Vereine als Arbeitgeber (eBook)

Rechte und Pflichten kennen
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2022 | 1. Auflage
242 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-13647-8 (ISBN)
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Wie verhält es sich mit dem Mindestlohn? Was ist bei Urlaubsansprüchen zu berücksichtigen? Die Autoren sind Experten im Arbeitsrecht und geben einen fundierten Überblick für Personalverantwortliche im Verein. Dabei gehen sie auf einzelne arbeitsrechtliche Merkmale ein und zeigen gezielt, worauf es bei Vereinen als Arbeitgeber ankommt. So sind Sie auf der sicheren Seite und schützen sich vor folgenschweren Fehlern. Inhalte: - Stellenausschreibung im Verein - Einstellung, Arbeitsvertrag, geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, Befristung - Arbeitszeit, Arbeit auf Abruf - Entlohnung, Mindestlohnproblematik - Besondere Schutzgesetze (AGG, MuSchG, BEEG, SGB IX) - Überblick Arten der bezahlten Beschäftigung, geringfügig, kurzfristig; Mini- oder Midijob, Teilbeschäftigung - Entgelt ohne Arbeit: Krankheit, Urlaub, Feiertag, Freistellung - Arbeitgeberpflichten des Vereins - Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag, Rentenabgang - Ehrenamt und Verein - Übungsleiter-, Ehrenamtsfreibetrag - Sozialversicherungsprüfung, LohnsteuerprüfungDigitale Extras: - Verträge - Checklisten   

Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht und selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Freiburg. Herr Geckle ist u. a. Referent des BSB, DOSB und weiteren Verbänden, Lehrbeauftragter zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht/Vereinsmanagement/Sportökonomie an den Universitäten Heidelberg und Münster, an den Hochschulen Heidelberg und Erding sowie an der Kath. Hochschule Freiburg. Er ist Herausgeber von 'der verein' und weiterer Praxisratgeber. Ständige Medien-Mitarbeit im Radio- und Fernsehbereich. Vorsitzender der Kommission für Steuern und Abgaben des DFB.

Gerhard Geckle Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht und selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Freiburg. Herr Geckle ist u. a. Referent des BSB, DOSB und weiteren Verbänden, Lehrbeauftragter zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht/Vereinsmanagement/Sportökonomie an den Universitäten Heidelberg und Münster, an den Hochschulen Heidelberg und Erding sowie an der Kath. Hochschule Freiburg. Er ist Herausgeber von "der verein" und weiterer Praxisratgeber. Ständige Medien-Mitarbeit im Radio- und Fernsehbereich. Vorsitzender der Kommission für Steuern und Abgaben des DFB. Amelie Rothe Amelie Rothe, in Freiburg i. Br. geboren, absolvierte ihr Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und spezialisierte sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf das Arbeitsrecht durch die Belegung des entsprechenden universitären Schwerpunkts. Das Referendariat absolvierte sie in München und New York. Seit 2018 ist Frau Rothe Rechtsanwältin in der Praxisgruppe Arbeitsrecht in der Kanzlei Eversheds Sutherland (Germany) LLP in München und berät dort nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Stephan Wilcken Stephan Wilcken, 1957 geboren, Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg, RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geschäftsführer bei Südwestmetall und beim Unternehmensverband Südwest in Freiburg, Referent beim REFA-Verband und beim Bildungswerk der baden-württembergischen Wirtschaft.

3 Die Arbeitszeit


Unter Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen zu verstehen. Die Ausgestaltung der Arbeitszeit im konkreten Arbeitsverhältnis wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgelegt. Dabei sind jedoch die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zwingend einzuhalten.

Das Arbeitszeitgesetz enthält Bestimmungen zur höchst zulässigen Arbeitszeit der Arbeitnehmer, zu Pausen und Ruhezeiten sowie zu den Voraussetzungen für die besondere Lage der Arbeitszeit.

