...und schon bist Du Rassist (eBook)
239 Seiten
neobooks Self-Publishing (Verlag)
978-3-7549-8201-3 (ISBN)
Eine Liste der Veröffentlichungen findet sich auf der Homepage www.wolffslaute.de
Liste der Veröffentlichungen: •"Frau Wolff wird wunderlich " (2019) •"Mission Heilung " (2020) •"Vendetta Colonia"(2021) •"Im Bann von Covid-19 " (2021) •"Rheinkilometer 684" (2021) •"Was Peterchen nicht lernt…"(2022) •"Machmasitz " (2022) •"Sensenmann, Cherub oder Phil?" (2022) Unter dem Pseudonym Carl Betze: •…und schon bist Du Rassist" (2020) •"Teufel Alkohol" (2021)
04
Seit wann gibt es in Deutschland das Recht auf Asyl?
Im Jahr 1949 beraten die Mitglieder des Parlamenta-rischen Rates über Artikel 16 des Grundgesetzes, das gesellschaftliche "Wir“ ist noch deutlich enger defi-niert als heute.
Damals meint man allenfalls Spanier oder Russen, wenn man von "Ausländern" spricht. In der Redak-tionsstube der Verfassung denkt man bei politisch Verfolgten sogar zuallererst an Deutsche.
Der erste Entwurf für Artikel 16 lautet: "Jeder Deut-sche, der wegen seines Eintretens für Freiheit, Demo-kratie, soziale Gerechtigkeit oder Weltfrieden ver-folgt wird, genießt im Bundes-gebiet Asylrecht."
Ein Asylrecht für sämtliche politisch Verfolgten Aus-länder erscheint dem Redaktionsausschuss "zu weit-gehend" – immer-hin ist das geteilte Nachkriegs-deutschland ein schwacher Staat mit reichlich eige-nen Vertriebenenproblemen.
Als großzügigere Formulierung überlegt der Rat, "Auslän-der(n), welche wegen ihres Eintretens für Freiheit, Demo-kratie, soziale Gerechtigkeit und Weltfrieden politisch verfolgt werden", Asylrecht zu gewähren. Am Ende sind es die Staatsrechtler Carlo Schmid (SPD) und Hermann von Mangoldt (CDU), die die heutige, weite Formulierung durchsetzen. Schließlich, so Schmid, dürfe man die Asylgewäh-rung nicht davon abhängig machen, "ob der Mann uns politisch nahesteht oder sympathisch ist" (07).
Artikel 16a unseres Grundgesetzes sichert politisch Verfolgten ein individuelles Grundrecht auf Asyl in Deutschland zu. Das ist Ausdruck für den Willen Deutschlands, seine historische und humanitäre Ver-pflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen zu er-füllen.
Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt.
Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Wesent-lichen im deutschen Asylgesetz (AsylG) geregelt.
Asylsuchende werden demnach zeitnah nach ihrer Einreise - das heißt bereits beim Erstkontakt mit einer zur Registrierung befugten Behörde (Bundepolizei oder auch Landespolizei, Aufnahmeeinrichtung, BAMF oder Ausländerbehörde) – erkennungs-dienstlich behandelt. Sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben werden dabei auch ihre Fingerab-drücke erfasst. Diese Daten werden in dem bundes-weit verfügbaren zentralen Kerndatensystem gespei-chert.
Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asyl-suchender sind die Bundesländer zuständig.
Mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems werden sie nach einem im Asylgesetz festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Dort angekommen, erfolgt an-hand einer Fast-ID-Überprüfung ein Abgleich mit dem Kerndatensy-stem und die Zugereisten erhalten einen Ankunfts-nachweis, wenn sie sich in die ihnen zugewiesene Aufnahme-einrichtung begeben haben. Mit dem An-kunftsnachweis können sie ihre Registrierung nach-weisen, ab der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Auf-enthaltsgestattung) und es wird ein vorläufiges Blei-berecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt.
