Patientenverfügung und Testament

(Autor)

Buch
263 Seiten
2008 | 2., Auflage 2008
Haufe, Rudolf (Verlag)
978-3-448-08594-5 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Patientenverfügung und Testament - Gerhard Geckle
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Was muss ich über Patientenverfügungen wissen? Welche Auswirkungen haben Schenkungen schon zu Lebzeiten? Dieser Ratgeber unterstützt alle, die sich und ihre Angehörigen für den Ernstfall absichern wollen. INHALT:
- Rechtliche Voraussetzungen: Worauf Sie beim Verfassen von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten achten müssen.
- Ihre persönliche Bestandaufnahme: Was aus Ihrem Vermögen wird, wie Sie bei Ihren Bankgeschäften vorsorgen und was ist besser - schenken oder vererben?
- Vorsorgeplanung und Testamente: Muster, Arbeitshilfen und Checklisten unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.
- Für den Erbfall: Nachlassregelungen und die wichtigsten Schritte nach dem Todesfall

AUF DER CD-ROM:
- Vorsorge- und Erbfall-Lexikon
- Muster für Patienten-, Organ- und Betreuungsverfügungen
- Testamente
- Gesetze

INHALT

EINFÜHRUNG

WAS MUSS ICH ÜBER DIE PATIENTENVERFÜGUNG WISSEN?
Wie weit reicht mein Einfluss als Patient?
Voraussetzung: Vollbesitz der geistigen Kräfte
Der Wille des Patienten
Soll ich zusätzlich eine Betreuungs- bzw. Vertrauensperson einsetzen?
Muster zur Erstellung einer Patientenverfügung
Wo soll ich die Patientenverfügung aufbewahren?
Rechtliche Hintergründe zur ärztlichen Behandlung am Lebensende

WAS MUSS ICH BEI DER VORSORGEVOLLMACHT BZW. BETREUUNGSVERFÜGUNG BEACHTEN?
Zum Wirkungsbereich der Vorsorgevollmacht
Vollmachtsmuster und Formerfordernisse
Wann wird eine Notarvollmacht erforderlich?
Einsetzung eines Bevollmächtigten bzw. einer Vertrauensperson
Wie kann ich eine erteilte Vollmacht widerrufen?
Was geschieht beim Tod des Vollmachtgebers?
Welchen Umfang soll die Vollmacht haben?
Registrierung beim Vorsorgeregister?
Wie wirkt sich das neue Betreuungsrecht aus?
Zur Betreuungsverfügung und ihrer Bedeutung

IHRE PERSÖNLICHE BESTANDSAUFNAHME
Was wird aus meinem Vermögen?
Schenken statt vererben?
Wie Sie bei Ihren Bankgeschäften vorsorgen
Was weiß das Finanzamt?
Die Vorsorge für den Todesfall
Die Vorsorge durch ein Testament

ZUM TODESFALL: MAßNAHMEN UND HINWEISE
Wer muss die Abwicklung des Todesfalls in die Hand nehmen?
Das persönliche Gespräch nach dem Todesfall
Die ersten Maßnahmen
Haben Sie den finanziellen Überblick?
Der Todesfall: Checkliste für Hinterbliebene und Bevollmächtigte

VORSORGE- UND ERBFALL-ABC (LEXIKONTEIL)
Auflage
Ausschlagung der Erbschaft
Bestattung
Enterbung
Erbauseinandersetzung
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Erbschein
Erbunwürdigkeit
Erbvertrag
Gesetzliche Erbfolge
Haftung des Erben
Hinterbliebenenrente
Immobilienbewertung
Körperspende
Krankenversicherung
Lebensversicherungen
Mietverhältnisse
Mittelbare Grundstücksschenkung
Nachlassinsolvenz
Nachlassverwaltung
Nachlassverzeichnis
Nichteheliche Lebensgemeinschaften/Lebenspartnerschaften
Nießbrauch
Notar/Anwalt
Organspende
Pflegeverträge/Heimverträge/Pflegekosten
Pflichtteil
Scheidung
Testament
Testamentsvollstrecker
Testamentswiderruf
Vermächtnis
Vermögensübertragung/Übergabevertrag
Vorerbschaft/Nacherbschaft

