Arbeitsentgelt (eBook)

Personalvergütung rechtssicher gestalten
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2022 | 2. Auflage
192 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-16415-0 (ISBN)
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Beim Thema Lohn und Gehalt haben Arbeitgeber:innen diverse Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei sind jedoch zahlreiche Gesetze und Rechtsvorschriften zu beachten. Dieses Buch erklärt die arbeitsrechtlichen Grundlagen und beantwortet alle Fragen zur Entgeltgestaltung auf dem neuesten Rechtsstand.   Inhalte: - Der Weg zu rechtlich verbindlichen Vergütungsstrukturen - Mit allen Informationen zum Tarifautomiestärkungsgesetz (Mindestlohnreform) - Besondere Regelungen: Teilzeit, variable Vergütungen, Sozialleistungen - Pflichten des Arbeitgebers: Aufzeichnungspflichten und behördliche Prüfungen - Neu in der 2. Auflage: Erfahrungen aus der Pandemiezeit, rechtliche Aktualisierungen 

Dietmar Heise ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Dietmar Heise Dietmar Heise ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

2 Arten der Vergütung, Vergütungshöhe und Bemessung


2.1 Geldvergütung als Personalvergütung (Barzahlung)


Entgelt wird in aller Regel als Geldschuld (vgl. §§ 244, 245 BGB) vom Arbeitgeber geschuldet. Das BAG geht noch von einer Barzahlung als Regelfall aus. Im Arbeitsverhältnis wird die Barauszahlung allerdings regelmäßig durch eine unbare Auszahlung ersetzt, insbesondere durch Überweisung auf ein Bankkonto. In einem solchen Fall wird die Entgeltforderung erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers erfüllt und erlischt erst dann (§ 270 BGB). Seit 2002 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsentgelt in Euro abzurechnen und (bar oder unbar) auszuzahlen (§ 107 Abs. 1 GewO).

Das monatlich zu zahlende Gehalt ist in der Regel nach Ablauf des jeweiligen Monats fällig (§ 614 BGB). Der Arbeitgeber muss die Vergütung folglich spätestens am ersten Tag des Folgemonats zahlen. Andere Fälligkeitsregelungen können sich aber aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag ergeben.

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der Vergütung nicht nach, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, hierauf zu reagieren. So kann der Arbeitnehmer

  • den Arbeitgeber schriftlich oder mündlich zur Zahlung auffordern und eine Frist zur Zahlung setzen (Abmahnung wegen Zahlungsverzug),
  • die Arbeitsleistung verweigern (Zurückbehaltungsrecht),
  • ggf. Arbeitslosengeld beantragen,
  • (Verzugs-)Zinsen verlangen,
  • über Verzugszinsen hinausgehenden Schadensersatz verlangen,
  • eine Klage auf Zahlung erheben,
  • aus wichtigem Grund außerordentlich (und auch fristlos) kündigen und Schadensersatz fordern.

Das Nettoentgelt ist vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dieses wird ermittelt, indem vom Bruttoentgelt folgende Beträge abgezogen werden:

  • Lohnsteuer,
  • ggf. Kirchensteuer,
  • Solidaritätszuschlag,
  • die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Über diese üblichen Nettoabzüge werden vor der Auszahlung solche Beträge abgezogen, deren Kürzung auf privatem Recht beruht. Dazu gehören Abreden über die Einbehaltung von Entgelt, Entgeltumwandlungen oder pfändungen. Ebenso kann der Arbeitgeber den Gegenwert von Sachleistungen abziehen, die der Arbeitnehmer nicht als Naturalvergütung (dazu unten Kapitel 2.2) erhält.

Die Lohn- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, sind vom Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen. Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, die dem Arbeitnehmer vom Entgelt abgezogen werden, hat der Arbeitgeber zusammen mit seinen eigenen Beiträgen an die Einzugsstelle abzuführen.

2.1.1 Entgelt im engeren Sinne – laufendes Entgelt


Entgelt im engeren Sinne vergütet die laufende Arbeitsleistung »in der Zeit«. Dies meint also die Grundvergütung inklusive laufend gezahlter arbeitsbedingter Zulagen. Das laufende Arbeitsentgelt steht in einer synallagmatischen Verknüpfung zur Arbeitsleistung nach den §§ 320 ff. BGB und meint grundsätzlich auch das fortzuzahlende Entgelt im Sinne der Entgeltfortzahlungsansprüche (dazu unten Kapitel 3). Der Arbeitgeber kann sich nicht eine Befugnis zur einseitigen Änderung dieses laufenden Entgelts durch Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehaltes oder eines Widerrufsvorbehaltes einräumen lassen. Ein solcher Vorbehalt wäre gemäß den Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (insbesondere §§ 306, 307 BGB) und dem Grundsatz pacta sunt servanda unzulässig141.

