Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts in Schleswig-Holstein -  Björn Petersen

Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts in Schleswig-Holstein (eBook)

Grundriss für die Aus- und Fortbildung
eBook Download: EPUB
2024 | 15. Auflage
128 Seiten
Deutscher Gemeindeverlag
978-3-555-02324-3 (ISBN)
Systemvoraussetzungen
30,99 inkl. MwSt
  • Download sofort lieferbar
  • Zahlungsarten anzeigen
Die 14. Auflage dieses Grundrisses stellt in knapper und verständlicher Form die einschlägigen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts Schleswig-Holstein dar. Alle seit Erscheinen der Vorauflage erfolgten Rechtsänderungen sind berücksichtigt. Der Leitfaden enthält zahlreiche praktische Beispiele und Schaubilder, welche die Materie in besonderer Weise anschaulich machen. Das Werk wendet sich nicht nur an Lernende an Fach- und Hochschulen, sondern stellt auch für die ehrenamtlich in der Kommunalpolitik Tätigen eine nützliche Hilfe für die tägliche Arbeit dar.

Björn Petersen ist Büroleiter in einer Kommunalverwaltung in Schleswig-Holstein, Berater und Dozent für Kommunalrecht und Organisationswesen.

Björn Petersen ist Büroleiter in einer Kommunalverwaltung in Schleswig-Holstein, Berater und Dozent für Kommunalrecht und Organisationswesen.

Die unechte Bürgermeisterverfassung zeichnet sich dadurch aus, dass die Gemeinde eine eigene Verwaltung hat, die von d. hauptamtlichen Bgm. geleitet wird. Die Gemeindevertretung wählt sich aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzend., d. Bürgervorst. (§ 33 Abs. 4 GO), d. keinen Einfluss auf die Gemeindeverwaltung hat. D. Bgm., der von den Bürg. auf mindestens sechs und höchstens acht Jahre gewählt wird, ist nicht Mitglied der Gemeindevertretung, sondern nimmt an deren Sitzungen lediglich mit beratender Stimme teil (§ 36 Abs. 1 GO), hat aber Rede- und Antragsrechte.

9.3Gemeinde-/Stadtvertretung


9.3.1Rechtliche Stellung

Die Gemeinde-/Stadtvertretung ist das oberste Organ (vgl. § 7 GO) der Gemeinde. Sie legt die Grundsätze und Ziele für die Verwaltung der Gemeinde fest und trifft alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsaufgaben und überwacht die Gemeindeverwaltung (§ 27 GO). Abgewichen wird von diesem Prinzip im Falle der Wahl hauptamtlicher Bgm. (§ 57 GO), deren vorzeitiger Abwahl (§ 57d GO) und bei einem Bürgerentscheid (§ 16g GO). Abgesehen von Ausnahmefällen (z. B. Beschluss über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen d. Bgm., § 29 GO) darf die Gemeindevertretung ihre Beschlüsse nicht selbst ausführen.

In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtvertretung (§ 27 Abs. 5 GO), wobei die Hauptsatzung eine andere Bezeichnung vorsehen kann (z. B. Ratsversammlung, Stadtverordnetenkollegium, Bürgerschaft).

Hat eine Gemeinde weniger als 70 Einw., so ist keine Gemeindevertretung zu wählen. Oberstes Willensbildungsorgan ist hier die aus sämtlichen Bürg. bestehende Gemeindeversammlung, die von d. Bgm. geleitet wird (§ 54 GO). Für die Gemeindeversammlung gelten hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten und der Verfahrensregeln die Vorschriften für die Gemeindevertretung entsprechend.

9.3.2Zusammensetzung und Wahl

Die Gemeindevertretung besteht aus gewählten Vertret. (§ 31 GO). Damit wird dem sich aus Art. 28 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Demokratiegrundsatz Rechnung getragen, nach dem es in den Gemeinden und Kreisen gewählte Volksvertretungen geben muss. Die Vertret. führen in Städten die Bezeichnung Stadtvertreterin bzw. Stadtvertreter oder – sofern die Hauptsatzung dies vorsieht – eine andere Bezeichnung. Die Einzelheiten zur Zusammensetzung und zur Wahl ergeben sich aus dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG). Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre und beginnt gemäß § 1 GKWG jeweils am 1. Juni. Die Neuwahl findet an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Sonntag statt.

