Emissionshandelsrecht (eBook)

Kommentar zum TEHG und ZuG

(Autor)

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2006 | 2005
XIII, 651 Seiten
Springer Berlin (Verlag)
978-3-540-26991-5 (ISBN)

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Emissionshandelsrecht - Walter Frenz
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TEHG und ZuG in einem Band! Der Kommentar enthält eine aktuelle und praxisnahe Erläuterung der Bestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan (ZuG 2007). Er entstand in engem Austausch mit betroffenen Unternehmen und geht daher auf die Probleme der Anlagenbetreiber spezifisch ein.

Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 9
Gesetzestexte 14
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG 16
Zuteilungsgesetz 2007 – ZuG 2007 36
Kommentierung 56
Einführung 58
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG 70
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 70
§ 1 Zweck des Gesetzes 70
§ 2 Anwendungsbereich 91
§ 3 Begriffsbestimmungen 109
Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen 117
§ 4 Emissionsgenehmigung 117
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht 141
Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung 152
§ 6 Berechtigungen 152
§ 7 Nationaler Zuteilungsplan 163
§ 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung 191
§ 9 Zuteilung von Berechtigungen 200
§ 10 Zuteilungsverfahren 260
§ 11 Überprüfung der Zulassungsentscheidung 272
§ 12 Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung 275
§ 13 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften 300
§ 14 Emissionshandelsregister 309
Abschnitt 4 Handel mit Berechtigungen 322
§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen 322
§ 16 Übertragung von Berechtigungen 326
Abschnitt 5 Sanktionen 337
§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht 337
§ 18 Durchsetzung der Abgabepflicht 344
§ 19 Ordnungswidrigkeiten 353
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften 363
§ 20 Zuständigkeiten 363
§ 21 Überwachung 372
§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz 382
§ 23 Elektronische Kommunikation 385
§ 24 Anlagenfonds 388
§ 25 Einheitliche Anlage 395
Zuteilungsgesetz – ZuG 2007 402
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 402
§ 1 Zweck des Gesetzes 402
§ 2 Anwendungsbereich 406
§ 3 Begriffsbestimmungen 409
Abschnitt 2 Mengenplanung 411
§ 4 Nationale Emissionsziele 411
§ 5 Erfüllungsfaktor 416
§ 6 Reserve 418
Abschnitt 3 Zuteilungsregeln 424
Unterabschnitt 1 Grundregeln für die Zuteilung 424
§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen 424
§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen 442
§ 9 Einstellung des Betriebes von Anlagen 454
§ 10 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen 461
§ 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen 476
Unterabschnitt 2 Besondere Zuteilungsregeln 493
§ 12 Frühzeitige Emissionsminderungen 493
§ 13 Prozessbedingte Emissionen 505
§ 14 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung 515
§ 15 Sonderzuteilung bei Einstellung des Betriebes von Kernkraftwerken 522
Unterabschnitt 3 Allgemeine Zuteilungsvorschriften 524
§ 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung 524
§ 17 Überprüfung von Angaben 526
§ 18 Kosten der Zuteilung 530
Abschnitt 4 Ausgabe und Überführung von Berechtigungen 532
§ 19 Ausgabe 532
§ 20 Ausschluss der Überführung von Berechtigungen 534
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften 536
§ 22 Zuständige Behörde 538
§ 23 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz 539
§ 24 In-Kraft-Treten 541
Anhänge 543
Kyoto-Protokoll 543
Richtlinie 2003/87/EG – Emissionshandelsrichtlinie 569
Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 593
Emissionshandelskostenverordnung 2007 – EHKostV 2007 622
Literaturverzeichnis 626
Sachwortverzeichnis 642

I. Überblick über die Rechtsquellen im Emissionshandelsrecht (S. 46-47)

1. Völkerrecht
Die Idee eines Emissionshandelssystems wurde durch die Annahme des Protokolls von Kyoto am 11. Dezember 19971 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimarahmenkonvention)2 in einem völkerrechtlichen Dokument in der Folge des Rio-Prozesses und des Gedankens der nachhaltigen Entwicklung3 fixiert.4 Im Kyoto-Protokoll haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, die Gesamtemissionen der Treibhausgase bis 2012 um 5 % gegenüber 1990 zu senken, wobei sich die EU zur Senkung um 8 % bereit erklärt hat.

