Anlagevermögen (eBook)

Bilanzierung, Bewertung, Gestaltung
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2023 | 1. Auflage
180 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-16859-2 (ISBN)
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Das Anlagevermögen ist ein wesentlicher Bestandteil des Unternehmensvermögens und damit auch Teil der Bilanz des jeweiligen Unternehmens - mit teilweise sehr komplexen Sachverhalten in der Praxis. Dieses Buch bietet einen Leitfaden durch die Bilanzierung, Bewertung und Gestaltung nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Die Autorinnen gehen auch darauf ein, welche bilanz- und ergebnispolitischen Gestaltungsalternativen es gibt und ordnen die Thematik auch in die finanzwirtschaftlichen Aspekte und Kennzahlen ein. Darüber hinaus wird das Buch mit zahlreichen Praxisbeispiele und Tipps für den betriebswirtschaftlichen und/oder steuerlichen Ausweis ergänzt. Der Buchaufbau erfolgt systematisch nach dem in der Praxis bekannten Bilanzgliederungsschema. Inhalte: - Abgrenzung Anlagevermögen - Bilanzierung, Bewertung und Getaltungsmöglichkeiten - Das Anlagevermögen im Anhang - Finanzwirtschaftliche Aspekte - Möglichkeiten der steuerlichen WahlrechteDie digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzenden Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.

Jean Bramburger-Schwirkslies ist Steuerberaterin mit eigener Kanzlei in Berlin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der ganzheitlichen Beratung von kleinen und mittelständischen Personen- und Kapitalgesellschaften sowie der steuerlichen Begleitung von natürlichen Personen. Daneben ist sie als Fachautorin und als Dozentin für die Haufe-Online-Seminare sowie Haufe-E-Trainings tätig. 

Jean Bramburger Jean Bramburger ist Steuerberaterin mit eigener Kanzlei in Berlin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der ganzheitlichen Beratung von kleinen und mittelständischen Personen- und Kapitalgesellschaften sowie der steuerlichen Begleitung von natürlichen Personen. Daneben ist sie als Fachautorin und als Dozentin für die Haufe-Online-Seminare sowie Haufe-E-Trainings tätig. Michele Schwirkslies Michele Schwirkslies ist Steuerberaterin und Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH) mit eigener Kanzlei in Berlin. Ihre Ausbildung absolvierte sie bei der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen. Daneben ist sie als Fachautorin tätig.

1 Abgrenzung Anlagevermögen


1.1 Unterschiede zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen


§ 247 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass der Unternehmer in seiner Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern hat. Damit bestimmt das Gesetz den Rahmen der zu bilanzierenden Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz. Über den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG gilt dies, bis auf gesondert im Gesetz genannte Ausnahmen, auch für die Steuerbilanz.

§ 247 Abs. 2 HGB benennt, was unter Anlagevermögen zu verstehen ist: Als Anlagevermögen sind Gegenstände zu bilanzieren bzw. in der Bilanz auszuweisen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen.

Eine gesetzliche Definition des Umlaufvermögens als Gegenposition zum Anlagevermögen gibt es nicht, es hat sich jedoch in der Literatur und auch der täglichen Praxis durchgesetzt, dass alle Vermögensgegenstände, die nicht unter die Definition des Anlagevermögens subsumiert werden können, als Umlaufvermögen gelten. Mithin handelt es sich beim Umlaufvermögen um Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers dauernd zu dienen.

Doch was genau für Gegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, meint der Gesetzgeber mit den im Handelsrecht gebräuchlichen Vermögensgegenständen im Sinne des § 246 Abs. 1 HGB? Als Gegenstände bzw. Vermögensgegenstände kommen in Betracht Sachanlagen sowie immaterielle und finanzielle Anlagen.

Mit der Eigenschaft des »dauernden Dienens« ist die immerwährende Nutzung im Geschäftsbetrieb des Unternehmens gemeint. D. h., der Vermögensgegenstand muss so in die Betriebsabläufe des Geschäftsbetriebs eingegliedert sein, dass er eine längere Zeit dort genutzt werden kann. Die nachhaltige betriebliche Nutzung ist hierbei ausreichend1. Die steuerliche Definition meint laut Rechtsprechung, dass der Gegentand zur wiederholten Nutzung zur Verfügung stehen muss2. Die Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Vermögensgegenstandes hängt von der beabsichtigten Verwendung durch den Unternehmer ab. Ob ein Vermögensgegenstand dem Anlagevermögen zuzuordnen ist oder nicht, hängt damit wesentlich von der Zweckbestimmung ab3. Die entsprechende Bilanzierung durch den Unternehmer kann für die bilanzielle Zuordnung eine Indizwirkung haben. Entscheidend ist und bleibt letztlich, wie der Vermögensgegenstand tatsächlich im Geschäftsbetrieb genutzt wird bzw. welche Nutzung zum Zeitpunkt der Anschaffung beabsichtigt ist. Ist eine Weiterveräußerung bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung geplant und beabsichtigt, spricht die Subsumtion des Gesetzes (§ 247 Abs. 2 HGB) für das Vorliegen von Umlaufvermögen.

Von Umlaufvermögen kann ausgegangen werden, wenn der Vermögensgegenstand dem Geschäftsbetrieb nur einmalig dient und nach seiner Anschaffung verbraucht oder veräußert wurde4. Die Tatsache, dass ein Vermögensgegenstand dem Anlagevermögen zugeordnet wird, ändert sich nicht, nur weil nach mehrmaliger Verwendung Verschleiß oder Schwund eintritt5.

