Studien zum Römischen Völkerrecht (eBook)

Kriegserklärung, Kriegsbeschluss, Beeidung und Ratifikation zwischen- staatlicher Verträge, internationale Freundschaft und Feindschaft während der römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats

(Autor)

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2001 | 1. Auflage
318 Seiten
Edition Ruprecht (Verlag)
978-3-89744-139-2 (ISBN)
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In den Mittelpunkt der Studien zum römischen Völkerrecht stellt der Autor die quellen- und sachkritische Betrachtung der historiographischen und antiquarischen Überlieferung zu den Formalitäten zentraler Funktionen der römischen Auenpolitik einschließlich ihrer innerrömischen Anordnung und Ratifikation. Es geht ihm dabei nicht, wie in der älteren und bisherigen Forschung üblich, vorrangig um eine umfassende Systematisierung, sondern darum, wesentliche Entwicklungstendenzen im Gesamtverlauf der Geschichte der römischen Republik zu erfassen.

Vorwort 8
Inhaltsverzeichnis 10
I. Ausgangspunkte, Zusammenhänge und zentrale Thesen 14
II. Untersuchungen über die Quellen zum ius fetiale und ihre historische Auswertung 26
1. Quellen, Fragen und Methoden 26
2. Die Kriegserklärung der fetiales 31
2.1 Die Schilderung im ersten Buch des Livius 31
2.1.1 Die literarische und historiographische Funktion 31
2.1.2 Quellen und Authentizität der Formeln 34
2.2 Der Aufbau und die verschiedenen Quellen der livianischen Schilderung der bellicae caerimoniae 36
2.3 Ergebnis der Quellenanalyse zu Liv. 1,32 43
2.4 Die ursprüngliche Bedeutung des Lanzenwurfs innerhalb der förmlichen Kriegseinleitung 44
2.5 Die Kriegserklärung und Kriegseröffnung der fetiales 61
3. Die Vertragsbeeidung der fetiales 65
3.1 Die Schilderung des Livius: Ihre literarische bzw. historiographische Funk-tion und ihre Quellen 65
3.2 Kritik des livianischen Berichts 68
3.3 Fazit 72
4. Der Bericht des Dionys zum ius fetiale und seine Bedeutung für die modernen Rekonstruktionen: Kompetenzen und Voraussetzungen des ius fetiale 74
4.1 Die historiographische Funktion der Schilderung des Dionys 74
4.2 Die Richtertätigkeit der fetiales244 75
4.3 Die Anwendung des ius fetiale nur gegenüber den Vertragspartnern Roms 81
5. Das Alter des bekannten ius fetiale und Zusammenfassung der bishe-rigen Ergebnisse 82
III. Die Beteiligung des Volkes, des Senates und der Feldherren an der Kriegseinleitung während der Römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats 88
1. Einleitung 88
1.1 Begrifflichkeit und Fragestellung 88
1.2 Forschungsüberblick 91
1.3 Quellenproblematik und Methoden 97
2. Die staatsrechtliche Funktion der lex de bello indicendo und ihr "ver-fassungsrechtliches" Verhältnis zur Kriegserklärung 101
2.1 Das Verhältnis der lex de bello indicendo zur Kriegserklärung 101
2.2 Die staatsrechtliche Funktion der lex de bello indicendo 107
I. Für das intendierte Kriegsgebiet gab es zum Zeitpunkt der Gesetzespromulgie-rung 107
II. Der zweite Typus unterscheidet sich vom ersten durch eine Variation des Ver-fahrensablaufes. 108
3. Die Typologie der Kriegseröffnungen von 219 bis 167 v. Chr. ohne le-ges de bello indicendo und die politische Auslegung der rechtlichen Regeln bezüglich der korrekten Einleitung von Kriegen 111
3.1 Die Kontinuierung des Krieges in den spanischen und norditalischen Kommandogebieten 111
3.2 Varianten und rechtliche Prinzipien der Kriegseröffnung ohne lex de bello 112
3.3 Bestätigung der Beobachtungen durch weitere Beispiele aus der Zeit zwi-schen 219 und 167 v. Chr. 121
3.4 Die politischen Auslegungsmöglichkeiten der Prinzipien ordnungsgemäßer Kriegseröffnung 123
3.5 Die Auslegung der Prinzipien ordnungsgemäßer Kriegseröffnung als Mittel in der innenpolitischen Auseinandersetzung 124
4. Zwischenergebnis 128
5. Das verfassungsgeschichtliche Alter der lex de bello indicendo 132
6. Kontinuitäts- und Wandlungsphänomene bei der Anwendung und Deutung der traditionellen Regeln zur „verfassungskonformen“ Kriegseröffnung in der Zeit von 167 bis 19 v. Chr. 144
6.1 Fragestellung und Methode 144
6.2 Die Entwicklung von 167 bis 19 v. Chr. 145
6.2.1 Die lex Cornelia maiestatis 145
6.2.2 Die andauernde Wirkung der traditionellen Regeln und ihre politische Auslegung 146
6.2.3 Der Rückgang der Beteiligung der Komitien an der Schaffung militäri-scher Kommandos seit dem 2. Jh. v. Chr. 150
6.2.4 Kriegseröffnungen auf der Grundlage bestehender Kommandos 152
6.2.5 Konflikte um die Auslegung der traditionellen Regeln 153
6.3 Elemente des Wandels der traditionellen Regeln 156
6.3.1 Die lex Cornelia de maiestate und das Privileg der Entscheidung über Krieg und Frieden 156
6.3.2 Der staatsrechtliche Handlungsspielraum des Prinzeps in der Außenpoli-tik am Beginn des Prinzipats 162
7. Zusammenfassung der Ergebnisse 172
IV. Zur vertraglichen Begründung der amicitia- Verhältnisse Roms 180
1. Die Untersuchungen von Alfred Heuß und ihre Bedeutung für die folgenden Überlegungen zur amicitia 180
2. Zur Bedeutung der Wendung amicitiam renovare 188
3. Überlegungen zur Interpretation von Pomponius, lib. 37 ad Mucium Dig. 49,15,5, pr. 1f 192
4. Die vertragliche Begründung der amicitia-Verhältnisse des Syphax und des Massinissa mit Rom 197
5. Der Feldherrnvertrag als foedus 203
5.1 Feldherrnvereinbarungen als förmlicher Vertrag 203
5.2 Der iussus populi und die Ratifikation der Feldherrnverträge 206
5.3 Die Begründung eines dauerhaften Vertragsverhältnisses durch Feldherrnverträge 214
5.4 Das Römisch-Attalidische Bündnis in der Zeit des 1. Makedonischen Krieges 218
5.5 Die dauerhaften völkerrechtlichen Wirkungen befristeter Feldherrn-foedera für Rom und seine Vertragspartner 223
5.6 Fazit 226
6. Das zwischenstaatliche Verhältnis zwischen Rom und Rhodos bis zum Jahr 167 v. Chr. 227
7. Die civitates liberae 235
8. Das Problem des urkundlichen amicitia-Vertrags 244
9. Fazit zum Bereich der amicitia 252
V. Das Problem der "Natürlichen Feindschaft" 256
1. Der Zusammenhang zwischen amicitia, foedus und Kriegserklärung 256
2. Gab es für Rom auf Grund des ius fetiale eine Verpflichtung zur förmlichen Kriegserklärung nur gegenüber Vertragspartnern? 256
3. Fazit und weitere Argumente 266
4. Zusammenfassung in Hinsicht auf das Problem der "Natürlichen Feindschaft" Roms gegenüber dem vertraglich unverbundenen Ausland 267
Abkürzungsregeln 276
Literaturverzeichnis 276

