Sonderdelikte im Umweltstrafrecht (eBook)

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2006 | 1. Auflage
159 Seiten
Vandenhoeck & Ruprecht Unipress (Verlag)
978-3-86234-025-5 (ISBN)

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Sonderdelikte im Umweltstrafrecht -  Julia A. Martin
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Die Autorin geht der Frage nach, welche Tatbestände des Umweltstrafrechts Sonderdelikte darstellen, bei welchen Tatbeständen also nur ein begrenzter Personenkreis als tauglicher Täter in Betracht kommt. Anknüpfungspunkte für mögliche Sonderpflichten bieten sich dort, wo der Betrieb einer Anlage oder die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten vorausgesetzt wird. Die Tragweite der Einordnung einer Straftat als Sonderdelikt zeigt sich vor allem dann, wenn Straftaten aus Unternehmen heraus begangen werden: Ist nur das Unternehmen als solches sonderpflichtig, nicht aber die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen, wird deren Strafbarkeit erst mithilfe der Merkmalsüberwälzung nach § 14 StGB ermöglicht.

Dr. Julia A. Martin, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), war von 2001 bis 2005 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück tätig. Seit 2005 ist sie Referendarin im Bezirk des OLG Oldenburg.

Dr. Julia A. Martin, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), war von 2001 bis 2005 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück tätig. Seit 2005 ist sie Referendarin im Bezirk des OLG Oldenburg.

Inhalt 7
Abkürzungen 13
Vorwort 19
A. Einleitung 21
I. Abgrenzung zwischen Allgemein- und Sonderdelikten 21
II. Strafbarkeitsprobleme und Funktion des § 14 StGB bei Sonderdelikten 22
III. Kreis der über § 14 StGB erfassbaren Personen 28
IV. Gang der weiteren Untersuchung 30
B. Der Betrieb einer Anlage als Sonderdeliktsmerkmal 33
I. Das Merkmal »wer eine Anlage betreibt...« 33
II. Das Merkmal »wer beim Betrieb einer Anlage...« 55
III. Zwischenergebnis 57
C. Die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten als Sonderdeliktsmerkmal 59
I. Die »verwaltungsrechtlichen Pflichten« 59
II. Der Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten als Sonderdeliktsmerkmal? 64
III. Ergebnis für die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 85
D. Das Merkmal »unbefugt« bei den Straftaten der § § 324, 326 I StGB 87
I. Die Diskussion um die dogmatische Einordnung des Merkmals » unbefugt « 88
II. Der Deliktscharakter bei einer Einordnung der Unbefugtheit auf Tatbestandsebene 89
III. Sonderdeliktscharakter beim Verstoß gegen Pflichten aus Einzelakten? 90
IV. Erfolgsabwendungspflicht als Einzelpflicht? 98
V. Zwischenergebnis 102
VI. Amtsträger als taugliche Täter einer Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB 102
VII. § 326 I StGB als Sonderdelikt des Abfallbesitzers? 109
VIII. Zwischenergebnis 118
E. Der Deliktscharakter der §§ 328 II, 330a StGB 119
I. § 328 II Nr. 1 StGB 119
II. § 328 II Nr. 2 StGB 120
III. §§ 328 II Nr. 3 und 4, 330a StGB 121
F. Ergebnis für die Einteilung der Umweltstraftaten in Sonder- und Allgemeindelikte 123
G. Konsequenzen 125
I. Anwendbarkeit des § 14 StGB auf Sonderdelikte 125
II. Verwirklichung der umweltstrafrechtlichen Sonderdelikte durch Amtsträger und Umweltschutzbeauftragte 125
III. Die Täterschaftsstruktur der Sonderdelikte 137
IV. Anwendung von § 28 StGB auf die Umwelt-Sonderdelikte? 144
H. Zusammenfassung 149
Literatur 153

"F. Ergebnis für die Einteilung der Umweltstraftaten in Sonder- und Allgemeindelikte (S. 121-122)

