auflage
238 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-09971-1 (ISBN)
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Das Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst ist ein rechtlich komplexer und komplizierter Prozess. Wenn das Verfahren nicht rechtskonform abläuft, drohen teure Klagen von abgelehnten Bewerbern. Dieses Buch bietet Ihnen Rechtssicherheit. Es teilt das Besetzungsverfahren in drei zentrale rechtliche Schutzzonen auf (Konkurrentenschutz, Diskriminierungsschutz und Datenschutz) und zeigt dazu die gesetzlichen Vorgaben, um den Persönlichkeitsschutz des Bewerbers umfassend zu gewährleisten. Zahlreiche Praxistipps und Vorlagen führen Sie sicher durch den Bewerbungsprozess. Damit vermeiden Sie Klagen und Schadensersatzansprüche. Inhalt: - Grundlagen und Regelungsbereiche - Beteiligung interner Gremien und betrieblicher Interessensvertretungen - Konkurrentenschutz: Anforderungsprofile, Bestenauslese, Ausschreibungsfristen, Absagen - Diskriminierungsschutz: allgemeiner Persönlichkeitsschutz und AGG - Datenschutz: betriebliche Datenschutzprozesse, praktische Umsetzung im Stellenbesetzungsverfahren - Muster zu Stellenbeschreibungen, Frage- und Bewertungsbögen, DokumentationenArbeitshilfen online: - Checklisten für den gesamten Personalauswahlprozess 

Markus Kuner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im Bereich des öffentlichen Arbeits- und Tarifrechts. Er ist zudem Dozent, Fachbuchautor und Mitherausgeber der 'öAT, Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht'.

Markus Kuner Markus Kuner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im Bereich des öffentlichen Arbeits- und Tarifrechts. Er ist zudem Dozent, Fachbuchautor und Mitherausgeber der "öAT, Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht".

2 Beteiligung interner Gremien und betrieblicher Interessenvertretungen


Im Rahmen der Personalauswahl werden auch interne Gremien, insbesondere betriebliche Interessenvertretungen beteiligt:

  • Schwerbehindertenvertretung,
  • Personalvertretung (Personalrat bzw. Betriebsrat),
  • Frauen- und/oder Gleichstellungsbeauftragte.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Gremien und Vertretungen rechtzeitig und korrekt in den Prozess der Personalauswahl eingebunden werden. Hierbei sind zum Teil auch landesgesetzliche Vorschriften und Besonderheiten zu beachten.

Die Rechte und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind bundesgesetzlich im SGB IX, die der Betriebsräte vor allem im BetrVG geregelt. Die Rechte und Aufgaben der Personalräte und der Frauen- und/oder Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich für Bundesstellen aus Bundesgesetzen (BPersVG und BGleiG) und für (staatliche oder kommunale) Landesstellen aus Landesgesetzen (z. B. BayPVG).

2.1 Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung


2.1.1 Allgemeine Hinweise zur Rechtsstellung und Aufgabenstellung der Schwerbehindertenvertretung


Die Schwerbehindertenvertretung spielt eine wichtige Rolle im Bewerbungsverfahren. Ihre allgemeinen Aufgaben sind gesetzlich geregelt und ergeben sich aus § 178 SGB IX. Daneben bestehen insbesondere noch die besonderen Rechte aus § 164 SGB IX.

§ 178 SGB IX (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) regelt u. a. (soweit vor allem für das Bewerbungsverfahren relevant) Folgendes:

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

  1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
  2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
  3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.

Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.

§ 164 SGB IX (Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen) regelt daneben u. a. (soweit vor allem für das Bewerbungsverfahren relevant) Folgendes:

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Die vorgenannten Bestimmungen enthalten die wesentlichen Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung, die für das Bewerbungsverfahren relevant sind. Maßgebend sind hier vor allem die Rechte aus § 178 Abs. 2 SGB IX und aus § 164 Abs. 1 SGB IX. Der Arbeitgeber sollte diese gut kennen und genau beachten.

Unterlässt es der Arbeitgeber entgegen den Vorgaben aus §§ 164, 178 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, ist dies in der Regel immer ein Diskriminierungsindiz im Sinne des § 22 AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer verbotenen Benachteiligung spricht.4

Gerade für Bewerbungsverfahren enthalten die Vorschriften des SGB IX einen umfassenden Pflichtenkatalog, dem entsprechende Rechte der Schwerbehindertenvertretung und einzelner schwerbehinderter Bewerber entnommen werden können. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber generell die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten. Sie muss danach bei jeder Personalentscheidung, die einen schwerbehinderten Menschen berührt (z. B. Personalauswahl, Einstellung, Beförderung, beruflicher Aufstieg) angehört werden. Die getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen.

Damit ist § 178 Abs. 2 SGB IX eine Konkretisierung des in § 182 SGB IX verankerten Grundsatzes der engen Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat, der die Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen sicherstellen soll. Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-/Personalrat arbeiten danach zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Diese Personen und Vertretungen haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.

Die für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständige Schwerbehindertenvertretung soll an...

Erscheint lt. Verlag 26.8.2019
Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Arbeitsrecht • Arbeitssicherheit • Assessment • Ausbildungsberuf • Bargaining • Bewerbung • Branding • Center • Change • Collar • Commitment • Company • Cooperation • Corporate • Description • Development • Dienstleistung • Dispute • Diversity • Einstellungsgespräch • Employee • employees • employer • Engagement • Executive • executives • Faktor • Firma • Fusion • General • Globalisation • Globalisierung • Globalization • GRID • High • Identity • Innovation • Integration • Interview • KMU • Kollege • Kommunikation • Konfliktmanagement • Labor • Leadership • Management • Marketing • media • Mediation • Meeting • Merger • Mitarbeiter • Mitarbeitern • Motivation • Occupation • Occupational • ÖffentlicherDienst • Organisation • Organisationsentwicklung • Organisationsstruktur • organizational • Performance • Personalauswahl • Personalbeschaffung • potentials • Practice • Profile • Profit • Psychologie • Recruiting • Rekrutierung • Relations • Resolution • resource • resources • Responsibility • Retention • Senior • Sense • skilled • Skills • Staff • Strategie • Stress • Style • Success • Talent • Talente • Team • Teamwork • Unternehmen • Unternehmenskultur • Unternehmung • Wirtschaft • Workshop • Young • Zusammenarbeit
ISBN-10 3-648-09971-X / 364809971X
ISBN-13 978-3-648-09971-1 / 9783648099711
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