Gesetze für Sozialberufe
Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis 2021/2022
Seiten
2021
|
38. Stand 1.8.2021, soweit möglich mit Vorgriff auf 1.1.2022
Fachhochschulverlag Frankfurt a.M. Der Verlag für angewandte Wissenschaft
978-3-947273-48-5 (ISBN)
Fachhochschulverlag Frankfurt a.M. Der Verlag für angewandte Wissenschaft
978-3-947273-48-5 (ISBN)
- Titel gebraucht verfügbar
- Artikel merken
...gebraucht verfügbar!
Seit Erscheinen der letzten Auflage der „Gesetze für Sozialberufe“ sind über die Hälfte der hier vorgestellten rund 100 Gesetze und Verordnungen geändert worden. Insbesondere auf folgende, für die Praxis der Sozialberufe und deren vorrangige Adressaten wichtige Neuerungen sei hier hingewiesen:
Familienrecht außerhalb des BGB:
Das Adoptionsvermittlungsgesetz wird durch das „Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)“ vom 12.2.2021 geändert. Eingeführt wird ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten auch nach der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen Aufgabenkatalog; sie müssen zudem mit anderen Fachstellen (z. B. Erziehungsberatung, Allgemeiner Sozialer Dienst) kooperieren. Auslandsadoptionen ohne Begleitung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle sind verboten.
Nachwuchsförderungsrecht:
Mit dem „Zweiten Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)“ vom 1.12.2020 wurden das Kindergeld, der Kinderfreibetrag, der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und der in den Einkommenssteuertarif integrierte Grundfreibetrag zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums angehoben.
Kinder- und Jugendhilferecht:
Am 10.6.2021 ist nach mehrjährigen Vorbereitungsarbeiten das „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)“ in Kraft getreten. Mit ca. 70 Änderungen im SGB VIII und weiteren Änderungen anderer Gesetze ist es das umfangreichste Reformgesetz seit der Kinder- und Jugendhilferechts-Reform 1990/1991. Das KJSG enthält mehrere Vorschriften zur besseren Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und neue Leistungstatbestände, insbesondere zur Schulsozialarbeit und zur Nachbetreuung von jungen Volljährigen. Weitere Schwerpunkte der Reform sind die wesentlich ausgeweiteten verfahrensrechtlichen Regelungen in den Bereichen Hilfe zur Erziehung und verwandten Leistungen und zum Kinderschutz, Betriebserlaubnisverfahren und zur Aufsicht über Einrichtungen. Neu geschaffen wurde im BGB die Möglichkeit, durch das Familiengericht den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie anzuordnen. In erweitertem Umfang sollen die Hilfepläne beim Familiengericht vorgelegt werden.
Das größte Reformvorhaben des Gesetzes stellt die angestoßene Umgestaltung des SGB VIII in inklusiver Zielrichtung dar. Dieses Ziel soll in einem dreistufigen Verfahren bis zum Jahre 2028 erreicht werden, setzt aber voraus, dass zuvor ein weiteres Bundesgesetz in Kraft tritt – als Voraussetzung für die Überführung auch der Vorschriften über die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen in das SGB VIII.
Das neue Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)“ vom 9.12.2020 (neue Sign. 111b) stellt Mittel des Bundes zur Verfügung, um den ab 2026 vorgesehenen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung von Grundschülern zu realisieren.
Recht von Menschen mit Behinderungen:
Neben den Schritten in Richtung auf eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe durch das KJSG (s.o.) hat es weitere relevante Änderungen gegeben.
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)“ vom 2.2021 wurde u. a. der leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe in § 99 SGB IX mit Wirkung zum 1.7.2021 neu definiert. Eine Neufassung der dazugehörigen Eingliederungshilfe-Verordnung steht noch aus.