STICHWORTVERZEICHNIS

LESEPROBE AUS DEM KAPITEL "WAS MUSS ICH ÜBER DIE PATIENTENVERFÜGUNG WISSEN? (S. 11-15) WAS MUSS ICH ÜBER DIE PATIENTENVERFÜGUNG WISSEN? Was geschieht mit mir, wenn ich wegen eines medizinischen Notfalls nicht mehr selbst entscheiden kann? Vielleicht lassen sich nur unter Einfluss stärkster Medikamente die erheblichen Schmerzen etwas abmildern. Vielleicht werde ich aber auch im Zustand der Bewusstlosigkeit nur noch mit künstlicher Ernährung am Leben erhalten? Will ich eine Abhängigkeit von der "Apparatemedizin" langfristig akzeptieren? Mit welchen Nebenwirkungen oder Spätfolgen ist bei langer Behandlungsdauer zu rechnen? Welche Schmerzzustände bei bestimmten Krankheiten und Behandlungsversuchen kommen eventuell auf mich zu? Welche Linderungsmöglichkeiten bietet die Medizin heute? All diese Fragen münden in die Überlegung: Was kann ich tun, um nach meinen ganz persönlichen Vorstellungen ein würdevolles Lebensende durchzusetzen? Was ist zu veranlassen, damit meine Wünsche und Vorgaben beachtet werden, wenn ich später einmal als Patient nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen selbst zu erklären? Was muss ich tun, damit lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen werden, um mir weiteres Leiden im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit und in der Sterbephase zu ersparen? Vergleichbare Fragen stellen sich viele besorgte Menschen häufig gerade dann, wenn sie im familiären Umfeld bzw. im engeren Bekanntenkreis mit schweren Erkrankungen konfrontiert werden - wenn sich der geliebte Mensch in die Sterbephase befindet und sich sein Leidenszustand trotz aller medizinischer Betreuung nicht bessert. Solche Patienten befinden sich häufig im Koma und haben keinerlei Möglichkeiten mehr zur persönlichen Willensäußerung. Rund drei Viertel aller Menschen in Deutschland sterben in Krankenhäusern oder Heimen und eben nicht zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung. Nicht unterschätzen darf man in diesem Zusammenhang auch die hohe Anzahl von Pflegebedürftigen. Die im April 2005 veröffentlichte Bundes-Pflegestatistik 2003 zeigt auf, dass 2,08 Millionen Menschen pflegedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes waren. Auch hier ist der Anteil der häuslichen Pflege stark rückläufig. Über 640.000 Pflegebedürftige wurden 2003 in Pflegeheimen betreut, der Anteil der Schwerstpflegebedürftigen betrug 21 Prozent. Dies sind sicher nur statistische Angaben, aber einhergehend mit einer demografischen Veränderung der Gesellschaft sowie der Reform der Pflegeversicherung wird die Bedeutung des Themas "Krankheits- und Pflegeabsicherung" für jeden leicht erkennbar. Ob Unfallfolgen oder Krebserkrankung - die Befürchtung, dass mit Schmerzzuständen zu rechnen ist oder dass der Krankheitsverlauf zum Verlust der geistigen Kräfte führt, ist oft der Beweggrund, auch zu einer Leidensverkürzung gewisse Vorgaben zu machen. WIE WEIT REICHT MEIN EINFLUSS ALS PATIENT? Zunächst einmal gilt der unumstößliche Grundsatz, dass jeder ärztliche Eingriff, also auch jede lebensverlängernde bzw. -erhaltende Maßnahme, der Einwilligung eines einwilligungsfähigen Patienten bedarf. Fast tagtäglich werden Fortschritte in Medizin und Technik bei der Lebenserhaltung und Lebensverlängerung verkündet. Die medizinischen Erfolge können in unzähligen Fällen das Leben verlängern, aber oft stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob dies auch eine Leidensverlängerung bedeuten kann. Häufig steht die bange Frage im Raum, ob man zu Beginn der Sterbephase "Maschinen" ausgeliefert ist und ob der eigene Wille von medizinischer Seite und von den Angehörigen respektiert wird. Schnell trifft man hier auf das Problem, wie sich ein würdevolles Sterben ohne zusätzliches Leiden mit dem geltenden Verfassungsrecht und dem hippokratischen Eid der Ärzteschaft - bei einem Behandlungsverzicht in der Sterbephase - vereinbaren lässt. Um es vorwegzunehmen: Es geht beim Thema "Patientenverfügung" nicht um aktive Sterbehilfe, sondern darum, was geschehen soll, wenn die Ärzte den Eintritt des Todes nicht mehr verhindern können. Welche Grundsatzentscheidung kann jetzt schon vorbeugend getroffen werden? Wird anstelle lebensverlängernder Maßnahmen eine sachgerechte Schmerzlinderung