Allgemeine Staatslehre (eBook)

Begriff, Möglichkeiten, Fragen im 21. Jahrhundert
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2022 | 2. Auflage
335 Seiten
UTB GmbH (Verlag)
978-3-8463-5814-6 (ISBN)

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Allgemeine Staatslehre -  Alexander Thiele
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Vor welchen Herausforderungen steht der Staat? Was macht den modernen Staat aus? Vor welchen Herausforderungen steht er im 21. Jahrhundert? Ist eine Allgemeine Staatslehre in Zeiten voranschreitender Globalisierung und eines (vermeintlichen) Untergangs des modernen Staates überhaupt noch zeitgemäß? Das vorliegende Lehrbuch möchte Fragen mit einem Fokus auf den demokratischen Verfassungsstaat beantworten. Es richtet sich an Studierende der Rechts-, Politik- und Wirtschaftswissenschaften sowie an alle, die am 'Wesen des Staates' interessiert sind.

Prof. Dr. Alexander Thiele hat die Professur für Staatstheorie und Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Europarecht, an der BSP Business and Law School in Berlin inne.

VorwortV
A. Begriff und Verortung der Allgemeinen Staatslehre1
I. Der Staat als Gegenstand3
II. Die Allgemeine Staatslehre als interdisziplinäre Wissenschaft7
III. Über einen bestimmten Staat hinausreichendes Erkenntnisinteresse11
IV. Ein Definitionsvorschlag20
B. Zur Möglichkeit einer Allgemeinen Staatslehre im 21. Jahrhundert21
I. Verliert die Allgemeine Staatslehre ihren Gegenstand?21
II. Fehlt es der Allgemeinen Staatslehre an einer adäquaten Methode?33
III. Mangelt es der Allgemeinen Staatslehre an der notwendigen Problemnähe?39
C. Zehn Fragen an eine Allgemeine Staatslehre im 21. Jahrhundert43
I. Was ist der „moderne Staat“ und wie ist sein Verhältnis zur Gesellschaft?44
1. Der moderne Staat als Gegenstand der Allgemeinen Staatslehre 44
2. Der Nationalstaat als zentrale moderne (gescheiterte) Kategorie 50
3. Der demokratische Verfassungsstaat51
4. Der völkerrechtliche Staatsbegriff52
5. Weitere Staatsbegriffe54
6. Das Verhältnis von Staat und Gesellschaft61
II. Wie entstehen Staaten, welche staatlichen Wandlungsprozesse lassen sich unterscheiden und wie und wann gehen Staaten unter? 64
1. Entstehung von Staaten65
a) Originäre Staatsentstehung65
b) Derivative Staatsentstehung71
2. Transformatorische Prozesse und Verfassungsgebung74
a) Stiller Verfassungswandel74
b) Reformen von „Oben“77
c) Revolutionen78
d) Kriegerische Niederlage84
e) Verfassungsgebung und Verfassungsänderung84
3. Untergang von Staaten beziehungsweise „Failed States“89
III. Wie lässt sich Herrschaft rechtfertigen und wann ist Herrschaft legitim?90
1. Zur Rechtfertigung von Herrschaft90
2. Die Legitimität staatlicher Herrschaft98
a) Zum Begriff der Legitimität 98
b) Voraussetzungen der Legitimität99
3. Exkurs: Widerstandsrecht, ziviler Ungehorsam und Protest105
IV. Welche (politischen) Regierungssysteme lassen sich unterscheiden?109
1. Klassische Typologien109
2. Moderne Typologie111
3. Die demokratischen Regierungssysteme113
a) Parlamentarisches Regierungssystem114
b) Präsidentielles Regierungssystem116
c) Semi-präsidentielles Regierungssystem119
d) Direktorialsystem120
e) Die Einteilung nach Lijphart: Mehrheits- und Konsensdemokratie121
4. Demokratieindizes122
5. Aufgabe der Allgemeinen Staatslehre125
V. Was sind die Grundelemente demokratischer Verfassungsstaaten und wie finanzieren sich diese?126
1. Gewaltenteilung 127
a) Historische Konzeptionen127
b) Funktionsgerechtigkeit (Organadäquanz)131
2. Elemente der Herrschaftsteilhabe (Demokratieprinzip)133
a) „Volkssouveränität“133
b) Mehrheitsprinzip137
c) Repräsentation und Formen unmittelbarer Teilhabe145
d) Öffentlichkeit und Pluralismus155
e) Exkurs: Ersetzung der Wahlen durch das Los?161
3. Elemente der Herrschaftsbegrenzung (Rechtsstaatsprinzip)165