Zur Erfüllung dieser Ziele schlägt das Kyoto-Protokoll drei so genannte flexible Mechanismen vor.6 Die Einführung eines Emissionshandels wird dabei nicht zwingend vorgeschrieben, sondern ist lediglich als Ergänzung zu den sonstigen im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen vorgesehen. Die Emissionshandels-Option wird durch zwei projektbezogene Mechanismen ergänzt.

Die sog. Joint Implementation (JI), d.h. die gemeinsame Umsetzung, gibt Staaten dieMöglichkeit, mit Projekten in anderen Unterzeichnerstaaten des Kyoto- Protokolls Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können. Der sog. Clean Development Mechanism (CDM), d.h. der Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung, betrifft die Möglichkeiten für Staaten, mit Klimaschutzprojekten in Entwicklungs- und Schwellenländern (ohne eigene Reduktionsverpflichtung) Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können. Das Kyoto- Protokoll konnte bisher mangels Erreichens des erforderlichen Quorums noch nicht in Kraft treten,10 so dass sich aus diesem unmittelbar keine Verpflichtungen ergeben.

2. Europäisches Recht

a) Entscheidung 2002/358/EG In der Europäischen Union wurde das Kyoto-Protokoll durch Art. 1 der Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 2002 ratifiziert.12 Art. 2 dieser Entscheidung enthält i.V.m. Anhang II das sog. Burden-Sharing-Agreement, die Lastenteilungsvereinbarung, mit der die Lasten beim Klimaschutz innerhalb der EU zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Deutschland hat sich hier für die erste Kyoto- Periode 2008-2012 zur Reduktion von 21 % aller Treibhausgase gegenüber 1990 verpflichtet.

b) Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG In der Europäischen Union wurde die Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum 1. Januar 2005 durch die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 200313 für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben. Während die Reduktionsziele sich weiterhin an die Mitgliedstaaten richten, soll der Emissionshandel zwischen den beteiligten Unternehmen stattfinden. Auf eine ordnungsrechtliche Lösung mit der Vorgabe von festen Reduktionszielen für jede Anlage wird verzichtet. aa) Kompetenzgrundlage Verschiedentlich wurden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Emissionshandelsrichtlinie mit europäischem Primärrecht geäußert. Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt im Umweltrecht.

Daher greift die Umweltkompetenz nach Art. 175 EG, auch wenn der Energiebereich mit berührt wird.15 Es wurde eine einstimmige Verabschiedung nach Art. 175 Abs. 2 EG gefordert.16 Als einschlägig wurde der. Spiegelstrich dieser Vorschrift angesehen, dass nämlich Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel insbesondere die Kohle zugunsten von Erdgas zurückdrängen und damit die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.

Erscheint lt. Verlag 30.3.2006
Reihe/Serie Springer Praxiskommentare
Mitarbeit Assistent: A. Theuer
Zusatzinfo XIII, 651 S.
Verlagsort Berlin
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Öffentliches Recht Verwaltungsverfahrensrecht
Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
Sozialwissenschaften Politik / Verwaltung
Technik
Wirtschaft
Schlagworte Emissionshandel • Handel • Klimaschutz • Konkursordnung • Kyoto • Kyoto-Protokoll • Nationaler Allokationsplan • rechtlich • Treibhausgas • Verordnung • Zertifikatsystem
ISBN-10 3-540-26991-6 / 3540269916
ISBN-13 978-3-540-26991-5 / 9783540269915
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