Soll ich mein Haus übertragen? (eBook)

Vor- und Nachteile kennen; Überlegt handeln; Walhalla Rechtshilfen

(Autor)

eBook Download: EPUB
2019 | 7. Auflage
176 Seiten
Walhalla Digital (Verlag)
978-3-8029-0530-8 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Soll ich mein Haus übertragen? - Günter Mayer
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Risiken kennen, dann handeln

Viele Menschen stehen vor der Frage, ob sie ihren Kindern oder Enkelkindern bereits zu Lebzeiten Grundbesitz übertragen sollen. Möglichkeiten und Risiken sind genau abzuwägen:

  • Was sind die Vor- und Nachteile einer Übertragung?
  • Wie hoch ist die Steuerersparnis?
  • Was ist, wenn weitere gleichberechtigte Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind?
  • Wie sichert man sich am besten ab?
  • Ist die Eintragung eines Vorbehalts im Grundbuch wirklich sicher?
  • Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung


Günter Mayer, Justizoberamtsrat i. R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, einer Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen des Nachlassrechts. Erfolgreicher Fachautor.

lt;p>Günter Mayer, Justizoberamtsrat i. R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, einer Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen des Nachlassrechts. Erfolgreicher Fachautor.

Die Grundzüge des Erbrechts


Jeder, der über 18 Jahre alt ist, 9 kann jederzeit ein Testament errichten. Wie man das macht, soll hier nicht erklärt werden, da es hierfür genug gute Bücher gibt. Wichtig ist aber zu wissen, wie die Erbfolge aussieht, wenn kein Testament errichtet wurde. Man spricht dann von der „gesetzlichen Erbfolge“ und nennt diese Erben „gesetzliche Erben“.

Achtung:

Bei allen künftigen Beispielen ist zu beachten, dass nur der Anteil des Verstorbenen am Grundstück vererbt wird. Der Anteil, den der überlebende Miteigentümer bereits hatte, bleibt ihm natürlich daneben erhalten.

Selbstverständlich kann ein Ehegatte nichts mehr erben, wenn die Ehe geschieden ist. Aber sein Erbrecht endet auch schon dann, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe zum Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben und der Verstorbene vor seinem Tod bereits die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

Diese Zustimmung muss aber durch eine ausdrückliche oder dahin auslegungsfähige prozessuale (!) Erklärung erfolgen, um diese Wirkung zu entfalten. Das Unterlassen eines Widerspruchs oder eine Erklärung außerhalb des Prozesses genügt nicht. 10

Bitte prüfen Sie jetzt, wie Sie beerbt werden, wenn kein Testament vorhanden ist! Wer

  • noch verheiratet ist (oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt),

  • keinen Ehevertrag/Partnerschaftsvertrag (beim Notar) geschlossen hat, das heißt im gesetzlichen Güterstand lebt, und

  • Abkömmlinge (das heißt Kinder oder Enkelkinder) hat,

wird wie folgt beerbt:

Der Ehegatte/Partner erbt die Hälfte des Nachlasses, die Abkömmlinge erben „nach Kindsstämmen“ die andere Hälfte, unter sich zu gleichen Teilen.

„Abkömmlinge“ sind zunächst die noch lebenden Kinder. Deren Kinder (die Enkelkinder) erben nichts. Kinder vorverstorbener Kinder (Enkelkinder) erben den Anteil ihrer Eltern, unter sich zu gleichen Teilen. Der Ehegatte/Partner des vorverstorbenen Kindes, das heißt der Schwiegersohn oder die Schwiegertochter, erbt nichts. Auch Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nicht gesetzliche Erben werden (§§ 1924, 1931, 1371 BGB).

Leben die Eheleute nicht im gesetzlichen Güterstand, weil sie beim Notar Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, gelten andere Erbregeln. Da diese Güterstände immer seltener vorkommen, werden diese Erbregeln ab Seite 141 erklärt.

Gegenüber der Mutter hat das nichtehelicheKind – wie schon im BGB von 1900 – uneingeschränktes Erb- und Pflichtteilsrecht. Linke Ideologie, DDR-Denken und allgemeiner Bedeutungsverlust für Ehe und Familie sowie ein Dekret des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben die Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater in den letzten Jahren permanent verändert. 11 Heute gilt:

  • Wer damals eine Abfindung verlangt und erhalten hat, verlor sein Erbrecht und kann auch keinen Pflichtteil mehr verlangen.

  • Lebte der Vater am 03.10.1990 in den neuen Bundesländern, behält sein nichteheliches Kind ihm gegenüber uneingeschränktes Erb- und Pflichtteilsrecht, auch wenn das Kind damals bereits in einem alten Bundesland lebte.