V. Das Problem der "Natürlichen Feindschaft" (S. 243-244)

1. Der Zusammenhang zwischen amicitia, foedus und Kriegserklärung

Innerhalb der Interpretation der "Völkerrechtlichen Grundlagen ..." von Heuß bilden erstens die Widerlegung der Hypothese eines urkundlichen amicitia-Vertrags und zweitens seine Deutung von zahlreichen vertragslosen amicitia-Verhältnissen Roms mit dem Ausland wesentliche Argumente gegen die völkerrechtlichen Deutungen Mommsens und Täublers.

Diese meinten, daß Rom sich gegenüber vertraglich unverbundenen Gemeinwesen im Zustand der völkerrechtlichen Rechtlosigkeit befunden habe und daß das zwischenstaatliche Verkehrsverhältnis erst mit in den Verträgen begründet und detailliert geregelt worden sei. Nachdem sich zentrale Vorausssetzungen der Argumentation von Heuß als zweifelhaft erwiesen haben, stellt sich erneut die Frage, ob es in der römischen Rechtsanschauung ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis nur auf vertraglicher Grundlage gab. Im Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Rechtsanschauungen der Römer ist die Frage von zentraler Bedeutung, ob Rom sich aufgrund des ius fetiale nur gegenüber Vertragspartnern zur förmlichen Kriegserklärung verpflichtet fühlte.

2. Gab es für Rom auf Grund des ius fetiale eine Verpflichtung zur förmlichen Kriegserklärung nur gegenüber Vertragspartnern?


Heuß sieht in den Förmlichkeiten der Kriegserklärung einen positiven Beleg für seine These, daß es in der römischen Rechtsanschauung völkerrechtliche Verpflichtungen auch gegenüber vertraglich unverbundenen Gemeinwesen gegeben habe. Denn die Kriegserklärung sei unabhängig von vorherigen Vertragsverhältnissen Roms mit den beklagten Gemeinwesen ausgeführt worden.

Dieser Grundpfeiler der Argumentation von Heuß wurde kürzlich durch die Ergebnisse der Untersuchungen von Christiane Saulnier und Thomas Wiedemann erschüttert1059. Diese vertreten die Meinung, daß die fetiales nur gegenüber den mit Rom vertraglich verbundenen Gemeinwesen Kriege erklärten1060. Dies hieße, daß es zumindest während der frühen Republik für Rom ein zwischenstaatliches Rechtsverhältnis, das zur förmlichen Kriegserklärung zwang, nur dann gab, wenn ein Vertrag mit dem jeweiligen Gegner bestand.

Im Formular der Kriegserklärung durch die fetiales (Liv. 1,32,6ff) glaubt Heuß dagegen ein wichtiges Argument gegen die "Natürliche Feindschaft" und für die völkerrechtliche Verpflichtung Roms auch gegenüber dem vertraglich unverbundenen Ausland erkennen zu können1062, da in den Formelworten der fetiales jeder Hinweis auf ein verletztes foedus fehle und in den einschlägigen Belegstellen bei Livius nur ausnahmsweise von res repetere-Gesandtschaften ex foedere berichtet werde.

Erscheint lt. Verlag 1.1.2001
Sprache deutsch
Themenwelt Geschichte Allgemeine Geschichte Vor- und Frühgeschichte
ISBN-10 3-89744-139-X / 389744139X
ISBN-13 978-3-89744-139-2 / 9783897441392
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