Die laufende Vergütung des Arbeitnehmers kann sich nach der Dauer der geleisteten Arbeitszeit (Zeitentgelt) oder nach ihrem Ergebnis (Leistungsentgelt) richten. Welche Art von Entgelt geschuldet ist, folgt aus den getroffenen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2.1.1.1 Zeitentgelt

Grundlage der Vergütung ist die Arbeitszeit. Das Zeitentgelt (= Grundentgelt) berechnet sich nach Entgeltbemessungsperioden und meint das Entgelt pro Zeiteinheit, z. B. Stundenlohn, Monatsgehalt. Für einen bestimmten Zeitraum wird mithin eine im Voraus bestimmte Entgeltsumme gezahlt, unabhängig davon, wie hoch die Arbeitsleistung tatsächlich zu bewerten ist.

Praxis-Beispiel

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines Stundenlohns von 11 Euro verpflichtet, in der Erwartung, der Arbeitnehmer werde in einer Stunde 6 Produkte anfertigen, so ändert sich an der Lohnhöhe nichts, wenn der Arbeitnehmer diese Erwartung übertrifft und z. B. 8 Produkte anfertigt oder hinter dieser Erwartung zurückbleibt und z. B. nur 4 Produkte anfertigt. Wenn anderes gewollt wäre, hätte beispielsweise ein Akkordlohn vereinbart werden müssen (dazu oben Kapitel 1.4.3.2.1 und unten Kapitel 1.1.1.4.1).

In jedem Fall hat der Arbeitgeber bei der Lohnbemessung den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (ab dem 1.7.2022 10,45 Euro, ab dem 1.10.2022 12,00 Euro) oder auch etwaige andere Mindestentgelte zu berücksichtigen (dazu oben Kapitel 1.2.2).

2.1.1.2 Zulagen und Zuschläge

Häufig wird das Grundentgelt des Arbeitnehmers durch Zulagen oder Zuschläge aufgestockt. Diese werden neben dem Zeitlohn als besondere Vergütung aus verschiedenen Anlässen gewährt. Die Begriffe »Zulage« und »Zuschlag« sind nicht gesetzlich definiert. Folglich werden sie in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich verwendet.

Im Steuerrecht grenzt der Gesetzgeber wie folgt ab: Zulagen zählen stets zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Zuschläge jedoch, die beispielsweise für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, sind unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

2.1.1.2.1 Zulagen

Zulagen sind Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn gezahlt werden. Der Anspruch ergibt sich aus einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder aus einem Arbeitsvertrag. Für Zulagen gibt es grundsätzlich keine rechtlichen Vorgaben. Der Arbeitgeber ist frei, solche (ggf. unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats) seinen Arbeitnehmern zuzusagen. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Grenzen (dazu oben Kapitel 2).

Praxis-Beispiel

Zu den Zulagen zählen insbesondere:

  • Erschwerniszulagen, welche als Ausgleich für besondere Belastungen gezahlt werden, so z. B. für Schmutz, Hitze, Gefahr;
  • Funktionszulagen, welche für die Übernahme zusätzlicher Verantwortung gewährt werden;
  • Sozialzulagen, z. B. Familien-, Haushalts-, Orts- oder Kinderzulagen.
2.1.1.2.2 Zuschläge

Auch Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie werden für besondere Leistungen oder Belastungen des Arbeitnehmers gezahlt. Zu den Zuschlägen zählen insbesondere

  • Nachtarbeitszuschläge,
  • Spätzuschläge,
  • Sonn- und Feiertagszuschläge,
  • Mehrarbeitszuschläge und
  • Schichtzuschläge.

Nachtarbeitszuschläge

Eine grobe Definition von Nachtarbeit ergibt sich schon aus dem Begriff: Es handelt sich um die Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer nachts erbringt. Die Nachtarbeit findet eine gesetzliche Regelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Darüber hinaus gibt es Regelungen zur Nachtarbeit in einigen Tarifverträgen. Die genauen Definitionen von Nachtarbeit im Arbeitszeitgesetz und in den Tarifverträgen decken sich nicht zwingend. Sehr häufig differieren sie daher insbesondere hinsichtlich des Beginns und des Endes der Nachtzeit, aber auch beispielsweise in dem (zeitlichen) Volumen an Arbeit, das in die Nachtzeit fallen muss.

Im Sinne des ArbZG ist die Arbeitstätigkeit von mehr als zwei Stunden in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien in der Zeit von 22:00 bis 5:00 Uhr. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende...

Erscheint lt. Verlag 22.9.2022
Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Arbeitsentgelt • Gehalt • Lohn • Lohngestaltung • Mindestlohn • Pandemie • Personalvergütung • Sozialleistungen • Tarifautomiestärkungsgesetz • Vergütung
ISBN-10 3-648-16415-5 / 3648164155
ISBN-13 978-3-648-16415-0 / 9783648164150
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