Die Umsatzsteuer für Spediteure & Frachtführer

Buch
108 Seiten
2020 | 3. Auflage
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0753-4 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Die Umsatzsteuer für Spediteure & Frachtführer - Christoph Wagner, Sophie Rojahn
11,90 inkl. MwSt
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Gerade Spediteure und Frachtführer stehen bei der Umsetzung von umsatzsteuerlichen Vorschriften vor großen Herausforderungen.
Zielgruppen: Transportunternehmen sowie deren Auftraggeber und alle beratenden Berufe
Top aktuell vermittelt diese Broschüre übersichtlich anhand von vielen Praxisbeispielen die umsatzsteuerliche Behandlung der Dienstleistungen von Spediteuren und Frachtführern sowie die damit verbundenen Meldepflichten. Die Bestimmungen zum Leistungsort, zur Steuerbefreiung, zum Übergang der Steuerschuld und zum Vorsteuerabzug werden übersichtlich dargestellt.
Eine Matrix in Form von Umsatzsteuercodes fasst die verschiedenen Möglichkeiten unmittelbar für die Buchhaltung verwertbar zusammen. (auch als Download verfügbar)
Die Broschüre deckt überdies nicht nur klassische Transportleistungen und Nebenleistungen sondern auch eine Vielzahl anderer typischer Dienstleistungen, wie beispielsweise das An- und Vermieten von Beförderungsmitteln, Containern und Geschäftsräumlichkeiten, ab.
Darüber hinaus werden umsatzsteuerliche Regeln und Nachweispflichten erläutert, die die Auftraggeber der Spediteure und Frachtführer bei ihren Lieferungen treffen und deshalb auch für Spediteure und Frachtführer relevant sind.
Die 3. Auflage ist auf dem Stand AbgÄG 2020 bzw StRefG 2020 und berücksichtigt alle relevanten Änderungen seit der Letztauflage.

Vorwort 3

Kap 1Einleitung

Teil ADienstleistungen der Spediteure und Frachtführer

Kap 2Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

2.1Ort der Leistung
2.1.1Business to Business (B2B)
2.1.2Business to Consumer (B2C)
2.2Umsatzsteuerbefreiung
2.2.1Grenzüberschreitende Güterbeförderung und andere sonstige Leistungen betreffend Gegenstände der Einfuhr
2.2.2Grenzüberschreitende Güterbeförderung und andere sonstige Leistungen betreffend Gegenstände der Ausfuhr
2.3Steuerschuldner/Reverse Charge
2.4Vorsteuerabzug
2.5Umsatzsteuercodes

Kap 3Umschlag, Lagerung und ähnliche Leistungen als selbständige Leistung

3.1Einheitliche oder selbständige Leistung
3.2Ort der Leistung
3.2.1Business to Business (B2B)
3.2.2Business to Consumer (B2C)
3.3Umsatzsteuerbefreiung
3.4Steuerschuldner/Reverse Charge
3.5Vorsteuerabzug

Kap 4Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen als selbständige Leistung

4.1Einheitliche Leistung oder selbständige Leistung
4.2Ort der Leistung
4.2.1Business to Business (B2B)
4.2.2Business to Consumer (B2C)
4.3Umsatzsteuerbefreiung
4.3.1 Steuerbefreiung im Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr oder der Einfuhr
4.3.2 Andere Steuerbefreiungen
4.4Steuerschuldner/Reverse Charge
4.5Vorsteuerabzug

Kap 5An- und Vermieten von Beförderungsmitteln und Containern

5.1Ort der Leistung
5.1.1 Vermietung von Beförderungsmitteln
5.1.2 Vermietung von Containern (und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen)
5.2Umsatzsteuerbefreiung
5.3Steuerschuldner/Reverse Charge
5.4Vorsteuerabzug