a) Vorrang der Verfassung167
b) Grundrechte170
c) Rechtsschutz175
4. Elemente der Leistungsfähigkeit: Staatsaufgaben (Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip)177
a) Die klassische Aufgabentrias177
b) Aufgabenteilung in der sozialen Marktwirtschaft186
c) Der digitale Staat?188
5. Exkurs: Die Finanzierung des demokratischen Verfassungsstaates190
a) Finanzverfassung191
aa) Steuern192
bb) Staatsverschuldung195
cc) Verkauf von Staatseigentum und -unternehmen sowie Rechten197
dd) Staatsfonds199
ee) In Sonderheit: Modern Monetary Theory200
b) Haushaltsverfassung203
VI. Welches sind die staatlichen Herrschaftsträger im politischen Prozess?205
1. Das Staatsvolk205
a) Die Zugehörigkeit zum Volk (Staatsangehörigkeit)206
b) Zuständigkeiten209
aa) Wahlen210
bb) Abstimmungen216
cc) Das Problem der Beteiligung217
2. Das Parlament219
a) Struktur der Parlamente220
aa) Mono- und bikamerale Systeme220
bb) Innere Struktur der Parlamente221
cc) Strukturelle Eigenarten des Parlaments224
dd) Architektonische Struktur227
b) Funktionen229
aa) Gesetzgebung229
bb) Budgetrecht234
cc) Kontrolle der Exekutive234
dd) Kreationsbefugnisse236
ee) Sonstige236
3. Staatsleitende Organe der Exekutive238
a) Struktur der Staatsleitung239
aa) Präsidentielles Regierungssystem239
bb) Parlamentarisches Regierungssystem239
cc) Semi-präsidentielles Regierungssystem 241
dd) Direktorialsystem242
b) Funktionen der Staatsleitung242
c) Die Relevanz der Regierungszentralen245
4. Die Bürokratie249
a) Ministerialbürokratie249
b) Die (reguläre) Verwaltung250
aa) Verwaltungstypen, -aufgaben, -gliederung251
bb) Strukturelemente der Verwaltung253
cc) Fähigkeiten und Dysfunktionalitäten254
dd) Verwaltungskontrolle255
ee) Digitalisierung der Verwaltung255
ff) In Sonderheit: Unabhängige Behörden und Zentralbanken257
5. Rechtsprechung260
a) Verfassungsgerichtsbarkeit260
aa) Strukturen der Verfassungsgerichtsbarkeit265
bb) Funktionen269
cc) Herausforderung Legitimitätssicherung271
b) Einfache Gerichtsbarkeit275
6. Kultur der Kooperation und Zurückhaltung276
VII. Welches sind die gesellschaftlichen Herrschaftsträger im politischen Prozess?279
1. Politische Parteien281
a) Entstehung und Begriff281
b) Parteiensysteme283
c) Funktionen und Kritik285
d) Herausforderungen290
2. Interessenverbände291
a) Begriff und Typologie291
b) Funktionen und Methoden294
c) Probleme und Aufgabe der Allgemeinen Staatslehre296
3. Kirchen und Religionsgemeinschaften297
4. (Internationale) Unternehmen und Superreiche298
5. Finanzmarktakteure301
6. Öffentliche Meinung306
a) Öffentliche Medien307
b) Meinungsforschung und -umfragen314
c) Spontane Meinungskundgabe315
7. ExpertInnen („Expertokratie“)316
8. Das Problem des Geldes319
VIII. Welche föderalen und kommunalen Untergliederungen lassen sich im demokratischen Verfassungsstaat unterscheiden?321
1. Bundesstaatlichkeit 322
a) Begriff und Abgrenzung322
b) Aspekte der Bundesstaatlichkeit326
c) Funktionen, Legitimation, Probleme328
d) Entwicklungstendenzen330
2. Kommunale und regionale Selbstverwaltung331
3. Städte und „Megacities“332
4. Aufgabe der Allgemeinen Staatslehre336
IX. Wie ist die internationale und supranationale Kooperation demokratischer Verfassungsstaaten ausgestaltet?337
1. Völkerrechtliche Kooperationen338
a) Kooperationsformen339
aa) Internationale Organisationen339
bb) Freihandelsabkommen und BIT341
cc) Sonstige Abkommen342
dd) Informelle Kooperationen343
b) Das Problem der Durchsetzung343
2. Supranationale Kooperation345
3. Aufgabe der Allgemeinen Staatslehre347
X. Sollte der moderne Staat eine Zukunft haben?348
1. Denationalisierung der Staatenwelt353
2. Die Legitimität des demokratischen Verfassungsstaates355
3. Die Sicherung eines interstaatlichen Mindestschutzes357
D. Ausblick.361
Literaturverzeichnis365
Sach- und Namensregister395

