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Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber
(ABN 2011)
Abschnitt A
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
§ 3 Versicherte Interessen
§ 4 Versicherungsort
§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
§ 7 Umfang der Entschädigung
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 9 Sachverständigenverfahren
Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Versicherungsschutzes, Ende des Vertrages
§ 3 Prämienberechnung
§ 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§ 5 Folgeprämie
§ 6 Lastschriftverfahren
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 9 Gefahrerhöhung
§ 10 Überversicherung
§ 11 Mehrere Versicherer
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§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 18 Verjährung
§ 19 Zuständiges Gericht
§ 20 Anzuwendendes Recht
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Abschnitt A
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau von Gebäuden einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert
a) Medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;
b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen;
c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe,
e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind,
f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände;
c) maschinelle Einrichtungen und Produktionszwecke;
d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
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h) Fahrzeuge aller Art;
i) Akten, Zeichnungen und Pläne;
j) Gartenanlagen und Pflanzen.
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für
a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile;
b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
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c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
3. Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;
b) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind;
c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten;
b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;
c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern;
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;
e) während oder infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als ____ Monat(e) gedauert hat;
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
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g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
h) durch Innere Unruhen;
i) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand;
j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
§ 3 Versicherte Interessen
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).
2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen.
3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen...
Erscheint lt. Verlag | 27.5.2014 |
---|---|
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Wirtschaft |
ISBN-10 | 3-86298-547-4 / 3862985474 |
ISBN-13 | 978-3-86298-547-0 / 9783862985470 |
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