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Geschlechtergleichheit im Berufsleben. Rechtliche Bestimmungen: Aserbaidschan und Österreich

(Autor)

Buch | Softcover
192 Seiten
2018
disserta Verlag
978-3-95935-452-3 (ISBN)
49,99 inkl. MwSt
Obwohl die Gleichbehandlung von Männern und Frauen seit der französischen Revolution postuliert wurde, ist sie in der Realität nach wie vor nicht komplett erreicht. Dies betrifft z.B. auch das Thema "Geschlechtergleichheit im Berufsleben", dem sich das vorliegende Buch widmet. Im Zentrum der Betrachtung stehen dabei die rechtlichen Bestimmungen der EU (am Beispiel Österreich) und Aserbaidschans, dessen Annäherung an Europa schnell voranschreitet.
Die Entwicklung rechtlicher Grundlagen der Geschlechtergleichheit ist für die Staaten, die dem europäischen Kulturkreis angehören und in Zukunft auch einen Beitritt in die Europäische Union anstreben, von großer Bedeutung. Die Erfahrungen, die in der Europäischen Union auf dem Gebiet der Integration bisher gewonnen wurden, haben gezeigt, dass ohne die Entwicklung vergleichbarer rechtlicher Strukturen ökonomische und politische Annäherungen nur abstrakt bleiben. Ökonomische und politische Konvergenz setzt die Konvergenz der rechtlichen Systeme voraus.

Textprobe:
Kapitel 3.4. Das Gleichbehandlungsrecht in Österreich
3.4.1. Geschichte des österreichischen Gleichbehandlungsrechts
Gleichbehandlungsfragen waren nicht nur heute, sondern auch in der früheren Geschichte der Menschheit immer ein allgegenwärtiger und problematischer Bereich in der Gesellschaft und Wissenschaft.
Die rechtlich verankerte "Gleichheit" und "Gleichbehandlung" spielen, ungeachtet ihres geschlechtsbezogenen Verständnisses, in der österreichischen Rechtsordnung seit Mitte des 19. Jahrhunderts eine wesentliche Rolle.
Als älteste, noch angewandte Bestimmung gilt Artikel 2. des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, welches die Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Gesetz bekräftigt (Staatsgrundsatz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl Nr. 142/1867). Wenngleich im historischen Kontext nur auf den Schutz der Minderheiten (so die Überschrift des Abschnittes V.) bezogen, verbürgt auch Artikel 66 Abs 1 und 2 des Staatsvertrages von St. Germain (Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl Nr. 303/1920) die Gleichheit vor dem Gesetz und den Genuss derselben bürgerlichen und politischen Rechte.
Die Geschlechter Gleichbehandlungsfragen werden in Österreich nach dem österreichischen Gleichbehandlungsgesetz geregelt. Die frühe Entstehung und relativ rasche Weiterentwicklung des Gleichbehandlungsgesetzes steht im engeren Zusammenhang mit dem, im Text oben, skizzierter internationaler Rechtsentwicklung.
Die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Stammfassung des Gleichbehandlungsgesetzes beziehe sich ausschließlich auf die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts ab (BGBl Nr 108/1979 idF DFB BGBl Nr 577/1980; IA der SPÖ 24.1.1979, 138/AII-4651 BlgNr XIV.Gp, AB 1203BlgNr XIV.GP).
Die erste Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes in Österreich war "BG über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben" umgewandelt und eine Erweiterung des Gleichbehandlungsgebots auf freiwillige Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, und betriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen. Ferner wurde das Verbot der geschlechtsspezifischen Stellenausschreibung sowie die Berichtsverpflichtung von Betrieben bei Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebots und die Berücksichtigung des GlBG in den Richtlinien über die Vergabe von Bundesförderungen eingeführt.
Das GlBG Österreichs wurde nochmals geändert. Hervorzuheben sind va die zweite Novelle aus 1990 (BGBl I 1990/410) und die dritte Novelle aus 1992 (BGBl I 1992/833). Die Novelle 1990 näherte das Gesetz dem Gemeinschaftsrecht an, die Novelle 1992 versuchte auch im Text den Anschluss an das Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch die Aufnahme der mittelbaren Diskriminierung.
Die zweite Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz hat eine Entwicklung arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung ("Familienpaket") neu zu fassen. Mit dritter Novelle wurde der Begriff der "mittelbaren Diskriminierung" ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen; diese Maßnahme ging zurück auf die Gleichbehandlung RL 76/207/EWG, deren Art 2 Abs 1 ein Verbot sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren Diskriminierung aufstellt, ohne allerdings den Begriff der mittelbaren Diskriminierung zu definieren.
2004 hat der Gesetzgeber die Ausführung der beiden neuen Antidiskriminierung-RL zum Anlass genommen, auch die Vorschriften über die Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes neu zu fassen.
Man kann darauf verweisen, dass im Unterschied zu den ehemaligen Gleichbehandlungsgesetzen das neue Gleichbehandlungsgesetz Österreichs besonders die Erfüllung europäisch gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen und die Effizienzsteigerung des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, vorsieht.
Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1.1.1995 wurde das, zu diesem Zeitpunkt in der EU geltende Gemeinschaftsrecht, a

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 155 x 220 mm
Gewicht 312 g
Themenwelt Sozialwissenschaften Soziologie Allgemeine Soziologie
Sozialwissenschaften Soziologie Spezielle Soziologien
Schlagworte Aserbaidschan • Chancengleichheit • Führungsstil • Gendermainstreaming • Geschlechtermanagement • Gleichbehandlung • Österreich • Rechtsentwicklung
ISBN-10 3-95935-452-5 / 3959354525
ISBN-13 978-3-95935-452-3 / 9783959354523
Zustand Neuware
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