Der Stiftungskompass (eBook)
272 Seiten
FinanzBuch Verlag
978-3-96092-878-2 (ISBN)
Ernst G. Wittmann ist ausgebildeter Finanzanalyst und langjähriger Stiftungsmanager. Seit 2015 ist er Leiter der Stiftungsverwaltung an der LMU München. Er blickt auf eine langjährige Erfahrung in leitender Funktion in den Bereichen Stiftungsberatung,- Management, Asset-Management, Corporate Finance im In- und Ausland zurück. Zudem ist er Lehrbeauftragter an einer Hochschule in München sowie ehrenamtlicher Handelsrichter am Landgericht I, 3. Handelskammer in München. Carsten Seip ist studierter Betriebswirt und Wirtschaftsjurist. Aktuell ist er stellvertretender Leiter des Stiftungswesens der Ludwig-Maximilians-Universität München. Als freiberuflicher Dozent lehrt Herr Seip Themen des kommunalen Finanzmanagements, wie beispielsweise Vergaberecht, der Gemeinnützigkeitsrechnungslegung und kommunal-Stiftungen. Hierbei ist insbesondere die Verbindung von Betriebswirtschaft und Jura gepaart mit dem öffentlichen Sektor Schwerpunkt seiner Lehre. Ehrenamtlich engagiert sich Herr Seip in einer Bürgerstiftung und im Vereinswesen.
Ernst G. Wittmann ist ausgebildeter Finanzanalyst und langjähriger Stiftungsmanager. Seit 2015 ist er Leiter der Stiftungsverwaltung an der LMU München. Er blickt auf eine langjährige Erfahrung in leitender Funktion in den Bereichen Stiftungsberatung,- Management, Asset-Management, Corporate Finance im In- und Ausland zurück. Zudem ist er Lehrbeauftragter an einer Hochschule in München sowie ehrenamtlicher Handelsrichter am Landgericht I, 3. Handelskammer in München. Carsten Seip ist studierter Betriebswirt und Wirtschaftsjurist. Aktuell ist er stellvertretender Leiter des Stiftungswesens der Ludwig-Maximilians-Universität München. Als freiberuflicher Dozent lehrt Herr Seip Themen des kommunalen Finanzmanagements, wie beispielsweise Vergaberecht, der Gemeinnützigkeitsrechnungslegung und kommunal-Stiftungen. Hierbei ist insbesondere die Verbindung von Betriebswirtschaft und Jura gepaart mit dem öffentlichen Sektor Schwerpunkt seiner Lehre. Ehrenamtlich engagiert sich Herr Seip in einer Bürgerstiftung und im Vereinswesen.
2 Stiftungsstruktur (Entwicklung)
2.1 Stiftungsformen
2.1.1 Spende
»Die einfachste Form«
Spenden sind Geld- oder Sachzuwendungen, die freiwillig und unentgeltlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke erbracht werden, ohne irgendeine Gegenleistung vonseiten des Empfängers.
Im Gegensatz dazu ist eine Schenkung an jedermann möglich, auch an eine nicht gemeinnützige Organisation oder Privatperson.
