Einführung in das römische Privatrecht (eBook)

Ausgewählte Themengebiete und Fälle
eBook Download: EPUB
2021 | 1. Auflage
260 Seiten
UTB (Verlag)
978-3-8463-5700-2 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Einführung in das römische Privatrecht -  Christian Reiter
Systemvoraussetzungen
24,99 inkl. MwSt
  • Download sofort lieferbar
  • Zahlungsarten anzeigen
Das römische Privatrecht ist die Grundlage unserer Rechtskultur und gemeinsame Tradition der meisten europäischen Rechte sowie der von diesen beeinflussten Rechtsordnungen auf der ganzen Welt. Das Werk betrachtet exemplarisch ausgewählte, für das Ganze repräsentative Gebiete, vor allem aus dem Schuld-, Sachen-, Erb- und Prozessrecht, um daran wesentliche Institute, Strukturen und Grundprinzipien des römischen Rechts und Rechtsdenkens aufzuzeigen. Die Darstellung beruht durchgehend auf praktischen, z.T. auch real-historischen, Fällen. Dabei wird an den wesentlichen Stellen auch das geltende Recht vergleichend einbezogen. Die Geschichte des römischen Rechts wird in Grundzügen geschildert. Zahlreiche zweisprachige juristische Quellentexte und Beispiele aus der römischen nichtjuristischen Literatur vermitteln einen unmittelbaren Zugang zum römischen Recht; und viele Verweise auf weitere Quellen sollen zur Vertiefung anregen.

Christian Reiter ist Abteilungsleiter im Bereich Arbeits- und Sozialrecht der Daimler AG und Honorar Professor am juristischen Fachbereich der Universität Osnabrück.

Christian Reiter ist Abteilungsleiter im Bereich Arbeits- und Sozialrecht der Daimler AG und Honorar Professor am juristischen Fachbereich der Universität Osnabrück.

