Rechtssicherheit in der Tierarztpraxis (eBook)
Thieme (Verlag)
978-3-13-243414-1 (ISBN)
1 Die Rolle des Tierarztes
Ralph Schönfelder, Alexander Tritthart
1.1 Der Tierarzt in der Forensik
1.1.1 Grundlagen und Begriffsbestimmung
Die Gerichtliche Veterinärmedizin (Forensik) stellt ein interdisziplinäres Arbeitsgebiet der Veterinärmedizin dar und umfasst die Tätigkeit des Tierarztes als Sachverständiger. Darüber hinaus werden in einigen Ländern auch Fragen der Haftpflicht des Tierarztes und des Tierhalters sowie Rechtsfragen des Tierschutzes zur Gerichtlichen Veterinärmedizin gezählt ▶ [10]. Die Gerichtliche Veterinärmedizin ist also nicht gleichzusetzen mit dem in der Humanmedizin gebräuchlichen Begriff der Gerichtsmedizin, sondern geht darüber hinaus und berührt eine Fülle von veterinärfachlichen sowie juristischen Themenbereichen.
Seit jeher spielt der Tierarzt eine wichtige Rolle als Sachverständiger. Während es anfänglich um die Fachexpertise bei Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Tiererwerb, der Seuchenprävention und -tilgung sowie mit durch Tiere hervorgerufene Schäden ging, sind es heute auch Fragen des Tierschutzes und der Tierarzthaftung, die im Vordergrund stehen.
Die Zahl von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit Tierbezug wird oft durch Dokumentationsmöglichkeiten und außergerichtliche Gutachten und entsprechend von Erfolgsaussichten und Prozesskosten beeinflusst. Bedingt durch steigende Tierwerte, Änderungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie durch die heute weit verbreiteten Rechtsschutzversicherungen nimmt die Zahl an derartigen Verfahren zu – und gewinnt deshalb auch für Tierärzte an Bedeutung ▶ [2].
Die Häufigkeit von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hängt dagegen direkt davon ab, welchen Stellenwert das Tier in der Gesellschaft genießt, ob also das Fehlverhalten Dritter – auch wenn es fremde oder herrenlose Tiere betrifft – angezeigt wird, wie sich Tierärzte verhalten und ob Amtstierärzte bei Anhaltspunkten für eine Straftat den Vorgang den Strafverfolgungsbehörden vorlegen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob bereits im Jahr 1992 hervor, dass tierische Leiden rechtlich nicht ernster genommen werden als menschliche, aber dass das Tier, da es grundsätzlich schwächer und gefährdeter sei als der Mensch, einen angemessenen Schutz brauche ▶ [13].
Inzwischen werden tatsächliche und angebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von der Bevölkerung zunehmend stärker wahrgenommen. Die regionale Presse berichtet regelmäßig vom vergifteten Hund über die zertretene Taube bis hin zur vernachlässigten Schafherde. Missstände im Schlachthof und die damit verbundene Frage, ob durch einen Hausfriedensbruch erlangte Bilder im Fernsehen gezeigt werden dürfen bzw. ob der Eindringende sich strafbar gemacht hat, finden ein überregionales Echo. Dass Urteile eines Amtsgerichts in Strafsachen wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz dagegen kaum in den juristischen Datenbanken (wie etwa Juris) erfasst oder in Fachzeitschriften wie „Natur und Recht“ abgedruckt werden, liegt daran, dass Tierschutzfälle rechtlich oft einfach gelagert sind und den Entscheidungen so die grundlegende (juristische) Bedeutung fehlt. Zudem zitieren einige juristische Kommentare Gerichtsentscheidungen nur dann, wenn sie in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden. In Österreich finden sich v.a. höchstrichterliche Urteile in der Datenbank des Rechtsinformationssystems (RIS), sodass diese nur bei einer Ausschöpfung des Instanzenzuges gefunden werden können.
Die Voraussetzungen, um tierschutzrechtliche Straftaten bei der Staatsanwaltschaft angemessen zu bearbeiten, sind theoretisch gut.
Gesetzliche Grundlagen
Dem Schutz der Umwelt dienen, wie sich aus den bundeseinheitlichen Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, dort Nr. 268 RiStBV, ergibt, neben den Strafnormen im Strafgesetzbuch (§§ 324ff. StGB) u.a. auch die Strafvorschriften im Bundesnaturschutzgesetz und im Tierschutzgesetz. Tierschutzdelikte sind also den Umweltstrafsachen zuzuordnen ▶ [7], ▶ [8].
Entsprechend regeln die Justizministerien der Länder in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften überwiegend, dass Umweltschutzstrafsachen in Spezialdezernaten zusammengefasst werden sollen, da ihre Bearbeitung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Oft sind diese Spezialdezernate in den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften angesiedelt, sodass auch ausreichend Zeit zur Verfügung stehen sollte, um sich in die teils umfangreichen Verfahren einzuarbeiten.
In Österreich ist der Tatbestand der Tierquälerei sowohl im Justizstrafrecht (§ 222 StGB) als auch im Verwaltungsstrafrecht (§ 38 Abs. 1 u 2 i.V.m. §§ 5,6 Abs. 1 TSchG) pönalisiert.
