Außenpolitik, Bünde und Reichsbildung in der Antike -  Ernst Baltrusch

Außenpolitik, Bünde und Reichsbildung in der Antike (eBook)

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2008 | 1. Auflage
232 Seiten
De Gruyter Oldenbourg (Verlag)
978-3-486-58401-1 (ISBN)
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Die erste übergreifende Darstellung des außenpolitischen Geschehens in der gesamten Antike



Ernst Baltruschs Buch ist die erste Monographie über die antike Außenpolitik von den Anfängen der griechischen und römischen Antike (ca. 800 v.Chr.) bis zum Beginn der Spätantike (ca. 300 n.Chr.). Es behandelt die äußeren Beziehungen in der griechisch-römischen Antike in einem weit gefassten Sinn.



Thematische Schwerpunkte sind dabei die außenpolitischen Beziehungen, die großen Bündnissysteme (Symmachie, Attischer Seebund, Peloponnesischer Bund, das römische Bundesgenossensystem) sowie die Reichsbildungen unter Alexander dem Großen und den Römern. Im Vordergrund stehen Einrichtungen antiker Außenpolitik und die Formen außenpolitischer Kommunikation.

Vorwort 6
Inhalt 8
Zu diesem Band 12
I. Enzyklopädischer Überblick 14
1. Vorbemerkungen 14
2. Griechische und römische Frühzeit 18
2.1 Homerische Zeit (ca. 800–600 v.Chr.) 18
2.2 Römische Frühzeit (8.–4. Jahrhundert v.Chr.) 22
3. Auflenpolitik, interpolitische Beziehungen und Völkerrecht 27
3.1 Begrifflichkeit 27
3.2 Autonomie, Souveränität, Völkerrechtssubjektivität 30
3.3 Krieg und Frieden 35
3.4 Religion und Außenpolitik 39
3.5 Diplomatie, Gesandtschaften, Proxenie 42
3.6 Vertragswesen 44
3.7 Schiedsgerichte 47
3.8 Neutralität 47
3.9 Reichs- und polisübergreifende Konzeptionen: Koine Eirene und bellum iustum 47
4. Bünde 50
4.1 Vorbemerkungen 50
4.2 Amphiktyonie 51
4.3 Symmachie 53
4.4 Der Peloponnesische Bund 56
4.5 Der Hellenenbund zur Abwehr der Perser von 481 v.Chr. 59
4.6 Die athenischen Seebünde 478–404 v.Chr. und 377–336 v.Chr. 61
4.7 Die griechischen Bundesstaaten des 4. und 3. Jahrhunderts v.Chr. 66
4.8 Das römische Bundesgenossensystem 69
5. Reichsbildung 72
5.1 Vorbemerkungen 72
5.2 Das Alexanderreich 73
5.3 Die hellenistischen Reiche und das „Gleichgewicht der Mächte“ 77
5.4 Der römische „Imperialismus“: die Reichsbildung seit 264 v.Chr. 80
5.5 Das Imperium der Kaiserzeit 85
II. Grundprobleme und Tendenzen der Forschung 90
1. Forschungstendenzen/ Forschungsgeschichte 90
2. Griechische und römische Frühzeit 98
2.1 Homerische Zeit (ca. 800–600 v.Chr.) 99
2.2 Römische Frühzeit (8.–4. Jahrhundert v.Chr.) 103
3. Auflenpolitik, interpolitische Beziehungen und Völkerrecht 110
3.1 Forschungstendenzen und Begrif.ichkeit 110
3.2 Autonomie, Souveränität, Völkerrechtssubjektivität 114
3.3 Krieg und Frieden 116
3.4 Religion und Außenpolitik 119
3.5 Diplomatie, Gesandtschaften, Proxenie 123
3.6 Vertragswesen 127
3.7 Schiedsgericht 137
3.8 Neutralität 138
3.9 Reichs- und polisübergreifende Konzeptionen: Koine Eirene und bellum iustum 139
4. Bünde 143
4.1 Vorbemerkungen 143
4.2 Amphiktyonie 143
4.3 Symmachie 144
4.4 Der Peloponnesische Bund 148
4.5 Der Hellenenbund zur Abwehr der Perser von 481 v.Chr. 150
4.6 Die athenischen Seebünde 478–404 v.Chr und 377–336 v.Chr. 154
4.7 Die griechischen Bundesstaaten des 4. und 3. Jahrhunderts v.Chr. 158
4.8 Das römische Bundesgenossensystem 162
5. Reichsbildung 164
5.1 Vorbemerkungen 164
5.2 Das Alexanderreich 166
5.3 Die hellenistischen Reiche und das „Gleichgewicht der Mächte“ 171
5.4 Der römische „Imperialismus“: die Reichsbildung seit 264 v.Chr. 177
5.5 Das Imperium der Kaiserzeit 183
III. Literatur 190
1. Forschungstendenzen/ Forschungsgeschichte 190
2. Griechische und römische Frühzeit 194
2.1 Homerische Zeit (ca. 800–600 v.Chr.) 194
2.2 Römische Frühzeit (8.–4. Jahrhundert) 195
3. Auflenpolitik, interpolitische Beziehungen und Völkerrecht 197
3.1 Forschungstendenzen und Begrif.ichkeit 197
3.2 Autonomie, Souveränität, Völkerrechtssubjektivität 198
3.3 Krieg und Frieden 199
3.4 Religion und Außenpolitik 201
3.5 Diplomatie, Gesandtschaften, Proxenie 201
3.6 Vertragswesen 202
3.7 Schiedsgerichte 204
3.8 Neutralität 204
3.9 Reichs- und polisübergreifende Konzeptionen: Koine Eirene und bellum iustum 205
4. Bünde 206
4.1 Vorbemerkungen 206
4.2 Amphiktyonie 206
4.3 Symmachie 206
4.4 Der Peloponnesische Bund 207
4.5 Der Hellenenbund zur Abwehr der Perser von 481 v.Chr. 208
4.6 Die athenischen Seebünde 478–404 v.Chr. und 377–336 v.Chr. 208
4.7 Die griechischen Bundesstaaten des 4. und 3. Jahrhunderts v.Chr. 210
4.8 Das römische Bundesgenossensystem 211
5. Reichsbildung 212
5.1 Vorbemerkungen 212
5.2 Das Alexanderreich 212
5.3 Die hellenistischen Reiche und das „Gleichgewicht der Mächte“ 214
5.4 Der römische „Imperialismus“: Die Reichsbildung seit 264 v.Chr. 216
5.5 Das Imperium der Kaiserzeit 218
Abkürzungen 221
Register der neuzeitlichen Autoren 222
Register der antiken Personen und Orte 227
Sachregister 229
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3. Außenpolitik, interpolitische Beziehungen und Völkerrecht (S. 14)

