Registermodernisierungsgesetz -  Tanja Laier

Registermodernisierungsgesetz (eBook)

Textsammlung mit amtlichen Begründungen und einer erläuternden Einführung

(Autor)

eBook Download: EPUB
2024 | 1. Auflage
215 Seiten
Kohlhammer Verlag
978-3-17-042530-9 (ISBN)
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Vom Registermodernisierungsgesetz existiert keine konsolidierte Fassung, die der mit der Umsetzung betrauten Verwaltungspraxis als Arbeitsgrundlage dienen kann. Das Gesetz ist jedoch grundlegend für die Digitalisierung und Vernetzung des Backoffice der öffentlichen Verwaltung. Das Werk bereitet die Inhalte des Gesetzes leserfreundlich auf: Es enthält die aktuellen konsolidierten Fassungen der geänderten Normen. Die amtlichen Begründungen werden in Form eines Kommentares direkt den Änderungen zugeordnet, Fußnoten weisen auf wichtige Aspekte hin. Eine erläuternde Einführung und Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren runden das Werk ab und machen es zu einer unerlässlichen Arbeitshilfe für Forschung und Praxis.

Dr. Tanja Laier, Ministerialrätin im Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Teil BIdentifikationsnummerngesetz
und weitere geänderte Gesetze
mit Begründung


I.Gesetz zur Einführung und Verwendung ­einer Identifikationsnummer in der öffent­lichen Verwaltung (Identifikationsnummern­gesetz – IDNrG)


vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.6.2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230)

Inkrafttreten:

–  § 12 ist am 7. April 2021 in Kraft getreten gemäß Artikel 22 Satz 1 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591).

–  §§ 1 bis 11 und 13 bis 17 sowie die Anlage des Identifikationsnummerngesetzes sind am 31. August 2023 in Kraft getreten gemäß Artikel 22 Satz 2 des Registermodernisierungsgesetzes (Bekanntmachung vom 24. August 2023, BGBl. I Nr. 230).

–  Die Änderungen in §§ 2 und 9 sowie in der Anlage (zu § 1) durch Artikel 15 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) sind am 31. August 2023 in Kraft getreten gemäß Artikel 22 Satz 2 des Registermodernisierungsgesetzes (Bekanntmachung vom 24. August 2023, BGBl. I Nr. 230).

1.Gesetzestext


§ 1Ziele des Gesetzes

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um

1.  Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,

2.  die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie

3.  die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.

§ 2Aufgaben registerführender Stellen

Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet

1.  bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres die Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register zu speichern,

2.  die in diesen Registern gespeicherten Daten, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten unberührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig; sowie

3.  natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datenschutzcockpit).

§ 3Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde

(1) 1Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

1.  Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,

2.  Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an

a)  registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie

b)  öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,

3.  übergeordnete Steuerung

a)  der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie

b)  von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.

2Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.

(2) 1Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an

1.  registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie

2.  öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz

übermitteln. 2Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.

§ 4Zu einer Person gespeicherte Daten

(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.

(2) 1Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. 2Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:

1.  Identifikationsnummer,

2.  Familienname,

3.  frühere Namen,

4.  Vornamen,

5.  Doktorgrad,

6.  Tag und Ort der Geburt,

7.  Geschlecht,

8.  Staatsangehörigkeiten,

9.  gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,

10.  Sterbetag sowie

11.  Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:

1.  Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie

2.  Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).

(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.

§ 5Zweck und Vergabe der Identifikationsnummer

(1) 1Die Identifikationsnummer dient im Rahmen dieses Gesetzes

1.  der Zuordnung der Datensätze zu einer Person sowie

2.  dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies erlaubt.

2Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach diesem Gesetz durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen zu anderen Zwecken ist außer zu Verarbeitungen zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz auf Grund von Rechtsvorschriften oder mit Einwilligung der betroffenen Person sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus unzulässig. 3Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt § 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der Steueridentifikationsnummerverordnung.

(3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher, dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer für Datenübermittlungen an die Registermodernisierungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Registermodernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der Identifikationsnummer erkannt werden und in solchen Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt.

§ 6Automatisierter Datenabruf bei der Registermodernisierungsbehörde

(1) 1Registerführende Stellen rufen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 bei der Registermodernisierungsbehörde ab, es sei denn, dass der Abruf bei der Meldebehörde erfolgt. 2Die registerführenden Stellen dürfen die abgerufenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nummer 1 und 2 verarbeiten.

(2) 1Die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 sollen von einer öffentlichen Stelle bei der Registermodernisierungsbehörde zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz abgerufen werden. 2Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe der für die öffentliche Stelle jeweils anwendbaren Rechtsgrundlage.

(3) Datenabrufe bei der Registermodernisierungsbehörde nach diesem Gesetz erfolgen ausschließlich im automatisierten Verfahren wie folgt:

1.  Enthält das Datenabrufersuchen mindestens den Familiennamen, den Wohnort, die Postleitzahl sowie das Geburtsdatum der betroffenen Person, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die Identifikationsnummer sowie die weiteren zur betroffenen Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erforderlich sind.

2.  Enthält das Datenabrufersuchen mindestens die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der betroffenen Person, übermittelt die Registermodernisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die übrigen zur Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erforderlich...

Erscheint lt. Verlag 15.5.2024
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Öffentliches Recht
ISBN-10 3-17-042530-7 / 3170425307
ISBN-13 978-3-17-042530-9 / 9783170425309
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