Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit (eBook)

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2020 | 2. Auflage
212 Seiten
UTB (Verlag)
978-3-8463-5374-5 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit -  Sabahat Gürbüz
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Dieses praxisnahe Lehrbuch für Studierende der Sozialen Arbeit umfasst die verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen der Bereiche Ehe und Lebenspartnerschaft, Scheidung und Scheidungsfolgen, Sorge- und Umgangsrecht (Kindschaftsrecht) sowie Unterhalt, Güterrecht und Gewaltschutz. Neuere Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Wissenschaft (z.B. neue Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahren in Kindschaftssachen, Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, neues EU-Güterrecht) werden berücksichtigt. Zahlreiche Entscheidungen und Beispiele aus der Rechtsprechung erleichtern den Zugang und die Anwendung auf konkrete Sachverhalte im Praxisalltag Sozialer Arbeit und lassen professionelle Handlungsstrategien gelingen. Rechtswissen und Rechtsanwendung: präzise, didaktisch aufbereitet, inklusive Fälle mit Lösungen.

Prof. Dr. jur. Sabahat Gürbüz, Juristin, ist Fachanwältin für Familienrecht und lehrte an der Fachhochschule Frankfurt u.a. Verfassungs- und Verwaltungsrecht im Studiengang Soziale Arbeit.

Prof. Dr. jur. Sabahat Gürbüz, Juristin, ist Fachanwältin für Familienrecht und lehrte an der Fachhochschule Frankfurt u.a. Verfassungs- und Verwaltungsrecht im Studiengang Soziale Arbeit.

