Was Alleinerziehende stark macht -  Katharina Siegrist

Was Alleinerziehende stark macht (eBook)

Das raten Fachleute und Betroffene zu Finanzen, Familienalltag und Psyche.
eBook Download: EPUB
2021 | 1. Auflage
232 Seiten
Beobachter-Edition (Verlag)
978-3-03875-395-7 (ISBN)
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Von Anfang an allein mit Kind, getrennt, geschieden oder verwitwet mit Kind - gut 14 Prozent aller Familienhaushalte in der Schweiz sind Einelternfamilien. Meist sind es die Mütter, die den Alltag mit ihren Kindern allein bestreiten, aber auch Väter finden sich, etwa nach dem Tod der Partnerin, in dieser Verantwortung. Wie bringe ich Familienleben und Erwerbsarbeit unter einen Hut? Wo finde ich einen bezahlbaren Betreuungsplatz? Was tun, wenn das Geld nicht reicht? Welches sind die grössten Schuldenfallen? Was ist vorzukehren, wenn die Alimente nicht eintreffen? Und wie ist es um meine Altersvorsorge bestellt? In diesem Ratgeber finden alleinerziehende Eltern praxiserprobte Tipps für den Alltag genauso wie Adressen von staatlichen und anderen Anlaufstellen, die weiterhelfen können.

Katharina Siegrist ist Rechtsanwältin. Sie arbeitet als Redaktorin und Beraterin beim Beobachter, wo sie die Abonnentinnen und Abonnenten im Arbeits-, Vertrags- und Familienrecht berät. Sie ist auch Autorin des Beobachter-Ratgebers «Mehr Lohn. Das Einmaleins der Lohnverhandlung».

Alimente und Unterstützung durch die Familie

Unterhaltsbeiträge für den ­Ex-Partner, die Ex-Partnerin

Nur wer verheiratet war, hat bei der Scheidung möglicherweise Anspruch auf Alimente. Das Bundesgericht hat in seinen jüngsten Entscheiden die Voraussetzungen dafür verschärft. Das Prinzip der Selbstversorgung steht an erster Stelle. Konkubinatspartner haben von Gesetzes wegen so oder anders keinen Anspruch. Unterhaltsbeiträge müssten hier gemeinsam vereinbart werden.

Von den Beiträgen an den Ex-Partner sind die Kindesunterhaltsbeiträge zu unterscheiden. Diese stehen sowohl Kindern von ehemaligen Konkubinatspaaren als auch Kindern von verheirateten Eltern zu (siehe dazu S. 73).

Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts

Von Kanton zu Kanton verschieden – so wurden in der Schweiz bislang die Unterhaltsbeiträge berechnet. Die Kantone hatten einen grossen Spielraum, wenn es um die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen ging. In einigen Kantonen wurde beispielsweise der Kindesunterhalt ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Ausgaben berechnet. Wer unterhaltspflichtig war, schuldete einfach einen gewissen Prozentsatz seines Einkommens. Andere Kantone rechneten nach Tabellen mit Durchschnittsangaben, wieder andere mit den effektiven Zahlen … Damit ist seit 2021 Schluss.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass in der ganzen Schweiz nach einer einheitlichen Methode gerechnet werden muss – und zwar nach der «zweistufigen Methode mit Überschussverteilung». Auch mit verschiedenen, über die Jahre entwickelten «Faustregeln» beim nachehelichen Unterhalt hat das Bundesgericht aufgeräumt. Passé ist gemäss der bundesg­erichtlichen Rechtsprechung beispielsweise die sogenannte 45er-Regel (siehe S. 96). Und auch den Begriff der «lebensprägenden Ehe» hat das Bundesgericht aufgeweicht (siehe S. 67).

Dennoch: Die Gerichte haben in gewissen Punkten nach wie vor Spielraum und können die konkreten Umstände des Einzelfalls weiterhin berücksichtigen.

Konkubinat: Das Gesetz sieht keine Alimente für den Ex-Partner vor

Wer im Konkubinat lebt, hat bei einer Trennung grundsätzlich keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Das gilt unabhängig davon, wie lange man zusammen war oder ob man gemeinsame Kinder hat.

Auch wenn Sie während der Dauer des Konkubinats also weniger gearbeitet und sich vornehmlich um die Kinderbetreuung gekümmert haben, sind Sie bei der Trennung beziehungsweise danach nicht durch einen Unterhaltsanspruch abgesichert. Im Gegensatz zur Ehe entgehen Ihnen auch weitere Vorteile:

Sie sind nicht an dem während der Gemeinschaft erwirtschafteten Vermögen beteiligt.

Es gibt keine hälftige Teilung der während der Gemeinschaft geäufneten Guthaben bei der AHV und der Pensionskasse.

Sie haben keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen beim Tod des Ex-Partners, der Ex-Partnerin.

Immerhin: Für unverheiratete Eltern, die sich infolge einer Trennung um die Kinder kümmern, hat sich die Lage seit Anfang 2017 verbessert. Dies, weil das Kind seither Anspruch auf «Betreuungsunterhalt» hat (siehe S. 74) – und zwar immer dann, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht in der Lage ist, genügend zu verdienen, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können. Übrigens: Kinder unverheirateter Eltern, die aufgrund eines «alten» Urteils noch keinen Betreuungsunterhalt erhalten, können mittels Klage eine Anpassung verlangen.

Der nacheheliche Unterhalt für den Ex-Mann, die Ex-Frau

Wer sich trennt oder scheiden lässt, muss in Zukunft grundsätzlich für sich selber sorgen. Nachehelicher Unterhalt (also Scheidungs- oder Ehegattenalimente) wird nur noch in Ausnahmefällen zugesprochen. Es gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Artikel 125 des Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt die Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt.

