SteuerSparBuch 2023/2024 (eBook)
476 Seiten
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.
978-3-7094-1301-2 (ISBN)
30 Jahre SteuerSparBuch – der bewährte Klassiker mit allen Neuerungen und Formularen
Ob angestellt oder selbständig: Jeder will Steuern sparen. Doch das Steuerrecht ist ein Dschungel, den der Laie kaum durchblickt. Verständlich und praxisnah aufbereitet, enthält auch das SteuerSparBuch 2023/2024 wieder alles Wissenswerte über Freibeträge und Absetzbeträge, Lohnsteuerbegünstigungen, Sozialversicherung, Einkommen- und Umsatzsteuer, Gewinnermittlung für Selbständige (Freiberufler, Gewerbetreibende, Vermieter, Lohnsteuerzahler mit Nebenjobs) sowie Hinweise für steueroptimales Verhalten.
Das SteuerSparBuch bietet Ihnen einen übersichtlichen Wegweiser durch alle Neuerungen und Änderungen und zeigt in einer klaren, einfach nachvollziehbaren Form, wie Lohnsteuerzahler und Selbständige ihre persönlichen Möglichkeiten zum Steuersparen optimal nutzen können und richtig mit Finanzamt sowie FINANZOnline umgehen. Mit Checklisten, Formularen und vielen Steuertipps
Andrea Müller-Dobler ist Mitarbeiterin am Bundesfinanzgericht.
Checkliste für Lohnsteuerzahler
Arbeitnehmerveranlagung und Freibetragsverfahren |
Absetzbeträge • Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag • Unterhaltsabsetzbetrag • Familienbonus Plus bzw Kindermehrbetrag • Sonstige Absetzbeträge |
Freibeträge bei Veranlagung • Sonderausgaben • Werbungskosten • Außergewöhnliche Belastungen |
Lohnverrechnung • Lohn- und Lohnsteuerberechnung • Begünstigung bei einzelnen Lohnarten • Optimaler Dienstvertrag |
A.1. Arbeitnehmerveranlagung
A.1.1. Veranlagung und Freibetragsverfahren
Übersicht:
Aufrollung beim Arbeitgeber | Antragsveranlagung | Antragslose Veranlagung | Pflichtveranlagung |
im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Lohn bezogen | wenn Voraussetzungen für Pflichtveranlagung nicht vorliegen | wenn bis 30.6. des Folgejahres keine Steuererklärung (zB Arbeitnehmerveranlagung) eingereicht wurde, ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, aus der Veranlagung eine Steuergutschrift von zumindest 5 € resultiert, die nicht höher sein darf, als die sich aus den übermittelten Freibeträgen und Lohnzetteln ergebende Lohnsteuer | neben den Lohneinkünften andere Einkünfte von mehr als 730 € |
keine Freibeträge | Geltendmachung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages, des Pendlerpauschales oder des Familienbonus Plus | wenn bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wurde, ist jedenfalls die antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Gutschrift ergibt | gleichzeitig zwei oder mehrere Lohneinkünfte (mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander) |
kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung | Beantragen von Freibeträgen für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen | Dabei werden die von den jeweiligen Institutionen übermittelten Kirchenbeiträge, Spenden sowie Zahlungen zur freiwilligen Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten automatisch berücksichtigt. Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung eine Steuererklärung zB mit zusätzlichen Freibeträgen abgegeben, entscheidet das Finanzamt neu und hebt den Bescheid der antragslosen Veranlagung auf. | steuerpflichtige Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung oder nach dem Heeresgebührengesetz, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen aus der Sozialversicherung, Unfallrenten, Insolvenz-Ausfallgelder, Rückzahlungen aus Weiterversicherungen |
Vorlage der entsprechenden Belege | Verlustveranlagung | keine Zweifel betreffend Beschäftigung bei Scheinunternehmen, keine Zweifel an der Identität oder sonstige schwerwiegende Bedenken | ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde |
Anrechnung ausländischer Steuern | zu Unrecht berücksichtigter Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, bzw erhöhter Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge für Behinderte, Amtsbescheinigungen, Opferausweise oder pauschalierte Werbungskosten |
Beantragen der Negativsteuer (SV-Rückerstattung), Erstattung einer Abzugsteuer | unrichtige Erklärung oder Meldung betreffend Pendlerpauschale oder betreffend Kinderbetreuungszuschuss |
bestimmte Bezüge der österreichischen Abgeordneten zum europäischen Parlament |
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte ohne Kapitalertragsteuerabzug |
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde |
Vorsätzliche Verkürzung der Lohnsteuer gemeinsam mit dem Arbeitgeber |
Familienbonus Plus zu Unrecht bzw in falscher Höhe berücksichtigt |
Homeoffice-Pauschale in einer nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen |
Mehr als 3.000 Euro Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt |
Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Öffi-Ticket) für ein Massenbeförderungsmittel zu Unrecht steuerfrei |
ohne Antrag (Arbeitgeber kann, muss aber nicht aufrollen; Aufrollverpflichtung, wenn mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge begünstigt besteuert wurde) | Formular L 1, wenn nur Lohneinkünfte | ohne Antrag automatisch durch das Finanzamt | Formular L 1, wenn nur Lohneinkünfte |
Beleg über Gewerkschaftsbeitrag bei Dezemberabrechnung dem Arbeitgeber vorlegen | Beantragung innerhalb von fünf Jahren (für 2023 bis 31.12.2028, für 2018 noch bis 31.12.2023) | bei ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften für die Veranlagung des Vorjahres, wenn bis 30.6. des Folgejahres keine Steuererklärung eingereicht wurde; jedenfalls bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres | Abgabe der Steuererklärung L 1 bis 30.9. des Folgejahres bzw E 1 bis Ende April bzw bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni |
A.1.1.1. Veranlagung
Was versteht man unter der Arbeitnehmerveranlagung?
Der frühere Jahresausgleich ist seit 1994 durch ein einheitliches Veranlagungsverfahren ersetzt. Folgende Verfahren für die Geltendmachung von Lohnsteuerbegünstigungen sind vorgesehen (früher: Jahresausgleich):
- Aufrollung durch den Arbeitgeber,
- Veranlagung beim Finanzamt auf Antrag,
- Antragslose Veranlagung durch das Finanzamt,
- Pflichtveranlagung beim Finanzamt.
Wichtig: Ein Lohnzettel braucht bei den Steuererklärungen an das Finanzamt nicht beigelegt zu werden, weil bereits die Arbeitgeber sämtliche Lohnzettel direkt der Finanz zukommen lassen müssen. Ebenso müssen grundsätzlich keine Belege mitgesandt werden. Die Belege sind allerdings 7 Jahre aufzubewahren und können vom Finanzamt im Einzelfall abverlangt werden.
Kann die Arbeitnehmerveranlagung auch elektronisch erfolgen?
Seit 2003 kann man die Arbeitnehmerveranlagung per Internet über FINANZOnline übermitteln. Dazu ist es erforderlich, sich bei FINANZOnline im Internet unter www.bmf.gv.at anzumelden. Siehe dazu Punkt 2 der Einleitung.
Welche Formulare sind zu verwenden?
Folgende Formulare sind für Lohnsteuerzahler vorgesehen:
L 1 | Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher Jahresausgleich) |
L 1ab | Beilage L 1 ab für 2016 zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1) oder Einkommensteuererklärung (E 1) zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen... |
Erscheint lt. Verlag | 7.12.2023 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Geld / Bank / Börse |
ISBN-10 | 3-7094-1301-X / 370941301X |
ISBN-13 | 978-3-7094-1301-2 / 9783709413012 |
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