Hinweise zur Benutzung dieses Lehrbuchs10
Abkürzungsverzeichnis11
Vorwort14
1 Grundlagen des Familienrechts 15
1.1 Allgemeines15
1.2 Verfahrensrecht16
1.3 Materielles Recht20
2 Paarbeziehungen 22
2.1.1 Begriff und Rechtsnatur22
2.1.2 Wirkungen23
2.1.3 Beendigung des Verlöbnisses23
2.2 Ehe, §§ 1303–1563 BGB24
2.2.1 Ehe und Lebenspartnerschaft/-gemeinschaft25
2.2.2 Eheschließung28
2.2.3 Wirkungen der Ehe.29
3 Trennung und Scheidung 32
3.1 Grundsatz32
3.2 Fallgruppen der Scheidung33
3.2.1 Die "unwiderlegliche" Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB33
3.2.2 Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB37
3.2.3 Unwiderlegliche Vermutung (§ 1566 Abs. 2 BGB)37
3.2.4 Härtefallscheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB38
3.3 Die Schutzklauseln des § 1568 BGB44
3.3.1 Kinderschutzklausel (§ 1568 S. 1, 1. Alt. BGB)45
3.3.2 Ehegattenschutzklausel (§ 1568 S. 1, 2. Alt. BGB)45
4 Aufhebung einer Ehe (§§ 1313–1320 BGB) 47
5 Sonderthema 1: Die Lebenspartnerschaft (LPartG) 49
5.1 Homosexualität in der Weimarer Republik49
5.2 Homosexuelle Männer im Dritten Reich50
5.3 Homosexualität in der DDR51
5.4 Wandel in den 1960er Jahren in der BRD52
5.5 Die Regelung im wiedervereinigten Deutschland53
5.6 Rechtsangleichung zwischen Ost und West54
5.7 Rechtsangleichung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe54
5.8 Die Haltung des BVerfG55
5.9 Regelungen im LPartG58
6 Sonderthema 2: Scheidung und Trennung von Ehen mit internationalem Bezug
("ROM III-Verordnung") 61
6.1 Anwendbares Recht61
6.2 Grundlagen im türkischen Scheidungsrecht62
7 Unterhaltsrecht 65
7.1 Kindesunterhalt65
7.1.1 Minderjährigenunterhalt65
7.1.2 Volljährigenunterhalt71
7.2 Unterhalt bei Getrenntlebenden und nach der Scheidung76
7.2.1 Erwerbsobliegenheit (§ 1574 BGB)77
7.2.2 Rangfolge (§§ 1582 i. V. m 1609 BGB)78
7.2.3 Prinzip der Eigenverantwortung (§§ 1574, 1578b,1579 BGB)79
7.2.4 Unterhaltsbedarf81
7.2.5 Unterhaltsvergleiche82
7.3 Unterhalt nichtverheirateter betreuender Eltern82
7.4 Elternunterhalt83
8 Scheidungsfolgen 86
8.1 Güterrecht (Zugewinnausgleich)86
8.2 Versorgungsausgleich87
8.3 Güterrecht mit internationalem Bezug87
9 Sorgerecht (§§ 1626–1698b BGB) 89
9.1 Gerichtliche Zuständigkeit89
9.2 Berechtigung der Eltern89
9.3 Umfang (Regelfall): Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung91
9.4 Sorgerecht bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern93
9.5 "Kleines Sorgerecht" des Lebenspartners, der nicht Elternteil ist104
9.6 Beispiele für mögliche Entscheidungen im Gerichtstermin105
9.7 Sonderthemen (Sorgerecht)106
9.8 Ruhen der elterlichen Sorge (Fallgruppen126
10 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts (§ 1680 BGB) 133
11 Umgang136
11.1 Recht auf Umgang136
11.2 Umgangsausschluss138
11.3 Umgangspflegschaft138
11.4 Umgangsrecht des biologischen Vaters (§ 1686a BGB)139
12 Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB) 141
13 Kindschaftsrecht143
13.1 Rechtsgrundlagen im Kindschaftsrecht143
13.2 Kinder- und Jugendhilferecht nach SGB VIII144
13.3 Sonderthema 10: Minderjährige Flüchtlinge164
13.4 Fachkräftegebot (§ 72 SGB VIII, § 6 SGB XII)167
14 Grundzüge des Gewaltschutzgesetzes168
15 Fälle zu den Kapiteln und Musterlösungen 177
15.1 Übungsfall: "Sorgerecht bei gewalttätigen Eltern"177
15.2 Übungsfall: "Der unverheiratete Vater und sein Sorgerecht"180
15.3 Übungsfall: "Sorgerecht von Eltern, die selbst unter Betreuung stehen"183
15.4 Übungsfall: "Unterbringung von Kindern und Erwachsenen"186
15.5 Übungsfall: "Elterliche Sorge und Sterbenlassen des Kindes" 190
15.6 Übungsfall: "Sorgerecht bei ungewisser wirtschaftlicher und räumlicher Situation der Eltern"193
15.7 Übungsfall: "Erziehungseignung einer streng islamischen Mutter"198
Glossar 204
Literatur 209
Sachregister 211

2 Paarbeziehungen

2.1 Verlöbnis, § 1297 BGB

Das Familienrecht regelt in den §§ 1297 bis 1302 BGB zunächst, als eine wichtige Institution, das Verlöbnis (u. a. Eingehung, Wirkungen) als Vorstufe der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Prütting et al. 2017).

2.1.1 Begriff und Rechtsnatur

Definition

Das Verlöbnis ist ein gegenseitiges formfreies Versprechen, künftig miteinander die Ehe einzugehen (Gernhuber/Coester-Waltjen 2010). Es begründet ein erhöhtes Einstehenmüssen und zwar auch im Sinne einer Garantenstellung gemäß § 13 StGB mit einer daraus resultierenden strafbewehrten Verpflichtung zum aktiven Handeln zum Schutz des Partners, weil ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet wird (Dethloff 2015, Anmerkung: vgl. auch § 1 Abs. 4 LPartG).

Vertrag

Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten (hierzu Dethloff 2015). Das Eheversprechen und das dadurch begründete Rechtsverhältnis sind nach herrschender Vertragstheorie ein Vertrag, auf den die allg. Vorschriften der §§ 104 ff., 145 ff. BGB Anwendung finden, jedoch mit Ausnahme der §§ 164 ff. BGB, sodass Stellvertretung ausgeschlossen ist (Gernhuber/Coester-Waltjen 2010).

