E-Scooter (eBook)

Armin Kaltenegger (Herausgeber)

eBook Download: EPUB
2024
XIV, 144 Seiten
MANZ Verlag Wien
978-3-214-25662-3 (ISBN)

Lese- und Medienproben

E-Scooter -
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E-Scooter stehen wie kein anderes Fortbewegungsmittel für eine sich wandelnde Mobilitätskultur. Gleichzeitig stellt uns der Aufstieg der E-Scooter vor neue Herausforderungen und verlangt eine Einbettung in das bestehende Rechts- und Mobilitätssystem.


Ein breit gefächertes Autor:innenteam beleuchtet in diesem Ratgeber die Bereiche Rechtliche Grundlagen und Verkehrsregeln, Fahrzeugtechnik, (Verkehrs-)Sicherheit, Versicherungen sowie Shared E-Scooter-Systeme.

Auf häufige Stolperfallen und typische Gefahren wird hingewiesen und es werden häufig gestellte Fragen beantwortet, wie etwa:

  • Welche Verkehrsregeln gelten für E-Scooter?
  • Welche Alkoholgrenzen gelten?
  • Darf ich zu zweit auf dem E-Scooter fahren?
  • Wo darf ich parken, wo nicht?
  • Was gilt es beim Ausleihen eines E-Scooters zu beachten?
  • Was sind die häufigsten Unfallursachen?
  • Wie kann ich das Risiko eines Akkubrandes minimieren?
  • Wie sichere ich den E-Scooter gegen Diebstahl?


Mit zahlreichen Praxistipps sowie Entscheidungshilfen zu den Themen Kaufen und Leihen!



Dr. Armin Kaltenegger ist langjähriger Leiter der Rechtsabteilung des KFV, anerkannter Experte im Verkehrsrecht, Autor zahlreicher einschlägiger Publikationen sowie Mitherausgeber eines StVO-Kommentars.

Fortbewegungsmittel E-Scooter

Claudia Riccabona-Zecha
Ernestine Mayer
Birgit Salamon
Martin Potocnik

I. Navigieren durch die E-Scooter-Welt

Im Getümmel unserer pulsierenden Städte und Gemeinden hat sich eine kleine Revolution vollzogen, die sowohl das urbane als auch das ländliche Verkehrsbild stark beeinflusst: der Aufstieg der E-Scooter. Diese kompakten, elektrisch angetriebenen Roller sind nicht nur ein bequemes Mittel der Fortbewegung, sondern auch ein Ausdruck unserer sich wandelnden Mobilitätskultur. In dieser Umwälzung, die oft von einem Gefühl der Freiheit begleitet wird, gibt es jedoch mehr zu bedenken als nur den Wind in den Haaren und die Einfachheit der Fortbewegung.

Um das volle Potenzial dieser Mobilitätsform zu erschließen, ist es wichtig, nicht nur die technischen Aspekte zu verstehen, sondern auch die Verkehrsregeln zu beherrschen sowie sonstige rechtliche Aspekte und Hintergründe zu kennen, darunter auch Unfallstatistiken und den Trend des E-Scooter-Sharings.

Ziel dieses Ratgebers ist es, Ihnen die notwendigen Informationen in die Hand zu geben, damit Sie nicht nur die Vorzüge des E-Scooter-Fahrens genießen können, sondern auch verantwortungsbewusst und sicher unterwegs sind. Bereit für eine aufschlussreiche Fahrt durch die folgenden Kapitel?

II. Was ist ein E-Scooter?

A. Der Name und seine Bedeutung

Ein E(lektro)-Scooter – abgeleitet vom Englischen „to scoot“ = sausen, brausen, sich zügig fortbewegen – ist ein kleines, einspuriges Fortbewegungsmittel, das einem Tretroller ähnelt, aber üblicherweise nicht durch Treten, sondern von einem Elektromotor per Akku angetrieben wird. Das Vorankommen durch Treten ist zwar möglich, jedoch aufgrund des Gewichts nicht unbedingt praktikabel. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verwendet den Begriff des „Rollerfahrens“. Weitere Namen und Schreibweisen sind auch eScooter oder E-(Steh-)Roller. Die Bezeichnung E-Scooter wird auch für E-Sitzroller verwendet, die hier jedoch nicht gemeint sind.

