Testament, Erbschaft (eBook)
270 Seiten
Beobachter-Edition (Verlag)
978-3-03875-467-1 (ISBN)
Benno Studer Dr. iur., Fürsprecher und Notar bei Studer Anwälte und Notare AG in Laufenburg, ist seit über 30 Jahren auf Erbrecht spezialisiert. Er ist Fachanwalt SAV Erbrecht.
Die Regeln des Erbrechts
Viele Leute sterben, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen. Dann kommen die gesetzlichen Erben zum Zug. Wer diese sind und wer von ihnen welchen Anteil erhält, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Gesetzliche Erben und Erbinnen sind in erster Linie die Blutsverwandten, dazu der Ehemann, die Ehefrau oder der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin. Erben kann aber auch jede Drittperson. Nämlich dann, wenn sie vom Erblasser im Testament oder im Erbvertrag ausdrücklich als Erbin eingesetzt wurde.
Am gesetzlichen Erbrecht ändert sich mit der Revision, die per 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, nichts.
Die Stammesordnung
Das schweizerische Erbrecht geht aus von der Stammesordnung, auch Parentelenordnung genannt. Die Verwandtschaft eines Verstorbenen wird in drei Stämme eingeteilt; zu einem Stamm gehören jeweils alle Personen, die in gleicher Weise mit ihm verwandt sind, sowie ihre Nachkommen (siehe Grafik):
1. Stamm = Stamm des Erblassers
die Nachkommen des Erblassers oder der Erblasserin und alle Personen, die von diesen abstammen
2. Stamm = elterlicher Stamm
die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin und alle Personen, die von diesen abstammen
3. Stamm = grosselterlicher Stamm
die Grosseltern des Erblassers oder der Erblasserin und alle Personen, die von diesen abstammen
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
Info Die hinterbliebene Ehefrau, der eingetragene Partner stehen ausserhalb der Stammesordnung. Ihre Stellung wird im Gesetz separat geregelt (siehe Seite 19).
Verwandte als Erben: vier Grundregeln
Mit vier Grundregeln lassen sich auch scheinbar verzwickte Erbenverhältnisse mühelos entwirren. Am besten schreiben Sie dazu Ihre Verwandtschaft in Form eines Stammbaums auf – wie in den Darstellungen auf
den nächsten Seiten. Die dabei verwendeten Zeichen haben folgende Bedeutung:
Erblasser respektive Erblasserin
noch lebende Personen
vorverstorbene Personen
Grundregel 1
Der nähere Stamm schliesst sämtliche entfernteren Stämme vom Erbrecht aus.
Maya T. ist nicht verheiratet. Sie hinterlässt ihren zehnjährigen Sohn Thomas und ihre Eltern. Thomas, der zum 1. Stamm gehört, erbt den ganzen Nachlass seiner Mutter. Die Eltern von Maya T. gehen als Angehörige des 2. Stammes leer aus.
Armand V. ist tödlich verunfallt. Er hinterlässt seine Mutter Franca; sein Vater ist bereits gestorben. Geschwister hat Herr V. keine. Der Grossvater väterlicherseits lebt aber noch. Die Mutter erbt alles, weil sie dem 2. Stamm angehört. Der Grossvater als Angehöriger des 3. Stammes erbt nichts.
Grundregel 2
Innerhalb eines Stammes kommt jeweils nur die oberste Generation zum Zug.
Als Regina G. stirbt, hinterlässt sie ihren Sohn Fred und dessen zwei Kinder. Ihr Mann ist schon vor längerer Zeit gestorben. Vom Nachlass von Regina G. erben die beiden Enkelkinder nichts, weil Fred noch lebt.
Grundregel 3
Ist ein Nachkomme vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle.
Hanna K. hinterlässt zwei Söhne, Erich und Gérard. Die Tochter Anna, selbst Mutter von drei Kindern, ist schon vor zwei Jahren gestorben. Bei der Teilung des Nachlasses erhalten Erich, Gérard und der Stamm von Anna – das heisst ihre Kinder – je einen Drittel. Der Drittel von Anna wird unter ihren Kindern aufgeteilt. Diese erhalten je 1⁄9.
Grundregel 4
Hinterlässt ein Erblasser keine Nachkommen, fällt die Erbschaft an die Vater- und die Mutterseite, und zwar je zur Hälfte.
Der ledige Ernesto F. ist gestorben. Seine Mutter starb bereits vor vier Jahren. Er hinterlässt seinen Vater und zwei Schwestern Carla und Sarah. Der Vater erbt die Hälfte und die Schwestern – anstelle der Mutter – die andere Hälfte, das heisst je einen Viertel.
Wenn noch beide Eltern von Ernesto F. lebten, würde sein Nachlass unter ihnen aufgeteilt und die Schwestern würden leer ausgehen.
Tipp Zeichnen Sie ein Schema Ihrer Familie und setzen Sie sich selbst als Erblasser oder Erblasserin ein. Wer sind Ihre gesetzlichen Erben und welche Bruchteile würden sie erhalten?