Man kann mehrere Arten von Spenden differenzieren:
Checkliste: Spendenarten |
❐ Zweckungebundene Spenden: Die Spenden werden ohne eine konkrete Zweckbindung frei für die steuerbegünstigte Tätigkeit einer Stiftung eingesetzt. ❐ Zweckgebundene Spenden: Die Spende wird für ein ganz konkretes Thema nach Wahl des Spenders (zum Beispiel für ein Förderprojekt oder ein besonderes Anliegen) verwendet. ❐ Einmalspende: Spenden verpflichten nicht zur Regelmäßigkeit. Eine Spende kann nur einmalig erfolgen. ❐ Dauerspende: Freiwillig kann auch für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer eine regelmäßige Spende (zum Beispiel monatlich, jährlich) an eine Organisation gegeben werden. ❐ Geldspende: In der Regel besteht eine Spende aus einer Geldleistung (beispielsweise Überweisung von 500 Euro). ❐ Sachspenden: Es können jedoch auch Sachen gespendet werden, beispielsweise Bücher, Lebensmittel et cetera. ❐ Kreditivspenden: Besondere Feste wie Geburtstage, Jubiläen oder die Verabschiedung in den Ruhestand, aber auch Trauerfeiern sind ein weiterer Anlass, gemeinnützige Organisation zu unterstützen. Anstelle von Geschenken beziehungsweise »statt Blumen und Kränzen« kann ein ausgewähltes Projekt unterstützt werden. ❐ Schenkung mit Auflage: Eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation, zum Beispiel in Form einer Spende, welche aber an eine bestimmte Auflage geknüpft ist (Rechtsgrundlage: §§ 525 bis 527 BGB). Eine Auflage könnte sein, dass ein besonderes Projekt oder eine Einrichtung mit der Zuwendung gefördert werden soll. |
Checkliste: Spende vs. Sponsoring |
Was ist keine Spende (Abgrenzungsfälle zum Sponsoring)? ❐ Spenden: freiwilliges Vermögensopfer ❐ Sponsoring: Leistungsaustausch – Geldleistung gegen Gegenleistung Beispiel aus der Praxis: Ein Unternehmen gibt eine Zuwendung und wünscht die Auslegung von Flyern, das Aufstellen eines Standes et cetera im Rahmen eines Kongresses. Das ist keine Spende, sondern gegebenenfalls bereits ein Sponsoring. |
Gedankenanstoß
Wollen Sie Spenden einwerben (Wirtschaftsplanung)? Wie wollen Sie Spender beteiligen? Wie wäre der Prozess einer Spende (woher bekommt der Spender die Kontodaten, wer stellt die Spendenquittungen aus, wer hält Kontakt zum Spender, wie wird die Spende verbucht)?
2.1.2 Zustiftung
»Bestehende Zwecke unterstützen«
Die Zustiftung ist die einfachste Form des Stiftens. Von Zustiften spricht man, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren und seine Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zuführen möchte, jedoch den Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung scheut. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungskapitals erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge, und somit ist eine nachhaltigere Verfolgung der Zwecke möglich.
Faktenblatt: Zustiftung |
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Gedankenanstoß
Sind Zustiftungen zulässig in Ihrer Stiftung? Ist gegebenenfalls eine entsprechende Satzungspassage erforderlich beziehungsweise möchten Sie einer anderen Stiftung zustiften?
2.1.3 Nachlass: Erbschaft und Vermächtnis
»Wirken über Generationen hinweg«
Über Generationen hinweg kann durch eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ein Zweck verwirklicht werden. Diese Stiftungsformen »von Todes wegen« werfen jedoch viele Fragen auf:
Faktenblatt: Erbschaft und Vermächtnis3 |
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Gedankenanstoß
Wie wollen Sie mit Erbschaften und Nachlässen umgehen? Sind diese grundsätzlich gewünscht? Planen Sie eine entsprechende testamentarische Regelung zugunsten Ihrer Stiftung?
2.1.4 Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts/des öffentlichen Rechts
»Die Stiftung«
Bei sehr großen Vermögenswerten oder gar eigenen operativen Projekten empfiehlt sich eine rechtsfähige Stiftung. Eine rechtlich selbstständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 80 BGB wird durch staatliche Anerkennung eine rechtsfähige juristische Person und unterliegt der staatlichen Aufsicht.
Faktenblatt: Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts/des öffentlichen Rechts |
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Erscheint lt. Verlag | 25.12.2023 |
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Verlagsort | München |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Wirtschaft |
Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management ► Finanzierung | |
Schlagworte | Erbe • Familienstiftung • FBV • Finanzen • Foundation • Fundation • Geld • Geldanlage • Gemeinnützig • Investition • Kapital • Kapitalanlage • Spenden • Sponsor • Steuern • Stiften • Stifter • Stiftung • Stiftung gründen • Stiftungskapital • Treuhandstiftung • Vermögen • wohltätig |
ISBN-10 | 3-96092-878-5 / 3960928785 |
ISBN-13 | 978-3-96092-878-2 / 9783960928782 |
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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Größe: 2,0 MB
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