MERKE

Soll der angeschaffte Vermögensgegenstand dem Geschäftsbetrieb langfristig dienen und besteht bei Erwerb keine Verbrauchs- oder Veräußerungsabsicht, kann in der Regel vom Vorliegen von Anlagevermögen ausgegangen werden.

Die folgende Tabelle zeigt Beispiele für Vermögensgegenstände des Anlage- bzw. des Umlaufvermögens.

Anlagevermögen Umlaufvermögen
Dienstwagen Werbeartikel
Musterhäuser Warenbestände
Vorführwagen im Kfz-Handel6 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
betriebliche genutzte Büro-/Produktionsimmobilie, soweit sie im Eigentum des Unternehmens steht Kassenbestände
kundebezogene Werkzeuge (zur Abarbeitung mehrerer Aufträge eines Kunden) Werkzeuge, die im Unternehmen genutzt und verschlissen werden (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)

Tab. 1: Beispiele für Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens.

Für den Ausweis der Vermögensgegenstände kommt es immer auf die Betrachtung zum jeweiligen Bilanzstichtag an. Zu berücksichtigen sind dennoch auch nach dem Bilanzstichtag eingetretene Änderung, wenn es sich um sogenannte wertaufhellende Ereignisse handelt.

  • Werthaufhellende Ereignisse meint Ereignisse, die vor dem Bilanzstichtag verursacht wurden, aber erst in dem Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt werden.
  • Im Unterschied zu den wertaufhellenden Ereignissen bleiben die sogenannten wertbegründenden Ereignisse bei der Bilanzerstellung außen vor. Bei wertbegründenden Ereignissen handelt es sich um Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag versursacht wurden und auch erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt werden.

Wertaufhellende und wertbeeinflussende Ereignisse

Wertaufhellende Ereignisse sind zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, nicht hingegen wertbegründende Ereignisse.

Beispiel

Der Unternehmer Hieronymus lässt seinen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, zum 31.12.01 von seinem Steuerbüro im April 02 erstellen. Im Dezember 01 hat der Unternehmer Hieronymus eine Produktionsmaschine aus seinem Warenlager entnommen, um diese für die eigene Produktion zu verwenden. Eine buchhalterische Würdigung wurde von Hieronymus hierfür bislang nicht vorgenommen. Im Rahmen der Abstimmung der Warenbestände zum Bilanzstichtag 31.12.01 erfährt das Steuerbüro im März 02 davon. Bei der Umgliederung des Umlaufvermögens in das Anlagevermögen durch die Entnahme der Maschine aus dem Warenlager handelt es sich um ein wertaufhellendes Ereignis, das zum Bilanzstichtag 01 berücksichtigt werden muss.

Wie dieses Beispiel zeigt, kann es auch zu einer Umgliederung von, in einem ersten Schritt als Anlagevermögen, bilanzierten Vermögensgegenständen kommen. Ähnlich verhält es sich, wenn der Unternehmer eigentlich zum Verkauf bestimmte Vermögensgegenstände langfristig vermietet oder verleast7. Dasselbe gilt bei Anzahlungen, die auf Vermögensgegenstände erbracht werden, die dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Steht bereits zwischen dem Zeitpunkt der Anzahlung und der Lieferung fest, dass der Vermögensgegenstand dem Geschäftsbetrieb dauernd dienen wird, muss eine Umgliederung der Anzahlung erfolgen. Hierfür stehen dann unter anderem die dem Anlagevermögen zugeordneten Konten der Standardkontenrahmen »Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände«, »Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau«, »Anzahlungen auf Grund und Boden«, »Anzahlungen auf Geschäfts-, Fabrik- und anderen Bauten auf eigenen Grundstücken«, »Anzahlungen auf Wohnbauten auf eigenen Grundstücken«, »Anzahlungen auf technische Anlagen und Maschinen« und ähnliche zur Verfügung.

Mit der Stilllegung einer betrieblich genutzten Maschine erfolgt keine Umwidmung von Anlage- in Umlaufvermögen. Das gilt jedenfalls so lange, wie die Maschine noch als Reservevermögen vorgehalten, gewartet und gepflegt werden kann. Solange keine Entscheidung darüber getroffen ist, ob die Maschine verschrottet oder wieder genutzt wird, bestehen keine Bedenken, den Bilanzansatz als Anlagevermögen bis zum Abgang aus dem Geschäftsbetrieb beizubehalten8.

Warum ist die Eingruppierung in Anlage- oder Umlaufvermögen so wichtig? Die Einordnung als Anlagevermögen hat bilanzielle und steuerrechtliche Folgewirkungen. Anlagevermögen wird, soweit es sich um abnutzbares Anlagevermögen handelt, über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Einordnung des Anlagevermögens erfolgt im Rahmen der Aufstellung der Bilanz in bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Gliederungspunkten9. Für bestimmte Vermögensgegenstände, zum Beispiel selbsthergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, sind nur bestimmte Anschaffungskosten...

Erscheint lt. Verlag 24.4.2023
Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Abschreibungen • Aktiva • Anhang • Anlagenbuchhaltung • Anlagevermögen • Anzahlungen • Auswahlpflicht • Auswahlverbot • Auswahlwahlrecht • Bewertung • Bilanz • Bilanzierung • Finanzanlagen • Finanzlage • Firmenwert • Geschäftswert • Gestaltungsmöglichkeiten • Grundstücke • Handelsrecht • Inventarverzeichnis • Jahresabschluss • Jahresabschlussanalyse • Kennzahlen • Sachanlagen • Sonderabschreibungen • Steuerrecht • Vermögensgegenstände • Vermögenslage
ISBN-10 3-648-16859-2 / 3648168592
ISBN-13 978-3-648-16859-2 / 9783648168592
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