Die Umsatzsteuer in Beispielen

Für alle Paragrafen und Artikel des UStG 1994, 498 Beispiele
Buch | Hardcover
552 Seiten
2020 | 8. Auflage
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0760-2 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Die Umsatzsteuer in Beispielen - Christine Weinzierl, Edith Huber-Wurzinger, Gerhard Gaedke
59,00 inkl. MwSt
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Die überarbeitete 8. Auflage des Klassikers garantiert den aktuellsten Stand zum Thema Umsatzsteuer und dient wieder als bewährtes Arbeitsbuch bei der richtigen Lösung von Umsatzsteuer-Sachverhalten anhand von 498 anschaulichen Beispielen – davon 130 komplett neu. Inkludiert: Steuerreformgesetz 2020, Abgabenänderungsgesetz 2020, E-Commerce-Paket ab 1.1.2021 sowie die aktuelle Rechtssprechung.
Zielgruppe: Berater und Dienstleister, im Unternehmen, in Auskunftsstellen und in der Berufsbildung
Die überarbeitete 8. Auflage des Klassikers garantiert den aktuellsten Stand zum Thema Umsatzsteuer und dient wieder als bewährtes Arbeitsbuch bei der richtigen Lösung von Umsatzsteuer-Sachverhalten anhand von 498 anschaulichen Beispielen – davon 130 komplett neu. Inkludiert: Steuerreformgesetz 2020, Abgabenänderungsgesetz 2020, E-Commerce-Paket ab 1.1.2021, die aktuelle Rechtssprechung sowie die Covid-19-Maßnahmen in einem eigenen Kapitel dargestellt.

Zielgruppe:
- Berater und Dienstleister: Steuerberater, Bilanz-Sachbearbeiter, Spediteure
- Im Betrieb: Buchhalter, Bilanzierer, Rechnungswesen, Verkauf/Vertrieb/Fakturierung, Versand, Transport, Einkauf
- Auskunftsstellen: Kammern, Interessensvertretungen, Ministerien, öffentliche und private Institutionen
- Berufsbildung: Studierende, Kursteilnehmer Rechnungswesen, Berufsanwärter uvm

Vorspann
I.Hinweise zum Buch
II.Einleitung
III.Beispiel-Verzeichnis
Allgemeiner Teil (Beispiele 1-390)
Binnenmarkt-Teil (Beispiele 391-491)
COVID-19-Maßnahmen (Beispiele 492-498)

Teil 1Allgemeiner Teil - §§ 1-27 UStG 1994
Praktikerhinweise - Allgemeiner Teil
1.1Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994)
1.2Unternehmer, Unternehmen (§ 2 UStG 1994)
1.3Lieferung (§ 3 UStG 1994)
1.4Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)
1.5Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994)
1.6Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994)
1.7Steuerbefreiungen (§ 6 UStG 1994)
1.7.1Echte Steuerbefreiungen
1.7.2Unechte Steuerbefreiungen
1.8Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994)
1.9Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8 UStG 1994)
1.10Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 9 UStG 1994)
1.11Steuersätze (§ 10 UStG 1994)
1.12Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994)
1.13Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)
1.14Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13 UStG 1994)
1.15Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG 1994)
1.16Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG 1994)
1.17Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994)
1.18Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG 1994)
1.19Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis (§ 18 UStG 1994)
1.20Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994)
1.21Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (§ 20 UStG 1994)
1.22Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG 1994)
1.23Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 22 UStG 1994)
1.24Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994)
1.25Differenzbesteuerung (§ 24 UStG 1994)
1.26Sonderregelung (§ 24a UStG 1994)
1.27Zoll- und Steuerlager (§ 24b und Art 24b UStG 1994)
1.28Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994)
1.29Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen (§ 25a UStG 1994)
1.30Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (§ 25b UStG 1994)
1.31Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994)
1.32Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr (§ 26a UStG 1994)
1.33Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994)

Teil 2Binnenmarkt-Teil - Art 1-28 UStG 1994
2.1Innergemeinschaftlicher (ig) Erwerb (Art 1 UStG 1994)
2.2Konsignationslagerregelung (Art 1a UStG 1994)
2.3Fahrzeuglieferer (Art 2 UStG 1994)
2.4Lieferung (Art 3 UStG 1994)
2.5Sonstige Leistung (Art 3a UStG 1994)
2.6Bemessungsgrundlage (Art 4 UStG 1994)
2.7Steuerbefreiungen (Art 6 UStG 1994)
2.8Innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 UStG 1994)
2.9Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (Art 11 UStG 1994)
2.10Vorsteuerabzug (Art 12 UStG 1994)
2.11Aufzeichnungspflichten (Art 18 UStG 1994)
2.12Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art 19 UStG 1994)
2.13Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (Art 20 UStG 1994)
2.14Voranmeldung, Vorauszahlung, Veranlagung (Art 21 UStG 1994)
2.15ig Warenverkehr mit Gebrauchsgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten (Art 24 UStG 1994)
2.16Sonderregelung für Anlagegold (Art 24a UStG 1994)
2.17Zoll- und Steuerlager (Art 24b UStG 1994)
2.18Dreiecksgeschäft (Art 25 UStG 1994)
2.19Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für ig Versandhandel und für Lieferungen durch elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates (Art 25a UStG 1994)
2.20Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art 27 UStG 1994)
2.21Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art 28 UStG 1994)

