Wiederholungsprüfungen nach DIN VDE 0105

Elektrische Gebäudeinstallationen und ihre Betriebsmittel
Buch | Softcover
408 Seiten
2014 | 3., neu bearbeitete Auflage
Hüthig (Verlag)
978-3-8101-0361-1 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Wiederholungsprüfungen nach DIN VDE 0105 - Klaus Bödeker, Michael Lochthofen, Kirsten Rohlof
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Die Beurteilung bereits bestehender Elektroanlagen bedarf einer großen Verantwortung und kann mit weitaus mehr Tücken behaftet sein als die Erstprüfung von Anlagen. Dieser aktualisierte praxisbezogene Leitfaden begleitet den Elektrohandwerker Schritt für Schritt bei der organisatorischen Vorbereitung, der technischen Durchführung sowie der Auswertung und Protokollierung der Wiederholungsprüfung und das sowohl für Anlagen im Wohnbereich als auch im Gewerbebereich.

Themen sind u.a.:

- Notwendigkeit und Konsequenzen von Wiederholungsprüfungen,
- Pflicht zur Wiederholungsprüfung,
- Schutzmaßnahmen, Verfahren der Wiederholungsprüfung,
- Wiederholungsprüfung in verschiedenen Gebäudearten,
- Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte/Betriebsmittel,
- Wiederholungsprüfung von elektrischen Maschinenausrüstungen,
- Prüfmittel,
- Arbeitsschutz bei der Wiederholungsprüfung,
- Vorbereitung der Wiederholungsprüfung im Elektrofachbetrieb.

Lochthofen arbeitet seit 2008 bei Mebedo als Fachdozent für Elektrotechnik, seine Spezialgebiete sind das Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln, Anlagen, Sicherheit von Windkraftanlagen, Gefährdungsbeurteilungen nach Betriebssicherheitsverordnung und Beratung von verantwortlichen Elektrofachkräften in Unternehmen. Als VdS-anerkannter Sachkundiger berät Michael Lochthofen auch im Bereich von EMV und Blitzschutz. Er ist persönliches Mitglied des VDE und BDSH-geprüfter Sachverständiger für Elektrotechnik. Kirsten Rohlof ist als Fachreferentin im Bereich Messen und Prüfen der elektrischen Sicherheit sowie Aus- und Weiterbildung für die Mebedo GmbH tätig. Ihre Schwerpunkte sind das Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln und die Aus- und Weiterbildung von im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen. Sie ist Spezialistin für den englischsprachigen Bereich der internationalen Normung und für die Durchführung englischsprachiger Seminare. Außerdem ist sie BDSH-geprüfte Sachverständige.

