Landesbauordnung für Baden-Württemberg (eBook)
440 Seiten
Kohlhammer Verlag
978-3-17-040930-9 (ISBN)
Wolfgang Stein, Ministerialrat im Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
ILandesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Inhaltsübersicht§§
Erster TeilAllgemeine Vorschriften
Zweiter TeilDas Grundstück und seine Bebauung
Abstandsflächen in Sonderfällen6
Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke7
Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze9
Dritter TeilAllgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten16c
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Übereinstimmungserklärung des Herstellers22
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen25
Fünfter TeilDer Bau und seine Teile
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen26
Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile27
Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen28
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmerzeugung, Brennstoffversorgung32
Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe33
Sechster TeilEinzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen37
Siebenter TeilAm Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden46
Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden47
Achter TeilVerwaltungsverfahren, Baulasten
Genehmigungspflichtige Vorhaben49
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren52
Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen54
Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit55
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen56
Geltungsdauer der Baugenehmigung62
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte63
Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung65
Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen67
Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung70
Neunter TeilRechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster TeilAllgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich1
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen2 und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden.3
(2) Dieses Gesetz gilt
1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen4 nur für Gebäude5,
2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden6 unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken,
3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden7 unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude,
4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken.
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer Bahnen und Unterstützungen, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind.
Anmerkungen
1 Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Baugenehmigung, Kenntnisgabe oder Verfahrensfreiheit sind auf alle baulichen Anlagen sowie auf Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in der Bauordnung Anforderungen gestellt werden, die materiell-rechtlichen Vorschriften der Bauordnung anzuwenden. Ausgenommen sind lediglich die in Absatz 2 von der Anwendung der LBO ausdrücklich ausgenommenen Gegenstände.
2 Begriffe vgl. § 2.
3 Anforderungen nach § 74 (Örtliche Bauvorschriften) gelten auch für die in Abs. 2 vom Geltungsbereich der LBO ausgenommenen Gegenstände.
4 Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (nach FStrG, StrG, WaStrG, LuftVG, AEG, LEisenbG usw.) wie z. B. Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel, Eisenbahn-, Seilbahn- und Luftverkehrsanlagen, nicht jedoch Anlagen für verkehrsfremde Nutzungen auf dem Gelände öffentlicher Verkehrsanlagen (z. B. gewerbliche Mobilfunkantenne auf Bahngelände oder Vorrichtungen zur Außenbewirtung auf öffentlichen Verkehrsflächen) oder private Verkehrsanlagen (z. B. Privatstraße, Parkplatz eines Einkaufzentrums).
5 Für diese dem Gesetz unterliegenden Anlagen gilt ggf. § 38 (Sonderbauten).
6 Vgl. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).
7 Vgl. Bundesberggesetz (BBergG).
§ 2Begriffe1
(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten2 hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere3 auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden4. Als bauliche Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,5
2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,6
3. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,7
4. Sport- und Spielflächen,
5. Freizeit- und Vergnügungsparks
6. Stellplätze.8
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.9
(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung10 dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger11 sowie die zugehörigen Garagen...
Erscheint lt. Verlag | 26.3.2024 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Öffentliches Recht |
ISBN-10 | 3-17-040930-1 / 3170409301 |
ISBN-13 | 978-3-17-040930-9 / 9783170409309 |
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