Lexikon Politik
Reclam, Philipp (Verlag)
978-3-15-010628-0 (ISBN)
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Dieter Fuchs ist Professor für Politikwissenschaft an der Universität Stuttgart. Edeltraud Roller ist Professorin für Politikwissenschaft an der Universität Mainz.
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Bürgertugenden Allgemein versteht man unter 'Tugend' die eine Person auszeichnende Fähigkeit und Bereitschaft, das Gute aus den rechten Motiven heraus zu tun. Die B. bezeichnet somit die Fähigkeit und Bereitschaft der Bürger, ihre eigenen Interessen und ihr Handeln bewusst mit dem in Einklang zu bringen, was dem politischen Zusammenleben insgesamt zuträglich ist. Dabei geht das tugendhafte Handeln über das rechtlich Gebotene hinaus und orientiert sich an dem, was durch Prinzipien der Gerechtigkeit gefordert wird oder durch andere Werte des Zusammenlebens als gut gilt; es mag schließlich sogar über das moralisch-politisch Verpflichtende hinausgehen. Zu denken ist dabei an so unterschiedliche B. wie Toleranz, politisches Engagement, Gemeinsinn, Patriotismus, Solidarität, Zivilcourage, um nur einige zu nennen. Die antike politische Philosophie sieht die politische Ordnung insgesamt als Tugendordnung an; nicht nur so, dass die Besten herrschen sollen und jeder an seinem Ort sein Bestes zum gedeihlichen Zusammenleben tut, sondern auch so, dass die polis insgesamt die Aufgabe hat, die Menschen zu ihrem Guten, zur Ausübung der Tugend als menschlicher Vortrefflichkeit (gr. arete), zu führen. So kann Platon (Politeia) den guten und geordneten Staat mit der gut geordneten und tugendhaften Seele vergleichen; die Gerechtigkeit gilt dabei als die oberste Tugend der Einzelnen und auch des Gemeinwesens. Aristoteles (Politika) sieht die Erhaltung der politischen Gemeinschaft als zentrale gemeinsame Aufgabe der Bürger an; die wichtigste B. in einer guten Ordnung unter Freien und Gleichen liegt darin, "gut zu regieren und gut regiert werden zu können". Die Auffassung, dass die Bürger ihre Freiheit und ihr gutes Leben der politischen Gemeinschaft verdanken und daher verpflichtet sind, die öffentliche Sache, die res publica, und das gemeinsame Wohl über das enge Eigeninteresse zu stellen, kennzeichnet den römischrepublikanischen Tugenddiskurs, so etwa bei Cicero und Historikern wie Livius und Sallust. Dieser Republikanismus erlebt zum Ausgang des Mittelalters (etwa bei Marsilius von Padua) und im Humanismus der frühen Neuzeit eine Renaissance. Ein Volk mit verderbten Sitten sei zur Freiheit nicht fähig, so Niccolò Machiavelli in den Discorsi (1517): Die Tugend der Selbstbeherrschung bildet mit der Kunst der Selbstregierung eine Einheit. Schwindet die Gemeinwohlorientierung, droht die politische Tyrannei. Von Montesquieu (De l'esprit des lois, 1748) über Jean Jacques Rousseau (Du contrat social, 1762) bis zu Alexis de Tocqueville (De la démocratie en Amérique, 1835/40) wird diese Auffassung der B. als notwendiger Bedingung der Erhaltung republikanischer Freiheit fortentwickelt. Eine Demokratie könne nicht ent- und bestehen, sofern die Bürger nicht bereit seien, ihrem Eigennutz Zügel anzulegen und dem Gemeinwohl Vorrang zu geben. Kritiker dieser Tugendtheorien bezweifeln die Möglichkeit oder Wünschbarkeit der Ausbildung solcher politisch-ethischen Haltungen und legen institutionelle Kompensationsarrangements vor, die - wie in Thomas Hobbes'Leviathan (1651) - die Furcht vor einem übermächtigen Souverän als zentrales Motiv des Gesetzesgehorsams einsetzen oder - wie in den Federalist Papers (1787/88) von Alexander Hamilton, James Madison und John Jay - ein System von checks and balances vorsehen, welches das unvermeidliche Aufeinandertreffen gegensätzlicher Interessen produktiv wendet. Immanuel Kant unterstreicht die kategoriale Differenz zwischen Rechts- und Tugendlehre und glaubt an einen "Mechanism der Natur" (Zum ewigen Frieden, 1795), nach dem auch ein "Volk von Teufeln" in einen Rechtszustand eintreten könne, in dem die jeweiligen Laster einander neutralisierten (was allerdings nicht Kants Vorstellung von einer Republik entspricht). Quer durch den Tugenddiskurs der neuzeitlichen politischen Philosophie zieht sich zudem die Frage, welche Rolle die Religion bei der