Elternunterhalt - Michael Baczko

Elternunterhalt

Wenn Kinder zahlen sollen

(Autor)

Buch
128 Seiten
2009 | 4., 4. Auflage 2009
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-448-09289-9 (ISBN)
6,90 inkl. MwSt
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Was passiert, wenn das Einkommen Ihrer Eltern für Pflege und Heim nicht mehr ausreicht? Wer ist zu Unterhalt verpflichtet und wenn ja, in welcher Höhe? Hier finden Sie alle Informationen, die Sie brauchen. INHALTE
- Basisinfo zur Unterhaltspflicht: Welcher Verwandte ist wann zur Zahlung verpflichtet?
- Im Pflegefall: Von welchen Seiten Ihre Eltern finanzielle Unterstützung bekommen
- Wenn das Sozialamt sich meldet: In welchen Fällen und in welcher Höhe Sie Sozialhilfe zurückzahlen müssen.
- Wie Sie sich gegen Forderungen wehren - mit Musterschreiben.
- Mit den aktuellen Urteilen zu Übergabeverträgen.

DIE UNTERHALTSPFLICHT
- Wer ist wem zum Unterhalt verpflichtet?
- Leistungen des Staates und Unterhaltspflicht
- Müssen Schwiegerkinder Unterhalt zahlen?

MEINE ELTERN SIND PFLEGEBEDÜRFTIG - WAS NUN?
- Das kann alles auf Sie zukommen
- Zunächst in der Pflicht: die Pflegeversicherung
- Welche Kosten übernimmt die Sozialhilfe?
- Was kann das Sozialamt geltend machen?
- Wenn das Sozialamt auf Sie zukommt

WIE HOCH IST DER UNTERHALT?
- Unterhaltsrelevantes Einkommen - was ist das?
- Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen
- So wird der zu zahlende Unterhalt berechnet
- Welches Vermögen muss herangezogen werden?

WIE KANN ICH MICH GEGEN FORDERUNGEN WEHREN?
- Wann und wie Sie Widerspruch und Klage erheben können
- Rechtsmittel bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Rechtsmittel gegen den Übergang sonstiger Ansprüche
- Wer trägt die Kosten?