Die vorliegende Untersuchung hat ergeben, dass sich im Umweltstrafrecht der §§ 324 ff. StGB einige Sonderdeliktsmerkmale finden lassen. Dazu gehört zunächst die Stellung des Anlagenbetreibers in den §§ 327 I Nr. 1, II Nr. 1–3 und 329 I S. 1 und 2, II Nr. 1 und 2 StGB. Weiterhin kann das Erfordernis eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Pflichten einen Sonderdeliktscharakter begründen. Bei Pflichten aus Einzelfallentscheidungen i.S.v. § 330d Nr. 4 b)–e) StGB ist dies in der Regel der Fall, bei Pflichten aus Rechtsvorschriften i.S.v. § 330 d Nr. 4 a) StGB kommt es auf die verwaltungsrechtliche Ausgestaltung an. Auch wenn sich die verwaltungsrechtliche Pflicht aus einer Einzelfallentscheidung ergibt, kann es sich aber um ein Allgemeindelikt handeln, wenn der Einzelakt letztlich nur Ausdruck einer allgemeinen, für jedermann geltenden Pflicht ist. Als eindeutige Allgemeindelikte bleiben die §§ 324, 326 I, 328 II Nr. 1–4, 330a StGB übrig.

Abstrakt formuliert lässt sich die Einteilung der Umweltstraftaten in Sonder- und Allgemeindelikte anhand folgender Regeln vornehmen: Nimmt der Tatbestand auf den Betrieb von Anlagen Bezug, liegt ein Sonderdelikt vor, wenn die Tathandlung gerade im Betreiben der Anlage besteht. Wird in einem Tatbestand der Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten vorausgesetzt, liegt ein Sonderdelikt vor, wenn es um Pflichten i.S.v. § 330d Nr. 4 b)–e) StGB geht oder um solche i.S.v. § 330d Nr. 4 a) StGB, die sich nur an einen bestimmten Personenkreis richten. Sind die Pflichten i.S.v. Nr. 4 b)–e) allerdings nur Ausdruck einer für jedermann geltenden Pflicht i.S.v. Nr. 4 a), ist letztere für die Beurteilung des Sonderdeliktscharakters vorrangig.

Tatbestände, die in keiner Weise verwaltungsakzessorisch ausgestaltet sind, sind Allgemeindelikte. Gleiches gilt für die §§ 324, 326 I StGB, und zwar unabhängig davon, ob man das Merkmal der Unbefugtheit in die Ebene des Tatbestandes oder die der Rechtswidrigkeit einordnet. Eine generelle Bestimmung des Deliktscharakters ist anhand dieser Regeln nur für einen relativ kleinen Teil der Umweltstraftaten möglich. Für den Großteil der Delikte hängt die Einordnung dagegen wegen ihrer verwaltungsakzessorischen Ausgestaltung von den im Einzelfall in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Pflichten ab.

G. Konsequenzen


Nachdem für die Einteilung der einzelnen Umweltstraftaten der §§ 324 ff. StGB in Sonder- und Allgemeindelikte Regeln aufgestellt werden konnten, die eine Zuordnung der Delikte zu diesen beiden Gruppen ermöglichen, stellt sich die daran anschließende Frage, welche Konsequenzen sich aus dieser Einteilung ergeben und weshalb sie überhaupt von Bedeutung ist.

I. Anwendbarkeit des § 14 StGB auf Sonderdelikte

Ein wichtiger Punkt, der die Bestimmung des Deliktscharakters voraussetzt, ist bereits zu Beginn dieser Arbeit dargestellt worden: die Frage nach der Anwendbarkeit von § 14 StGB. Ist die in Frage stehende Straftat ein Sonderdelikt, weist aber die handelnde Person die vorausgesetzte Sondereigenschaft selbst nicht auf, ermöglicht § 14 StGB eine Überwälzung dieser Eigenschaft auf den dort genannten Personenkreis und damit auch die Strafbarkeit dieser Personen. Liegt dagegen ein Allgemeindelikt vor, kommt jedermann als Täter in Betracht, der die im Straftatbestand beschriebene Handlung vornimmt oder den beschriebenen Erfolg herbeiführt. In diesem Fall bedarf es keiner Merkmalsüberwälzung, so dass § 14 StGB gar nicht erst anwendbar ist. Die Feststellung des Deliktscharakters ist also nötig, um den Kreis der Personen zu bestimmen, die überhaupt als Täter eines bestimmten Deliktes in Betracht kommen können."

Erscheint lt. Verlag 17.1.2006
Reihe/Serie Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht.
Osnabrücker Abhandlungen zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht.
Mitarbeit Herausgeber (Serie): Hans Achenbach, Hero Schall
Verlagsort Göttingen
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
Recht / Steuern Öffentliches Recht Umweltrecht
Recht / Steuern Strafrecht
Technik
Schlagworte Deutschland • Rechtswissenschaft • Sonderdelikt • Umweltstrafrecht
ISBN-10 3-86234-025-2 / 3862340252
ISBN-13 978-3-86234-025-5 / 9783862340255
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