III. Über einen bestimmten Staat hinausreichendes Erkenntnisinteresse


Reicht das interdisziplinäre Erkenntnisinteresse einer „Staatslehre“ über das Wesen und die Struktur eines einzelnen Staates hinaus, handelt es sich drittens um eine Allgemeine Staatslehre; soll hingegen das Wesen eines bestimmten Staates oder einer sehr kleinen Staatengruppe beleuchtet werden, handelt es sich um eine „Besondere Staatslehre“.[72] Beide Ansätze haben ihre Berechtigung, verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke. Eine Allgemeine Staatslehre zielt ihrer Idee nach darauf ab, Wesen und Charakter aller bestehenden Staaten zu ergründen. Sie wird sich daher der induktiven Methode bedienen und versuchen, vom Besonderen der individuellen Staaten auf das Allgemeine aller Staaten zu schließen. Der empirische „Staatenvergleich“ bildet ein zentrales Element einer jeden Allgemeinen Staatslehre. Das schließt eine deduktive Vorgehensweise nicht von vornherein aus. So ließen sich eventuell aus dem allgemeinen Wesen des Menschen abstrakte Hypothesen über das Zusammenleben im Staat entwickeln, die dann jeder staatlichen Gemeinschaft gemein sind oder sein müssten. Auch dieser Weg – den nicht zuletzt Karl Popper mit seiner Stückwerk-Sozialtechnik gewiss eingeschlagen oder bevorzugt hätte[73] – käme aber ohne den umfassenden Staatenvergleich zur |12|anschließenden Verifizierung (beziehungsweise Falsifizierung) der Hypothesen nicht aus. Im Übrigen ist es bisher allenfalls rudimentär gelungen, aus dem Wesen des Menschen sinnvolle Annahmen zu formulieren, die sich als Grundlage einer umfassenden und halbwegs realitätsnahen (nicht-utopischen) Allgemeinen Staatslehre eignen würden.[74] Auch hier wird daher die induktive Methode als „Grundsatzmethode“ vorgeschlagen, die, das sei noch einmal betont, nicht ausschließt (sondern sogar verlangt), den empirisch ermittelten Befund einer normativen Kritik zu unterziehen.