Teil 3ANHANG - COVID-19-Maßnahmen
3.1Allgemeine Übergangsvorschriften (Auszug § 28 UStG 1994)

Teil 4Service/Daten-Teil
4.1Buchhaltung, Rechnungswesen - EU-Informationsstellen
4.2Informationen und Daten für alle EU-Staaten und andere wichtige Staaten

Teil 5Such-Teil
Abkürzungsverzeichnis
Paragrafen- und Gesetzesverzeichnis
Stichwortverzeichnis

Vorwort zur 8. Auflage Im Herbst 2019 hat der Gesetzgeber mit dem Steuerreformgesetz 2020 und dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wesentliche Änderungen im Mehrwertsteuersystem der EU in Österreich umgesetzt: So gelten ab 2020 weitgehend harmonisierte Regelungen für Reihengeschäfte und Konsignationslager, aber auch Verschärfungen bei den Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Ab 2021 werden die Bestimmungen des E-Commerce-Pakets mit den Einfuhr- und innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen und den fiktiven Reihengeschäften bei der Nutzung von elektronischen Schnittstellen eingeführt. Außerdem wird das System des One-Stop-Shops dreigeteilt und der Anwendungsbereich erheblich erweitert. Darüber hinaus haben die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesfinanzgerichts das österreichische Umsatzsteuerrecht ebenso beeinflusst wie die Verwaltungspraxis, die im Wesentlichen durch die jährlichen Wartungserlässe zu den Umsatzsteuer-Richtlinien veröffentlicht wird. Alle diese Neuerungen und Entwicklungen sind in die vorliegende Beispielsammlung eingeflossen. Unser Handbuch „Umsatzsteuer in Beispielen“ wurde nicht nur auf den aktuellen Stand September 2020 bzw für das E-Commerce-Paket auf den Stand 1.1.2021 gebracht, sondern ein weiteres Mal um zahlreiche aktuelle Beispiele erweitert. Es beinhaltet Fallbeispiele mit Hinweisen zu den Rechtsquellen und mit ausführlichen Lösungen zu allen wesentlichen Geschäftsfällen der täglichen Praxis. Dies gilt insbesondere für den umfassenden Binnenmarktteil, der neben zahlreichen Beispielen zu den Grundzügen auch komplexe Fallkonstellationen, wie zu Reihenlieferungen und Dreiecksgeschäften einfach darstellt. Wien, Graz, September 2020 Die Autoren Vorwort des Herausgebers zur 8. Auflage Wenn ein Steuerfachbuch bereits in der 8. Auflage erscheint und mittlerweile an die 25.000 Exemplare verkauft worden sind, dann kann man wohl von einem Erfolgsprodukt sprechen. Der Grund für diesen Erfolg liegt einerseits in der Schwierigkeit der Materie, andererseits vor allem aber in der praxisorientierten Aufbereitung des Stoffes anhand vieler Beispiele. Dies nützt vor allem den Praktikern in ihrer täglichen Arbeit, egal ob in der Steuerabteilung eines Unternehmens oder in einer Steuerberatungskanzlei. Dem Autorenteam, das aus renommierten Steuerberatern besteht, gelingt es, ihr Wissen in didaktisch vorbildlicher Weise weiterzugeben und damit die hohe Qualität des Inhalts zu gewährleisten. Sei es in zahlreichen Fachvorträgen und Seminaren, sei es in Buchform, wie dieses vorliegende Praxishandbuch eindrucksvoll beweist. Die Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer freut sich, in Zusammenarbeit mit den Autoren und dem dbv-Verlag dem österreichischen Berufsstand der Wirtschaftstreuhänder und allen, an der Materie interessierten Fachleuten eine praxisorientierte Fachinformation und ein echtes Nachschlagewerk vorlegen zu können. Wien, im September 2020 Dir. Mag. Gerhard Stangl, Akademie der Wirtschaftstreuhänder

