Der Stiftungskompass (eBook)

Alles, was Sie über Stiftungen wissen müssen
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2023 | 1. Auflage
272 Seiten
FinanzBuch Verlag
978-3-96092-878-2 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Der Stiftungskompass -  Ernst G. Wittmann,  Carsten Seip
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Stiften, Spenden, Sponsern ... Was ist das eigentlich? Und wo liegen die wichtigen Unterschiede? Die Stiftungswelt ist durchzogen mit einer Vielzahl an Begrifflichkeiten, gleichzeitig durchziehen alternative Stiftungsformen die heutige (Stiftungs-) Landschaft: Dies führt zu Unklarheiten und zahlreichen Mythen: wie beispielsweise Stiftungen sind doch nur was für Reiche, die Steuern sparen wollen. Ernst G. Wittmann ist ausgebildeter Finanzanalyst und langjähriger Stiftungsmanager, seit 2015 ist er Leiter der Stiftungsverwaltung an der LMU München und blickt auf eine langjährige Erfahrung in leitender Funktion im Bereich der Stiftungsberatung zurück. In diesem Buch gibt er eine Einführung in die Stiftungswelt, die gleichsam als Stiftungs-Kompass für die tägliche Stiftungsarbeit dienen kann. Sowohl für Interessierte am Stiftungswesen als auch für alle Beteiligten in der täglichen Stiftungsarbeit, vom Stiftungsgründer bis hin zum potentiellen Spender. Mit vielen Praxistipps, Fallstudien und Wissensboxen als Gedankenanstöße für die tägliche Stiftungsarbeit.

Ernst G. Wittmann ist ausgebildeter Finanzanalyst und langjähriger Stiftungsmanager. Seit 2015 ist er Leiter der Stiftungsverwaltung an der LMU München. Er blickt auf eine langjährige Erfahrung in leitender Funktion in den Bereichen Stiftungsberatung,- Management, Asset-Management, Corporate Finance im In- und Ausland zurück. Zudem ist er Lehrbeauftragter an einer Hochschule in München sowie ehrenamtlicher Handelsrichter am Landgericht I, 3. Handelskammer in München. Carsten Seip ist studierter Betriebswirt und Wirtschaftsjurist. Aktuell ist er stellvertretender Leiter des Stiftungswesens der Ludwig-Maximilians-Universität München. Als freiberuflicher Dozent lehrt Herr Seip Themen des kommunalen Finanzmanagements, wie beispielsweise Vergaberecht, der Gemeinnützigkeitsrechnungslegung und kommunal-Stiftungen. Hierbei ist insbesondere die Verbindung von Betriebswirtschaft und Jura gepaart mit dem öffentlichen Sektor Schwerpunkt seiner Lehre. Ehrenamtlich engagiert sich Herr Seip in einer Bürgerstiftung und im Vereinswesen.

Ernst G. Wittmann ist ausgebildeter Finanzanalyst und langjähriger Stiftungsmanager. Seit 2015 ist er Leiter der Stiftungsverwaltung an der LMU München. Er blickt auf eine langjährige Erfahrung in leitender Funktion in den Bereichen Stiftungsberatung,- Management, Asset-Management, Corporate Finance im In- und Ausland zurück. Zudem ist er Lehrbeauftragter an einer Hochschule in München sowie ehrenamtlicher Handelsrichter am Landgericht I, 3. Handelskammer in München. Carsten Seip ist studierter Betriebswirt und Wirtschaftsjurist. Aktuell ist er stellvertretender Leiter des Stiftungswesens der Ludwig-Maximilians-Universität München. Als freiberuflicher Dozent lehrt Herr Seip Themen des kommunalen Finanzmanagements, wie beispielsweise Vergaberecht, der Gemeinnützigkeitsrechnungslegung und kommunal-Stiftungen. Hierbei ist insbesondere die Verbindung von Betriebswirtschaft und Jura gepaart mit dem öffentlichen Sektor Schwerpunkt seiner Lehre. Ehrenamtlich engagiert sich Herr Seip in einer Bürgerstiftung und im Vereinswesen.

2 Stiftungsstruktur (Entwicklung)


2.1 Stiftungsformen


2.1.1 Spende

»Die einfachste Form«

Spenden sind Geld- oder Sachzuwendungen, die freiwillig und unentgeltlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke erbracht werden, ohne irgendeine Gegenleistung vonseiten des Empfängers.