Folgt man der Einordnung als Vertrag, so gelten die Vorschriften über das Wirksamwerden von Rechtsgeschäften. Die Verlobten müssen, damit ein Verlöbnis als wirksam zustande gekommen gilt, zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben, die dem jeweils anderen zugegangen sein müssen. Inhalt der Erklärungen muss das ernsthafte gegenseitige Versprechen sein, einander zu heiraten. Eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass diese Willenserklärungen auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden können. Es kann daher unter Umständen sogar schon ausreichen, die Eheringe zu kaufen, wenn dem ein entsprechender übereinstimmender Erklärungswert zukommt.

Aufgrund der Anwendbarkeit der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre ist aber weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Verlöbnisses auch die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlobung. Bei Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten liegt daher kein wirksames Verlöbnis vor. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit gelten die §§ 106 ff. BGB. Eine minderjährige Person bedarf demnach für eine wirksame Verlobung der vorherigen Einwilligung oder nachträglichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB).

Unwirksamkeit

Das Verlöbnis eines Verheirateten ist sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und zwar unabhängig von der Kenntnis eines oder beider Beteiligten.

Rückforderung

Ist ein Verlöbnis wegen eines in der Person eines Verlobten liegenden Grundes, etwa weil er verheiratet oder schon verlobt ist, nichtig, kann der gutgläubige andere Verlobte Geschenke, die er im Vertrauen auf die Verlobung gemacht hat, gemäß § 1301 BGB herausverlangen (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.12.2013, 10 UF 35/13; Palandt 2017). § 1301 BGB ist also auch anwendbar, wenn das Verlöbnis nichtig ist, der Schenkende jedoch die Schenkung im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlöbnisses vollzogen hat.

2.1.2 Wirkungen

nicht klagbar

Das Verlöbnis begründet keine klagbare Verpflichtung zur Eingehung der Ehe (§ 1297 Abs. 1 BGB). Das Versprechen zur Eingehung der Ehe ist daher gemäß § 120 Abs. 3 FamFG auch nicht vollstreckbar (Prütting/Helms 2013) und kann nach § 1297 Abs. 2 BGB nicht durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.

Sonderrechte

Im Zivil- und im Strafprozess können sich Verlobte auf Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und im Strafprozessrecht auf Auskunftsverweigerungsrechte (§ 55 StPO) berufen.

2.1.3 Beendigung des Verlöbnisses

Gründe

Das Verlöbnis wird durch die Eheschließung, durch den Tod, durch eine einvernehmliche Entlobung oder durch Rücktritt nach §§ 1298 ff. BGB beendet. Nach § 1298 BGB ist ein Rücktritt ohne wichtigen Grund jederzeit möglich.

Folgen

Der ohne wichtigen Grund von der Verlobung Zurücktretende hat dem anderen Verlobten nach § 1298 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Umgekehrt begründet § 1299 BGB eine Schadensersatzpflicht des anderen Teils, soweit dieser einen wichtigen Grund für den Rücktritt veranlasst hat. Als wichtige Gründe i. S. v. § 1298 Abs. 3 kommen solche Gründe in Betracht, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung berechtigen würden, so dass die Aufrechterhaltung des Verlöbnisses unter Würdigung aller Umstände unzumutbar ist, z. B. Untreue, körperliche Gewalt oder grobe Beleidigungen.

Der Anspruch auf Herausgabe der Brautgeschenke ist in § 1301 BGB geregelt. Die Norm des § 1301 BGB greift grundsätzlich in allen Fällen der Beendigung des Verlöbnisses ein und verpflichtet den Verlobten zur Rückgabe der Geschenke. Sie verweist auf das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB, sodass auch § 815 BGB anwendbar ist, was für das Bestehen des Anspruchs bedeutsam sein kann.