9.3.3Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt ist nach § 3 GKWG jede Person, die die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde einen Wohnsitz hat (aktives Wahlrecht). Wer in mehreren Gemeinden eine Wohnung hat, ist an seinem Hauptwohnsitz wahlberechtigt (§ 21 Bundesmeldegesetz).

Gewählt werden kann nach § 6 GKWG jede/r Wahlberechtigte, d. das Volljährigkeitsalter (18. Lebensjahr) erreicht hat und seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein wohnt (passives Wahlrecht). Die Wählbarkeit von Beschäftigten der Kommunalverwaltungen ist durch § 31a GO und § 37a GKWG beschränkt (Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, Inkompatibilität). So darf z. B. ein Mitglied der Gemeindevertretung nicht gleichzeitig Beschäftigter in der Funktionsgruppe der Laufbahngruppe 2 (beginnt mit der Bes.Gr. A 9 bzw. der Entg.Gr. 9b) der Gemeinde sein. Dadurch soll eine Trennung von Willensbildung und Willensausführung erreicht werden.

9.3.4Wahlverfahren

Nach Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 LVerf gelten für die Wahlen folgende Wahlrechtsgrundsätze:

•  allgemein: es dürfen keine Voraussetzungen von Wähl. gefordert werden, die über das aktive Wahlrecht hinausgehen,

•  unmittelbar: die Wahlberechtigten müssen direkt die Volksvertretung ohne Einschaltung von Wahlmännern wählen,

•  frei: jeglicher Zwang von außen auf die Wahlentscheidung ist unzulässig. Es besteht keine Wahlpflicht. Die Bildung von Alternativen, z. B. die Bildung von Wählergruppen, ist möglich,

•  gleich: jede abgegebene Stimme hat den gleichen Zählwert,

•  geheim: die Stimmabgabe darf für andere nicht nachvollziehbar sein.

Das GKWG sieht ein gemischtes Wahlverfahren vor, nämlich die Mehrheitswahl mit Verhältnisausgleich, die teilweise auch als personifizierte Verhältniswahl bezeichnet wird. Dieses Verfahren versucht, die Vorteile der reinen Mehrheitswahl und der reinen Verhältniswahl miteinander zu verbinden. Bei der Mehrheitswahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Es handelt sich um eine Persönlichkeitswahl, die aber den Nachteil hat, dass die auf die nicht gewählten Bewerb. abgegebenen Stimmen unberücksichtigt bleiben. Dieser Nachteil wird dann besonders deutlich, wenn mehrere Bewerb. ähnlich hohe Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Die Verhältniswahl zeichnet sich dadurch aus, dass jede Partei oder Wählergruppe so viele Sitze in der Gemeindevertretung erhält, wie ihre unmittelbaren Bewerb. zusammen im Verhältnis zu den unmittelbaren Bewerb. der anderen Parteien und Wählergruppen Stimmen erhalten haben. Das Wahlergebnis wird „spiegelbildlich verkleinert“ auf die Größe der Gemeindevertretung. Bei der Verhältniswahl werden damit alle Wählerstimmen berücksichtigt. Ihr Nachteil besteht darin, dass die Wähl. nicht bestimmen, welche Person sie wählen. Sie können keinen direkten Einfluss auf die von den Parteien und Wählergruppen aufgestellten Listen nehmen.

Nach dem Mehrheitswahlverfahren mit Verhältnisausgleich wird ein Teil der Gemeindevertr. nach den Grundsätzen der reinen Mehrheitswahl und ein weiterer Teil nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt.

