Einnahmen-Überschussrechnung 2023/2024 (eBook)
240 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-17588-0 (ISBN)
Iris Thomsen, Betriebswirtin, ist Geschäftsführerin eines mittelständischen Bauträgers. Sie hat langjährige Praxiserfahrung in Steuerberaterkanzleien und im Bereich Einführung von IT-gestützter Buchführung und Verwaltung. Parallel dazu ist sie Autorin zahlreicher Publikationen der Haufe Gruppe und Referentin in den Bereichen Betriebswirtschaft, Buchführung und Steuerrecht.
Iris Thomsen Iris Thomsen, Betriebswirtin, ist Geschäftsführerin eines mittelständischen Bauträgers. Sie hat langjährige Praxiserfahrung in Steuerberaterkanzleien und im Bereich Einführung von IT-gestützter Buchführung und Verwaltung. Parallel dazu ist sie Autorin zahlreicher Publikationen der Haufe Gruppe und Referentin in den Bereichen Betriebswirtschaft, Buchführung und Steuerrecht. Kristin Markgraf Dipl.-Betriebswirtin Kristin Markgraf arbeitete als Geschäftsführerin einer Steuerkanzlei und anschließend in der EMEA-Steuerabteilung eines internationalen Unternehmens, bevor sie sich als Steuerberaterin mit eigener Kanzlei selbstständig machte. Sie betreut heute Privatpersonen und Unternehmen in steuerlichen und buchhalterischen Belangen und weiß, wo die Probleme liegen. Daneben ist sie als Autorin tätig.
2.2 Welchen Steuersatz müssen Sie berechnen?
Grundsätzlich müssen Sie den Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer berechnen, es sei denn, die Ware oder die Leistung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Darüber gibt das Umsatzsteuergesetz Auskunft. Führen Sie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dann können es auch 5,5 % oder 9,0 % sein.
Unselbstständige Nebenleistungen sind mit dem gleichen Steuersatz zu berechnen wie die Hauptleistungen. Was heißt das?
BEISPIEL
Verkaufen Sie einen PC zuzüglich Fracht, Porto oder Mautgebühren, müssen Sie den Computer und die Versandkosten mit 19 % Umsatzsteuer berechnen. Unabhängig davon, ob in den Versandkosten Vorsteuer enthalten war oder nicht.
2.2.1 Der Umsatzsteuersatz 19 %
In der Regel wird der Warenverkauf oder die Dienstleistung mit dem Steuersatz von 19 % berechnet. Das gilt beispielsweise für Handwerksbetriebe, Marketingfirmen, beratende Volkswirte, Betriebswirte und Ingenieure, Notare, Druckereien, Handelsvertreter, Kosmetiker, Fitnessstudios, Sauna- und Wellness-Heilbäder und viele mehr. Sie berechnen 19 % Umsatzsteuer. Das gilt auch für Getränke, Medikamente, Transporthilfsmittel, Download-Hörbücher und -Filme.
Abb. 11: Rechnungen mit 19 % Mehrwertsteuer: Diese Umsätze werden zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer berechnet.Führen Vereine einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind die Umsätze mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz zu berechnen. Einnahmen können sein: Verkauf von Speisen und Getränken, Sportveranstaltungen, Vereinsfeste, Verkauf von Sportgeräten, Werbeeinnahmen durch Sponsoren. Bei dem Verkauf von Speisen ist zu beachten, dass hier durch das dritte Corona-Soforthilfegesetz zeitlich befristet der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Dies wird im folgenden Abschnitt 2.2.2 »Der ermäßigte Umsatzsteuersatz 7 %« näher erläutert.
2.2.2 Der ermäßigte Umsatzsteuersatz 7 %
In der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz finden Sie die Waren oder Leistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dazu gehören beispielsweise Lebensmittel, Pflanzen, Blumen, Bücher, E-Books, Hörbücher auf Speichermedien, Zeitschriften, Sportschwimmbäder, medizinische Heilbäder, Lieferungen oder Leistungen von Künstlern, Hotelübernachtungen und vieles mehr. Getränke zählen laut Umsatzsteuergesetz nicht zu den Lebensmitteln.