§ 815 BGB (Nichteintritt des Erfolgs):

„Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.“

Verlobte können kein gemeinsames Testament errichten, § 2265 BGB, und haben auch kein gesetzliches Erbrecht. Sie können jedoch Ehe-, Erb- sowie Erbverzichtsverträge schließen (§§ 1408, 2275 Abs. 3, 2347 Abs. 1 BGB).

2.2 Ehe, §§ 1303–1563 BGB

Definition

Die Ehe ist eine staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) unter dem besonderen Schutz des Staates steht. Art. 6 GG umfasst die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58, 67; 76, 1, 42; 105, 313, 345; Ipsen 2014).

Bundesverfassungsgericht:

Zur Ehe gehört, dass sie

„die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates“ (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 29, 166, 176; 62, 323, 330),

„in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen“ (vgl. BVerfGE 37, 217, 249; 103, 89, 101) und

„über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können“ (vgl. BVerfGE 39, 169, 183; 48, 327, 338; 66, 84, 94).

2.2.1 Ehe und Lebenspartnerschaft/-gemeinschaft

Bisherige Rechtslage

Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft und die nichteheliche Lebensgemeinschaft wurden noch bis Oktober 2017 von diesem Schutz nicht erfasst (vgl. BVerfGE 105, 313, 345). Sie waren vielmehr durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geschützt (hierzu ausführlich Grziwotz 2014).

Gesetzentwurf des Bundesrats vom 22.03.2013:

Der Bundesrat hatte bereits am 22.03.2013 einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beschlossen und beim Deutschen Bundestag eingebracht, der aber nicht behandelt wurde. Der Beschluss beschreibt sehr gut den historischen Wandel und die Entwicklung im Zusammenhang mit der „Ehe für Alle“ und erleichtert das Verständnis des Themas:

BR-Drucksache 193/13 (Beschluss):„Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch diese Vorschrift unter anderem die Ehe als Institut garantiert. Der Gesetzgeber muss deshalb die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten. Diese Strukturprinzipien hat das Bundesverfassungsgericht aus den vorgefundenen, überkommenen Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und anderen Verfassungsnormen hergeleitet. Allerdings wird die Ehe durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht abstrakt gewährleistet, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgeblich zum Ausdruck gelangenden Anschauungen entspricht. Danach schützt das Grundgesetz die Ehe – anders als die Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob, – als Beistand- und Verantwortungsgemeinschaft, unabhängig von der Familie. Deshalb fällt unter den Schutz des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso die kinderlose Ehe. Nach dem traditionellen Eheverständnis kam der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten prägende Bedeutung zu. Ebenso galt sie lange Zeit als notwendige Voraussetzung der Ehe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, so dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen waren (vgl. BVerfG Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 1 BvR 640/93 –, NJW 1993, 3058; BVerfGE 105, 313, 345f = NJW 2002, 2543; BVerwGE 100, 287, 294 = NVwZ 1997, 189).

Seit einiger Zeit gibt es nun...

Erscheint lt. Verlag 11.5.2020
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Sozialwissenschaften Pädagogik Sozialpädagogik
Schlagworte Düsseldorfertabelle • Ehe • Eheschließung • Entziehung des Sorgerechts • Erwerbsobliegenheit • Familienrecht • Gewaltschutzgesetz • gewalttätige Eltern • Homosexualität • Jugendamt • Jugendrecht • Kindeswohl • Kindschaftsrecht • Lebenspartnerschaft • Lehrbuch • Minderjährige Flüchtlinge • Paarbeziehung • Rechtswissenschaft • Scheidung • Sorgerecht • Soziale Arbeit • Soziale Arbeit studieren • Tod von Erziehungsberechtigten • Trennung • Umgangsausschluss • Unterhalt • Unterhaltsrecht • UTB • Versorgungsausgleich • Zerrüttung
ISBN-10 3-8463-5374-4 / 3846353744
ISBN-13 978-3-8463-5374-5 / 9783846353745
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