Begriff und System des Rechts bei Georg Friedrich Puchta (eBook)

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2009 | 1. Auflage
975 Seiten
Vandenhoeck & Ruprecht Unipress (Verlag)
978-3-86234-064-4 (ISBN)

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Begriff und System des Rechts bei Georg Friedrich Puchta -  Christoph-Eric Mecke
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Dieser Band fragt nach Georg Friedrich Puchtas Begriff des Rechts und seiner Auffassung von den Aufgaben des Juristen bei Erkenntnis und Anwendung des Rechts. Dabei lässt der Autor die unter dem Schlagwort »Begriffsjurisprudenz« bekannten stereotypen Bewertungen außen vor und bezieht die prägenden geistigen Auseinandersetzungen und Vorstellungen seiner Zeit ein. Ausgehend von Puchtas Wahrheits- und Wissenschaftsbegriff, der in vorrechtlichen Überzeugungen wurzelt, werden die Grundbegriffe seines Rechtsverständnisses entwickelt. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen dabei seine an der zentralen Rolle des römischen Juristen der Antike orientierte Rechtsquellentheorie sowie die tragende Bedeutung des Systems der subjektiven Rechte, das der gesamten Rechtsordnung immanent ist und auf Geschichte und Vernunft zurückgeführt wird. Es wird erkennbar, inwiefern Puchtas Rechtsdenken zeitbedingt ist und inwiefern es zukunftsweisende Elemente enthält.

Prof. Dr. Christoph-Eric Mecke lehrt Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie an der Juristischen Fakultät der Universität Zielona Góra in Polen. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Brunswick European Law School der Ostfalia Hochschule in Wolfenbüttel und Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover. In Passau, Tours und Göttingen studierte er Rechtswissenschaften, Geschichte und Soziologie. Außerdem war er Stipendiat der Niedersächsischen Graduiertenförderung und wurde an der Universität Göttingen promoviert.

Prof. Dr. Christoph-Eric Mecke lehrt Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie an der Juristischen Fakultät der Universität Zielona Góra in Polen. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Brunswick European Law School der Ostfalia Hochschule in Wolfenbüttel und Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover. In Passau, Tours und Göttingen studierte er Rechtswissenschaften, Geschichte und Soziologie. Außerdem war er Stipendiat der Niedersächsischen Graduiertenförderung und wurde an der Universität Göttingen promoviert.

Vorwort 7
Inhalt 9
Abkürzungen 15
Einleitung 17
I. Problemstellung 17
II. Zum Forschungsstand 25
III. Ziel und Gang der Untersuchung 46
Kapitel 1: Leben und Werk 53
I. Frühe Prägungen: Nürnberg und Erlangen (1798–1828) 53
II. Professur in München, Marburg und Leipzig (1828–1842) 100
III. Nachfolge Savignys in Berlin (1842–1846) 126
Kapitel 2: Grundlagen von Puchtas Rechts- und Staatsverständnis 143
I. Die Volksgeistlehre 147
II. Das objektive Recht als Ausdruck des „allgemeinen Willens“ 199
III. Geltungsvoraussetzungen des Rechts 216
IV. Das Verhältnis von Recht und Staat 238
Kapitel 3: Die Rechtsquellen 281
I. Das Gewohnheitsrecht 281
II. Das gesetzte Recht 316
III. Das Recht der Wissenschaft 388
Kapitel 4: Die Prinzipien des Rechts 435
I. Die Begründung der Prinzipien 435
II. Die Freiheit als das inhaltliche Grundprinzip des Rechts 472
III. Die Gleichheit als das „eigenste“ Grundprinzip des Rechts 552
Kapitel 5: Das System der Rechtsbegriffe 589
I. Die Genealogie der Rechtsbegriffe 590
II. Systembegriff und Wahrheitsanspruch 640
III. Das dem Recht inhärente „innere System“ der Rechtsbegriffe 667
Kapitel 6: Das System der Rechtssätze und die juristische Methode 765
I. Die Genealogie der Rechtssätze 765
II. Die „doppelte Operation“ der juristischen Methode 776
III. Zum Vorwurf der Lebensferne von Puchtas Rechts- und Methodenverständnis 813
Zusammenfassung mit Ausblick auf die Gegenwart 839
Kapitel 1 839
Kapitel 2 840
Kapitel 3 842
Kapitel 4 844
Kapitel 5 846
Kapitel 6 848
Ausblick auf die Gegenwart 850
Verzeichnis der Quellen und Literatur 851
I. Quellen 851
II. Literatur 858
Personenregister 935
Sachregister 949

"Kapitel 5: Das System der Rechtsbegriffe (S. 587-588)