Vorwort9
Abkürzungsverzeichnis13
1. Grundlagen17
1.1 Ein Fall zu Beginn17
1.2 Der Zivilprozess im Überblick18
1.2.1 Vor dem Prätor: Das Verfahren in iure18
1.2.2 Das Verfahren in iudicio oder apud iudicem22
1.2.3 Das Urteil25
1.2.4 Die Vollstreckung26
1.2.5 Weitere Entwicklung des Verfahrensrechts27
1.3 Die Klageformel (actio) und das Rechtsdenken der Römer27
1.3.1 Vorläufer: Das Legisaktionenverfahren27
1.3.2 Das Formularverfahren30
1.3.3 Die actio und das aktionenrechtliche Denken: Römisches Juristenrecht32
1.3.4 Gesetzesrecht38
1.3.5 Das prätorische Edikt39
1.3.6 Verfahren und Recht40
1.4 Das Werden des römischen Rechts und seine Quellen: Übersicht über die römische Rechtsgeschichte41
1.4.1 Vorbemerkung41
1.4.2 Archaisches Recht42
1.4.3 Die XII Tafeln43
1.4.4 Pontifikale Jurisprudenz48
1.4.5 "Hellenistische Jurisprudenz", "Vorklassik": Mittlere und späte Republik51
1.4.6 Klassische Jurisprudenz57
1.4.6.1 Kennzeichnung57
1.4.6.2 Historische Rahmenbedingungen57
1.4.6.3 Die Juristen und ihr Werk58
1.4.6.4 Rechtsquellen der Kaiserzeit64
1.4.7 Nachklassik65
1.4.8 Die Kodifikation Justinians ("Corpus Iuris"), insbesondere Digesten und Institutionen67
2. Sachenrechtliches75
2.1 Eigentum, Freiheit und Bindung75
2.2 Die Herausgabeklage: Reivindicatio78
2.3 Übereignung: traditio und mancipatio82
2.4 Ersitzung86
2.4.1 Eigentumserwerb bei Formfehlern des Übereignungsgeschäftes 86
2.4.2 Eigentumserwerb bei Nichtberechtigung des Veräußerers87
2.4.3 Voraussetzungen und Funktion der Ersitzung87
2.5 Quiritisches und prätorisches Eigentum als Ausprägung der Unterscheidung von ius civile und Honorarrecht90
2.5.1 Das "bonitarische Eigentum"90
2.5.2 Rechtsfortbildung durch die Prätoren: Synthese von Konservativismus und Modernität91
2.5.3 Die actio Publiciana als Beispiel aktionenrechtlicher Rechtsfortbildung94
2.5.4 Die exceptio96
2.5.5 Die Verfolgung des Eigentums gegenüber Dritten97
2.6 Geschenkt oder nur geliehen? – Ein berühmter Digestenfall und das Abstraktionsprinzip. 99
2.7 Originärer Eigentumserwerb, insbesondere Verarbeitung105
2.8 Besitz und Besitzschutz110
3. Schuldrechtliches113
3.1 Die Obligation113
3.2 Die Schuldverträge116
3.2.1 Realverträge116
3.2.2 Verbalverträge, insbesondere die stipulatio117
3.2.3 Die Konsensualverträge120
3.2.4 Der Litteralkontrakt121
3.2.5 Nicht als Schuldverträge anerkannte Vereinbarungen121
3.3 Strengrechtliche Obligationen und bonae fidei iudicia123
3.4 Entwicklung des Vertragsrechts, "Vertragsfreiheit" und der Innominatvertrag125
3.5 Der Kaufvertrag130
3.5.1 Allgemeines130
3.5.2 Anfängliche Unmöglichkeit133
3.5.3 Nachträgliche Leistungsstörungen134
3.5.4 Rechtsmängelhaftung143
3.5.5 Sachmängelhaftung147
3.5.5.1 Ausgangspunkt: Schadensersatz aus der actio empti147
3.5.5.2 Das Edikt der Ädilen148
3.5.5.3 Ädilizisches Sonderrecht und allgemeines Kaufrecht153
3.6 Vertraglicher Schadensersatz155
3.7 Deliktischer Schadensersatz: Die lex Aquilia157
3.7.1 Allgemeines158
3.7.2 Tathandlung und Kausalität160
3.7.3 Iniuria161
3.7.4 Umfang des Schadensersatzes163
3.7.5 Klagekonkurrenzen166
3.8 Weitere zum Schadensersatz verpflichtende Tatbestände167
3.8.1 Furtum167
3.8.2 Iniuria (actio iniuriarum)169
3.8.3 Quasidelikte171
3.8.4 Prätorische Klagen bei Vermögensschäden172
3.9 Ungerechtfertigte Bereicherung173
3.10 Dritte in Schuldverhältnissen175
3.10.1 Vertragliche Bindung durch Dritte?175
3.10.2 Haftung für Hilfspersonen180
4. Erbrechtliches183
4.1 Grundsätze183
4.2 Intestaterbfolge nach ius civile184
4.2.1 Das Erbrecht der sui heredes: Römisches Familienrecht und die patria potestas185
4.2.2 Agnatische und kognatische Verwandtschaft188
4.2.3 Die familienrechtliche Stellung der Ehefrau189
4.2.4 Die sui heredes im Ausgangsfall191
4.2.5 Das Erbrecht der extranei heredes192
4.3 Die Modifikation der zivilen Erbfolge durch das prätorische Recht193
4.