Das Gesetz ermöglicht Jobcentern und Arbeitsagenturen Rehabilitanden wie andere erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu fördern und erweitert die aktive Arbeitsförderung von Menschen mit Behinderungen. Erbringer von Reha- und Teilhabeleistungen werden durch § 37a SGB IX verpflichtet, ein Gewaltschutzkonzept und andere Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Frauen und Kindern, zu entwickeln. Die Obergrenze für einen Zuschuss zur Anschaffung eines barrierefreien KfZ wurde in § 5 der KraftfahrzeughilfeVO von 9.500 € auf 22.000 € angehoben. Assistenzhunden wird der Zugang zu Hundeverbotszonen erlaubt.
Durch die „Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV)“ vom 14.6.2021 (neue Sign. 159) wird die dauerhafte Finanzierung der durch das BTHG neu geschaffene Struktur der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB, s. § 32 SGB IX und www.teilhabeberatung.de) dauerhaft durch das BMAS gewährleistet. Bisher war die Finanzierungszusage befristet bis 2023. Die bisherige zuwendungsrechtliche Förderung wird zu einem Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal-und Sachkosten. Es gibt mehr Geld für Erstausstattung der Beratungsstellen und die Finanzierung von Sprachdolmetschern und Öffentlichkeitsarbeit.
Das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ vom 9.12.2020 brachte: die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge; bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 einen Pauschbetrag; die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale; der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags ab einem Grad der Behinderung kleiner 50; die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro sowie die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bereits ab Pflegegrad 2.
Straf- und Straffälligenrecht:
Das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ vom 16.6.2021 soll Kinder besser vor Missbrauch schützen. Es schärft und verschärft die Straftatbestände gegen sexuellen Missbrauch und den Besitz und das Verbreiten von Kinderpornografie. Zudem sorgt es für eine effektive Strafverfolgung unter anderem durch ein Beschleunigungsgebot im Strafverfahren, durch Telekommunikationsüberwachung, Onlinedurchsuchung und Verkehrsdatenerhebung. Außerdem werden die Verjährungs- und Führungszeugnisfristen verlängert. Schließlich stellt es Anforderungen an die Qualifikation von Familienrichtern, Verfahrensbeiständen, Jugendrichterinnen und Jugendstaatsanwälten.
Familienrecht außerhalb des BGB:
Das Adoptionsvermittlungsgesetz wird durch das „Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)“ vom 12.2.2021 geändert. Eingeführt wird ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten auch nach der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen Aufgabenkatalog; sie müssen zudem mit anderen Fachstellen (z. B. Erziehungsberatung, Allgemeiner Sozialer Dienst) kooperieren. Auslandsadoptionen ohne Begleitung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle sind verboten.
Nachwuchsförderungsrecht:
Mit dem „Zweiten Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)“ vom 1.12.2020 wurden das Kindergeld, der Kinderfreibetrag, der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und der in den Einkommenssteuertarif integrierte Grundfreibetrag zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums angehoben.
Kinder- und Jugendhilferecht:
Am 10.6.2021 ist nach mehrjährigen Vorbereitungsarbeiten das „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)“ in Kraft getreten. Mit ca. 70 Änderungen im SGB VIII und weiteren Änderungen anderer Gesetze ist es das umfangreichste Reformgesetz seit der Kinder- und Jugendhilferechts-Reform 1990/1991. Das KJSG enthält mehrere Vorschriften zur besseren Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und neue Leistungstatbestände, insbesondere zur Schulsozialarbeit und zur Nachbetreuung von jungen Volljährigen. Weitere Schwerpunkte der Reform sind die wesentlich ausgeweiteten verfahrensrechtlichen Regelungen in den Bereichen Hilfe zur Erziehung und verwandten Leistungen und zum Kinderschutz, Betriebserlaubnisverfahren und zur Aufsicht über Einrichtungen. Neu geschaffen wurde im BGB die Möglichkeit, durch das Familiengericht den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie anzuordnen. In erweitertem Umfang sollen die Hilfepläne beim Familiengericht vorgelegt werden.
