Chronik der Familie Hüvelmeyer aus Welver -  Volker Siegel

Chronik der Familie Hüvelmeyer aus Welver (eBook)

und den Nebenlinien Glunz aus Schwaney/Westf. sowie Waterkotte mit Ursprung Recklinghausen
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2020 | 1. Auflage
368 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7519-6455-5 (ISBN)
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Die Geschichte der eigenen Ahnen mag für Außenstehende wenig spektakulär erscheinen, so lieferten die Recherchen aber auch im vorliegenden Fall einige Überraschungen in der Familiengeschichte. Wesentlichste Quelle für die Familienforschung sind die Kirchenbücher der Kirchengemeinden, insbesondere für die Zeit vor Einrichtung der Personenstandsregister 1875. In der Regel beginnt die Kirchenbuchführung in Westfalen nach dem Dreißigjährigen Krieg. Während die ältesten Kirchenbücher nur sehr dürftige Informationen geben, werden die jüngeren zunehmend ergiebiger und informationsreicher. Die zusammengefasste Familiengeschichte des Autors beleuchtet die mütterliche Linie Hüvelmeyer mit Ursprung in Ostwestfalen. Auch die hier berücksichtigten angeheirateten Nebenlinien Glunz und Waterkotte stammen aus dem Westfälischen. Alle Vorfahrenlinien stammen aus dörflichen Gemeinschaften, sie waren keine Städter. Die Sippen Hüvelmeyer, Glunz und Waterkotte spielten weder politisch noch gesellschaftlich eine herausragende Rolle und werden kaum in den Geschichtsbüchern eine Erwähnung finden, aber sie prägten und veränderten mit vielen anderen ihrer Nachbarn als bodenständige Bauern (Hüwelmeier, Waterkotte) oder Handwerker (Glunz), ihre nähere Umgebung, ihre Heimat, über sprichwörtlich viele Jahrhunderte in nachhaltiger Weise.

Der Autor (Jahrgang 1950) stammt wie ein Großteil seiner Vorfahren aus Westfalen, wo er auch seine Schulzeit verbrachte. Nach dem Studium der Biologie in Hamburg arbeitete er als Meeresbiologe und sammelte dabei auch Erfahrungen im Veröffentlichen von wissenschaftlichen Texten. Erst nach dem Tode der Eltern und mit der neu gewonnenen Zeit als Rentner entstand das Bedürfnis mehr über die eigene Herkunft zu erfahren. Für den Autor schaffte das Wissen um die Familiengeschichte einen erlebbaren Teil der eigenen Identität und es schaffte ein Gefühl der Zusammengehörigkeit.

2.2 Herkunft der Hüvelmeyer

Bei der Recherche zur Familie Hüvelmeyer stellte sich heraus, dass die Verbreitung des Namens zwei Schwerpunkte aufwies. Zum einen trat in den Kirchenbüchern des 17. und 18. Jahrhunderts der Name Hövelmeyer in und um Ibbenbüren im nördlichen Münsterland regelmäßig auf, zum anderen war der Name Höwelmeyer/Hüwelmeyer um Delbrück im Bistum Paderborn häufig vertreten. Die Frage stellte sich, ob diese beiden Linien in direkter Verwandtschaftsbeziehung standen und ob sich die eine Linie möglicherweise aus der anderen ableiten ließe. Hierzu war es notwendig, etwas tiefer in die historischen Hintergründe einzusteigen.

Im allgemeinen Verständnis steht im Mittelalter (bis 1850) dem „Eigentum“ der „Besitz“ gegenüber. Die Unterscheidung muss bei der Behandlung der Eigenhörigkeit immer beachtet werden. „Besitzer“ eines Landstücks oder landwirtschaftlichen Betriebes ist die Person, die es bewirtschaftet, die also körperlich darauf „sitzt“. Der Eigentümer ist hingegen derjenige, der dem „Besitzer“ das Gut zur Bewirtschaftung überlässt und die vollständige Verfügungsgewalt darüber hat.

Der größte Teil der Bauern in Nord(west) Westfalen war vor 1800 unfrei, konnte also in wesentlichen Lebensbereichen nicht über sich selbst verfügen, sondern war von der Zustimmung des jeweiligen Herren abhängig.