1.1Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994) § 1 Abs 1 Z 1 Lieferungen und sonstige Leistungen Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die - ein Unternehmer, - im Inland, - gegen Entgelt, - im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. Leistungsaustausch Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung: - Leistung und - Gegenleistung (= „Entgelt“). Diese kann auch in einer Lieferung („Tausch“) oder einer sonstigen Leistung („tauschähnlicher Umsatz“) bestehen; - eine innere bzw ursächliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung. Nicht steuerbar sind mangels Gegenleistung zB Schenkungen, echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen oder echter Schadenersatz. Gutscheine Ein Gutschein im Sinne des Art 30a MwStSystR ist ein Instrument, das den Unternehmer verpflichtet, es als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen, wenn - die zu erbringende Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder - die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und - die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind. Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn - der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und - die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt. Die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins gilt als Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht. Das Entgelt für die Veräußerung von Einzweck-Gutscheinen für eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland unterliegt demnach grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheines unterliegt nicht der Anzahlungsbesteuerung. Die Neuregelung ist mit 1.1.2019 in Kraft getreten. § 1 Abs 1 Z 2 Eigenverbrauch Der Umsatzsteuer unterliegt auch der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor, soweit - ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, - die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, - und nach § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG oder - nach § 12 Abs 1 Z 1 bis 5 KStG nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche aufgrund des § 12 Abs 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 1 Abs 1 Z 3 Einfuhr Der Umsatzsteuer unterliegt auch die Einfuhr von Gegenständen. Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. § 1 Abs 2 Inland / Ausland Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt. § 1 Abs 3 Gemeinschaftsgebiet / Drittlandsgebiet Das Gemeinschaftsgebiet iSd Gesetzes umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet iSd Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat iSd Gesetzes ist ein solcher der EU. BSP 1: LEISTUNGSAUSTAUSCH – EINRÄUMUNG VON FRUCHTGENUSS Sachverhalt: Der Vater schenkt seiner Tochter gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses ein Mietshaus. Die Mietverträge wurden vom Vater abgeschlossen, und er erhält weiter die Einnahmen aus der Vermietung. Wo steht’s? - § 1 (1) Z 1 (steuerbare Umsätze) - UStR Rz 3 - BFH 13.11.1997, V R 66/96 - BFG 22.1.2019, RV/1100638/2015 Lösung: Das Fruchtgenussrecht stellt weder ein Entgelt für die Überlassung des Eigentums dar, noch ist darin eine Leistung der neuen Eigentümerin zu sehen. Die Tochter erhält bereits im Zeitpunkt der Schenkung ein durch den Wert des Fruchtgenusses belastetes Eigentum. Die unentgeltliche Übereignung des Wirtschaftsgutes gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses begründet daher mangels Leistungsaustausch keinen steuerbaren Umsatz. Bei der Übertragung ändert sich lediglich das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück. Die Person des Unternehmers bleibt unverändert. Ertragsteuerlich kann ab der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums nur die Tochter die AfA geltend machen. Leistet der Vater an die Tochter eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der AfA (siehe EStR Rz 113a – insbesondere auch zur Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung), so liegt ein Leistungsaustausch zwischen Vater und Tochter vor; die vom Vater geleistete Substanzabgeltung stellt ein Entgelt für eine sonstige Leistung der Tochter dar. Erlischt das Fruchtgenussrecht durch den Tod des Vaters, so ist der Übergang der Einkunftsquelle an die Tochter im Erbwege nicht umsatzsteuerbar. BSP 2: LEISTUNGSAUSTAUSCH – AUSGABE VON GUTSCHEINEN I Sachverhalt: Ein Gemischtwarenhändler verkauft im Dezember 2018 Gutscheine an Endverbraucher. Mit diesen Gutscheinen können beliebige Waren aus dem Sortiment des Händlers gekauft und bezahlt werden. Wo steht’s? - § 1 (1) Z 1 (steuerbare Umsätze) - § 19 (2) (Entstehung der Steuerschuld) - UStR Rz 4, 2607 Lösung: Die Ausgabe von Gutscheinen durch den Unternehmer vor dem 1.1.2019, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannten sonstigen Leistungen des Unternehmers berechtigen, ist nicht umsatzsteuerbar, und der vereinnahmte Betrag ist, weil der Gutschein nicht für eine konkrete Leistung hingegeben wird, nicht als Anzahlung zu versteuern. (Die Darstellung im Buch erfolgt tabellarisch.)

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 180 x 245 mm
Gewicht 1250 g
Themenwelt Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht Umsatzsteuer
Schlagworte Abgabenänderungsgesetz • Ausfuhr • Bemessungsgrundlage • Binnenmarkt • Bundesfinanzgericht • Covid-19 • dbv • Differenzbesteuerung • Dreiecksgeschäft • E-Commerce • Einfuhr • Fiskalvertreter • Innergemeinschaftlicher Erwerb • Konsignationslager • Lohnveredelung • Mehrwertsteuer • One-Stop-Shop • Österreich • Reihengeschäft • Reverse Charge • Steuerbefreiung • Steuerrecht • Steuerreformgesetz • Umsatzsteuer in Beispielen • Versandhandel • Vorsteuer • Vorsteuererstattung • Zolllager
ISBN-10 3-7041-0760-3 / 3704107603
ISBN-13 978-3-7041-0760-2 / 9783704107602
Zustand Neuware
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