Im Gegensatz dazu ist eine Schenkung an jedermann möglich, auch an eine nicht gemeinnützige Organisation oder Privatperson.

Man kann mehrere Arten von Spenden differenzieren:

Checkliste: Spendenarten

Zweckungebundene Spenden: Die Spenden werden ohne eine konkrete Zweckbindung frei für die steuerbegünstigte Tätigkeit einer Stiftung eingesetzt.

Zweckgebundene Spenden: Die Spende wird für ein ganz konkretes Thema nach Wahl des Spenders (zum Beispiel für ein Förderprojekt oder ein besonderes Anliegen) verwendet.

Einmalspende: Spenden verpflichten nicht zur Regelmäßigkeit. Eine Spende kann nur einmalig erfolgen.

Dauerspende: Freiwillig kann auch für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer eine regelmäßige Spende (zum Beispiel monatlich, jährlich) an eine Organisation gegeben werden.

Geldspende: In der Regel besteht eine Spende aus einer Geldleistung (beispielsweise Überweisung von 500 Euro).

Sachspenden: Es können jedoch auch Sachen gespendet werden, beispielsweise Bücher, Lebensmittel et cetera.

Kreditivspenden: Besondere Feste wie Geburtstage, Jubiläen oder die Verabschiedung in den Ruhestand, aber auch Trauerfeiern sind ein weiterer Anlass, gemeinnützige Organisation zu unterstützen. Anstelle von Geschenken beziehungsweise »statt Blumen und Kränzen« kann ein ausgewähltes Projekt unterstützt werden.

Schenkung mit Auflage: Eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation, zum Beispiel in Form einer Spende, welche aber an eine bestimmte Auflage geknüpft ist (Rechtsgrundlage: §§ 525 bis 527 BGB). Eine Auflage könnte sein, dass ein besonderes Projekt oder eine Einrichtung mit der Zuwendung gefördert werden soll.

Checkliste: Spende vs. Sponsoring

Was ist keine Spende (Abgrenzungsfälle zum Sponsoring)?

Spenden: freiwilliges Vermögensopfer

Sponsoring: Leistungsaustausch – Geldleistung gegen Gegenleistung

Beispiel aus der Praxis: Ein Unternehmen gibt eine Zuwendung und wünscht die Auslegung von Flyern, das Aufstellen eines Standes et cetera im Rahmen eines Kongresses. Das ist keine Spende, sondern gegebenenfalls bereits ein Sponsoring.

Gedankenanstoß

Wollen Sie Spenden einwerben (Wirtschaftsplanung)? Wie wollen Sie Spender beteiligen? Wie wäre der Prozess einer Spende (woher bekommt der Spender die Kontodaten, wer stellt die Spendenquittungen aus, wer hält Kontakt zum Spender, wie wird die Spende verbucht)?

2.1.2 Zustiftung

»Bestehende Zwecke unterstützen«

Die Zustiftung ist die einfachste Form des Stiftens. Von Zustiften spricht man, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren und seine Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zuführen möchte, jedoch den Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung scheut. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungskapitals erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge, und somit ist eine nachhaltigere Verfolgung der Zwecke möglich.

Faktenblatt: Zustiftung

  • Unterschied zur Spende?

    Eine Zustiftung muss auf Dauer erhalten bleiben. Sie darf nicht – wie bei einer Spende – für den laufenden Zweck eingesetzt werden. Nur die »Früchte einer Zustiftung« können für den Zweck eingesetzt werden (Mieten, Dividenden, Zinsen).

  • Worin liegen die Vorteile einer Zustiftung?

    • erhöht langfristig die laufenden Erträge einer Stiftung für den Stiftungszweck

    • sichert nachhaltig die Verfolgung des Stiftungszwecks

    • gibt einen Anlass, die vorhandene Stiftungssatzung zu ändern (Zweckänderung, Zweckerweiterung)

Gedankenanstoß

Sind Zustiftungen zulässig in Ihrer Stiftung? Ist gegebenenfalls eine entsprechende Satzungspassage erforderlich beziehungsweise möchten Sie einer anderen Stiftung zustiften?