In Ostwestfalen und in Niedersachsen östlich der Weser kamen im 12./13. Jahrhundert neue Freie hinzu, die von ihren Herren freigelassen worden waren. Diese übernahmen zu einem neuen Besitzrecht die weiterhin im Herreneigentum bleibenden Güter. Die Besitzrechte orientierten sich dabei an dem Recht, das für absetzbare Verwalter von Herrengütern galt. Diese Verwalter wurden in weiten Teilen Westfalens „Schulten“ genannt, im Osten aber überwiegend „Meyer“ hießen. (beide Gruppen fielen unter die lateinische Bezeichnung „villicus“, Plural „villici“).

Während im „Schultengebiet“ die Herrenhöfe mit der Zeit in den Besitz der Schulten übergingen, die sich dem Herren dafür eigen geben mussten, blieben die Meyer frei, waren aber dafür absetzbar.

Die Rechte und Pflichten von Besitzern der Hofstätten wurden durch eine umfangreiche Eigentumsordnung geregelt. Die Eigentumsordnung „westfälische Eigenhörigkeit“ beruht auf einem Schriftstück aus dem Jahre 1611 (Ibbenbüren war im Besitz der spanischen Niederlande bzw. 1675 unter oranischer Herrschaft).

Es sollen hier kurz zwei Paragraphen in Übersetzung widergegeben werden, um die Abhängigkeit der Menschen in der Eigenhörigkeit zu verdeutlichen. Dazu:

§1

Wenn ein Eigenhöriger, Mann oder Frau stirbt, müssen die Erben dem König als ihrem Grund- und Gutsherren geben die Hälfte von allem Gut, das am Sterbetag vorhanden war, nämlich vom Korn auf dem Lande, Pferden, Kühen, Schafen in den Ställen, ausgeliehenen Gelde usw.

§ 4

Ist die Person, die sich auf ein Erbe oder Gut des Königs verheiraten will, auf einem Vollerbe geboren, so muß der Rentmeister drei junge Männer oder Frauen von gleichwertigen Vollerben zur Wahl stellen, entsprechend bei solchen, die auf einem Halberbe oder einem Brinksitz geboren sind.

(Quelle: Schütte L. (1997) Im Eigentum verstorben, 1000 Jahre Grundherrschaft im Kirchspiel Ibbenbüren. In 850 Jahre Ibbenbüren, Porträt einer Stadt in Text und Bild. Historischer Verein Ibbenbüren. Pp 165-190)

Der Hövelmeyer Hof wurde erstmals in der Vermessungsurkunde von 1604 im Ortsteil Lehen von Ibbenbüren erwähnt. Der Hof war nach einer Steuerliste von 1688 Eigentum des Landesfürsten und war ein sogenannter Brinksitzer (Bedeutung: Kleinbauer am Dorfrand) mit einem Steuersatz von 31 Stüber (20 Stüber galten einen Gulden).

Unterschieden wurde in der Vermessungsurkunde zwischen 1604 und 1684 hinsichtlich der Hofqualität nach Erben, Halberben, Kotten, Brinksitzern und Neuwohnern. Die qualitative Differenzierung spiegelt sowohl die Größe der Höfe als auch ihre frühe oder späte Entstehung wider. Erbenhöfe sind in der Regel die ältesten Höfe. Halberben und Kotten sind überwiegend durch Teilung bzw. Mehrfachteilung des Vollerbes entstanden. Brinksitzer sind die jüngsten Höfe, die sich aber zwischen 1604 und 1684 oftmals durch Zukauf oder Rodung und Kultivierung zu stattlichen Höfen entwickelten. So war der Hövelmeyer Hof 1604 mit 6 Scheffelsaat (6 x 1260 m2) Saatland recht klein, hatte sich bis 1684 auf 19 Scheffelsaat Saatland und einer Gesamtgröße (mit Weiden und Holzungen) auf 21 Scheffelsaat erweitert. Der Hövelmeyer Hof existiert noch heute unter der Adresse Ibbenbüren Lengericher Straße 110.

Quelle: Bröker J. (1997) Die Ibbenbürener Bauernhöfe gestern und heute. In 850 Jahre Ibbenbüren, Porträt einer Stadt in Text und Bild. Historischer Verein Ibbenbüren. pp 191-252

Wie sah es denn nun mit der Eigentumsordnung im östlichen Westfalen aus?