Nach der Ankunft in der zuständigen Aufnahmeein-richtung stellen die Asylsuchenden einen formellen Asylantrag in der zuständigen Außenstelle des BAMF.
Asylbewerber werden durch Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) zu ihrem Reiseweg und Verfol-gungsgründen persönlich angehört. Die Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, rücküber-setzt und in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der An-hörung und gegebenenfalls weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entschei-dung erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Neben dem Grundrecht auf Asyl gemäß Artikel 16a GG gibt es gemäß den Vorschriften der Qualifika-tions-Richtlinie, des AsylG und des AufenthG drei weitere Schutzformen.
Zunächst kann Schutz auch als Flüchtling gemäß §3,1 des Asylgesetzes (AsylG) gewährt werden.
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkom-mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
-
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
-
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
-
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
-
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nicht-politische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
-
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (08).
In der Praxis ist es nicht wichtig, welche der beiden Schutz-formen – Art. 16 a GG oder § 3 Abs. 1 AsylG – man erhält. Anerkannte Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG; anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.2 S.1,1. Alt.AufenthG.
Die Folgen für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis (sie wird für drei Jahre erteilt – dann erfolgt eine er-neute Überprüfung) und die Möglichkeit, Unter-stützung vom Staat zu erhalten (Arbeitslosengeld II, Kindergeld, BAföG und anderes) sind dieselben (09).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, prüft das BAMF im Asylverfahren stets, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zu gewähren.
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stich-haltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei:
-
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
-
Folter, unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens beziehungsweise der Unversehrtheit einer Zivilperson
-
willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Ver-tragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmun-gen bezüglich dieser Verbre-chen festzulegen. Konkret, wenn er
-
eine schwere Straftat begangen hat
-
sich Handlungen zu Schulde kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
-
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe sind nicht an konkretes Tun gebunden. Sie gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen an-stiften, diese mitplanen oder -vorbereiten oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Die Feststellung von 'nationalen' Abschiebungsver-boten folgt §60 (Verbot der Abschiebung) des Auf-enthaltsgesetzes (AufenthG), § 5 und 7. Gemäß §5 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, so-weit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
§7 schreibt vor, dass von der Abschiebung eines Aus-länders in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheit-lichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegen-den Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Ver-sorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bun-desrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine aus-reichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (10).
Bis es zur Entscheidung über einen Asylantrag kommt, vergehen Monate, manchmal Jahre.
Werden Schutzberechtigte dann gemäß einem der genannten Verfahren anerkannt, erhalten sie zu-nächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis für unser Land . Sie sind damit in vielerlei Hinsicht den Deut-schen gleichgestellt, insbesondere haben sie An-spruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie...
Erscheint lt. Verlag | 26.10.2022 |
---|---|
Verlagsort | Berlin |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sozialwissenschaften ► Politik / Verwaltung ► Politische Systeme |
Schlagworte | Asyl • Flüchtlingskrise • willkommenskultur |
ISBN-10 | 3-7549-8201-X / 375498201X |
ISBN-13 | 978-3-7549-8201-3 / 9783754982013 |
Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Größe: 3,3 MB
DRM: Digitales Wasserzeichen
Dieses eBook enthält ein digitales Wasserzeichen und ist damit für Sie personalisiert. Bei einer missbräuchlichen Weitergabe des eBooks an Dritte ist eine Rückverfolgung an die Quelle möglich.
Dateiformat: EPUB (Electronic Publication)
EPUB ist ein offener Standard für eBooks und eignet sich besonders zur Darstellung von Belletristik und Sachbüchern. Der Fließtext wird dynamisch an die Display- und Schriftgröße angepasst. Auch für mobile Lesegeräte ist EPUB daher gut geeignet.
Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür die kostenlose Software Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür eine kostenlose App.
Geräteliste und zusätzliche Hinweise
Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.
aus dem Bereich