Nachrichtendienstlicher Verfassungsschutz und das NPD-Verbotsverfahren
Seiten
2010
|
2. Auflage
GRIN Verlag
978-3-640-52976-6 (ISBN)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte, Note: 2,7, Humboldt-Universität zu Berlin (Institut für Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Die Polizei in Deutschland, Sprache: Deutsch, Abstract: "Heil Hitler!" war der sogenannte "Deutsche Gruß" unter den Nationalsozialisten im Dritten Reich. Heute, 62 Jahre nach Ende des 2. Weltkrieges, ist die Verwendung des Hitlergrußes und andere Formen nationalsozialistischen Kultes nach
86 a des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Im juristischen Sinne handelt es sich somit um Strafanspruch des Staates, und die Polizei, als Exekutivorgan des Staates, darf bestimmte Maßnahmen nach der Strafprozessordnung wie z.B. Beschlagnahmung, Durchsuchung und Festnahmen anordnen bzw. durchführen. Bis in die 1970-Jahre hinein war die rechtsextreme Szene und Anhänger des Nationalsozialismus in den Parteien DRP und NPD organisiert. Die NPD existiert noch heute und konnte zu den Landtagswahlen in Sachsen am 19.09.2004 ganze 9,2 % der Wähler für sich gewinnen. Eine der sogenannten Volksparteien, die SPD, lag gerade einmal 0,6 % über dem Ergebnis der NPD. Die NPD, welche sich selbst nicht als Partei, sondern als Bewegung sieht, ist stark von der Tradition des "Alten Nationalsozialismus" geprägt. In den Medien, egal welcher Art, werden uns oft Bilder von Glatzköpfen in Springerstiefeln, gewaltbereit und zu allem entschlossen, im Kontext der NPD vermittelt. Immerhin befürworten auch 3 Jahre nach dem Scheitern des NPD-Verbotsverfahrens rund 53 % der Bevölkerung ein Verbot dieser Partei. Doch wie konnte es erst überhaupt soweit kommen, dass dieses Verfahren endete, noch bevor es eigentlich begonnen hatte? Wieso war das Verbotsverfahren durch die V-Mann-Problematik gefährdet? Welche Rolle spielt dabei der Verfassungsschutz?
86 a des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Im juristischen Sinne handelt es sich somit um Strafanspruch des Staates, und die Polizei, als Exekutivorgan des Staates, darf bestimmte Maßnahmen nach der Strafprozessordnung wie z.B. Beschlagnahmung, Durchsuchung und Festnahmen anordnen bzw. durchführen. Bis in die 1970-Jahre hinein war die rechtsextreme Szene und Anhänger des Nationalsozialismus in den Parteien DRP und NPD organisiert. Die NPD existiert noch heute und konnte zu den Landtagswahlen in Sachsen am 19.09.2004 ganze 9,2 % der Wähler für sich gewinnen. Eine der sogenannten Volksparteien, die SPD, lag gerade einmal 0,6 % über dem Ergebnis der NPD. Die NPD, welche sich selbst nicht als Partei, sondern als Bewegung sieht, ist stark von der Tradition des "Alten Nationalsozialismus" geprägt. In den Medien, egal welcher Art, werden uns oft Bilder von Glatzköpfen in Springerstiefeln, gewaltbereit und zu allem entschlossen, im Kontext der NPD vermittelt. Immerhin befürworten auch 3 Jahre nach dem Scheitern des NPD-Verbotsverfahrens rund 53 % der Bevölkerung ein Verbot dieser Partei. Doch wie konnte es erst überhaupt soweit kommen, dass dieses Verfahren endete, noch bevor es eigentlich begonnen hatte? Wieso war das Verbotsverfahren durch die V-Mann-Problematik gefährdet? Welche Rolle spielt dabei der Verfassungsschutz?
Erscheint lt. Verlag | 6.2.2010 |
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Sprache | deutsch |
Maße | 148 x 210 mm |
Gewicht | 51 g |
Themenwelt | Sozialwissenschaften ► Politik / Verwaltung ► Politische Theorie |
ISBN-10 | 3-640-52976-6 / 3640529766 |
ISBN-13 | 978-3-640-52976-6 / 9783640529766 |
Zustand | Neuware |
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