ANHANG
WICHTIGE ADRESSEN
STICHWORTVERZEICHNIS

WER IST WEM ZUM UNTERHALT VERPFLICHTET? Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader in auf- und absteigender Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind Großeltern - Kinder - Enkel etc. Somit sind nicht nur Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch Kinder gegenüber ihren Eltern - und auch Enkel ihren Großeltern und umgekehrt Großeltern ihren Enkeln. Geschwister sind gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet. Verheiratete und Geschiedene sind grundsätzlich ebenfalls gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Nach § 1609 BGB stehen die Eltern jedoch an 6. Stelle. Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ehegatten (auch geschiedenen) geht daher der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern vor. WANN TRITT KONKRETE UNTERHALTSPFLICHT EIN? Eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich jedoch nur dann, wenn derjenige, der Unterhalt fordert, aufgrund eigenen Einkommens oder Vermögens nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt zu sichern und ein sogenannter Unterhaltstatbestand besteht. Die Unterhaltsansprüche von vorrangig Unterhaltsberechtigten (Kinder und Ehegatten; s. o. § 1609 BGB) müssen zunächst befriedigt werden. Verbleibt nach Abzug dieses Unterhalts noch ein Restbetrag, der über dem Betrag liegt, der einem zum Leben verbleiben muss (s. S. 77), so ist nur dieser für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Müssen Sie Unterhalt für Ihre Eltern zahlen, darf dies deshalb nicht dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch den vorrangig Unterhaltsberechtigte Ihnen gegenüber haben, reduziert wird. WANN ZAHLT DIE SOZIALHILFE? Verfügt jemand nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um seinen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern, ist er also bedürftig, springt die Sozialhilfe ein. Befinden sich die Eltern oder ein Elternteil z.B. in einem Pflegeheim und sind nicht in der Lage die Kosten (oder einen Teil davon) zu zahlen, muss in der Regel die Sozialhilfe die „ungedeckten" Kosten übernehmen. Aufgrund des „Nachranggrundsatzes" (§2 SGB XII) muss jemand, bevor er Sozialhilfe beanspruchen kann, eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Hierzu gehören auch Unterhaltsansprüche und sonstige Forderungen gegenüber anderen (z.B. Abgeltung für Wohnrecht, Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung). Erhält der Bedürftige diese Leistungen jedoch (im Augenblick) nicht, muss die Sozialhilfe vorleisten. Gerade dann, wenn Kinder z. B. in Vollmacht ihrer Eltern handeln, und Mitarbeiter der Sozialhilfebehörden versuchen, die Kinder zu veranlassen, die Kosten für ihre Eltern zu übernehmen, empfiehlt es sich, im Namen des betroffenen Elternteils beim Sozialgericht per einstweiliger Anordnung zu beantragen, dass die Sozialhilfe die ungedeckten Heimkosten vorläufig übernimmt. § 2 Abs. 1 SGB XII lautet: „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält." Daraus folgt, dass auch dann, wenn tatsächlich oder vermeintliche Ansprüche des im Pflegeheim befindlichen Elternteils gegen Kinder oder andere gegeben sind, der Sozialhilfeträger immer in Vorleistung gehen und im Namen des Elternteils dann die Ansprüche gegen den (vermeintlich) Zahlungspflichtigen geltend machen muss. In § 94 SGB XII ist geregelt, dass Unterhaltsansprüche gesetzlich auf den Sozialhilfeträger übergehen, sonstige Ansprüche (Abgeltung von Wohnungsrechten, Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung) muss der Sozialhilfeträger durch einen Bescheid auch auf sich überleiten und dann gegen den (vermeintlich) Zahlungspflichtigen geltend machen. Teilweise wird berichtet, dass der Sozialhilfeträger unter Verweis auf (eventuell) bestehende Ansprüche des Elternteils, der z. B. nicht voll die Kosten des Pflegeheims zahlen kann, die Zahlungen an das Heim verweigert und die Kinder der Betroffenen „nötigt", die ungedeckten Heimkosten zu zahlen. Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig. Nur wenn Angehörige oder Dritte tatsächlich freiwillig bereit und in der Lage sind, dem Hilfesuchenden Leistungen zukommen zu lassen, darf auf die Selbsthilfe vom Sozialhilfeträger verwiesen werden. Weiter ist erforderlich, dass die benötigten Mittel auch im Zeitpunkt des bestehenden und aktuell noch nicht befriedigten Bedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der Zeitidentität; BVerwGE, 21 S. 208, 212; 67 S. 163, 166; Kommentar von Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 2 Rn. 10; Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil 2, Stand: 2005, Rn. 15 f.). Somit kann die Zahlung der Sozialhilfe an den Elternteil nur dann verweigert werden, wenn tatsächlich von den Kindern die ungedeckten Heimkosten ganz oder teilweise übernommen werden. Indem Mitarbeiter der Sozialhilfebehörden manchmal Druck ausüben, soll erreicht werden, dass aufgrund der tatsächlichen Zahlung anderer Sozialhilfebedürftigkeit nicht vorliegt. Für die Ablehnung von Sozialhilfeansprüchen reicht es somit nicht aus, wenn zwar ein Anspruch des „bedürftigen" Elternteils auf eine vorrangige Leistung gegen einen Dritten (Unterhaltsanspruch oder Anspruch auf Widerruf der Schenkung wegen Verarmung, Abgeltung von Wohnrechten, Wart und Pflege) gegeben ist, dieser Anspruch tatsächlich aber nicht realisierbar ist oder derzeit keine Zahlung erfolgt. In diesem Fall muss der Sozialhilfeträger in Vorleistung gehen und ggf. vor dem Familiengericht (bei Unterhaltsansprüchen) oder dem Zivilgericht (bei sonstigen Ansprüchen) die Leistung gegen die Kinder oder sonstige Personen einklagen, wenn man sich nicht einig wird. Handeln Kinder z. B. in Vollmacht ihrer Eltern, und verweigert es die Sozialhilfebehörde, die ungedeckten Heimkosten für ihre Eltern zu übernehmen, können sie im Namen des betroffenen Elternteils (soweit sie Vollmacht haben oder Betreuer sind) beim Sozialgericht per einstweiliger Anordnung beantragen, dass die Sozialhilfe die ungedeckten Heimkosten vorläufig übernimmt.

Reihe/Serie Haufe TaschenGuide
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Familienrecht
Schlagworte Eltern • Heimkosten • Kinder • Pflegefall • Unterhalt
ISBN-10 3-448-09289-4 / 3448092894
ISBN-13 978-3-448-09289-9 / 9783448092899
Zustand Neuware
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