Abb 12: Rechnungen mit 7 % Umsatzsteuer: Diese Umsätze werden zuzüglich 7 % Umsatzsteuer berechnet.Der Verkauf von Lebensmitteln ist mit 7 % zu berechnen, das gilt auch für verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen. Doch sobald das Essen vor Ort verzehrt wird und Sie zusätzliche Dienstleistungen erbringen, wie im Restaurant, ist es mit 19 % zu berechnen. Beim Partyservice können nur dann 7 % berechnet werden, wenn die Speisen lediglich geliefert werden, sobald Service angeboten wird, sind 19 % zu berechnen.
Im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze wurde eine befristete Sonderregelung für die Gastronomiebetriebe beschlossen Somit ist in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz für alle Speisen im Rahmen der Gastronomie, mit und ohne Dienstleistung, anzuwenden. Nur für die Getränke blieb es beim Regelsteuersatz. Für alle vor Ort ausgeführten Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 01.01.2024 ist einheitlich für die Speisen und Getränke der Regelsteuersatz von derzeit 19 % anzuwenden. Lediglich beim Außer-Haus Verkauf bleibt es beim ermäßigten Steuersatz.
Unter Beachtung der befristeten Herabsetzung der Umsatzsteuersätze bedeutet dies eine wie folgt dargestellte Besteuerung von Gastronomieleistungen im Restaurant:
Leistung | 01.01.–30.06.2020 | 01.07.–31.12.2020* | 01.01.–31.12.2021 | 01.01.–31.12.2023 | Ab 01.01.2024 |
Speisen | 19 % | 5 % | 7 % | 7 % | 19 % |
Getränke | 19 % | 16 % | 19 % | 19 % | 19 % |
*Im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze wurde der Umsatzsteuersatz befristet von 7 % auf 5 % und 19 % auf 16 % herabgesetzt.
Bietet ein Verein Leistungen für seine Mitglieder an, die nicht durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt sind, handelt es sich um Einnahmen aus Zweckbetrieb. Diese Einnahmen sind mit 7 % (bzw. 5 % für den oben genannten Zeitraum) Umsatzsteuer zu berechnen. Diese Einnahmen können sein: kulturelle und sportliche Veranstaltungen, genehmigte Lotterien, Vermietung von Sportstätten an Mitglieder, Behindertenwerkstätten, Volkshochschulen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie Werbeeinnahmen stellen immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Den aktuellen Gesetzesstand finden Sie in § 12 Abs. 2 UStG und in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz.
2.2.3 Die Durchschnittssteuersätze 5,5 % und 9 %
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (außer Sägewerkserzeugnisse) werden mit dem Steuersatz von 5,5 % berechnet und alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (außer Getränke) mit 9,0 %. Diese Steuersätze sind Durchschnittssteuersätze, da in diesen Betrieben nicht nur die Lebensmittel verkauft, sondern auch Leistungen erbracht werden. Gemüse zum Beispiel muss zuerst gesät und geerntet werden.
2.2.4 Welche Unternehmer können sich von der Umsatzsteuer befreien?
Keine Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung von Umsatzsteuer haben sogenannte Kleinunternehmer. Im Umsatzsteuergesetz wird hierbei nicht zwischen Freiberuflern, Gewerbetreibenden oder Vereinen unterschieden.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesamtumsatz (Einnahmen, nicht Gewinn) des Unternehmens
-
im Vorjahr oder im Gründungsjahr nicht über 22.000 Euro und
-
im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro
liegt.
Die Kleinunternehmerregelung gilt jeweils für ein Jahr. Zu Beginn jeden Jahres müssen Sie sich vergewissern, ob Sie die Rechnungen weiterhin ohne Umsatzsteuer ausstellen dürfen oder nicht.