Kap 6Vermieten von Geschäftsräumlichkeiten und Lagerflächen

6.1Ort der Leistung
6.1.1Business to Business (B2B)
6.1.2 Business to Consumer (B2C)
6.2Umsatzsteuerbefreiung
6.3Steuerschuldner/Reverse Charge
6.4Vorsteuerabzug

Kap 7Besorgung und Vermittlung von Leistungen

7.1Leistungsempfänger
7.2Unfreie Versendung
7.3Besorgungsleistung
7.3.1Begriffsbestimmung
7.3.2Ort der Leistung
7.4Vermittlungsleistung
7.4.1Begriffsbestimmung
7.4.2Ort der Leistung
7.4.2.1Business to Business (B2B)
7.4.2.2Business to Consumer (B2C)
7.4.3Umsatzsteuerbefreiung
7.4.4Steuerschuldner/Reverse Charge
7.4.5Vorsteuerabzug

Teil BMeldepflichten für Spediteure und Frachtführer

Kap 8Entstehen und Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld

Kap 9Umsatzsteuererklärungen

Kap 10Zusammenfassende Meldung

Kap 11Meldungen an die Statistik Austria

11.1Intrastat
11.2Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

Teil CUmsatzsteuer für Auftraggeber

Kap 12Ausfuhr von Gegenständen

12.1Ort der Lieferung
12.2Umsatzsteuerbefreiung
12.3Ausfuhr- und Buchnachweis
12.3.1 Ausfuhrnachweis
12.3.2 Buchnachweis
12.4Meldepflichten

Kap 13Einfuhr von Gegenständen

13.1Tatbestand der Einfuhr
13.2Bemessungsgrundlage
13.3Entstehen der EUSt-Schuld
13.4Zolllager
13.5EUSt-Befreiungen
13.6Steuerfreiheit bei anschließender inner-gemeinschaftlicher Lieferung/Sonder-UID
13.7 Vorsteuerabzug
13.7.1 Allgemeines
13.7.2 Sonderfälle
13.8EUSt alt/EUSt neu
13.9 Wesentliche Änderungen in der Einfuhr im Überblick (AbgÄG 2020)
13.9.1 Abschaffung der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen (€ 22)
13.9.2 Einfuhr-Versandhandel

Kap 14Innergemeinschaftliche Lieferungen

14.1Ort der Lieferung
14.2Umsatzsteuerbefreiung
14.3Versendungsnachweis
14.3.1 Möglichkeiten der Nachweisführung
14.3.2Die Verordnung BGBl 401/1996 zum Buch- und Versendungsnachweis
14.3.3 Versendungsnachweis nach Art 45a VO (EU) 282/2011
14.4 Der Buchnachweis
14.4Meldepflichten

Kap 15Innergemeinschaftlicher Erwerb

15.1Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb
15.2Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
15.3Steuerbefreiungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb
15.4Meldepflichten

Kap 16Anhang

16.1Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer - Steuercodes ab 1. Jänner 2010 (Leistungen an Unternehmer)
16.2Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer Steuercodes ab 1. Jänner 2010 (Leistungen an Nichtunternehmer)
16.3Steuercodes und Rechnungstexte

Gerade Spediteure und Frachtführer stehen bei der Umsetzung von umsatzsteuerlichen Vorschriften vor großen Herausforderungen. Hochkomplexe Regelungen müssen im Tagesgeschäft automatisch und richtig in der Buchhaltung und den Steuererklärungen umgesetzt werden. Gegenüber den Auftraggebern können sich Spediteure und Frachtführer unter anderem dadurch hervorheben, dass sie als „Transport-Experten“ auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen für den Auftraggeber überblicken. Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen einen Leitfaden in die Hand. Dieser deckt die wesentlichen umsatzsteuerlichen Bereiche ab, von denen Spediteure, Frachtführer und deren Auftraggeber in der Praxis betroffen sind. Die 3. Auflage berücksichtigt insbesondere die Einschränkung der Steuerbefreiung bei Sub-Frachtführern. Die Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 werden mit Fokus auf die Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung im Überblick dargestellt. Der innergemeinschaftliche Versandhandel und Reihenlieferungen haben sich mittlerweile zu einer Spezialmaterie entwickelt, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Die Autoren, Februar 2020