E-Scooter dienen hauptsächlich als effizientes Verkehrsmittel für die schnelle und unkomplizierte Beförderung einer (auf dem Trittbrett stehenden) Person. Sie sind leicht, kompakt und einfach zu handhaben und besonders beliebt für die Kurzstreckenmobilität. Der Begriff „erste/letzte Meile“ („first/last mile“) wird oft verwendet, um den Einsatz von E-Scootern für die Verbindung vom Wohnort zum nächsten Bahnhof oder vom Parkplatz nach Hause zu beschreiben, wenn es vor der Haustür keine Parkmöglichkeit gibt.

B. Der E-Scooter in der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Rechtsgrundlage: § 88b Abs. 1 StVO, § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO

Judikatur: VwGH Ra 2022/02/0043 (E-Scooter ist ein Fahrzeug)

Abbildung 1: Symbolfoto E-Scooter (Quelle: deutsches Verkehrsschild: E-Scooter frei)

Wie werden E-Scooter rechtlich eingestuft, und welche Regeln gelten für ihre Nutzung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr?

Die StVO definiert E-Scooter als Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb

mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und

einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Darüber hinaus haben E-Scooter folgende äußere Gestaltung aufzuweisen:

keine Sitzvorrichtung,

jedoch eine Lenkstange,

ein Trittbrett sowie

kleine Räder, nämlich mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm.

Die Fahrerinnen von E-Scootern, die die obgenannten Voraussetzungen erfüllen, lenken – wie der Verwaltungsgerichtshof 2022 ausgelegt hat – Fahrzeuge (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO) und haben (gemäß § 88b Abs. 2 StVO) die Verhaltensvorschriften der Radfahrerinnen zu beachten. Gleichzeitig sind E-Scooter jedoch keine Fahrräder und unterliegen nicht den Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung. Es ist typisch für das neue Auftreten von Trendgeräten, dass zunächst passende rechtliche Rahmenbedingungen gefunden werden müssen; dies ging auch beim E-Scooter bereits mit einer Adaptierung seitens der Gesetzgeberin einher, begleitet von Zweifeln und kontroversen Diskussionen in der Rechtsprechung und einschlägigen Literatur sowie Unstimmigkeiten in der Vollzugspraxis.

In Deutschland sind E-Scooter als „Elektrokleinstfahrzeuge“ Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h; sie dürfen eine Nenndauerleistung von bis zu 500 Watt aufweisen. Ein E-Scooter darf zudem max. 70 cm breit, 140 cm hoch sowie 2m lang sein. Das erlaubte Maximalgewicht eines E-Scooters ist auf 55 kg begrenzt. Details sind der deutschen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zu entnehmen.

In der Schweiz sind sog. Elektrotrottinett(e) als Leicht-Motorfahrräder kategorisiert. Es handelt sich um Fahrzeuge mit höchstens 500 Watt Motorleistung (i.S.d. Nenndauerleistung) und einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.

C. Kein E-Scooter

Rechtsgrundlage: insb. § 88b Abs. 1 StVO, § 2 Z. 1 und Z. 37a KFG

Judikatur: VwGH Ro 2023/02/0010 (E-Scooter über 25 km/h Bauartgeschwindigkeit ist Kfz), LVwG Tirol-2022/23/0215-8 (getunter E-Scooter ist Sonder-Kfz gemäß § 3 Abs 1 Z. 3.2. KFG)

Unter welchen Umständen wird ein E-Scooter rechtlich nicht mehr als E-Scooter betrachtet? Was hat dies für rechtliche Konsequenzen?