2. Sachenrechtliches

2.1 Eigentum, Freiheit und Bindung

Das römische Eigentum (dominium, proprietas) ist die umfassende private Berechtigung an einem Gegenstand (res); die „privatrechtliche Vollherrschaft, die innerhalb der von der Rechtsordnung und der Privatautonomie gezogenen Grenzen jede rechtliche und tatsächliche Verfügung über die Sache gestattet“1. Der Begriff res geht weiter als unser Sachbegriff nach § 90 BGB, da er auch unkörperliche Gegenstände (z. B. eine Forderung) erfasst2; außerdem fallen auch Sklaven darunter. Dem Eigentum als a priori unbeschränkter Herrschaftsmacht an einer Sache stehen wie im geltenden Recht die beschränkten Sachenrechte gegenüber, die dem Berechtigten nur einen Teil dieser Rechtsmacht gewähren, wie Dienstbarkeiten, Nießbrauch und Pfandrecht. Die Herausarbeitung des Gedankens eines absoluten Eigentumsbegriffes ist eine der Leistungen der römischen Juristen; unser heutiger Eigentumsbegriff beruht darauf. Am Eigentumsrecht zeigen sich viele das römische Recht generell prägende Grundzüge. Es ist freiheitlich, liberal, dem Individuum verpflichtet3; das Privatrecht ist ein „monumentum aere perennius des römischen Freiheitssinns“4. Jeder, soweit er rechtsfähig ist, kann grundsätzlich an allem Eigentum haben, was des Privateigentums fähig ist. Dies fehlt insbesondere bei den Göttern geweihten Sachen (res divini iuris, wie z. B. Tempel) und Sachen des Gemeingebrauchs (wie z. B. Meeres- und Flussufer). Der Staat hält sich zurück, wo er kann; die Möglichkeit einer Enteignung zum öffentlichen Wohl besteht zwar, es wird von ihr aber nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht. Daran wird auch offenbar, dass dieses Recht im Wesentlichen ein Recht der besitzenden Klasse ist. Das verbreitete Bild des stur-egoistischen, allein individuellen Interessen dienenden römischen (Eigentums-)Rechts ist gleichwohl zu einseitig5. Der Gedanke der Gemeinwohlbindung ist auch ihm nicht fremd. So heißt es in den Institutionen:

Inst. 1, 8, 2

Expedit enim rei publicae, ne quis re sua male utatur.

Denn es ist dem Gemeinwesen förderlich, dass niemand seine Sache missbraucht.

Das Eigentum unterliegt wie heute öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Beschränkungen (Immissionsschutz, Baurecht etc., schon die XII Tafeln enthalten entsprechende Vorschriften). Auch die Schranke des Rechtsmissbrauchs ist bekannt: Dem Gedanken, dass eine Rechtsausübung, die dem Berechtigten nichts nützt, aber anderen schadet, von der Rechtsordnung zu missbilligen sei, haben die römischen Juristen im Einzelfall über die Arglisteinrede, die exceptio doli, Wirksamkeit verliehen, bevor dies unter philosophischem Einfluss als allgemeines Prinzip Anerkennung fand6. Celsus prägt den Satz neque malitiis indulgendum est7 – „reine Bosheit ist nicht zu dulden“, und schränkt ganz konkret die Befugnis des Besitzers ein, mit einem herauszugebenden Grundstück verbundene Sachen wieder zu entfernen oder zu zerstören, wenn damit nur dem klagenden Eigentümer geschadet werden soll8. Bedeutung gewinnt auch das Schutzrecht für Sklaven gegenüber der Willkür des Eigentümers in den Konstitutionen des Antoninus Pius (Mitte des 2. Jahrhunderts), von denen Gaius zustimmend berichtet: […] et recte fit: male enim nostro iure uti non debemus9 – „und dies geschieht zu Recht, denn wir dürfen unser Recht nicht missbrauchen“. Die Sklaverei wird übrigens in manchen Juristenschriften bereits als contra naturam, wider die Natur, angesehen, da alle Menschen frei geboren seien, aber als soziale Realität akzeptiert10. Immerhin wird in vielen Fällen, in denen darüber zu entschieden ist, ob eine Person frei oder Sklave sei, im Zweifel zugunsten der Freiheit entschieden (favor libertatis) – was der Sklaverei freilich wenig von der ihr anhaftenden verstörenden Unmenschlichkeit nimmt.