3 Pflicht zur Wiederholungsprüfung 3.1 Gesetzliche Vorgaben, Verantwortung der Betreiber Es entspricht dem menschlichen Empfinden und den gesetzlichen Regelungen [1.1], dass jeder für den Erhalt des sicheren Zustands seiner Sachen selbst verantwortlich ist. Das hat besondere Bedeutung für denjenigen, der seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, und ebenso für den Privatmann, dessen Kinder, Nachbarn und Besucher mit den Einrichtungen von Haus und Garten in Berührung kommen. Die Verantwortung ist eindeutig. Jeder, der eine elektrische Anlage besitzt und/oder betreibt, ist für deren Instandhaltung und damit auch für die rechtzeitige Wiederholungsprüfung zuständig. Und jeder, der seiner Prüfpflicht nicht nachkommt und dadurch einen Schaden verschuldet, wird zur Rechenschaft gezogen. Die rechtlichen Grundlagen dafür bietet für den geweblichen Bereich die Betriebssicherheitsverordnung. Sie wendet sich an den Arbeitgeber und regelt die Bereitstellung und Benutzung von sicheren Arbeitsmitteln, Ausrüstungen und Betriebsmittel. Verstöße gegen die dort geforderte Prüfpflicht können als Ordnungswidrigkeit, sogar als Straftaten gewertet werden, auch wenn dadurch „noch“ kein Schaden entstanden ist. Leider wird das Einhalten der Prüfpflicht nur bei den Anlagenbetreibern im gewerblichen oder industriellen Bereich kontrolliert. Für die Vermieter von Wohnraum und auch für alle, die in ihren eigenen vier Wänden wohnen, gibt es keine amtliche Kontrollinstanz. Und so bleiben im privaten, unverständlicher Weise aber auch im gewerblichen Bereich viele Anlagen und Betriebsmittel ungeprüft. Es wird gespart, weil ja bisher nichts passiert ist. Bestärkt wird ein nicht Fachkundiger in einem solchen Fehlverhalten, weil auch defekte und somit gefährliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel oftmals noch „ordnungsgemäß“ funktionieren ( Bild 2.7). Die Verkehrssicherungspflicht wird allerdings ebenso vom privaten Eigentümer gefordert. Er ist und bleibt in der Haftung. [1.1] Merke! In zweierlei Hinsicht besteht eine Verantwortung für das regelmäßige Prüfen: Der Arbeitgeber/Unternehmer (Betreiber/Besitzer der elektrischen Anlagen und Geräte) muss entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht eine befähigte Person [1.20] (Elektrofachkraft) mit der Organisation und Durchführung der Prüfung beauftragen. Um über die Pflicht zur Wiederholungsprüfung zu informieren und um die Leistung „Wiederholungsprüfung“ anbieten zu können, müssen sich der Elektrofachbetrieb bzw. seine Elektrofachkräfte an die Unternehmer wenden. Letztere tragen gemäß Arbeitsschutzgesetz [1.6] und Unfallverhütungsvorschrift [1.32] [1.33] die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Das gilt unabhängig davon, ob sich das Unternehmen in gemieteten oder eigenen Gebäuden/Räumen befindet ( Tabelle 3.1). Eine ebensolche Verantwortung hat im Bereich der öffentlichen Einrichtungen der jeweils zuständige Leiter einer Behörde, einer Schule, eines Kindergartens usw. ( Abs. 7). Im Wohnbereich besteht eine solche grundsätzliche Verantwortung auch. Sie ist zwar nicht konkret formuliert, kann jedoch aus den gesetzlichen Festlegungen (Tabelle 3.1) wie folgt abgeleitet werden [4.61]. Bei Gebäuden jeder Art und jeder Eigentumsform ist der Anschlussnehmer (z. B. Hauseigentümer), im Fall der Vermietung der Vermieter, gemäß NAV und BGB §§ 536 bis 538 für den ordnungsgemäßen sowie gemäß BGB § 823 für den gefahrlosen Zustand der elektrischen Anlage hinter der Hausanschluss-Sicherung, mit Ausnahme der Messeinrichtung des Versorgungsnetzbetreibers (VNB) verantwortlich. Aber auch der Mieter trägt im Zusammenhang mit den durch den Mietvertrag übernommenen Pflichten und im Rahmen seines privatrechtlichen Versorgungsvertrages mit dem VNB Verantwortung dafür, dass die elektrische Anlage von ihm ordnungsgemäß bedient wird und keine unsachgemäße Änderung erfolgt. Für Wohnungen, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, gelten die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) als verbindliche Rechtsnormen nicht. Die Pflicht zur Wiederholungsprüfung der elektrischen Anlage und der mitvermieteten ortsfesten elektrischen Betriebsmittel hat hier nach BGB §§ 536, 823 der Vermieter. Diese Rechtsauffassung wird durch Gerichtsurteile bestätigt (Tabelle 3.2).

Reihe/Serie de-Fachwissen
Sprache deutsch
Maße 148 x 210 mm
Gewicht 600 g
Einbandart Paperback
Themenwelt Technik Elektrotechnik / Energietechnik
Schlagworte DIN • DIN VDE 0105 • Elektrische Geräte • Gebäudeinstallation • Messen • Prüfberechtigungen • Prüfen • Prüfen in besonderen Bauten • Prüffristen • Prüftechnik • VDE-Vorschriften • Wiederholungsprüfungen
ISBN-10 3-8101-0361-6 / 3810103616
ISBN-13 978-3-8101-0361-1 / 9783810103611
Zustand Neuware
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