Es wurde bereits erwähnt, dass es in Ostwestfalen im 17. Jahrhundert die Meyer und Halbmeyer Höfe gab. Durchweg deutlich kleiner als die Vollmeier waren die Halbmeierhöfe, die in dem Landkataster Kötter genannt werden. Diese Bezeichnung wurde aber später offensichtlich aufgegeben, da in anderen Gebieten auch des Hochstifts Paderborn mit Köttern Kleinbauern bezeichnet wurden. Das galt für die Halbmeier keineswegs. Sie waren in der Regel so leistungsstark, dass sie als Vollbauern gut existieren konnten. Sie gehörten im Delbrücker Land der bäuerlichen Oberschicht an und konnten Sitz und Stimme im Rat des Delbrücker Landes erwerben. Ein Privileg, das nur die Voll- und Halbmeier hatten.

Im Wesentlichen finden sich die im Kataster von 1672 aufgeführten Bauernstellen auch am Ende des Alten Reiches, zur Zeit der Auflösung des Hochstifts Paderborn 1802 noch vor. Auch die Größe der Höfe hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt praktisch nicht verändert, denn die Bauern waren ja nicht die eigentlichen Eigentümer und konnten kein Land kaufen oder verkaufen. Die Eigentümer waren bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die großen Grundherren wie der Fürstbischof, das Domkapitel oder der Graf von Rietberg. An diese Grundherren mussten Abgaben gezahlt und für ihn Hand- und Spanndienste geleistet werden. Ein Vollmeier musste dabei mit einem vollen Gespann also zwei Pferden mehrere Tage im Jahr für den Grundherrn arbeiten. Ein Halbmeier diente mit einem Pferd. Die unteren Bauernklassen mussten abgestuft Handdienste leisten.

Ihr zeitlich begrenztes Besitzrecht wurde „Meyerrecht“ („ius villici“) genannt. Dieses Meyerrecht wurde später auch auf bis dahin eigenhörige Nachbarn übertragen, die keine Höfe, sondern nur Hufen besaßen.

Nach dem 30-jährigen Krieg entstehen neue Klein-und Kleinst-Höfe, die Neuzuläger oder l/16 Meier genannt werden. Nach Ausweis des Landkatasters von 1672 besaßen diese Höfe häufig nur 2 bis 5 Morgen Land. Die 1 /16-Meier dürften durchweg einem weiteren Erwerb nachgegangen sein. Sei es, dass sie Lohnarbeit bei größeren Bauern annahmen, als Leineweber zusätzlich gewerblich tätig waren oder als Wanderarbeiter zur Erntezeit nach Holland gingen (Hollandgängerei), um dort ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Früher konnte in der Regel nur heiraten, wer ein entsprechendes Ein- und damit Auskommen nachweisen konnte. Ursprünglich war daher das Heiraten ein Privileg, das auf die Hoferben oder auf Personen beschränkt blieb, die durch Handwerk oder ähnliches den Nachweis erbringen konnten, dass sie sich und eine Familie unterhalten konnten.

Quelle: Köllner M (2007) Wie der ,,Lahmeschniedef' zu seinem Namen kam. Zur Entwicklung und Bedeutung der Haus-, Hof- und Familiennamen im Delbrücker Land. Damals und Heute 2007 (5): 1-4

Wie auch für den Landkreis Ibbenbüren gab es für Delbrück ein überliefertes und 1757 schriftlich fixiertes Landrecht. Es handelt sich um eine genaue Beschreibung des Delbrücker Rechts und zeigt Bezüge zu den Rechtsquellen wie Privilegien, Freiheiten etc. auf. Dieses beschriebene Recht galt "kraft Herkommens", war aber kein Gesetzbuch, weil es nicht von der Obrigkeit erlassen worden war.

Beispiele Zum Erbrecht

§ 1

Es kann zwar nach Absterben des einen Ehegattens der überlebender die völlige Meiergerechtigkeit bis zum Grab beibehalten, aufs neue darauf Heirathen, und selbe, solange er im Leben bleibt dem zweiten Ehegatten (welcher gleichwohl sich eigen geben muß) mit genießen lassen, sobald er aber Todes verschieden, alsdann ist des angeheiratheten sein Recht so gleich erloschen.

§ 3

Wenn beide Eltern ohne zur zweiten Ehe geschritten zu sein, Todes verblichen, oder Alters und Unvermögenheit, ob sonst anderen erheblichen Ursachen halber die Güter überzugeben gemüssiget werden,...

Erscheint lt. Verlag 9.7.2020
Sprache deutsch
Themenwelt Literatur Biografien / Erfahrungsberichte
ISBN-10 3-7519-6455-X / 375196455X
ISBN-13 978-3-7519-6455-5 / 9783751964555
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