Den nachehelichen Unterhalt einvernehmlich regeln

Über den nachehelichen Unterhalt muss nicht zwingend das Gericht entscheiden. Sie können den nachehelichen Unterhalt (oder einen Verzicht darauf) auch einvernehmlich in einer Scheidungskonvention vereinbaren. Sie brauchen sich dabei auch nicht an Artikel 125 ZGB oder die Rechtsprechung zu halten. Zwar muss das Gericht die von Ihnen getroffene Regelung noch prüfen. Es tut dies allerdings nur grob. Solange sich keine der Parteien grundlos der Armut aussetzt, wird das Gericht die Scheidungskonvention in diesem Punkt bewilligen.

Wenn Sie sich einvernehmlich einigen können, hat dies verschiedene Vorteile: Kampfscheidungen sind nämlich teuer und hinterlassen häufig tiefe Narben bei allen Betroffenen. Und: Einvernehmliche Lösungen werden viel besser akzeptiert und als fairer empfunden als ein Richterspruch.

In einer Scheidungsvereinbarung sollten Sie den nachehelichen Unterhalt detailliert regeln. Dazu gehört insbesondere: Wie hoch und wie lange soll er bezahlt werden?

TIPP Beim nachehelichen Unterhalt gibt es keine fixen Tarife, die man beiziehen könnte. Nützlich können aber Berechnungsprogramme sein, die einem einen ersten Richtwert und Diskussionsgrundlage geben. Zum Beispiel das ­Berechnungsprogramm der Zürcher Gerichte (www.gerichte-zh.ch → Ehe und Familie → Scheidung → Unterhaltsbeiträge).

Nach einer Scheidung können sich die Verhältnisse ändern. Das kann zu erneuten Diskussionen und Konflikten führen. Man kann diesen – in gewissen Massen – vorbeugen und schon in der Scheidungskonvention klare Verhältnisse schaffen:

Konkubinatsklausel: Wer sich wiederverheiratet, hat keine Alimente mehr zugut. Anders beim Konkubinat. Mit einer Konkubinatsklausel können Sie regeln, was mit dem Unterhalt passiert, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit einem Partner zusammenzieht. Sinnvoll ist eine Klausel, die weniger darauf abstellt, ob eine eheähnliche ­Lebensgemeinschaft besteht, sondern dass die unterhaltsberechtigte Person neu mit einem Partner wohnt. Betreut der Unterhaltsberechtigte noch gemeinsame Kinder und hat dadurch weniger Einkommen und kann seine Altersvorsorge nicht genügend aufbauen, kann man auch einen weiterhin geschuldeten Sockelbetrag vereinbaren.

Mehrverdienstklausel: Ein häufiger Streitpunkt ist, welches Einkommen beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist. Mit einer Mehrverdienstklausel können Sie den Fall regeln, dass der Berechtigte seine Erwerbstätigkeit in Zukunft – möglicherweise schrittweise – wieder ausbaut und darum mehr verdient. Man geht dann von einem eher tiefen Lohn aus, vereinbart aber, dass ein künftiger Mehrverdienst berücksichtigt wird.

Download Muster für diese Klauseln finden Sie im Anhang und im Download.

Ohne einvernehmliche Regelung entscheidet das Gericht

Einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat nur noch, wem es nicht möglich und zumutbar ist, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Die Gerichte müssen dabei immer noch jeden Fall individuell anschauen. Für die Festlegung der Alimente gibt es keine fixen Tarife. Die Gerichte müssen die Beträge aber nach einer für die ganze Schweiz einheitlichen Methode berechnen.

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid auf Artikel 125 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Das Gesetz definiert Kriterien, welche ein Richter beim Entscheid, ob und gegebenenfalls wie lange Alimente zu bezahlen sind, zu berücksichtigen hat (Absatz 2), etwa: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, den Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Kinderbetreuung, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten und die Altersvorsorge.

Die Rechtsprechung hat sich mittlerweile verschärft beziehungsweise das Prinzip der Eigenversorgung in den Vordergrund gerückt (siehe S. 62). Darum werden die Gerichte in Zukunft wohl seltener einen nachehelichen Unterhalt sprechen. Trotzdem: Die Gerichte haben immer noch einen grossen Ermessensspielraum. Scheidungsalimente dürften darum immer Thema sein, wenn

Sie nach der Scheidung alleinerziehend sind;

Sie lange verheiratet waren, kurz vor dem Pensionsalter stehen und schlechte Aussichten auf einen beruflichen Wiedereinstieg haben;

Sie lange verheiratet waren, gesundheitliche Einschränkungen haben und Sie darum eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen oder ausweiten können;

Sie lange verheiratet waren, aus einem fremden Kulturkreis stammen und schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben;

Sie nach einer langjährigen Ehe einen erheblichen gesellschaftlichen Abstieg erleben.

Was bedeutet «lebensprägende Ehe»?

Alimente gibt es nur nach sogenannt «lebensprägenden Ehen». Bislang galt grundsätzlich jede Ehe mit Kindern als «lebensprägend». Das ist – nach den neusten Bundesgerichtsentscheiden – nicht mehr automatisch so. Die Gerichte müssen ab jetzt in jedem Einzelfall prüfen, ob die konkrete Ehe tatsächlich einen so grossen Einfluss auf die Lebensführung beider Ehegatten gehabt hat.

Nach der neuen Definition ist eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren...

Erscheint lt. Verlag 1.10.2021
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Recht / Sonstiges
ISBN-10 3-03875-395-5 / 3038753955
ISBN-13 978-3-03875-395-7 / 9783038753957
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