Kap 2Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1Ort der Leistung Es wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und Z 2 UStG (Business to Business, B2B) und Dienstleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG, dh an Privatpersonen (Business to Consumer, B2C), unterschieden. Der Spediteur oder Frachtführer muss nachweisen, dass der Kunde ein Unternehmer ist, wenn die B2B-Regeln angewandt werden. Er sollte diese Nachweise auch für eine Betriebsprüfung aufbewahren. In der EU erfolgt der Nachweis in der Regel durch Bekanntgabe der UID-Nummer, die im FinanzOnline auf Stufe 2 zu prüfen ist. Die Abfrage auf Stufe 2 bedeutet, dass nicht nur die Gültigkeit der UID-Nummer überprüft wird, sondern auch ein Abgleich mit Namen und Anschrift des Inhabers der UID durchgeführt wird. Details dazu finden Sie in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 („UStR 2000“), Rz 638y ff und 4354 ff. Von einem Kunden außerhalb der EU (Drittland) ohne UID-Nummer müssen andere Nachweise eingeholt werden. Dafür kommt insbesondere eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates in Betracht. Die Qualifikation als Unternehmer oder Nichtunternehmer wird im Transportbereich in der Regel unpro¬blematisch sein. 2.1.1Business to Business (B2B) Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer werden umsatzsteuerlich am Empfängerort ausgeführt. Der Empfängerort ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Grundsätzlich ist der Sitz maßgeblich. Nur dann, wenn die Güterbeförderungsleistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist, ist der Ort der Betriebsstätte maßgeblich. Die Besteuerung am Empfängerort gilt für die Güterbeförderungsleistung des Unterfrachtführers an den Frachtführer genauso wie für die Güterbeförderungsleistung des Frachtführers an den Spediteur. Auch die Leistung des Spediteurs an den B2B-Kunden, dh die Besorgung einer Güterbeförderungsleistung, unterliegt im B2B-Bereich der Besteuerung am Empfängerort. Wenn der befördernde (Unter-)Frachtführer oder der Spediteur Nebenleistungen zur Güterbeförderung ausführt, gelten für diese Leistungen die gleichen Regeln wie für die Güterbeförderung. Solche Nebenleistungen können bspw das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen sein. Werden solche Leistungen als selbständige Leistung unabhängig von einer Güterbeförderung erbracht, gelten andere Regeln. Diese Regeln stellen wir im Kapitel 3 dar. Bei unfreier Versendung sind Sondervorschriften zu beachten, die bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen auch Auswirkungen auf den Leistungsort haben. Wir verweisen auf Pkt 7.2. Beispiel 1: Der Spediteur S mit Sitz in Österreich beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F mit der Güterbeförderung von Hamburg nach Wien. F befördert die Gegenstände selbst von Hamburg bis München. Für den Umschlag in München und die Beförderung von München bis Wien beauftragt F den in Österreich ansässigen Unterfrachtführer UF. UF verrechnet den Umschlag und die Teilstrecke München – Wien an F. F verrechnet die Gesamtstrecke Hamburg – Wien an S. Lösung: (a)Güterbeförderungsleistung F an S S ist ein Unternehmer. Die Güterbeförderungsleistung von F an S wird daher nach der B2B-Generalklausel am Empfängerort ausgeführt. Da S in Österreich ansässig ist, unterliegt die Leistung des F an S dem österreichischen Umsatzsteuerrecht. (b)Güterbeförderungsleistung UF an F F ist ein Unternehmer. Die Güterbeförderungsleistung von UF an F wird daher am Empfängerort ausgeführt. Der Umschlag