Liebe, Sex und Allah (eBook)

Das unterdrückte erotische Erbe der Muslime

(Autor)

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2019 | 1. Auflage
218 Seiten
C.H.Beck (Verlag)
978-3-406-74176-0 (ISBN)
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'Lieblingsfarbe Pink, Sextipps aus den alten Schriften: Kein muslimischer Gelehrter bricht mit mehr Rollenbildern als Ali Ghandour.'
Nabila Abdel Aziz, NEON
Verschleierte Frauen, übergriffige junge Männer: Das Verhältnis von Muslimen zum anderen Geschlecht gibt Rätsel auf. Ist da etwas schiefgelaufen? Und ob! Ali Ghandour zeigt, dass Liebe und Sex in der muslimischen Tradition als Geschenk Gottes genossen, doch unter modernem westlichem Einfluss streng reglementiert wurden. Es ist höchste Zeit, über das unterdrückte erotische Erbe der Muslime aufzuklären.
Drei Asketen wollten etwas Löbliches tun: der erste jede Nacht beten, der zweite tagsüber fasten, der dritte nicht heiraten. Als der Prophet Mohammed davon hörte, ermahnte er sie: «Manchmal bete ich, und manchmal schlafe ich, und ich heirate die Frauen. Dies ist meine Lebensweise. Wer sie ablehnt, gehört nicht zu mir.» Ganz im Sinne des Propheten war für die vormodernen muslimischen Gelehrten die Lust Teil der Natur, die zu ihrem Recht kommen muss. Gerade in den Städten konnte man «Genussbeziehungen» pflegen. Doch mit dem Kolonialismus wurden zunehmend westliche Eheideale und Prüderie in muslimische Länder getragen. Was uns heute als «typisch islamisch» erscheint, ist teils das Erbe von Clangesellschaften, teils ein Spiegelbild puritanischer Moral. Ali Ghandour macht das reichhaltige muslimische Erbe zu Liebe und Sex wieder bewusst. Sein bahnbrechendes Buch sollte nicht nur bärtigen Islamisten und finsteren Islam-Kritikern zu denken geben.

Ali Ghandour, Dr. phil., geboren 1983 in Casablanca, ist ein muslimischer Theologe und Publizist. Durch Beiträge in ZEIT online oder NEON (Stern) ist er einem größeren Publikum bekannt geworden.

Cover 1
Titel 2
Zum Buch 218
Über den Autor 218
Impressum 3
Inhalt 4
Vorwort 8
1. Der historische Kontext vor dem Islam 14
Byzanz und das sassanidische Reich 16
Die Araber vor dem Islam 21
2. Die Beziehung: Geschlechtsverkehr oder Ehe? 27
3. Formen der Polygamie 35
4. Die Genussbeziehung 43
5. Der Sex und die Sklaverei 50
Sklavinnen und Sklaven bei den Muslimen und in der Antike 51
Die Qiyan: Sklavinnen und mehr 58
6. Prostitution und Zuhälterei 63
7. Die gleichgeschlechtliche Beziehung 69
Lots Volk 70
Die juristische Bewertung 71
Die gesellschaftliche Praxis 77
Was ist mit den lesbischen Beziehungen? 89
8. Reinheit, Hygiene und gute Sitten 95
Ist Sex schmutzig? 96
Körperflüssigkeiten 97
Menstruation und Sex 100
9. Schönheitsideale bei Mann und Frau 102
Die «perfekte» Frau 103
Was Frauen wollen 107
Erotische Physiognomik 110
10. Die Aphrodisiaka 114
11. Lobpreis von Phallus und Vulva 119
12. Geschlechtsverkehr und Genuss 128
Das Recht auf Sex 131
Genuss und Orgasmus 135
«Eure Frauen sind für euch ein Saatfeld» 141
13. Die erotische Literatur 146
14. Die Verschmelzung von Erotik und Mystik 154
15. Sex, Muslime und die Moderne 161
Kolonialismus und «Sexualität» 162
Viktorianischer Geist und Selbstverleugnung 165
Neue Nationalstaaten und neue Repression 170
Traditionelle und moderne Normen 177
Die neue Macht der Stammesgesellschaften 181
Nachwort 184
Glossar 186
Anmerkungen 188
Literatur 208

2. Die Beziehung: Geschlechtsverkehr oder Ehe?


Spricht man im muslimischen Kontext von einer Beziehung zwischen Mann und Frau, dann wird in der Regel der Begriff nikāh verwendet, welcher oft mit Ehe, Eheschließung oder Heirat übersetzt wird. Die sprachliche und fachspezifische Bedeutung des Wortes ist jedoch nicht eins zu eins das, was Ehe im christlichen Kontext wiedergibt. Eigentlich meint an-nikāh nämlich die Verflechtung, die Vereinigung und die Vermischung und wird in den meisten Fällen für den Geschlechtsverkehr benutzt, da sich die Körper dabei verbinden und zu einer Einheit werden.[1] Sekundär wird dieser Begriff jedoch im Sinne des Heiratsvertrages und der Vereinigung zwischen einem Mann und einer Frau verwendet. Weil dieser Vertrag der Grund bzw. der Rahmen für den sexuellen Kontakt ist, bekam er in der Sprache – den Lexikographen zufolge – die gleiche Bezeichnung wie der Geschlechtsverkehr selbst.[2]

