Geldwäsche (§ 261 StGB) durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Honorarannahme (eBook)

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2009 | 1. Auflage
237 Seiten
Herbert Utz Verlag
978-3-8316-0929-1 (ISBN)

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Geldwäsche (§ 261 StGB) durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Honorarannahme -  Reinhard Glaser
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Jeder Anwalt und jeder Steuerberater nimmt Honorar für seine berufliche Leistung an. Allein durch die Honorarannahme besteht das Risiko, eine strafbare Geldwäsche zu begehen, die nicht vorsätzlich begangen werden muss – Leichtfertigkeit genügt nach dem Gesetzeswortlaut.
Das Bundesverfassungsgericht hat Strafverteidiger privilegiert. Bisher ungeklärt ist die Frage, ob auch die Strafbarkeit von nicht als Verteidiger tätigen Anwälten und Steuerberatern bei der Honorarannahme eingeschränkt werden muss und so Honorar angenommen werden kann, ohne sich dem Risiko der Strafverfolgung auszusetzen. Diese Frage beantwortet die vorliegende Arbeit, nachdem aufgezeigt wurde, dass auch Anwälte und Steuerberater, die nicht als Verteidiger tätig sind, Gefahr laufen durch die bloße Honorarannahme eine Geldwäsche zu begehen.
Der Verfasser, der bereits als Anwalt, Richter und Staatsanwalt tätig war, konnte in diese Arbeit seine praktische Erfahrung einbringen.

Inhaltsübersicht 6
Inhaltsverzeichnis 8
Abkürzungsverzeichnis 14
Zusammenfassung 18
Vorbemerkung und Gang der Untersuchung 22
1. Kapitel Strafbarkeitsrisiko (§ 261 StGB) für Anwälte und Steuerberater bei Honorarannahme 26
A. Der Tatbestand des § 261 StGB 26
B. Erhöhtes Strafbarkeitsrisiko (§ 261 StGB) für Anwälte/ Steuerberater 93
C. Ausschluss des Strafbarkeitsrisikos 97
D. Geldwäschegesetz und strafprozessuale Folgen 112
E. Gesamtergebnis Kapitel 1 122
2. Kapitel Privilegierungen von Anwälten und Steuerberatern bei der Honorarannahme 124
A. Diskutierte Lösungsansätze bzgl. Strafverteidiger 124
B. Einschränkende Auslegung von § 261 StGB 137
C. Übertragbarkeit der diskutierten Lösungsansätze zum Strafverteidiger 195
D. Gesamtergebnis Kapitel 2 213
Schlussbemerkung 215
Literaturverzeichnis 217

2. Kapitel (S. 103-104)

Privilegierungen von Anwälten und Steuerberatern bei der Honorarannahme Aufgrund der enormen Strafbarkeitsweite des § 261 StGB, besonderes von Abs. 2, der viele alltägliche sozialadäquate Handlungen pönalisiert, wurde in der Literatur schon früh dessen restriktive Auslegung oder aber die Privilegierung bestimmter Fallgruppen gefordert641. Hinsichtlich der Honorarannahme und Geldwäsche steht regelmäßig nur ein Fall im Fokus: Ein Anwalt verteidigt in einem Strafverfahren seinen Mandanten wegen einer Katalogtat und nimmt dabei Gelder an, die aus dieser Katalogtat herrühren (können). Primär wird dabei die Strafbarkeit des Verteidigers nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB untersucht. Dieser Sachverhalt ist jedoch nur einer von vielen denkbaren bei der Honorarannahme. Die diskutierten Einschränkungsversuche in Literatur und Rechtsprechung zur Strafverteidigerproblematik werden hier zunächst dargestellt, um anschließend deren Übertragbarkeit auf andere Konstellationen (Honorierung eines Zivilanwalts, Steuerberaters) und deren Privilegierung untersuchen zu können.

A. Diskutierte Lösungsansätze bzgl. Strafverteidiger

Die Ansätze ein Verteidigerprivileg zu konstruieren sind vielfältig.

I. Ansätze innerhalb des Tatbestands von § 261 StGB643

1. Objektive Tatbestandlösungen

a) Einschränkende Auslegung „sich verschaffen“


Salditt meint, der Verteidiger erfülle mit der Annahme von kontaminiertem Geld den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht, falls dies nur seiner berufstypischen Vergütung dient, weil das Merkmal „sich verschaffen“ normativ auszulegen sei644. Nur so sei die Freiheit, welche der Verteidiger benötige, um seine Aufgabe im Strafverfahren ausüben zu können, sicherzustellen. Salditt begründet dies mit einen Argument der Rechtsprechung zur Rechtsbeugung (§ 339 StGB).

Danach ist nur ein elementarer Verstoß des Richters Rechtsbeugung, aber nicht jeder Verstoß. Diese Restriktion soll dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit dienen, vor allem aber dem Schutz des Verfahrens. Dienen Honorarzahlungen ausschließlich der Vergütung des grundrechtlich geschützten Beistands eines Wahlverteidigers, so müssen mit dem gleichen methodischen Ansatz diese Zahlungen aus dem objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ausscheiden. Was bleibe seien die Strafandrohungen des § 261 Abs. 1 StGB646.

b) Teleologische Reduktion

Andere wollen, mit unterschiedlichen Begründungen, ein Verteidigerprivileg über eine teleologische Reduktion des objektiven Tatbestands erreichen647. Barton zufolge tangiere die Honorarannahme durch den Verteidiger Rechtsgut und die Schutzzwecke des § 261 StGB nicht. Seiner Ansicht nach schütze § 261 StGB die innere Sicherheit, diese benötige die rechtsstaatlichen Verfahrengarantien zu denen die Strafverteidigung (ebenso wie Steuerberatung und sonstige Advokatur) zählt648. Salditt war 1992 noch der Meinung, anwaltliche Leistungen im Rahmen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO)

Erscheint lt. Verlag 1.1.2009
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Strafrecht
ISBN-10 3-8316-0929-2 / 3831609292
ISBN-13 978-3-8316-0929-1 / 9783831609291
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