Wurde die Grenze von 22.000 Euro im Vorjahr überschritten, müssen Sie im aktuellen Jahr die Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer ausstellen. Von da an vereinnahmen Sie Bruttoumsätze inklusive Umsatzsteuer. Sobald der Gesamtumsatz (jetzt inkl. Umsatzsteuer) wieder unter der Grenze liegt, können Sie die Kleinunternehmerregelung wieder anwenden. Sollten Sie vorher zur Regelbesteuerung optiert haben, dann ist für den Wechsel eine Bindungsfrist von fünf Jahren zu berücksichtigen. Ein Wechsel ist ebenso mit Vorsicht zu überlegen, sollten Sie in den Jahren der Regelbesteuerung hohe Vorsteuerbeträge aus Anschaffungen geltend gemacht haben. Hier kann es bei zu frühem Wechsel zu einer nachträglichen Vorsteuerkorrektur kommen. Sprechen Sie in solchen Fällen vorher mit Ihrem Steuerberater.
ACHTUNG
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 19.3 sehen Sie, was zum Umsatz zählt. Die Privatnutzung von Kfz zählt zum Beispiel nur zum Umsatz, wenn Sie Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten hatten.
Wichtige Hinweise für das Gründungsjahr
Die Grenze von 22.000 Euro bezieht sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Das müssen Sie im Gründungsjahr beachten, da der Vergleichsumsatz entsprechend auf zwölf Monate umgerechnet werden muss. Für ein Unternehmen, welches die unternehmerische Tätigkeit erst im Mai aufnimmt, ist der erzielte Umsatz entsprechend hochzurechnen, wie das folgende Beispiel zeigt.
BEISPIEL
Sie haben sich im Mai selbstständig gemacht und hatten im Gründungsjahr einen Umsatz von 16.000 Euro. Diese 16.000 Euro haben Sie in acht Monaten erwirtschaftet. Rechnet man diesen Umsatz anhand eines Dreisatzes auf zwölf Monate um, hätten Sie somit 24.000 Euro (16.000 Euro : 8 Monate × 12 Monate) eingenommen. In diesem Fall ist die Umsatzgrenze von 22.000 Euro überschritten.
Haben Sie diese 16.000 Euro bereits als Planzahl beim Antrag auf die Kleinunternehmerregelung innerhalb des steuerlichen Erfassungsbogens angegeben, gilt die Kleinunternehmerregelung von Beginn an nicht. Haben Sie jedoch eine niedrigere Planzahl angegeben und überschreiten Sie diese Grenze dann im Gründungsjahr doch, müssen Sie zu Beginn des folgenden Jahres Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen und Umsatzsteuer beim Finanzamt abführen.
ACHTUNG
Auf dem Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit werden Sie gefragt, ob Sie die »Besteuerung von Kleinunternehmern« beantragen möchten. Haben Sie diese Frage mit Ja oder Nein beantwortet? Im Zweifel genügt ein Anruf beim Finanzamt oder Ihrem Steuerberater. Haben Sie die Frage zunächst mit Nein beantwortet, müssen Sie den Antrag schriftlich stellen.
Verzichten Sie freiwillig auf die »Besteuerung für...
Erscheint lt. Verlag | 17.6.2024 |
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Reihe/Serie | Haufe Fachbuch | Haufe Fachbuch |
Verlagsort | Freiburg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management |
Schlagworte | Belege • Bilanz • Buchhaltung • Einnahmen-Überschuss-Rechnung • EÜR • Iris Thomsen • Jahresabschluss • Jahressteuergesetz • Kristin Markgraf • Rewe • Steuererklärung • Steuerformulare • Steuern |
ISBN-10 | 3-648-17588-2 / 3648175882 |
ISBN-13 | 978-3-648-17588-0 / 9783648175880 |
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