Diese Doppeldeutigkeit führte zu einer Divergenz in Bezug auf die Deutung des Begriffes im Sprachgebrauch der prophetischen Tradition. Was ist mit dem Wort nikāh im Koran oder in der Sunna gemeint? Der Geschlechtsverkehr oder der Vertrag? Anders gefragt: Welche Bedeutung ist die primäre, welche die sekundäre? Wir finden hier drei Lager. Die erste Position, die von der hanafītischen Schule sowie von einzelnen Gelehrten aus anderen Traditionen vertreten wird, geht davon aus, dass mit nikāh, wenn nicht anders angegeben, der Geschlechtsverkehr gemeint ist. Für die sekundäre Bedeutung, den Vertrag, bedürfe es immer eines Kontextes, der die primäre Bedeutung ausschließt.[3] Die Gegenposition, die hauptsächlich von der absoluten Mehrheit der schāfiʿītischen Gelehrten eingenommen wird, sieht den Vertrag als primäre und den Geschlechtsverkehr als sekundäre Bedeutung des Begriffes an.[4] Für die Vertreter der dritten Position wie zum Beispiel Imam Mālik (gest. 795) und Imam Ahmad (gest. 855) sowie eine große Mehrheit der Gelehrten ist das Wort nikāh polysem. Das heißt, dass erst im Kontext deutlich wird, welche Verwendung primär gemeint sein könnte.[5] Auf den ersten Blick kann so ein Streit irrelevant erscheinen. Allerdings waren und sind die Konsequenzen in der Normfindung beträchtlich. Anhand des folgenden Beispiels soll dies veranschaulicht werden.

In der Sure 4:22 taucht das Verb nakaha zweimal auf. Dort lesen wir die Stelle: «Und heiratet (wa-lā tankihū) keine Frauen, die (vorher einmal) eure Väter geheiratet haben (nakaha).» In allen Koranübersetzungen, die hier in Betracht gezogen wurden, sei es Zirker, Paret, Karimi, Khoury, Zaidan, Bubenheim, Bobzin oder Goldschmidt, wird das Verb nakaha mit heiraten übersetzt. Aber so selbstverständlich ist diese Übersetzung nicht. Denn die hanafitische Lesart dieser Stelle würde übersetzt anders lauten: «Und habt keinen Geschlechtsverkehr (wa-lā tankihū) mit den Frauen, mit denen eure Väter bereits Geschlechtsverkehr hatten (nakaha).» Das unterschiedliche Verständnis dieses einzigen Wortes führt zu unterschiedlichen Rechtsimplikationen. Denn geht man davon aus, dass mit dem Verb nakaha der Ehevertrag bzw. die Heirat gemeint ist, dann kann der Sohn laut dieser Auffassung theoretisch eine Frau heiraten, mit der der Vater vorher außerhalb einer regulären Beziehung Sex hatte. In diesem Fall hat hier der Geschlechtsverkehr zwischen dem Vater und dieser Frau, auch wenn er nicht erlaubt ist, keine Rechtskonsequenzen. An dieser Stelle ist die Existenz einer normativ gültigen Beziehung und nicht der Geschlechtsverkehr gemeint, und es gilt also: War der Vater nie mit der Frau verheiratet, dann kann sein Sohn sie zur Ehefrau nehmen. Diese Position vertreten die meisten Mālikīten und Schāfiʿīten.[6] Versteht man unter nikāh hingegen den Geschlechtsverkehr, dann kommt man zu anderen Schlussfolgerungen. In diesem Fall darf der Sohn laut der oben erwähnten koranischen Stelle keine Frau heiraten, mit der der Vater intim war, egal ob der Sex im Rahmen eines Vertrages oder außerhalb stattfand. Zu diesem Schluss kommen Hanafīten, Hanbalīten sowie Imāmīten.[7]