Dies führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten, zu deren Lösung in Lehre und Rechtsprechung z.T. unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
1.1.2 Erkennen von Missständen
Trotz aller Abweichungen im Detail gilt der Kern des Tierschutzes für alle Wirbeltiere. Der Amtstierarzt und der niedergelassene Tierarzt betrachten dasselbe Problemfeld aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Anhaltspunkte für mögliche Straftaten können sich jederzeit bei der Behandlung von Tieren mit erheblichen Schmerzen oder Leiden ergeben, angefangen bei der industriellen Tierhaltung über Nebenerwerbslandwirte, Tierhändler und Zuchttierbesitzer bis hin zur Kleintierhaltung. Tierärzte sind mit ihrer umfassenden Ausbildung per se als Sachverständige auch im Bereich des Tierschutzes anzusehen und in der Lage, tierschutzrelevante Missstände zu erkennen. Die Frage ist also, wie der niedergelassene Tierarzt mit diesen Erkenntnissen umgeht und ob das Berufsethos ein Wegsehen in den Fällen zulässt, in denen es sich nicht wenigstens um einen einmaligen, möglichst in Grenzen wieder behebbaren Vorfall handelt, bei dem der Verantwortliche einsichtig ist.
1.1.3 Eigene Absicherung
Beschuldigte im Strafverfahren berufen sich gerne darauf, dass der Tierarzt bis dato nie etwas bemängelt habe. Seit Jahren würden alle importierten Welpen aus Qualzuchten ohne Beanstandung geimpft, die Situation im Stall sei bekannt gewesen, der Tierarzt sei regelmäßig auf dem Hof gewesen, Tiere seien immer wieder in der Praxis behandelt worden, die langen Klauen oder die hgr. Abmagerung seien nie thematisiert worden usw.
Kommt es zum Prozess, muss der Tierarzt sich darüber im Klaren sein, dass die Berichterstattung über Strafverfahren lokal wahrgenommen wird. Wenn der Tierarzt im Strafverfahren als Zeuge vernommen wird, so weiß man vor Ort auch ohne Namensnennung, wer z.B. auf dem Reiterhof Tiere betreut. Deshalb ist es nicht nur mit Blick auf mögliche zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, sondern auch mit Blick auf den eigenen guten Ruf wichtig, die Behandlung zu dokumentieren – dies sowohl intern als auch mit einer Rechnung.
Merke
Ganz allgemein wirkt für Juristen eine Dokumentation dann glaubhaft, wenn sie zeitnah und umfassend erstellt wird.
Entsprechend sollte jede Behandlung dokumentiert und das Tier individualisiert werden. Wichtig ist die Diagnose, Art und Umfang der Behandlung sowie empfohlene Folgeuntersuchungen. Zumindest in der internen Dokumentation sollten Auffälligkeiten und Angaben des Halters zu Verletzungen genauso vermerkt werden wie vom Halter abgelehnte Maßnahmen. Sind die Erfolgsaussichten, z.B. einer Operation, fraglich, sollte der Behandlungsversuch – ggf. mit einem „Ausblick“ und einer eigenen Einschätzung – ebenso dokumentiert werden wie die Vermittlung dieser Einschätzung, etwa in einem Folgetermin. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit des Einschläferns im Folgetermin und erst recht bei der Notwendigkeit des sofortigen Einschläferns. Hier wäre die Aussichtslosigkeit einer mit Schmerzen verbundenen Behandlung zu dokumentieren.
Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) schreibt zwar nicht zwingend vor, dass eine Rechnung geschrieben wird, doch das Merkblatt „Die Gebührenordnung für Tierärzte“ der Bundestierärztekammer empfiehlt, zumindest Behandlungsdatum, Tierart, Diagnose und berechnete Leistung sowie ...
Erscheint lt. Verlag | 9.12.2020 |
---|---|
Verlagsort | Stuttgart |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Veterinärmedizin |
Schlagworte | Ankaufuntersuchung • Beweislast • Beweislastumkehr • Dienstvertrag • Gewährleistung • Gutachtererstellung • Haftung • Injektionskomplikationen • Nachschlagewert • Sorgfaltspflicht • Werkvertrag |
ISBN-10 | 3-13-243414-0 / 3132434140 |
ISBN-13 | 978-3-13-243414-1 / 9783132434141 |
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Größe: 12,8 MB
DRM: Digitales Wasserzeichen
Dieses eBook enthält ein digitales Wasserzeichen und ist damit für Sie personalisiert. Bei einer missbräuchlichen Weitergabe des eBooks an Dritte ist eine Rückverfolgung an die Quelle möglich.
Dateiformat: EPUB (Electronic Publication)
EPUB ist ein offener Standard für eBooks und eignet sich besonders zur Darstellung von Belletristik und Sachbüchern. Der Fließtext wird dynamisch an die Display- und Schriftgröße angepasst. Auch für mobile Lesegeräte ist EPUB daher gut geeignet.
Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür die kostenlose Software Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür eine kostenlose App.
Geräteliste und zusätzliche Hinweise
Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.
aus dem Bereich