Es ist allgemein durch die Rechtsprechung anerkannt, dass die Arbeitszeit am Arbeitsplatz mit Aufnahme der Tätigkeit beginnt und mit Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz endet. Umkleiden und Waschen gehört grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit, ebenso wenig der Weg zum und vom Arbeitsplatz.3

Nur wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten verpflichtet, während der Arbeitszeit eine auffällige Dienstkleidung zu tragen, oder anordnet, dass der Arbeitnehmer sich beispielsweiseaus hygienischen Gründen im Betrieb wäscht und/oder umzieht, wird diese Zeit als Arbeitszeit gewertet.4

Die reine Reisezeit ist grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, solange der Arbeitnehmer nicht auf Anordnung des Vereins als Arbeitgeber ein Fahrzeug lenken muss. Zählt dagegen die Reisezeit zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers (z. B. bei einem Außendienstmitarbeiter), gehört diese Reisezeit vollumfänglich zur Arbeitszeit.

3.1 Die regelmäßige Arbeitszeit


Im Arbeitsvertrag ist regelmäßig individuell geregelt, welche durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Dabei darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht übersteigen (§ 3 Satz 1 ArbZG).

Beachten Sie

Auch der Samstag ist ein Werktag. Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- oder ein Feiertag sind. Damit ist auch der Samstag ein Werktag.

Daraus ergibt sich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Die Arbeitszeit kann aber um zwei Stunden auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt die Acht-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Durch tarifliche Regelung kann dieser Ausgleichszeitraum sogar noch ausgeweitet werden. Dies bedeutet, dass im Durchschnitt des entsprechenden Zeitraumes nicht mehr als acht Stunden pro Werktag gearbeitet werden darf.

Auch diese maximale Zehn-Stunden-Grenze kann ihrerseits überschritten werden, wenn dies ein Tarifvertrag zulässt und wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Beachten Sie

Sämtliche Zeiten des Bereitschaftsdienstes, also inklusive der passiven Zeiten, zählen zur Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn der Beschäftigte sich an einem fest vorgegebenen Ort aufhalten muss, von dem aus er bei Anforderung seine Arbeitsleistung aufnimmt.

Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG sind Arbeitszeiten aufzuzeichnen, die über die werktägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehen. Dabei ist auf die Acht-Stunden-Grenze abzustellen. Die Aufzeichnungspflicht besteht zwar für den Verein als Arbeitgeber. Allerdings kann er dem Arbeitnehmer aufgeben, seine Überstunden selbstständig zu dokumentieren und diese Dokumentation dann beispielsweise am Monatsende dem Verein zu übergeben.

3.2 Die Ruhepausen


Gemäß § 4 ArbZG muss die Arbeitszeit ab einer bestimmten Dauer durch sogenannte Ruhepausen unterbrochen werden:

  • Beträgt die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, muss eine Ruhepause von 30 Minuten eingelegt werden.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten einzulegen.

Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Sie müssen nicht zusammenhängend genommen werden, eine Blockbildung von mindestens 15 Minuten ist zulässig.

Beispiel: So können die Pausen festgelegt werden

Bei einer Arbeitszeit von neun Stunden wird die erste Pause von 15 Minuten nach vier Stunden und eine weitere Pause nach drei Stunden genommen.

Die Ruhepausen unterbrechen die Arbeitszeit, d. h. sie werden nicht in die tägliche Arbeitszeit mit eingerechnet. Wird die Ruhepause an das Ende der Arbeitszeit gelegt, liegt keine Unterbrechung der Arbeitszeit vor, weshalb es sich in diesem Fall auch nicht um eine zulässige Ruhepause handelt.

3.3 Die Ruhezeit


Nach Ende der Arbeitszeit muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden (§ 5 ArbZG).