Das größte Reformvorhaben des Gesetzes stellt die angestoßene Umgestaltung des SGB VIII in inklusiver Zielrichtung dar. Dieses Ziel soll in einem dreistufigen Verfahren bis zum Jahre 2028 erreicht werden, setzt aber voraus, dass zuvor ein weiteres Bundesgesetz in Kraft tritt – als Voraussetzung für die Überführung auch der Vorschriften über die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen in das SGB VIII.
Das neue Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)“ vom 9.12.2020 (neue Sign. 111b) stellt Mittel des Bundes zur Verfügung, um den ab 2026 vorgesehenen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung von Grundschülern zu realisieren.
Recht von Menschen mit Behinderungen:
Neben den Schritten in Richtung auf eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe durch das KJSG (s.o.) hat es weitere relevante Änderungen gegeben.
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)“ vom 2.2021 wurde u. a. der leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe in § 99 SGB IX mit Wirkung zum 1.7.2021 neu definiert. Eine Neufassung der dazugehörigen Eingliederungshilfe-Verordnung steht noch aus.
Das Gesetz ermöglicht Jobcentern und Arbeitsagenturen Rehabilitanden wie andere erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu fördern und erweitert die aktive Arbeitsförderung von Menschen mit Behinderungen. Erbringer von Reha- und Teilhabeleistungen werden durch § 37a SGB IX verpflichtet, ein Gewaltschutzkonzept und andere Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Frauen und Kindern, zu entwickeln. Die Obergrenze für einen Zuschuss zur Anschaffung eines barrierefreien KfZ wurde in § 5 der KraftfahrzeughilfeVO von 9.500 € auf 22.000 € angehoben. Assistenzhunden wird der Zugang zu Hundeverbotszonen erlaubt.
Durch die „Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV)“ vom 14.6.2021 (neue Sign. 159) wird die dauerhafte Finanzierung der durch das BTHG neu geschaffene Struktur der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB, s. § 32 SGB IX und www.teilhabeberatung.de) dauerhaft durch das BMAS gewährleistet. Bisher war die Finanzierungszusage befristet bis 2023. Die bisherige zuwendungsrechtliche Förderung wird zu einem Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal-und Sachkosten. Es gibt mehr Geld für Erstausstattung der Beratungsstellen und die Finanzierung von Sprachdolmetschern und Öffentlichkeitsarbeit.
Das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ vom 9.12.2020 brachte: die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge; bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 einen Pauschbetrag; die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale; der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags ab einem Grad der Behinderung kleiner 50; die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro sowie die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bereits ab Pflegegrad 2.
Straf- und Straffälligenrecht:
Das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ vom 16.6.2021 soll Kinder besser vor Missbrauch schützen. Es schärft und verschärft die Straftatbestände gegen sexuellen Missbrauch und den Besitz und das Verbreiten von Kinderpornografie. Zudem sorgt es für eine effektive Strafverfolgung unter anderem durch ein Beschleunigungsgebot im Strafverfahren, durch Telekommunikationsüberwachung, Onlinedurchsuchung und Verkehrsdatenerhebung. Außerdem werden die Verjährungs- und Führungszeugnisfristen verlängert. Schließlich stellt es Anforderungen an die Qualifikation von Familienrichtern, Verfahrensbeiständen, Jugendrichterinnen und Jugendstaatsanwälten.
Erscheinungsdatum | 14.10.2021 |
---|---|
Sprache | deutsch |
Maße | 150 x 215 mm |
Gewicht | 1670 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Sozialrecht |
Sozialwissenschaften ► Pädagogik ► Sozialpädagogik | |
Schlagworte | Soziale Arbeit • Sozialgesetzbuch • Sozialpädagogik |
ISBN-10 | 3-947273-48-7 / 3947273487 |
ISBN-13 | 978-3-947273-48-5 / 9783947273485 |
Zustand | Neuware |
Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Mehr entdecken
aus dem Bereich
aus dem Bereich
Buch | Hardcover (2012)
Westermann Schulbuchverlag
34,95 €
Schulbuch Klassen 7/8 (G9)
Buch | Hardcover (2015)
Klett (Verlag)
30,50 €
Buch | Softcover (2004)
Cornelsen Verlag
25,25 €