Eine wichtige Erkenntnis in diesem Zusammenhang besteht zudem darin, dass die römische Gesellschaft dem Recht keineswegs die Aufgabe zuweist, jedwede Frage des Zusammenlebens abschließend zu regeln11. Neben dem ius stehen die mores, die überlieferten ethischen Sittengebote, und beide sind ineinander verschränkt. Recht ist nicht Allheilmittel, nicht „umfassendes Instrument der Sozialgestaltung“12. Es bestehen vielfache moralisch-gesellschaftliche Bindungen des Einzelnen (die officia), die die römische Gesellschaft an allen Stellen durchwirken und vom Recht schlicht vorausgesetzt und daher nicht als Norm formuliert werden. Die fides, die Treue, die Bindung an das Wort, ist nicht nur Grundlage des Rechts, sondern generell der römischen Gesellschaftsordnung (als Ideal). Die Treueverhältnisse in der römischen Gesellschaft sind sehr zahlreich und mit einer Fülle von außerrechtlichen Verpflichtungen verbunden; besonders gilt dies für die amicitia13, die Freundschaft. „Das Privatrecht ist von den Römern individualistisch gestaltet worden im Vertrauen auf die Fülle und Stärke außerrechtlicher Bindungen und im Vertrauen auf das magistratische Imperium“14. Betrachtet man nur das eine ohne das andere, ist das Gesamtbild notwendigerweise unvollständig, oder in den Worten Horaz’: Quid leges sine moribus vanae proficiunt15 „Was nützen die bloßen Gesetze, wenn sittliche Gebote fehlen?“

2.2 Die Herausgabeklage: Rei vindicatio

Fall 2

Aulus hat von Numerius einen Sklaven namens Pamphilus gekauft. Numerius übergibt ihm den Sklaven, Aulus zahlt den Kaufpreis. Nach wenigen Tagen trifft Numerius den Pamphilus zufällig und überredet diesen, wieder zu ihm zurückzukehren, weil er dessen Dienste doch nicht entbehren will. Als Aulus dies entdeckt, fordert er Numerius umgehend auf, den Sklaven ihm als seinem Eigentümer unverzüglich zurückzugeben.

Um sein Begehren erfolgreich durchsetzen zu können, muss Aulus als nichtbesitzender Eigentümer eine Klage gegen den besitzenden Nichteigentümer16 auf Herausgabe haben. Dies ist, wie bei uns heute § 985 BGB, die rei vindicatio. Die Formel dieser actio lautet folgendermaßen17:

Titius iudex esto. si paret hominem, quo de agitur, ex iure Quiritium Auli Agerii esse, neque ea res arbitrio tuo Aulo Agerio restituetur, quanti ea res erit, tantam pecuniam, iudex, Numerium Negidium Aulo Agerio condemnato, si non paret, absolvito.

Titius soll Richter sein. Wenn es sich erweist, dass der streitgegenständliche Sklave nach quiritischem Recht dem Kläger gehört, und er nicht nach Aufforderung des Richters dem Kläger herausgegeben wird, dann sollst du, Richter, den Beklagten zugunsten des Klägers zur Zahlung derjenigen Summe verurteilen, den die Sache wert sein wird; wenn es sich nicht erweist, sollst du freisprechen.