Da das aus dem Volksgeist stammende Recht nicht Ausdruck geschichtlich zufälliger und inhaltlich zusammenhangloser Regeln, sondern schon vor und unabhängig von aller rechtswissenschaftlichen Bearbeitung „selbst ein System ist“, hat nach Puchta „nur [der], wer es [sc. das Recht] als solches [sc. System] erkennt, seine Natur vollkommen erfaßt. Der nun besitzt diese systematische Kenntniß, welcher des Zusammenhangs der Rechtssätze sich bemächtigt, ihre Verwandtschaft untereinander erforscht [...].“

Diese „Genealogie der einzelnen“ Rechtssätze2947 aus Gewohnheitsrecht, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft kann aber nur erkennbar gemacht werden durch die von der Rechtswissenschaft darzustellende „Genealogie der Rechtsbegriffe“, in der alle Rechtssätze einer Rechtsordnung, sofern sie zum System des Rechts gehören und nicht als ius singulare außerhalb desselben stehen, inhaltlich nach Rechtsinstituten geordnet zusammengefaßt werden.

Die vollständige Formulierung der Genealogie aller Rechtsbegriffe bildet nach Puchta daher die erste Aufgabe der Rechtswissenschaft, die in der Erkenntnis des Rechts besteht. Mittelbar dient die Genealogie der Rechtsbegriffe aber auch der zweiten Aufgabe der Rechtswissenschaft, nämlich der wissenschaftlichen Rechtsschöpfung. Indem nämlich die Genealogie aller Rechtsbegriffe einer Rechtsordnung die Erkenntnis der tatsächlichen Genealogie derjenigen Rechtssätze, die zum „reine[n] und regelmäßige[n] Recht“ gehören2948, unterstützt oder sogar erst ermöglicht, befördert sie auch die beiden „Operation[ en]“2949 der rechtswissenschaftlichen Methode, durch die neue „Rechtssätze zum Bewußtseyn gebracht und zu Tage gefördert werden“2950, nämlich die juristische Konsequenz und Analogie.

In diesem Kapitel sollen daher zunächst die Erkenntnis des Rechtssystems durch die Genealogie der Rechtsbegriffe und daran anschließend in Kapitel 6 die Erweiterung des Rechtssystems auf der Grundlage der Genealogie der Rechtssätze untersucht werden. I. Die Genealogie der Rechtsbegriffe 1. Bedeutungsgeschichtliche Voraussetzungen der Genealogie der Begriffe Die „wirkende Kraft der simultanen Mannigfaltigkeit des Rechts, folglich das Princip des Systems“ liegt nach Puchta in den vom Recht zu regelnden Lebensverhältnissen selbst. Sie bilden nämlich einerseits den „Stoff, dessen Ungleichheit das Recht zu überwinden hat“2951, damit entsprechend dem „Grundprincip des Rechts“2952 überhaupt von Recht die Rede sein kann, andererseits aber auch den „Widerstand“, der sich partiell und – je nach Entwicklungsstand des Rechts – mehr oder weniger wirksam „dem gleichmachenden Prinzip des Rechts entgegensetzt“.

Die ständige Wechselwirkung zwischen Überwindung der Ungleichheit und dagegen gerichtetem Widerstand ist nach Puchtas Vorstellung unter der – faktisch natürlich nie zu garantierenden – Voraussetzung nicht willkürlicher, also auch das Grundprinzip des Rechts nicht zerstörender Rechtsetzung entsprechend dem Volksgeist die produktiv „wirkende Kraft“2954 des Systems. In ihr liegt nämlich der Grund dafür, daß der Wissenschaftler nicht nur wie bei jedem Wissenschaftsgegenstand die für die geordnete Darstellung und den Überblick unerläßliche „systematische Kenntniß“ von diesem erlangen kann, sondern daß auch der Wissenschaftsgegenstand, nämlich „das Recht selbst[,] ein System ist“, bei dem man, „die Abstammung eines jeden Begriffs durch alle Mittelglieder, die an seiner Bildung Antheil haben, auf und abwärts zu verfolgen vermag.“"

Erscheint lt. Verlag 7.10.2009
Reihe/Serie Beiträge zu Grundfragen des Rechts
Beiträge zu Grundfragen des Rechts
Beiträge zu Grundfragen des Rechts.
Beiträge zu Grundfragen des Rechts.
Mitarbeit Herausgeber (Serie): Stephan Meder
Verlagsort Göttingen
Sprache deutsch
Themenwelt Geisteswissenschaften
Recht / Steuern
Sozialwissenschaften Pädagogik
Wirtschaft Allgemeines / Lexika
Schlagworte Georg Friedrich • Jura • Puchta • Puchta, Georg Friedrich • Rechtsdenken
ISBN-10 3-86234-064-3 / 3862340643
ISBN-13 978-3-86234-064-4 / 9783862340644
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