Werden die genannten Leistungs- (höchstzulässige Leistung: 600 Watt) und Geschwindigkeitsschwellen (Bauartgeschwindigkeit: 25 km/h) überschritten, so handelt es sich nicht mehr um einen E-Scooter im Sinne der StVO. Mit der Begründung, dass in diesem Fall weder ein Ausnahmetatbestand des KFG noch die Definition des Fahrrades (gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 StVO i.V.m. § 1 Abs. 2a KFG) erfüllt sind, stuft der Verwaltungsgerichtshof – nachvollziehbar auch im Hinblick auf das erhöhte Gefährdungspotenzial – derartige Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge i.S.d. § 2 Z. 1 KFG ein.

Hinweis

Für Kraftfahrzeuge gelten andere Regelungen als für E-Scooter nach der StVO, bspw. eine strengere Promillegrenze von 0,5 Promille, Benützungsverbote für Fußgängerflächen und Radfahranlagen, Zulassungs-, Haftpflichtversicherungs- und Kennzeichenpflichten nach dem Kraftfahrgesetz sowie eine Mitführungspflicht von Verbandzeug etc. Anzumerken ist, dass E-Scooter, die die festgelegten Grenzen überschreiten, aktuell wahrscheinlich gar nicht genehmigungs- bzw. zulassungsfähig sind.

D. Abgrenzungskriterium: Höchste zulässige Leistung versus Nenndauerleistung

Rechtsgrundlage: § 88b Abs. 1 StVO, § 2 Abs. 1 Z. 19 und Z. 22 StVO, § 1 Abs. 2a KFG (i.d.F. 41. KFG-Nov.), ErläutRV 1954 BlgNR 27. GP (2023), S. 1, Erlass BMVIT-179.345/0003-II/ST4/2009, Art. 2 Abs. 2 lit. h und Art. 3 Z. 35 VO (EU) 2013/168, UN-ECE-Regelung Nr. 85

Eine Änderung im Kraftfahrgesetz im Jahr 2023 hinsichtlich der Leistungsabgrenzung zu Kraftfahrzeugen bei Fahrrädern hat die soeben gefundene Kategorisierung von E-Scootern erneut in Frage gestellt.

Gilt für E-Scooter weiterhin die höchste zulässige Leistung von 600 Watt (StVO) als Leistungsgrenze oder ist nunmehr die Nenndauerleistung von max. 250 Watt (KFG) wie bei elektrisch angetriebenen Fahrrädern zu beachten?

Für elektrisch angetriebene Fahrräder stellt das Kraftfahrgesetz (KFG) bei der Abgrenzung Fahrzeug – Kraftfahrzeug neuerdings – aufgrund einer Harmonisierung mit den EU-Vorschriften für die Fahrzeugtypisierung hinsichtlich der Definition von Pedelecs (Elektrofahrräder mit Tretunterstützung) – nicht mehr wie bisher auf die „höchste zulässige Leistung“, sondern auf die „Nenndauerleistung“ ab und hat diese wiederum mit 250 Watt limitiert. Diese Neuformulierung löste verständlicherweise Rechtsunsicherheit und Diskussionen aus, welches Leistungskriterium nun für den E-Scooter herangezogen werden solle.

Hinweis

Die Begriffe „höchste zulässige Leistung“ (auch „Peak-Leistung“ genannt) und „Nenndauerleistung“ (auch „30-Minuten-Leistung genannt) sind sehr ähnlich, resultieren aber aus zwei unterschiedlichen Messmethoden. Während bei ersterer die tatsächlich kurzfristig maximal mögliche Leistung am Motor gemessen wird, definiert die Nenndauerleistung einen Durchschnittswert bei der Motorleistungsmessung in einem Dauerbetrieb von 30 Minuten, ohne dass der Motor überhitzt, und ist damit in der Regel deutlich geringer als die maximale Motorleistung.

In den Erläuterungen zur 41. KFG-Novelle wurde – wohlgemerkt im...

Erscheint lt. Verlag 15.5.2024
Reihe/Serie Manz Ratgeber
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Recht / Sonstiges
Schlagworte Elektroscooter • eScooter • Verkehrsrecht E-Scooter • Verkehrsregeln E-Scooter • Verkehrssicherheit
ISBN-10 3-214-25662-9 / 3214256629
ISBN-13 978-3-214-25662-3 / 9783214256623
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