ethischen Verwurzelung der politischen Ordnung spielt. Viele der klassischen Autoren waren der Auffassung, dass ohne die Furcht vor Gott keine ausreichende Loyalität den Gesetzen und dem Staat gegenüber möglich sei. In der zeitgenössischen politischen Theorie setzen sich die traditionellen Konfliktlinien fort: Einerseits wird bezweifelt, dass in einer funktional ausdifferenzierten und kulturell-ethisch pluralistischen, freiheitlichen modernen Gesellschaft für solche Tugendanforderungen an die Bürger in empirischer und normativer Hinsicht Raum ist, und andererseits wird in Anknüpfung an den Republikanismus darauf verwiesen, dass gerade eine liberal-demokratische Ordnung sozio-moralischer Grundlagen in Form bestimmter Handlungsdispositionen bedarf, die institutionell weder kompensiert noch reproduziert werden können; das politische Zusammenleben müsse selbst als intrinsisches ethisches Gut angesehen werden. Doch auch jenseits dieser Alternative von technischem Institutionalismus und ethischem Republikanismus können B. im produktiven Zusammenspiel mit entsprechenden Institutionen als wichtiger Bestandteil einer Demokratie gelten, in welcher das Recht aus fairen Verfahren der Argumentation und Beschlussfassung hervorgehen soll. B. sind dabei nicht in einem starken ethischen Sinne gefordert; anders als in der klassischen Theorie bilden das "gute" und das politische Leben keine Einheit. Deliberative Verfahren der Meinungs- und Willensbildung setzen gleichwohl (a) diskursive B. wie die Bereitschaft zur wechselseitigen, öffentlichen Rechtfertigung politischer Ansprüche, (b) liberale B. wie Fairness und Toleranz sowie (c) kommunitäre B. wie Solidarität und Verantwortungsbewusstsein (freilich auch gegenüber Nichtmitgliedern der eigenen politischen Gemeinschaft) voraus. Nach wie vor bleibt dabei die Gerechtigkeit - d. h. der moralisch-politische Wille, eine gerechtfertigte politische Grundstruktur zu etablieren - die zentrale B., die nicht zuletzt das Motiv dafür bildet, die bestehenden Institutionen kritisch zu prüfen und weiterzuentwickeln. Rainer Forst Rainer Forst: Kontexte der Gerechtigkeit. Frankfurt a. M. 2004. Otfried Höffe: Demokratie im Zeitalter der Globalisierung. München 1999. Stephen Macedo: Liberal Virtues. Oxford 1991. Herfried Münkler (Hrsg.): Bürgerreligion und Bürgertugend. Baden-Baden 1996. Philip Pettit: Republicanism. Oxford 1997. Extremismus Der politische E. ist der Widerpart des demokratischen Verfassungsstaates. Der Rechts-E. verneint das ethische Prinzip der Fundamentalgleichheit der Menschen, der Links-E. verabsolutiert - in der Theorie - das Gleichheitsdogma. Unter den negativ besetzten Begriff des E. fallen folglich linke wie rechte Strömungen. Es gibt andere extremistische Richtungen, die nicht in das herkömmliche Links-Rechts-Schema passen. Für den politisch-religiösen Fundamentalismus gilt, dass er die Einheit von Religion und Staat propagiert. Dem weltanschaulich neutralen Staat wird der Kampf angesagt. Die Antwort auf die Frage, welche Bestrebungen als antidemokratisch zu gelten haben, fällt mitunter nicht leicht. Schließlich bringen die meisten antidemokratischen Gruppierungen ihre Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates nicht ungeschützt zum Ausdruck. Aus der Existenz von Grauzonen lässt sich allerdings nicht die Schlussfolgerung ziehen, der Begriff des 'E.' sei obsolet. Es gibt einen harten E., einen weichen E. und fließende Grenzen. Alle Varianten des E. negieren die Pluralität der Interessen, das damit verbundene Mehrparteiensystem und das Recht auf Opposition. Extremismen wähnen sich im Besitz der alleinigen Wahrheit, verfechten ihre für richtig erachteten Ziele kompromisslos und unerbittlich. Auch die Neigung zu Verschwörungstheorien ist ihnen gemein: Der eigene Misserfolg wird mit der Manipulation durch finstere Mächte erklärt. Zu den Strukturmerkmalen des E. gehören ferner die Identitätstheorie der Demokratie, Freund-Feind-Stereotypen, ein hohes Maß an ideologischem Dogmatismus und in der Regel ein starkes Bedürfnis, andere zu missionieren. Nicht erst die Bejahung und gar die Anwendung von Gewalt ist ein Kennzeichen von E. Die Kritik am E.-Begriff und an der E.-Forschung reicht von Detailkritik bis zu Fundamentaleinwänden. Das E.