2.1.3 Nachlass: Erbschaft und Vermächtnis

»Wirken über Generationen hinweg«

Über Generationen hinweg kann durch eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ein Zweck verwirklicht werden. Diese Stiftungsformen »von Todes wegen« werfen jedoch viele Fragen auf:

Faktenblatt: Erbschaft und Vermächtnis3

  • Warum ein Testament?

    Mit einem Testament werden der letzte Wille sowie die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers festgelegt. Das Vererben kann somit nach den persönlichen Wünschen individuell gestaltet sowie (stiftungs-)rechtlich adäquat aufgesetzt werden.

    Ohne Testament tritt immer die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Falls also Personen oder Institutionen außerhalb dieser gesetzlichen Erbfolge im Nachlass berücksichtigt werden sollen, ist ein Testament notwendig.

  • Wie verfasse ich ein Testament?

    Testamente können handschriftlich (privatschriftliches Testament) oder vor einem Notar (öffentliches Testament) aufgesetzt werden.

    Ein handschriftliches Testament muss vom Verfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Zusätzlich sollte es mit einer Orts- und Datumsangabe versehen werden. Die Verwahrung kann gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht erfolgen.

    Die Beurkundung durch einen Notar hat den Vorteil, dass die Wünsche und Bedürfnisse des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin rechtssicher umgesetzt und Formfehler so gut wie ausgeschlossen werden. Zudem wird das notarielle Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und im Original beim Amtsgericht verwahrt.

    Durch die Verwahrung beim Amtsgericht wird sichergestellt, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.

  • Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

    Der Erbe ist ein sogenannter Rechtsnachfolger des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin und übernimmt – nach Annahme des Erbes – alle Rechte und Pflichten. Er wird damit auch Eigentümer aller materiellen Güter, was auch Verbindlichkeiten umfassen kann.

    Das Vermächtnis umfasst einen oder mehrere Vermögenswerte des Erbes und kann einzelne Gegenstände, Konten, Depots, aber zum Beispiel auch Lebensversicherungen oder Immobilien enthalten. Der Vermächtnisnehmer beziehungsweise die Vermächtnisnehmerin wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erwirbt einen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf Übertragung des Vermächtnisses. Der Teil des Erbes, den ein Vermächtnis regelt, ist schuldenfrei.

  • Kann ich mein Testament ändern?

    Ihr Testament können Sie jederzeit und so oft Sie wollen ganz oder in Teilen ändern. Allerdings ist es bei neuen Testamenten hilfreich, frühere Testamente ausdrücklich zu widerrufen und zu vernichten. Handschriftliche Änderungen in bestehenden Testamenten müssen jeweils mit Datum und Unterschrift versehen werden.

    Bei einem gemeinsamen Testament, zum Beispiel bei Ehegatten, können Änderungen nur vorgenommen werden, wenn alle Parteien zustimmen oder zugestimmt haben.

Gedankenanstoß

Wie wollen Sie mit Erbschaften und Nachlässen umgehen? Sind diese grundsätzlich gewünscht? Planen Sie eine entsprechende testamentarische Regelung zugunsten Ihrer Stiftung?

2.1.4 Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts/des öffentlichen Rechts

»Die Stiftung«

Bei sehr großen Vermögenswerten oder gar eigenen operativen Projekten empfiehlt sich eine rechtsfähige Stiftung. Eine rechtlich selbstständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 80 BGB wird durch staatliche Anerkennung eine rechtsfähige juristische Person und unterliegt der staatlichen Aufsicht.

Faktenblatt: Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts/des öffentlichen Rechts

  • Trägerschaft:

    keine, sich selbst tragend

  • Mindestkapital bei Gründung:

    zweckabhängig, in der...

Erscheint lt. Verlag 25.12.2023
Verlagsort München
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Wirtschaft
Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management Finanzierung
Schlagworte Erbe • Familienstiftung • FBV • Finanzen • Foundation • Fundation • Geld • Geldanlage • Gemeinnützig • Investition • Kapital • Kapitalanlage • Spenden • Sponsor • Steuern • Stiften • Stifter • Stiftung • Stiftung gründen • Stiftungskapital • Treuhandstiftung • Vermögen • wohltätig
ISBN-10 3-96092-878-5 / 3960928785
ISBN-13 978-3-96092-878-2 / 9783960928782
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