Meist sind die vom Gesetz vorgesehenen Erbinnen und Erben bekannt. Gesetzlicher Erbe kann jemand aber auch werden, ohne es zu wollen und ohne den Verstorbenen überhaupt gekannt zu haben. Dies ist der Fall bei weit entfernten Verwandten, die ohne Testament verstorben sind.
Louis C. ist ein Einzelkind. Seine Eltern sind bereits gestorben. Herr C. ist der Auffassung, seine beiden Cousinen mütterlicherseits seien seine einzigen gesetzlichen Erbinnen und würden alles erben. Doch er täuscht sich. Zwar lebt Nora, die Halbschwester seines Vaters, die vor 50 Jahren nach Amerika ausgewandert ist, nicht mehr. Aber sie hatte einen Sohn, Daniel. Und obwohl Louis C. diesen nie gesehen hat, ist er sein gesetzlicher Erbe.
Info Bei der Berechnung der gesetzlichen Erbteile spricht man auch von Erbquoten. Diese Quote entspricht dem Bruchteil am Nachlass, auf den ein Erbe oder eine Erbin Anspruch hat. Eine Übersicht über die gesetzlichen Erbteile in verschiedenen Familienkonstellationen finden Sie auf Seite 28.
Ehegatte und eingetragene Partnerin
Auch der Ehegatte, die Ehefrau bzw. die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner gehört zu den gesetzlichen Erben. Wie hoch der Anteil ist, hängt davon ab, mit welchen anderen gesetzlichen Erbinnen und Erben er oder sie die Erbschaft teilen muss.
Info Am 1. Juli 2022 sind die Bestimmungen über die Ehe für alle in Kraft getreten. Eingetragene Partnerschaften können seither in eine Ehe umgewandelt werden. Diese Umwandlung ist nicht zwingend; bestehende eingetragene Partnerschaften können bis zum Tod der Partnerin oder des Partners fortbestehen. Neue eingetragene Partnerschaften sind allerdings seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr möglich (mehr dazu auf Seite 59). Ist in diesem Ratgeber von Ehegatten die Rede, bezieht sich die Bezeichnung sowohl auf verschieden- als auch auf gleichgeschlechtliche Ehepaare.
Anteil neben Nachkommen
Sind Nachkommen da, beträgt die gesetzliche Erbquote der Ehefrau oder des eingetragenen Partners die Hälfte.
Hermann W. stirbt nach langer Krankheit. Er hinterlässt seine Ehefrau Monika sowie die beiden Söhne Samuel und Jonas. Sein Vermögen beträgt 100 000 Franken. Monika W. erhält die Hälfte, also 50 000 Franken; Samuel und Jonas erhalten je 25 000 Franken.
Die hinterbliebene Ehefrau hat zudem das Recht, auf Anrechnung an ihre Erbschaft die eheliche Wohnung oder das Haus zu Eigentum zu beanspruchen. Diese Bestimmung ist eine reine Teilungsvorschrift, das heisst: Die Ehefrau muss die Liegenschaft aus dem Nachlass herauskaufen und die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft finanziell abfinden (mehr dazu auf Seite 116).
Anteil neben Erben des elterlichen Stammes
Hat eine verheiratete Erblasserin keine Kinder, erhält ihr Ehemann, ihre Ehefrau drei Viertel des Nachlasses, während ein Viertel an die Erben des elterlichen Stammes fällt, also an die Eltern der Verstorbenen und allenfalls an ihre Geschwister.
Verena V. hinterlässt ihre 56-jährige Ehefrau Angela, ihre Mutter und ihren Vater. Nachkommen hat Frau V. nicht. Angela erbt drei Viertel des Nachlasses, die Eltern zusammen einen Viertel, jeder Elternteil also einen Achtel.
Viele kinderlose Ehepaare glauben, beim Tod der einen Seite erbe die andere automatisch alles. Das ist ein Irrtum. Zwar fällt mit dem neuen Pflichtteilsrecht der Pflichtteil der Eltern weg. An den gesetzlichen Erbquoten wurde aber nicht geschraubt: Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder sind gesetzliche Erben und erhalten ohne abweichende Anordnung insgesamt einen Viertel des Nachlasses. Deshalb ist ein Testament oder Erbvertrag nötig (siehe auch das Beispiel auf Seite 25).
Tipp Wenn Sie verheiratet sind, keine Kinder haben und Ihre Frau, Ihren Mann allein begünstigen möchten, braucht es unbedingt eine Regelung (siehe Seite 119).
Leben nur noch Erben des grosselterlichen Stammes, erhalten Ehegatten – oder eingetragene Partner – den gesamten Nachlass.
Adoptivkinder, Stiefkinder und aussereheliche Kinder
Seit 1973 sind Adoptivkinder den eigenen Nachkommen ihrer Adoptiveltern erbrechtlich absolut gleichgestellt. Ihr Erbanspruch gegenüber der leiblichen Verwandtschaft erlischt. Das kann natürlich auch nachteilig sein, vor allem wenn die leiblichen Verwandten mehr zu vererben hätten als die neuen Adoptiveltern.
Bei...
Erscheint lt. Verlag | 1.12.2022 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Geld / Bank / Börse |
ISBN-10 | 3-03875-467-6 / 3038754676 |
ISBN-13 | 978-3-03875-467-1 / 9783038754671 |
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