-Konzept beruhe auf politisch motivierten Setzungen, vergleiche Unvergleichbares miteinander, erfasse nicht die Ursachen, sei ideologisch geprägt. Der Terminus 'E.' findet (noch) nicht dieselbe Anerkennung wie jener des Totalitarismus, der vor dem Zusammenbruch des Kommunismus zum Teil tabuisiert gewesen ist. Diese unterschiedliche Interpretation ist wenig einleuchtend. Denn der E.-Begriff stellt gleichsam eine Anwendung des Totalitarismusbegriffs auf diejenigen antidemokratischen Kräfte dar, die innerhalb des demokratischen Verfassungsstaates wirken. Kommen sie an die Macht und haben sie die Möglichkeit dazu, beseitigen sie wesentliche Bestandteile einer freiheitlichen Ordnung. Der E. kann nicht nur nach den politischen Zielen uunterschieden werden, sondern auch nach der Aktions- (mit Blick auf Gewaltanwendung) und Organisationsform. Daraus ergeben sich vier Formen: Zur ersten Variante (Gewaltanwendung; feste Organisation) gehört der Terrorismus, zur zweiten (Gewaltanwendung; keine oder schwache Organisation) zählen die Autonomen (im linken Spektrum) und ein Teil der fremdenfeindlich eingestellten Skinheads (im rechten Spektrum), zur dritten (keine Gewaltanwendung; feste Organisation) die Parteien und zur vierten (keine Gewaltanwendung; keine oder schwache Organisation) ungebundene Intellektuelle. Die Frage der Gefährlichkeit hängt nicht nur von der Gewaltanwendung und dem Organisationsgrad ab, sondern auch von weiteren Faktoren (z. B. von der Unterstützung, die eine extremistische Gruppierung erfährt). Bei Parteien wie der PDS (im linken Spektrum) oder den Republikanern (im rechten Spektrum) ist die Frage nach der extremistischen Einordnung nicht leicht zu beantworten. Sie können unter Berücksichtigung der Ideologie, der Strategie und der Organisation zu einer weichen Form des politischen E. gerechnet werden. In Deutschland haben Flügelparteien (rechts und links außen) im Laufe der Jahrzehnte zunehmend eine Abschwächung der extremistischen Intensität erfahren (mit Ausnahme der NPD). Sie vermögen sich den Bedingungen des demokratischen Verfassungsstaates nicht zu entziehen. Im Gegensatz zu den ersten beiden Jahrzehnten der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gibt es allerdings militante extremistische Strömungen außerhalb der Parteien (Autonome auf der linken, Skinheads auf der rechten Seite). Eckhard Jesse Uwe Backes: Politischer Extremismus in demokratischen Verfassungsstaaten. Opladen 1989. - / Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie. Bonn 1989-1993. [Bd. 1-6.] Baden-Baden 1994. [Bde. 7ff.] - / - Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1996. Norberto Bobbio: Rechts und Links. Gründe und Bedeutungen einer politischen Unterscheidung. Berlin 1994. Steffen Kailitz: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung. Wiesbaden 2004. Vereinte Nationen V. N. ist die 1945 von 51 Staaten gegründete, inzwischen 191 Mitglieder zählende Weltorganisation mit Hauptsitz in New York. Als einzige internationale Organisation mit universaler Mitgliedschaft und umfassender Zuständigkeit verkörpern die V. N. die Idee einer Völkergemeinschaft. In Gestalt von Beratungs- und Beschlussorganen, die aus mitgliedstaatlichen Regierungsvertretern bestehen, einem organisationseigenen, von Weisungen der Mitgliedstaaten unabhängigen Verwaltungsstab sowie mehr als 2000 akkreditierten zivilgesellschaftlichen Gruppen arbeiten die V. N. kollektiv an der Schaffung und Bewahrung eines positiven Friedens. So geht die Friedensdefinition der Charta der V. N. (Präambel, Artikel 1 und 55) weit über die Unterbindung von Aggressionskriegen hinaus, indem sie alle Mitglieder nicht nur zur friedlichen Streitbeilegung verpflichtet, sondern auch das Erreichen weltweiten sozioökonomischen Fortschritts und die Gewährleistung von Menschenrechten zu ihren Organisationsaufgaben erklärt. Die Implementation dieses ambitionierten Politikprogramms durch die V. N. ist zunächst den durch Artikel 7 der Charta eingesetzten sechs Hauptorganen aufgegeben: (1) Die Generalversammlung, in der alle Mitgliedstaaten mit einer Stimme vertreten sind, fungiert als allgemeines Beratungsgremium, dem neben seiner Haushaltskompetenz wichtige Wahlfunktionen zukommen. (2) Der aus fünf ständigen, mit Vetorecht ausgestatteten Mitgliedern (China, Frankreich, Großbritannien, Russland und USA) und zehn, auf je zwei Jahre gewählten, nicht-ständigen Mitgliedern bestehende Sicherheitsrat ist mit der "Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" (Artikel 24) betraut. Er steht im Zentrum des durch die V.