stellt eine unselbständige Nebenleistung zur Güterbeförderung dar und wird daher ebenfalls am Empfängerort ausgeführt. Da F in Deutschland ansässig ist, unterliegt die Leistung des UF an F nicht der Umsatzsteuer in Österreich, sondern aus österreichischer Sicht der Umsatzsteuer in Deutschland. Sowohl für (a) als auch für (b) muss geprüft werden, ob eine Steuerbefreiung anwendbar ist. Wenn keine Steuerbefreiung anwendbar ist, muss geprüft werden, wer Steuerschuldner ist, und ob eine Zusammenfassende Meldung einzureichen ist. Dazu finden Sie Informationen in Pkt 2.2, 2.3 und Kapitel 10. ---------- 13.9 Wesentliche Änderungen in der Einfuhr im Überblick (Abgabenänderungsgesetz 2020) 13.9.1 Abschaffung der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen (€ 22,--) Die EUSt-Befreiung für Kleinsendungen (Gesamtwert bis € 22,--) gem § 6 Abs 4 Z 9 UStG wird abgeschafft. Der Zeitpunkt der Abschaffung ist flexibel (§ 28 Abs 47 Z 3 UStG): Sie tritt grundsätzlich mit 1.1.2021 in Kraft; liegen aber die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Festsetzung, Abfuhr und Einhebung der EUSt für Kleinsendungen bis € 22,-- vor dem 1.1.2021 vor, gilt die Abschaffung ab diesem Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. 13.9.2 Einfuhr-Versandhandel Für Geschäftsfälle, die unter den neuen Begriff „Einfuhr-Versandhandel“ fallen, werden Sonderregelungen eingeführt. Lieferort: Die Lieferung gilt – abweichend von den allgemeinen Regeln – als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, wenn - der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung endet, oder - der Unternehmer die Sonderregelung gem § 25b UStG („IOSS“, Import One Stop Shop) in Anspruch nimmt. Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen aus einem Drittland ins Gemeinschaftsgebiet, wobei der Abnehmer ein Nichtunternehmer oder ein Schwellenerwerber (Art 3 Abs 4 UStG) ist. Dabei hat die Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten oder auf dessen Rechnung zu erfolgen (indirekte Beteiligung genügt, vgl UStR 2000, Rz 451 und 3715). Die Lieferung von neuen Fahrzeugen fällt nicht unter Einfuhr-Versandhandel, ebenso wenig die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an juristische Personen. Beispiel 33: Angelehnt an UStR 2000, Rz 451 (ab 1.1.2021). Der chinesische Unternehmer CN verkauft Waren mit einem Einzelwert von € 80,-- an Privatpersonen in Österreich. Die Waren werden in Luxemburg eingeführt und nach Österreich versendet. CN ist nicht im IOSS registriert (in Österreich § 25b UStG). Lösung: Wenn CN die Waren in Luxemburg zum freien Verkehr abfertigen lässt und zu den Privatpersonen in Österreich befördern lässt, liegt ein Einfuhr-Versandhandel vor. Der Ort der Lieferung ist gem § 3a Abs 8a UStG idF AbgÄG 2020 am Ende der Beförderung oder Versendung, dh in Österreich. Die Einfuhr in Luxemburg richtet sich nach dem Recht in Luxemburg.

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 105 x 210 mm
Gewicht 103 g
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
Schlagworte Beförderungsmittel • Buchnachweis • Container • dbv • Ein- und Ausfuhr • EUSt • Frachtführer • Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr • Güterbeförderung • Innergemeinschaftliche Lieferung • Intrastat • Meldepflichten • Österreich • Reverse Charge • spediteure • Umsatzsteuer • Umsatzsteuerbefreiung • Umsatzsteuer Spediteure • Vermittlungsleistung
ISBN-10 3-7041-0753-0 / 3704107530
ISBN-13 978-3-7041-0753-4 / 9783704107534
Zustand Neuware
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