Der theoretisch-universelle Anspruch der Allgemeinen Staatslehre bedarf in mehrfacher Hinsicht einer Einschränkung und Modifikation. Angesichts der Vielzahl an Staaten – die Vereinten Nationen haben gegenwärtig 193 ordentliche Mitglieder – ist es zunächst unmöglich, eine umfassende Allgemeine Staatslehre zu verfassen, die sämtliche bestehenden modernen Staaten mit der gleichen wissenschaftlichen Tiefe durchdringen und analysieren könnte. Schon die Sprachbarriere ist hier nicht zu überwinden. Entsprechende Versuche hat es zwar durchaus gegeben, auch Georg Jellinek ist seine Maßstäbe setzende Allgemeine Staatslehre mit diesem Anspruch angegangen.[75] Er hat diesen aber schon wenige Seiten später wieder zurückgenommen, jedenfalls aber eingeschränkt.[76] Trotz ihres beeindruckenden Umfangs und ihrer analytischen Kraft handelt es sich in ihrem Kern „doch lediglich (um) eine Theorie des europäischen Staatstypus“,[77] die nicht zuletzt asiatischen, aber auch afrikanischen Erscheinungsformen von Staatlichkeit praktisch keinen Raum bietet. In der Regel beschränken sich die Verfasser einer Allgemeinen Staatslehre auch ausdrücklich auf die Beschreibung einer bestimmten Staatengruppe, die aus ihrer Sicht einen besonderen Erkenntnisgewinn verspricht. Herbert Krüger konzentriert sich in seinem monumentalen Werk auf den „modernen Staat“, Roman Herzog grenzt ein wenig weiter ein und behandelt den „modernen Staat demokratischer Prägung“[78], während sich Hermann Heller ausdrücklich auf den „Staat, wie er sich seit der Renaissance im abendländischen Kulturkreis ausgebildet hat“, fokussiert (womit letztlich wie bei Herbert Krüger der moderne Staat gemeint sein dürfte).[79] Einer solchermaßen auf eine Gruppe von Staaten begrenzten |13|Staatslehre ihre Allgemeinheit absprechen zu wollen, überzeugt nicht.[80] Man wird aber verlangen müssen, dass die Gruppe der ausgewählten Staaten eine signifikante Zahl an Staaten umfasst, da sich ansonsten kaum verallgemeinerbare Aussagen treffen ließen. Notwendig erscheint zudem eine Erläuterung, worin diese (subjektive) Auswahl gründet, was also das Erkenntnisinteresse an gerade dieser Staatengruppe rechtfertigt.

Nach hier vertretener Ansicht erscheint – ähnlich wie bei Martin Kriele[81]– eine Fokussierung auf den demokratischen Verfassungsstaat sinnvoll.[82] Betrachtet werden sollten vornehmlich solche modernen Staaten, die sich ihrer Verfassungsordnung nach diesem Staatstypus zuordnen lassen. Der Rückgriff auf die Verfassungsordnung allein erscheint allerdings noch als zu weitgehend, da der in der Verfassung verankerte Anspruch, Demokratie zu sein, seit dem Zweiten Weltkrieg (und noch einmal verschärft seit Ende des Kalten Krieges) von einer großen Zahl an Staaten zwar behauptet, in der staatlichen Wirklichkeit aber viel seltener eingelöst wird. Die „Demokratische Volksrepublik Korea“ (Nordkorea) ist trotz ihrer Bezeichnung ebenso wenig eine materielle Demokratie, wie die Demokratische Republik Kongo oder wie es die „Deutsche Demokratische Republik“ (DDR)[83] jemals war. Eine sinnvolle Abgrenzung und Reduzierung der zu behandelnden Staaten ergibt sich damit nur, wenn man außer dem normativ-formalen noch ein faktisches Kriterium berücksichtigt und verlangt, dass der normative „Demokratieanspruch“ zwar nicht umfassend, aber doch größtenteils verwirklicht wird. Diese Auswahl setzt damit eine normative Vorstellung von den Anforderungen voraus, die ein moderner Staat erfüllen muss, um als (materiell) demokratisch in diesem Sinne angesehen werden zu können. Streng genommen kann diese erste Auswahl daher nur als vorläufig angesehen werden – ob sie sich bestätigt, zeigt sich erst nach Entwicklung des umfassenden demokratischen Referenzmodells. Welche modernen Staaten man neben den wenigen zweifelsfrei demokratischen Verfassungsstaaten[84] noch in die nähere Betrachtung einbezieht, ist dadurch zu einem gewissen Teil eine (willkürliche) Wertungsfrage – ein Umstand, der angesichts der grundlegenden Übereinstimmung in der Frage der relevanten Kriterien aber nicht sonderlich dramatisch |14|erscheint:[85] Die Allgemeine Staatslehre fängt im 21. Jahrhundert nicht bei null an. Ohnehin besteht die Möglichkeit, die eigene Auswahl zu einem späteren Zeitpunkt zu modifizieren.