3.1 Begrifflichkeit
Der Begriff „Außenpolitik" verträgt trotz seines Ursprungs in der Frühen Neuzeit durchaus eine sehr weite inhaltliche Auslegung und ist daher am wenigsten problematisch in seiner Anwendung auf vormoderne Verhältnisse, da er weder eine moderne Vorstellung von Staat voraussetzt noch an irgendein anderes System a priori gebunden ist (s. Kap. 1).

Weit gefasst ist also unter Außenpolitik jede zielgerichtete friedliche oder kriegerische Aktivität einer Polis oder eines andersgearteten, zu solcher Aktivität befähigten (also in der Regel autonomen) Gemeinwesens bzw. ihrer Amtsleute und Vertreter im Verhältnis zu anderen Poleis oder Gemeinwesen zu verstehen. Darin sind eingeschlossen: Kriege und ihre Androhung, Verträge und vergleichbare Beziehungen (Kapitulation, Schutzsuche, alle Formen der Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit), Diplomatie undVerhandlun- gen, schiedsgerichtliche und vermittelnde Verfahren, religiöse Verbindungen (z. B. gemeinsame Festveranstaltungen und Kulte).

Schwerer zu rechtfertigen ist die Verwendung des Begriffes „Völkerrecht" für antike Verhältnisse, erstens in seinem heutigen Verständnis als ein von neuzeitlichen Fachgelehrten entwickeltes juristisches System, zweitens in seiner Nähe zum römischen ius gentium, aus dem es hervorgegangen ist, von dem es sich aber inhaltlich stark unterscheidet, und drittens in seiner Anwendung auf ein Staatensystem.

Wenn die klassischen römischen Juristen von „Völkerrecht" (ius gentium) sprachen und dieses deutlich vom „bürgerlichen Recht" (ius civile) und vom„Amtsrecht" (ius honorarium) schieden, so verstanden sie es doch immer nur als ein römisches, nicht übergeordnetes Recht.

Dieses ius gentium war zudem nicht ausschließlich auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Staaten beschränkt, sondern umfasste z. B. auch die Freilassung von Sklaven, weil die Sklaverei eine allen Völkern gemeinsame Einrichtung und deshalb auch die Freilassung ein überall anzutreffendes Rechtsinstitut sei (Ulp. Dig. 1,1,4), auch die Griechen, die keinen dem römischen ius vergleichbaren Rechtsbegriff entwickelt hatten, stellten sich allen Menschen gemeinsame Rechtsregeln vor.
Trotz dieses Befundes halte ich an demBegriff „Völkerrecht" auch für die antikenVerhältnisse von folgenden Überlegungen ausgehend fest:

1. Das Vorhandensein eines Völkerrechtes hängt nicht ursächlich an einem modernen Staatsbegriff, sondern an der Existenz autonomer politischer Einheiten – modern: Völkerrechtssubjekte –, die zum einen miteinander in regelmäßigen Kontakt treten, zum anderen sich an abgeschlossene Vereinbarungen gebunden fühlen.

2. Die Rechtsquellen des modernen Völkerrechts (allgemeine Rechtsregeln, Vertragsrecht, Gewohnheitsrecht) und das Anwendungsfeld des Völkerrechts (Kriegsrecht, Vertragsrecht, Gesandtenrecht) stellen Berührungspunkte zwischen antikem und modernem Völkerrecht her.

3. Für die griechische Klassik als die wohl „modernste" (im Sinne der Dichte zwischenstaatlicher Zusammenarbeit) Zeit des antiken Völkerrechts lässt sich sogar eine Art von Rechtssystem feststellen, das aus einer Vielzahl von formalisierten Beziehungen erwachsen ist und im Peloponnesischen Krieg einer harten, aber bestandenen Bewährungsprobe unterzogen wurde.

4. Hermeneutisch ist der Begriff „Völkerrecht" für die Erkennung zwischenstaatlicher Strukturen unverzichtbar. Die griechische Philosophie und das römische Recht haben keinen vergleichbaren Begriff entwickelt, weil die Philosophen sich ausschließlich auf die einzelne Polis und ihre innere Struktur, unter die auch die außenpolitischen Beziehungen gefasst wurden, konzentriert haben, und die römischen Juristen angesichts des real existierenden Weltreiches und einer daran anknüpfenden Weltherrschaftsideologie keine Notwendigkeit verspürten, ein anderes als ein römisches Recht zu konzipieren.

Erscheint lt. Verlag 1.1.2008
Sprache deutsch
Themenwelt Geschichte Allgemeine Geschichte Altertum / Antike
ISBN-10 3-486-58401-4 / 3486584014
ISBN-13 978-3-486-58401-1 / 9783486584011
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