-N.-Charta geschaffenen Systems kollektiver Sicherheit. Aggressionshandlungen sollen unterbunden werden, indem sich alle Mitglieder glaubhaft versichern, gemeinsam gegen jeden Aggressor aus ihrer Mitte vorzugehen. Die Effektivität dieses Mechanismus ist davon abhängig, dass der Sicherheitsrat etwaige Verstöße gegen das in Artikel 2 festgeschriebene Gewaltverbot feststellt, um dann gegen den Aggressor nicht-militärische (z. B. Embargos) oder militärische Zwangsmaßnahmen zu beschließen, die von allen Mitgliedern umzusetzen sind. (3) der aus 54 Mitgliedern zusammengesetzte Wirtschafts- und Sozialrat fungiert vor allem als Koordinationsstelle für ihm nachgeordnete Organe (z. B. Menschenrechtskommission) und als Brücke zu den Sonderorganisationen der V. N. (z. B. ILO, UNESCO, WHO) und Nichtregierungsorganisationen. (4) Das Sekretariat ist der Verwaltungsstab, an dessen Spitze mit dem Generalsekretär eine Person hoher moralischer Autorität steht, die häufig im Rahmen des Systems konsensualer Sicherheit, d. h. mit Billigung von Konfliktparteien mittels guter Dienste und Vermittlung, zur friedlichen Streitbeilegung tätig wird. (5) Die Behandlung von Streitfällen durch den aus 15 Richtern bestehenden Internationalen Gerichtshof ist ebenso auf die Zustimmung von an einem Konflikt beteiligten Staaten angewiesen. Seine Urteile sind allerdings verbindlich. (6) Der Treuhandschaftsrat hat seine Arbeit 1994 suspendiert, nachdem das letzte ihm unterstellte Gebiet, Palau, unabhängig geworden war. Von Beginn an litt die Effektivität der V. N. unter mangelnden Koordinationsleistungen einzelner Gremien, akuten Haushaltsnöten und dem Opportunismus ihrer mächtigsten Mitglieder. So war das System kollektiver Sicherheit während des Ost-West-Konflikts aufgrund der Machtkonfrontation im Sicherheitsrat stillgelegt. Die größte Herausforderung bestand jedoch darin, das Institutionengefüge in Zeiten strukturellen Wandels der internationalen Beziehungen auf ein verändertes Anforderungsprofil auszurichten. Die V. N. haben darauf in ihrer parallelen Eigenschaft als Verhandlungssystem, Instrument der Großmächte und autonom handelnder Akteur angepasst reagiert (Volker Rittberger [u. a.], Vereinte Nationen und Weltordnung, 1997). So führten z. B. (1) über Jahrzehnte währende Verhandlungen zu einer weitreichenden Kodifizierung von Menschenrechtsstandards und zur Anerkennung des Prinzips der Schutzverpflichtung von Staaten gegenüber ihren Bürgern, welche das in der Charta der V. N. niedergelegte Einmischungsverbot zunehmend relativierten. Dieser schleichende normative Wandel erlaubte es (2) einer von den USA angeführten Koalition vor allem westlicher Demokratien, seit Ende des Ost-West-Konflikts eine - wenn auch selektive - Praxis humanitärer Intervention zur Beseitigung anhaltender gravierender Menschenrechtsverletzungen innerhalb von Staaten zu begründen. Vorangetrieben wurde diese Entwicklung (3) durch Generalsekretär Boutros-Ghali, dessen "Agenda für den Frieden" (1992) großen Einfluss auf die Erweiterung des Peacekeeping-Instrumentariums ausübte. Deutschland trat den V. N. 1973 bei und wurde bislang fünfmal als nicht-ständiges Mitglied in den Sicherheitsrat gewählt. Volker Rittberger und Matthias Staisch Sven Gareis / Johannes Varwick: Die Vereinten Nationen. Opladen 2006. Volker Rittberger / Bernhard Zangl: Internationale Organisationen. Opladen 2003.
Sprache | deutsch |
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Maße | 152 x 96 mm |
Gewicht | 256 g |
Einbandart | gebunden |
Themenwelt | Sozialwissenschaften ► Politik / Verwaltung ► Allgemeines / Lexika |
Schlagworte | Hardcover, Softcover / Politikwissenschaft/Allgemeines, Lexika • HC/Politikwissenschaft/Allgemeines, Lexika • Politik; Lexika/Nachschlagewerke • Politik; Lexikon/Nachschlagewerk |
ISBN-10 | 3-15-010628-1 / 3150106281 |
ISBN-13 | 978-3-15-010628-0 / 9783150106280 |
Zustand | Neuware |
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