Für alle anderen gilt:

  • Ist der Vater nach dem 28.05.2009 12 verstorben, hat das Kind uneingeschränktes Erb- und Pflichtteilsrecht.

  • Ist der Vater vorher verstorben, hat das Kind ihm gegenüber nur Erb- und Pflichtteilsrecht, wenn es nach dem 01.07.1949 geboren ist. 13

Vor 1970 wurde keine Vaterschaft als solche, sondern nur eine Unterhaltspflicht festgestellt. Eine solche Feststellung – durch Anerkenntnis oder Urteil – gilt jetzt auch als Feststellung der Vaterschaft für das Erb- und Pflichtteilsrecht.

Es versteht sich von selbst, dass der Vater (wie auch die Mutter) das Erbrecht – nicht aber das Pflichtteilsrecht – des nichtehelichen Kindes durch Testament ausschließen kann.

Beispiel:

Die Eheleute Fritz und Klara Lustig – im gesetzlichen Güterstand lebend – hatten drei Kinder: Anton, Bruno und Clementine. Anton hat keine Kinder, Bruno hat zwei Kinder; Clementine ist bereits verstorben. Sie hatte zwei Kinder; ihr Witwer lebt noch.

Erbfolge nach dem Tod des Ehemanns Fritz Lustig:

  • Ehefrau Lustig (Witwe) erbt die Hälfte.

  • Anton erbt ein Drittel der anderen Hälfte, das heißt 1/6.

  • Bruno erbt ebenfalls 1/6, seine Kinder erben nichts.

  • Die Kinder der Clementine erben zusammen das Sechstel, das sonst die Mutter geerbt hätte, das heißt jedes Kind 1/12. Der Witwer der Clementine erbt nichts.

Wenn Fritz und Klara Lustig bisher Miteigentümer je zur Hälfte waren, dann gehört das Grundstück jetzt der Witwe zu 3/4, Anton und Bruno zu je 1/12 und den Kindern der Clementine zu je 1/24.

Beim nachstehenden Schaubild und bei den folgenden Bildern wird der Name der Person, um deren Erbschaft es geht (Erblasser), fett gedruckt. Bereits vorverstorbene Personen werden mit einem Kreuz (†) bezeichnet.

Alternative:

Der Ehemann Lustig hatte ein nichteheliches Kind, das 1950 geboren wurde. Das nichteheliche Kind erbt mit. Das heißt:

  • Die Witwe behält ihren Hälfteanteil.

  • Das nichteheliche Kind erbt 1/8 des Nachlasses.

  • Die beiden ehelichen Kinder Anton und Bruno erhalten nur 1/8, die Kinder von Clementine je 1/16.

Wer

  • noch verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,

  • keinen Ehevertrag/Partnerschaftsvertrag geschlossen hat,

  • keine noch lebenden Abkömmlinge hat und

  • dessen Eltern nicht mehr leben,

wird wie folgt beerbt:

Der Ehegatte/Partner erbt 3/4 des Nachlasses, die Geschwister des Verstorbenen (das heißt Schwager bzw. Schwägerin) oder – soweit diese bereits verstorben sind – deren Kinder erben nach Stämmen das verbleibende Viertel (§§ 1931, 1925, 1371 BGB).

Achtung:

Will man das nicht, muss ein Testament errichtet werden.

Beispiel:

Thomas und Susanne sind kinderlos verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand und haben während der Ehe ein erhebliches Vermögen erworben. Thomas stirbt bei einem Verkehrsunfall.

Susanne erbt 3/4 des Nachlasses. Die Eltern von Thomas erben je 1/8. Leben sie nicht mehr, erben die Geschwister von Thomas oder deren Kinder zusammen 1/4.

Auch wenn nun Susanne Eigentümerin des Hauses zu 7/8 ist, da ihr bisher die Hälfte gehört hat, können die Eltern/Geschwister von Thomas das Haus gegen ihren Willen versteigern lassen! 14

 

Wer

  • nicht (oder nicht mehr) verheiratet ist (ledig, verwitwet, geschieden),

  • nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und

  • Abkömmlinge hat,

wird von...

Erscheint lt. Verlag 17.1.2019
Verlagsort Regensburg
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Erben / Vererben
Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Geld / Bank / Börse
Schlagworte Erben • Erbschaftsteuer • Grundbesitz • Grundbuch • Immobilienbesitz • Nachlass • Schenkung • Schenkungsteuer • Vererben
ISBN-10 3-8029-0530-X / 380290530X
ISBN-13 978-3-8029-0530-8 / 9783802905308
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