Die Anzahl der Gemeindevertr. richtet sich nach § 8 GKWG nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die kleinste Gemeindevertretung (71 bis 200 Einw.) besteht aus 7 Mitgliedern, die größte (in kreisfreien Städten mit mehr als 150.000 Einwohnern) aus 49 Mitgliedern. Das GKWG bestimmt, wie viele Gemeindevertr. durch Mehrheitswahl und wie viele durch Verhältniswahl zu wählen sind. Dabei ist die Anzahl der durch Mehrheitswahl zu wählenden Vertr. immer größer als die der Listenvertret.

Im Einzelnen bestimmt das GKWG zur Größe der Gemeindevertretungen und Kreistage:

Einwohnerzahl

insges.

unmittelbare Vertr.

Listenvertr.

kreisangehörige Gemeinden
mehr als    100 bis zu    200

7

4

3

mehr als    200 bis zu    750

9

5

4

mehr als    750 bis zu  1 250

11

6

5

mehr als  1 250 bis zu  2 500

13

7

6

mehr als  2 500 bis zu  5 000

17

9

8

mehr als  5 000 bis zu 10 000

19

10

9

mehr als 10 000 bis zu 15 000

23

12

11

mehr als 15 000 bis zu 25 000

27

14

13

mehr als 25 000 bis zu 35 000

31

16

15

mehr als 35 000 bis zu 45 000

35

18

17

mehr als 45 000

39

20

19

kreisfreie Städte
bis zu 150 000

43

22

21

mehr als 150 000

49

25

24

Kreise
bis zu 200 000

45

23

22

mehr als 200 000

49

25

24

Wahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen gemacht werden. Vorgeschlagen werden können auch Personen, die der ­Partei oder Wählervereinigung nicht angehören. Für die unmittelbaren Vertret. können Wahlvorschläge auch von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 GKWG).

Das Wahlgebiet wird vom Wahlausschuss, soweit erforderlich, in Wahlkreise eingeteilt (§ 15 GKWG). Dabei wird grundsätzlich in jedem Wahlkreis eine bzw. ein unmittelbare/r Vertret. gewählt, sodass im Prinzip so viele Wahlkreise gebildet werden, wie Direktkandidaten zu wählen sind. Aus praktischen Erwägungen werden aber in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einw. weniger Wahlkreise gebildet (§ 9 Abs. 1 und 2 GKWG), nämlich:

•  in Gemeinden mit mehr als 70 bis...

Erscheint lt. Verlag 24.1.2024
Zusatzinfo 24 Abb., 16 Tab.
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Öffentliches Recht
Schlagworte Bürgermeister • Fraktionen • Gemeinden • Kommunale Mandatsträger • Kommunalverfassung • Kommunalverwaltung • Kommunalwahl • Kommunen • Mandatsträger
ISBN-10 3-555-02324-1 / 3555023241
ISBN-13 978-3-555-02324-3 / 9783555023243
Haben Sie eine Frage zum Produkt?
EPUBEPUB (Wasserzeichen)
Größe: 2,5 MB

DRM: Digitales Wasserzeichen
Dieses eBook enthält ein digitales Wasser­zeichen und ist damit für Sie persona­lisiert. Bei einer missbräuch­lichen Weiter­gabe des eBooks an Dritte ist eine Rück­ver­folgung an die Quelle möglich.

Dateiformat: EPUB (Electronic Publication)
EPUB ist ein offener Standard für eBooks und eignet sich besonders zur Darstellung von Belle­tristik und Sach­büchern. Der Fließ­text wird dynamisch an die Display- und Schrift­größe ange­passt. Auch für mobile Lese­geräte ist EPUB daher gut geeignet.

Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür die kostenlose Software Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür eine kostenlose App.
Geräteliste und zusätzliche Hinweise

Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.

Mehr entdecken
aus dem Bereich

von Dieter Krimphove; Markus Weck

eBook Download (2023)
Kohlhammer Verlag
22,99
Eine gesellschaftspolitische und volkswirtschaftliche Analyse

von Michael Schäfer

eBook Download (2024)
Springer Fachmedien Wiesbaden (Verlag)
46,99

von Dieter Krimphove; Markus Weck

eBook Download (2023)
Kohlhammer Verlag
22,99