Geldwäsche (§ 261 StGB) durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Honorarannahme

(Autor)

Buch | Softcover
240 Seiten
2010
Utz, Herbert (Verlag)
978-3-8316-0929-1 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Geldwäsche (§ 261 StGB) durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Honorarannahme - Reinhard Glaser
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Jeder Anwalt und jeder Steuerberater nimmt Honorar für seine berufliche Leistung an. Allein durch die Honorarannahme besteht das Risiko, eine strafbare Geldwäsche zu begehen, die nicht vorsätzlich begangen werden muss – Leichtfertigkeit genügt nach dem Gesetzeswortlaut.
Das Bundesverfassungsgericht hat Strafverteidiger privilegiert. Bisher ungeklärt ist die Frage, ob auch die Strafbarkeit von nicht als Verteidiger tätigen Anwälten und Steuerberatern bei der Honorarannahme eingeschränkt werden muss und so Honorar angenommen werden kann, ohne sich dem Risiko der Strafverfolgung auszusetzen. Diese Frage beantwortet die vorliegende Arbeit, nachdem aufgezeigt wurde, dass auch Anwälte und Steuerberater, die nicht als Verteidiger tätig sind, Gefahr laufen durch die bloße Honorarannahme eine Geldwäsche zu begehen.
Der Verfasser, der bereits als Anwalt, Richter und Staatsanwalt tätig war, konnte in diese Arbeit seine praktische Erfahrung einbringen.

Reinhard Glaser, geboren 1978 in München, studierte an der LMU München Rechtswissenschaften. Nach dem ersten juristischen Staatsexamen im Januar 2004 trat er im April 2004 in den Referendardienst beim Oberlandesgericht München ein. Nachdem er das zweite juristische Staatsexamen im April 2006 abgelegt hatte, arbeite der Verfasser als Rechtsanwalt in der internationalen Wirtschaftskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz in München. Im Mai 2007 trat er in den Dienst der bayerischen Justiz ein und war bis Oktober 2008 Richter beim Amtsgericht München. Seit November 2008 ist der Verfasser Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I.

1;Inhaltsübersicht;6
2;Inhaltsverzeichnis;8
3;Abkürzungsverzeichnis;14
4;Zusammenfassung;18
5;Vorbemerkung und Gang der Untersuchung;22
6;1. Kapitel Strafbarkeitsrisiko (
261 StGB) für Anwälte und Steuerberater bei Honorarannahme ;26
6.1;A. Der Tatbestand des
261 StGB;26
6.2;B. Erhöhtes Strafbarkeitsrisiko (
261 StGB) für Anwälte/ Steuerberater;93
6.3;C. Ausschluss des Strafbarkeitsrisikos;97
6.4;D. Geldwäschegesetz und strafprozessuale Folgen;112
6.5;E. Gesamtergebnis Kapitel 1;122
7;2. Kapitel Privilegierungen von Anwälten und Steuerberatern bei der Honorarannahme;124
7.1;A. Diskutierte Lösungsansätze bzgl. Strafverteidiger;124
7.2;B. Einschränkende Auslegung von
261 StGB;137
7.3;C. Übertragbarkeit der diskutierten Lösungsansätze zum Strafverteidiger;195
7.4;D. Gesamtergebnis Kapitel 2;213
8;Schlussbemerkung;215
9;Literaturverzeichnis;217

2. Kapitel (S. 103-104) Privilegierungen von Anwälten und Steuerberatern bei der Honorarannahme Aufgrund der enormen Strafbarkeitsweite des 261 StGB, besonderes von Abs. 2, der viele alltägliche sozialadäquate Handlungen pönalisiert, wurde in der Literatur schon früh dessen restriktive Auslegung oder aber die Privilegierung bestimmter Fallgruppen gefordert641. Hinsichtlich der Honorarannahme und Geldwäsche steht regelmäßig nur ein Fall im Fokus: Ein Anwalt verteidigt in einem Strafverfahren seinen Mandanten wegen einer Katalogtat und nimmt dabei Gelder an, die aus dieser Katalogtat herrühren (können). Primär wird dabei die Strafbarkeit des Verteidigers nach 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB untersucht. Dieser Sachverhalt ist jedoch nur einer von vielen denkbaren bei der Honorarannahme. Die diskutierten Einschränkungsversuche in Literatur und Rechtsprechung zur Strafverteidigerproblematik werden hier zunächst dargestellt, um anschließend deren Übertragbarkeit auf andere Konstellationen (Honorierung eines Zivilanwalts, Steuerberaters) und deren Privilegierung untersuchen zu können. A. Diskutierte Lösungsansätze bzgl. Strafverteidiger Die Ansätze ein Verteidigerprivileg zu konstruieren sind vielfältig. I. Ansätze innerhalb des Tatbestands von 261 StGB643 1. Objektive Tatbestandlösungen a) Einschränkende Auslegung sich verschaffen Salditt meint, der Verteidiger erfülle mit der Annahme von kontaminiertem Geld den objektiven Tatbestand des 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht, falls dies nur seiner berufstypischen Vergütung dient, weil das Merkmal sich verschaffen normativ auszulegen sei644. Nur so sei die Freiheit, welche der Verteidiger benötige, um seine Aufgabe im Strafverfahren ausüben zu können, sicherzustellen. Salditt begründet dies mit einen Argument der Rechtsprechung zur Rechtsbeugung ( 339 StGB). Danach ist nur ein elementarer Verstoß des Richters Rechtsbeugung, aber nicht jeder Verstoß. Diese Restriktion soll dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit dienen, vor allem aber dem Schutz des Verfahrens. Dienen Honorarzahlungen ausschließlich der Vergütung des grundrechtlich geschützten Beistands eines Wahlverteidigers, so müssen mit dem gleichen methodischen Ansatz diese Zahlungen aus dem objektiven Tatbestand des 261 Abs. 2 StGB ausscheiden. Was bleibe seien die Strafandrohungen des 261 Abs. 1 StGB646. b) Teleologische Reduktion Andere wollen, mit unterschiedlichen Begründungen, ein Verteidigerprivileg über eine teleologische Reduktion des objektiven Tatbestands erreichen647. Barton zufolge tangiere die Honorarannahme durch den Verteidiger Rechtsgut und die Schutzzwecke des 261 StGB nicht. Seiner Ansicht nach schütze 261 StGB die innere Sicherheit, diese benötige die rechtsstaatlichen Verfahrengarantien zu denen die Strafverteidigung (ebenso wie Steuerberatung und sonstige Advokatur) zählt648. Salditt war 1992 noch der Meinung, anwaltliche Leistungen im Rahmen der notwendigen Verteidigung ( 140 StPO)

Reihe/Serie Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung ; 763
Maße 145 x 205 mm
Gewicht 300 g
Einbandart Paperback
Themenwelt Recht / Steuern Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht
Schlagworte §261 StGB • Bottermann • Bussenius • ersparte Aufwendungen • Geldwäsche • õ261 StGB • Privilegierung • Rechtsanwaltsvergütung / -honorar • Steuerberatung / Steuerberater • Strafbarkeitsrisiko • Taschenbuch / Recht/Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie
ISBN-10 3-8316-0929-2 / 3831609292
ISBN-13 978-3-8316-0929-1 / 9783831609291
Zustand Neuware
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