In den Rechtsschulen wurde der Begriff nikāh mit feinen Abweichungen zwar unterschiedlich definiert, die sexuelle Komponente jedoch ist bei fast allen vorhanden. Die Hanafīten zum Beispiel betrachteten den nikāh als einen Vertrag, der ausdrücklich dazu geschlossen wurde, eine Frau (sexuell) zu genießen.[8] Für die Mālikīten handelt es sich um einen formellen Vertrag, der den Zweck hat, eine Frau sexuell zu genießen.[9] Auch für die Hanbalīten ist der nikāh ein Vertrag, hinter dem ein Nutzen ist, wobei mit Nutzen das sexuelle Vergnügen gemeint ist.[10] Die Schafiʿīten wiederum verstehen unter nikāh einen Vertrag, der den Geschlechtsverkehr erlaubt.[11] Hier fällt deutlich ins Auge, dass die Definitionen aus einer männlichen Perspektive stammen, erfolgt doch eine klare Trennung zwischen der aktiven und passiven Seite. Der Mann ist der Aktive, er vollzieht den nikāh, und er ist derjenige, dem der Akt des Genießens zugeschrieben wird, während die Frau diejenige ist, die genossen wird. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Frau kein Recht auf sexuellen Genuss zusteht. Abgesehen von einer einzigen Rechtsschule schließt der nikāh das Recht der Frau auf sexuellen Genuss ein, allerdings nicht auf den exklusiven Genuss,[12] da der Mann theoretisch mit mehreren Frauen einen nikāh schließen darf, wie wir noch sehen werden. Darüber hinaus hat der nikāh, zumindest in seiner traditionellen Form, weitere Rechtsimplikationen, wie zum Beispiel das Recht auf die Brautgabe (mahr), auf den Unterhalt seitens der Frau oder das Erbrecht für beide Partner.

Wie man sieht, hat der nikāh keinen heiligen Charakter in dem Sinne, dass er ein Sakrament wäre. Es ist auch kein Vertrag, den man nicht auflösen darf. Die Scheidung ist, im Gegensatz zur klassischen christlichen Tradition, keine Sünde und wurde detailliert in der muslimischen Normenlehre behandelt, in der die Beziehung zwischen Mann und Frau überhaupt eher pragmatisch betrachtet wird. Sie basiert auf einem einvernehmlichen Verhältnis und gewährleistet für beide Partner und ihre Nachkommenschaft gewisse Rechte, zumindest in der Theorie.

Schaut man genauer hin, dann stellt man fest, dass die Form, in der ein nikāh zustande kommt, fast die gleiche ist wie vor dem Auftreten des Propheten Muhammad. Lediglich einige Details wurden festgelegt, wobei die meisten Regeln das Ergebnis späterer Interpretationen aus der Zeit nach dem Propheten sind. Je nach Rechtsschule wurden für den nikāh unterschiedliche Bedingungen vorausgesetzt, die hier nicht im Detail behandelt werden, da sonst der gesetzte Rahmen gesprengt würde. Zum Kernbestandteil gehört vor allem das Einverständnis der beiden Partner.[13] In diesem Zusammenhang ging es zum Beispiel darum, ob der Vertrag eine bestimmte Formel haben sollte oder ob bei der Vertragsschließung Zeugen anwesend sein müssten.[14] Manche Schulen schreiben vor, dass der Vertrag zwischen dem Mann und einem männlichen Vormund der Frau geschlossen werden muss. Wie wir bereits gesehen haben, spielte der Vormund auch in der christlich-orthodoxen Tradition sowie bei den Persern und im vorislamischen Arabien eine zentrale Rolle. Er ist somit keine Besonderheit der muslimischen Normenlehre. Allerdings sind sich nicht alle Schulen darüber einig, ob ein Vormund für die Gültigkeit eines nikāh erforderlich ist. Nach Ansicht der Hanafīten beispielsweise kann eine erwachsene Frau den Ehevertrag selber schließen, ohne die Zustimmung eines Vormundes.[15] Gleichwohl sind sich alle Schulen darüber einig, dass ein Richter oder Herrscher die Vertragsschließung dann übernehmen kann, wenn der Vormund die Frau daran hindert, einen adäquaten Mann zu heiraten.[16] Hier muss wieder auf den Kontext dieser Normen hingewiesen werden. Die Eheschließung war in der Vormoderne bei den Muslimen weder eine Aufgabe des Staates noch der Gelehrten. Ein Äquivalent der Heirat vor einem Geistlichen in einer Kirche finden wir bei Muslimen nicht. Daher war es wichtig, normative Rahmen zu setzen, damit, falls es später zu Konflikten kam, eine Rechtssicherheit gewährleistet werden konnte. Hier...

Erscheint lt. Verlag 18.7.2019
Reihe/Serie Beck Paperback
Beck Paperback
Sprache deutsch
Themenwelt Geisteswissenschaften Religion / Theologie Islam
Schlagworte Eheideale • Erotik • Frau • Geschichte • Geschlechter • Islam • Kritik • Liebe • Mann • Muslime • Prüderie • Religion • Sex • Sexualität • Unterdrückung
ISBN-10 3-406-74176-2 / 3406741762
ISBN-13 978-3-406-74176-0 / 9783406741760
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