Lohn- und Gehaltsabrechnung 2024 (eBook)
770 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-17633-7 (ISBN)
Christiane Droste-Klempp ist Volkswirtin M.A., Personalmanagementberaterin und Referentin zum Thema Altersteilzeit.
Christiane Droste-Klempp Christiane Droste-Klempp ist Volkswirtin M.A., Personalmanagementberaterin und Referentin zum Thema Altersteilzeit. Claus-Jürgen Conrad Claus-Jürgen Conrad (†) war Wirtschaftsinformatiker und Volkswirtschaftler. Er war für die Siemens AG tätig, als Fachredakteur bei Lexware und seit 1999 Leiter für Personalsysteme bei der Firmengruppe Endress + Hauser.
Die wichtigsten Änderungen im Jahr 2024
Folgende Tarifänderungen im Steuerrecht sind ab 2024 zu berücksichtigen:
| 2023 | 2024 |
Grundfreibetrag | 10.908 EUR | 11.604 EUR |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 EUR | 1.230 EUR |
Kinderfreibetrag insgesamt je Kind bei zusammenveranlagten Ehegatten | 8.952 EUR | 9.312 EUR |
Kindergeld je Kind | 250 EUR | 250 EUR |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260 EUR | 4.260 EUR |
Zuschlag zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein 2. und jedes weitere minderjährige Kind jeweils (nur auf Antrag im LSt.-Abzugsverfahren) | 240 EUR | 240 EUR |
Freigrenze Soli bei Steuerklasse I, II, IV, V, VI | 17.543 EUR | 18.130 EUR |
Freigrenze Soli bei Steuerklasse III | 35.086 EUR | 36.260 EUR |
Mit Datum vom 3. November 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gegeben (§ 39b Abs. 6 EStG). Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags (siehe oben) sowie die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024. Nach einer Änderung im Kreditzweitmarktförderungsgesetz1 wird bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Kinderzahl ab 2024 berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG). Die Änderung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.122023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2023 zufließen. Der Beitragsabschlag für zu berücksichtigende Kinder soll damit bei der Aufstellung eines (geänderten) Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung für 2024 berücksichtigt werden. Der mit Datum vom 03.11.2023 veröffentlichte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer für 2024 enthält die Änderung noch nicht.
Die zum 01.01.2024 geplante Integration der Daten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in das ELStAM-Verfahren wird durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz um bis zu zwei Jahre verschoben. Starttermin ist damit spätestens der 01.01.2026.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert sind, gelten bei der Besteuerung ihres Arbeitslohns besondere Regeln:
-
Zum einen können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung steuerfrei sein (§ 3 Nr. 62 EStG),
-
zum anderen werden von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragene Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Lohnsteuer zu ihren Gunsten über die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3d EStG).
Für beides gibt es Nachweisvoraussetzungen:
So darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung nach einer Verwaltungsanweisung (R 3.62 LStR) nur dann steuerfrei lassen, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihm eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen, aus der sich ergibt, dass bestimmte Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlt, haben diese die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen. Damit der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer über die Vorsorgepauschale die Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigen kann, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihm die abziehbaren Beiträge mittels einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen. Um den mit den beiden zuvor genannten Bescheinigungsverfahren verbundenen bürokratischen Aufwand auf Seiten der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu mindern und Bürokratiekosten einzusparen, soll ein umfassender Datenaustausch zwischen den privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern eingeführt werden. Die entsprechenden Regelungen wurden bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl I S. 3096, beschlossen. Der dabei gesetzlich festgelegte Starttermin der Einführung des Datenaustauschs war bisher der 01.01.2024, der sich nun jedoch um bis zu zwei Jahre verschiebt. Die Verschiebung ist inzwischen gesetzlich über entsprechende Anwendungsregelungen flankiert worden (§ 52 Abs. 36 Satz 3, 4 EStG). Die bisherigen Regelungen sind bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.
Grenzwerte in der Sozialversicherung
Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die für 2024 geltenden Grenzwerte in der Sozialversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen |
Rechtskreis West | Jahreswerte | Monatswerte |
Kranken- und Pflegeversicherung |
2022: | 58.050,00 EUR | 4.837,50 EUR |
2023: | 59.850,00 EUR | 4.987,50 EUR |
2024: | 62.100,00 EUR | 5.175,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
2022: | 84.600,00 EUR | 7.050,00 EUR |
2023: | 87.600,00 EUR | 7.300,00 EUR |
2024: | 90.600,00 EUR | 7.550,00 EUR |
Rechtskreis Ost | Jahreswerte | Monatswerte |
Kranken- und Pflegeversicherung |
2022: | 58.050,00 EUR | 4.837,50 EUR |
2023: | 59.850,00 EUR | 4.987,50 EUR |
2024: | 62.100,00 EUR | 5.175,00 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
2022: | 81.000,00 EUR | 6.750,00 EUR |
2023: | 85.200,00 EUR | 7.100,00 EUR |
2024: | 89.400,00 EUR | 7.450,00 EUR |
Beitragssätze |
| 2023 | 2024 |
Rentenversicherung | 18,6 % | 18,6 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 2,6 % |
Pflegeversicherung | 3,4 % | 3,4 % |
Krankenversicherung | 14,6 % | 14,6 % |
Krankenversicherung | 14,0 % | 14,0 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,6 % | 1,7 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | 0,06 % |
Künstlersozialabgabe | 5,0 % | 5,0 % |
Mini- und Midijobs |
| 2023 | 2024 |
Gesetzlicher Mindestlohn je... |
Erscheint lt. Verlag | 13.6.2024 |
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Reihe/Serie | Haufe Fachbuch | Haufe Fachbuch |
Verlagsort | Freiburg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management |
Schlagworte | Abfindungsrechner • Christiane Droste-Klempp • Conrad • ELStAM • Entgeltabrechnung • Fahrgeldzuschüsse • Gehaltsabrechnung • Gehaltsrechner • Kostenrechner • Lohnabrechnung • Lohn und Gehalt • Meldepflicht • Mindestausbildungsvergütung • Mindestlohn • Mindestlohnreform • personengruppenschlüssel • Sachbezugswerte • Sozialversicherung • Sozialversicherungswerte |
ISBN-10 | 3-648-17633-1 / 3648176331 |
ISBN-13 | 978-3-648-17633-7 / 9783648176337 |
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