Die Ruhezeiten können in Ausnahmefällen gekürzt werden, wobei die Ausnahmen abschließend im Gesetz aufgeführt sind. So kann gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG in Berufsbereichen wie etwa Krankenhäuser, Bewirtungseinrichtungen oder Verkehrsbetrieben die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Monats durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit ausgeglichen wird.

Außerdem besteht eine Kürzungsmöglichkeit um zwei Stunden, wenn dies die Arbeit erfordert und ein Ausgleich innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes erfolgt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG).

Schließlich gestattet auch § 14 ArbZG, dass in sogenannten außergewöhnlichen Fällen bzw. Notfällen von der Elf-Stunden-Regel abgewichen werden darf. Eine Untergrenze aber nennt diese Vorschrift nicht. Auch hier lässt das Gesetz Ausnahmen aufgrund eines Tarifvertrages zu.

Wichtig: Rufbereitschaft und Ruhezeit schließen sich nicht aus

Grundsätzlich ist die Leistung von Rufbereitschaft mit der Ruhezeit vereinbar. Erfolgt jedoch ein Abruf aus der Rufbereitschaft, muss die bereits begonnene Ruhezeit vollständig neu gewährt werden da die Ruhezeit ununterbrochen gewährt werden muss. Rufbereitschaft liegt dann vor, wenn es dem Beschäftigten frei steht, wo er sich in der Zeit aufhält, er aber dennoch jederzeit erreichbar sein muss, um auf Anforderung seine Arbeitsleistung zu erbringen.

3.4 Die Nachtarbeitszeit


Das Arbeitszeitgesetz enthält außerdem besondere Regelungen für sogenannte Nachtarbeitnehmer.

Folgende Vorgaben macht das Arbeitszeitgesetz zur Nachtarbeit:

  • Nachtzeit ist die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).
  • Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit erfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
  • Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die entweder aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist bei Nachtarbeitnehmern nur möglich, wenn im Durchschnitt von vier Wochen oder einem Monat nicht mehr als acht Stunden erreicht werden. Hier ist der Ausgleichszeitraum also erheblich kürzer als bei einer anderen Arbeitszeitlage.

3.5 Die Sonn- und Feiertagsarbeit


Gemäß § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot ist umfassend und bezieht sich auch auf Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienste und Reisezeiten.

Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen kommt es auf den konkreten Beschäftigungsort des Arbeitnehmers an. Ein in München beschäftigter Arbeitnehmer darf daher im Rahmen einer Dienstreise an Mariä Himmelfahrt in Berlin beschäftigt werden, da Mariä Himmelfahrt in Berlin kein Feiertag ist.

In § 10 ArbZG sind diverse Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen geregelt, z. B. das Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung oder Pflege von Personen, in Gaststätten, beim Rundfunk etc. In vielen Fällen bedarf es für eine zulässige Ausnahme vom Beschäftigungsverbot jedoch einer behördlichen Bewilligung (§§ 13, 15 ArbZG).

Wird ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, so hat der Verein als Arbeitgeber ihm einen sogenannten Ersatzruhetag zu gewähren.

3.6 Flexible Arbeitszeitmodelle


In der Praxis haben in den...

Erscheint lt. Verlag 7.6.2022
Reihe/Serie Haufe Fachbuch
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management Unternehmensführung / Management
Schlagworte Abmahnung • Arbeitgeber • Arbeitsrecht • Arbeitsvertrag • Arbeitszeit • Aufhebungsvertrag • Befristung • Ehrenamt • Ehrenamtsfreibetrag • Einstellung • Entgelt • Entlohnung • Freistellung • geringfügig und kurzfristig Beschäftigte • Krankheit • Kündigung • Lohnsteuerprüfung • Midijob • Mindestlohn • Minijob • Rentenabgang • Sozialversicherungsprüfung • Stellenausschreibung • Teilbeschäftigung • Übungsleiterfreibetrag • Urlaub
ISBN-10 3-648-13647-X / 364813647X
ISBN-13 978-3-648-13647-8 / 9783648136478
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