und würdevolle Sterbegleitung gewünscht? Dies setzt natürlich voraus, dass der Patient die medizinische Tragweite und den Umfang geplanter Maßnahmen versteht und noch einwilligungsfähig ist. Verlangt wird also eine "natürliche Einsichts-, Urteils- und Steuerungsfähigkeit", auch bei betreuten Personen und Minderjährigen. Davon ausgehend kann jeder die Verlängerung oder den Abbruch der lebenserhaltenden oder -verlängernden Maßnahmen ablehnen, selbst wenn von ärztlicher Seite anderes empfohlen wird - gerade dann, wenn eine schwere Erkrankung bereits einen tödlichen Verlauf genommen hat. Zudem kann der grundsätzlich (noch) einwilligungsfähige Patient natürlich jederzeit bereits früher getroffene Festlegungen und Verfügungen, egal ob mündlich oder schriftlich, widerrufen. Ohne an dieser Stelle zu konkret in die medizinischen Behandlungsabläufe einzugehen, deren Erläuterung verständlicherweise einem Arztgespräch vorbehalten bleiben muss: Es ist rechtlich und ethisch zulässig, bei Beachtung des Patientenwillens - lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen bzw. abzubrechen (sog. passive Sterbehilfe) oder aber - durch eine medizinisch fachgerechte Schmerz- oder Symptombehandlung eine Lebensverkürzung des Patienten in Kauf zu nehmen (indirekte Sterbehilfe). In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, sich in einem Gespräch mit dem Arzt über die palliativmedizinische, also schmerzlindernde, Versorgung zu informieren. - Eine fortgesetzte künstliche Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr, maschinelle Beatmung, Dialyse oder zusätzliche Eingriffe beiEntzündungszuständen sind lebenserhaltende bzw. -verlängernde Maßnahmen. Sie können durch entsprechende, dokumentierte Willensäußerungen abgelehnt werden. - Erst danach folgt im Regelfall das palliative ärztliche und pflegerische Versorgungsangebot, angefangen bei der fachgerechten Pflege über menschenwürdige Unterbringung, Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme bis hin zur Linderung von Schmerzen und sonstiger belastender Symptome und schließlich ab Beginn der erkennbaren Sterbephase eine Hospiz- bzw. seelsorgerische Betreuung. Auch eingesetzte Betreuungs- oder Vertrauenspersonen und amtlich bestellte Betreuer sollten sich in dieser Hinsicht fundiert informieren. Denn im Ernstfall, wenn also der Patient nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, treffen sie die geforderten Entscheidungen. Patientenverfügungen haben also folgende wesentliche Ziele: - die individuelle frühzeitige Festlegung medizinischer und begleitender Maßnahmen für den Fall der fehlenden Einwilligungsfähigkeit, Berücksichtigung von Wertvorstellungen, vor allem aber von Hinweisen zur Einleitung, zum Umfang oder zur Beendigung bzw. Ablehnung von Maßnahmen - auch durch entsprechend getroffene Festlegungen gegenüber dem Behandlungsteam, - die Möglichkeit, bestimmte Vorgaben für verschiedene persönliche Situationen zu machen, also für die Sterbephase oder den Fall einer unheilbaren Erkrankung, - den Ausschluss schwerwiegender ärztlicher Eingriffe wie etwa künstlicher Beatmung, künstlicher Ernährung, Organtransplantation oder Dialyse, - einen vertrauenswürdigen Ansprechpartner zu bestimmen, der durch entsprechende Bevollmächtigung im Einzelfall anstelle des Patienten für die Behandlungsvorgänge sowie für die Auslegung von Patientenverfügungen zur Verfügung steht, ggf. notwendige zusätzliche Einwilligungen erteilt oder den Behandlungsabbruch ergänzend befürworten kann. Durch die Bevollmächtigung besitzt die Vertrauensperson dann auch einen uneingeschränkten Auskunftsanspruch gegenüber dem Arzt bzw. Pflegepersonal.

Reihe/Serie Haufe Ratgeber Plus
Sprache deutsch
Einbandart Kunststoff
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Erben / Vererben
Schlagworte Erbrecht • Familienrecht • Hardcover, Softcover / Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen/Erben, Vererben • HC/Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen/Erben, Vererben • Patientenverfügung • Sozialrecht • Testament • Testament (letzter Wille) • Todesfall • Vorsorge • Vorsorgevollmacht
ISBN-10 3-448-08594-4 / 3448085944
ISBN-13 978-3-448-08594-5 / 9783448085945
Zustand Neuware
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