Die rei vindicatio ist eine alte und ehrwürdige, noch auf das Legisaktionsverfahren zurückgehende Klage18 des ius civile. Sie ist actio in rem, eine dingliche Klage, im Gegensatz zur actio in personam, der schuldrechtlichen Klage (wie z. B. die Kaufklage oder die Klage aus Delikt). Diese Unterscheidung hat eine hohe prozessuale Bedeutung. Der römische Prozess kann durch die litis contestatio nur zustande kommen, wenn sich beide Parteien dem Richterspruch vorab unterwerfen (wie bei der Übersicht über den Zivilprozess bereits angedeutet). Auch das ist etwas, was wir im modernen Prozess nicht kennen: wir sagen, dass man in einen Rechtsstreit „hineingezogen“ oder mit einer Klage „überzogen“ wird, die man letztlich nicht verhindern kann. Der römische Prozess ist dagegen auf Streitschlichtung durch Übereinkunft ausgelegt (v. Jhering19). Bei den actiones in personam besteht Einlassungszwang. Verweigert sich der Beklagte gleichwohl, weist der Prätor dessen gesamtes Vermögen direkt dem Kläger zu, der es dann im Wege der Zwangsvollstreckung versteigern lassen kann (missio in bona). Angesichts dieser extremen Folge ist es für den Beklagten angeraten, sich auf den Prozess einzulassen. Anders sieht der Weg dagegen bei den actiones in rem, den dinglichen Klagen, aus. Diese richten sich nicht gegen die Person, sondern eigentlich gegen den Gegenstand, auf den der Berechtigte zugreifen darf, wo immer er ihn antrifft, daher auch die Bezeichnung in rem. Erst mit der litis contestatio wird dieses Recht zu einem Anspruch gegen den Beklagten. Dies lässt sich gut an der Klageformel erkennen: Denn folgerichtig erscheint der Name des Beklagten dort nicht in der intentio, dem Klagebegehren (wie bei der schuldrechtlichen Klage gegen die Person), sondern erst im Verurteilungsbefehl, der condemnatio. Daher kann der Beklagte nicht gezwungen werden, an der Streiteinsetzung mitzuwirken: Es besteht Einlassungsfreiheit (invitus nemo rem cogitur defendere20). Aber auch hier hat das römische Recht Mittel gefunden, dem Kläger auf indirektem Weg zu helfen. Verweigert sich der Beklagte, kommt der Prozess nicht zustande. Der Prätor gibt dem Kläger aber die actio ad...

Erscheint lt. Verlag 18.10.2021
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Öffentliches Recht
Schlagworte Eigentum • Erbrecht • Geschichte • Geschichte des römischen Rechts • Jura Studium • Kaufvertrag • klassische Jurisprudenz • Konzentration auf Kerngebiete des Zivilrechts • KPrivatrechtsgeschichte • Lehrbuch • Privatrecht • Rechtsgeschichte • Rechtsgeschichte Vorlesung • Rechtswissenschaft studieren • Römisches Juristenrecht • Sachenrecht • Schuldrecht • Verfahrensrecht • Vermittlung von typischen Grundzügen des römischen Privatrechts • Viele Beispiele und praktische Fallgestaltungen • Zivilrecht
ISBN-10 3-8463-5700-6 / 3846357006
ISBN-13 978-3-8463-5700-2 / 9783846357002
Haben Sie eine Frage zum Produkt?
EPUBEPUB (Wasserzeichen)

DRM: Digitales Wasserzeichen
Dieses eBook enthält ein digitales Wasser­zeichen und ist damit für Sie persona­lisiert. Bei einer missbräuch­lichen Weiter­gabe des eBooks an Dritte ist eine Rück­ver­folgung an die Quelle möglich.

Dateiformat: EPUB (Electronic Publication)
EPUB ist ein offener Standard für eBooks und eignet sich besonders zur Darstellung von Belle­tristik und Sach­büchern. Der Fließ­text wird dynamisch an die Display- und Schrift­größe ange­passt. Auch für mobile Lese­geräte ist EPUB daher gut geeignet.

Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür die kostenlose Software Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür eine kostenlose App.
Geräteliste und zusätzliche Hinweise

Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.

Mehr entdecken
aus dem Bereich

von Dieter Krimphove; Markus Weck

eBook Download (2023)
Kohlhammer Verlag
22,99

von Dieter Krimphove; Markus Weck

eBook Download (2023)
Kohlhammer Verlag
22,99
Grundrechte

von Ute Mager

eBook Download (2024)
Kohlhammer Verlag
32,99