Neben dem Großteil der europäischen Staaten – eine Ausnahme bilden die Türkei, Russland, Weißrussland und einige weitere ehemalige Sowjetrepubliken[86] – gehören unter anderem die USA, Kanada, aber auch zahlreiche südamerikanische Staaten wie Argentinien, Chile, Peru, Kolumbien, Uruguay oder (noch) Brasilien zu dieser Staatengruppe. Auf dem afrikanischen Kontinent sind es Südafrika, Botswana, Namibia, Ghana, partiell auch Kenia und nun vielleicht auch Äthiopien sowie (noch) Tunesien. In Somaliland funktionieren die staatlichen (demokratischen) Institutionen, allerdings genießt dieser Staat keine internationale Anerkennung.[87] In Asien wird man Indien, Südkorea, Japan und Taiwan sowie Israel nennen können,[88] zentralasiatische Staaten (Kasachstan, Usbekistan, Kirgistan, Tadschikistan und Turkmenistan), über die in der westlichen Welt generell wenig bekannt ist,[89] wird man sämtlich nicht dazuzählen können (wenngleich sich zumindest in Kirgistan im Vergleich deutlich „demokratischere Züge“ aufzeigen lassen). Hinzu kommen aber natürlich Australien und Neuseeland.

Diese Entscheidung für eine Fokussierung auf den demokratischen Verfassungsstaat beruht auf folgenden fünf Erwägungen: Erstens findet sich mit den demokratischen Verfassungsstaaten eine prinzipiell anerkannte Gruppe moderner Staaten, an die eine Begrenzung anknüpfen kann. Die zu analysierende Staatengruppe muss also nicht (zumindest nicht in Gänze) theoretisch konstruiert werden, sondern findet sich in der „faktischen Staatenwelt“. Das entlastet aus wissenschaftlicher Sicht erheblich und wird zudem dem Anspruch der Allgemeinen Staatslehre gerecht, auch Seinswissenschaft zu sein. Zweitens erscheint diese Staatengruppe einerseits ausreichend homogen, um eine ausführliche Analyse mit den begrenzten Kapazitäten zu ermöglichen, während die modernen Staaten dieser Gruppe andererseits doch solche Unterschiede aufweisen, die auf fruchtbare Ergebnisse der Systematisierung und des (wertenden) Vergleichs hoffen lassen. R. M. MacIver hat das treffend formuliert: „Practically all modern States are, in terms of the definition already given, to be classed as democracies, but not all are quite alike in |15|character.“[90] Schon die unterschiedlichen Regierungssysteme – vom Präsidialsystem über das parlamentarische und das semi-parlamentarische Regierungssystem bis zum Direktorialsystem bieten reichlich Analyse-, Vergleichs- und normatives Bewertungspotenzial. Drittens scheint dieser Staatentyp mittlerweile derjenige zu sein, dem der Großteil der bestehenden Staaten nach Außen und Innen entsprechen will: „Es gibt nach wie vor eine internationale und auch innenpolitische Prämie auf den Status, als Demokratie zu gelten: International bringt es Prestige wie auch handfeste wirtschaftliche Vorteile; im Inneren kann man den unterlegenen politischen Gegnern immer vorhalten, sie seien eben schlicht nicht populär und müssten sich dem erklärten Mehrheitswillen...

Erscheint lt. Verlag 14.2.2022
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Sozialwissenschaften Politik / Verwaltung Staat / Verwaltung
Schlagworte Demokratie • demokratischer Verfassungsstaat • Diktatur • Direktorialsystem • Exekutive • Freihandelsabkommen • Gesetzgebung • Grundgesetz • Grundrechte • Herrschaftslegitimität • Judikative • Konsensdemokratie • Legislative • Lehrbuch • Mehrheitsdemokratie • Mehrheitsprinzip • Moderne Staat • Nationalstaat • Öffentliches Recht • Parlament • parlamentarisches Regierungssystem • Parteiensystem • Pluralismus • Politikwissenschaft • präsidentielles Regierungssystem • Rechtsprechung • Rechtswissenschaft • Revolution • Staat • Staatseigentum • Staatsfonds • Staatstheorie • Staatsverschuldung • Staat und Gesellschaft • Verfassung • Verfassungsgericht • Verfassungslehre • Verfassungsstaat • Völkerrecht • Volkssouveränität • Wahlen • Ziviler Ungehorsam
ISBN-10 3-8463-5814-2 / 3846358142
ISBN-13 978-3-8463-5814-6 / 9783846358146
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