Mustermappe Erben und Vererben
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-448-09316-2 (ISBN)
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Gerhard Geckle ist Fachanwalt für Steuerrecht, Justitiar der Haufe Mediengruppe, selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Freiburg. Steuerreferent des Badischen Sportbundes und für den DOSB. Lehrbeauftragter zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht/Vereinsmanagement/Sportökonomie an der Universität Heidelberg und Münster sowie an der Fachhochschule Heidelberg, Kath. Fachhochschule Freiburg und FH Erding. Seminarreferent für weitere überregionale Verbände und Bildungseinrichtungen zum Sport/Sozialen Bereich. Ständige Medien-Mitarbeit im Radio- und Fernsehbereich. Vorstand in diversen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen, u. a. Vorsitzender der Kommission für öffentliche Finanzen und Lizenzen beim Deutschen Fußballbund (DFB).
SO ARBEITEN SIE MIT DEM BUCH
TEIL 1: DOKUMENTE, ÜBERSICHTEN UND MUSTERTESTAMENTE
Wichtige Unterlagen für den Todesfall
Mustertestamente
TEIL 2: DAS WICHTIGSTE ZUM VERERBEN UND ERBEN
Wann lohnt sich ein letzter Wille?
Wer erbt, wenn es keinen »letzten Willen« gibt?
Was der »letzte Wille« alles regeln kann - und was nicht
Testament oder Erbvertrag: Sie entscheiden!
Erben: Kennen Sie die Tücken?
Wesentliche Rechtsbegriffe verständlich erläutert
TEIL 3: HABEN SIE AN ALLES GEDACHT?
WELCHE FOLGEN HAT DAS ERBEN? Viele übersehen: Wenn jemand als Erbe eingesetzt wird, hat das je nach der Vermögenslage des Verstorbenen nicht nur positive Seiten: Auf den oder die Erben gehen mit dem Tod sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen über. Die Erben werden also - Eigentümer z. B. seiner Vermögensgegenstände, seiner Bankguthaben, - treten aber in alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen ein, gleich welcher Art sie sind. Außerdem müssen Erben für alle finanziellen Belastungen einstehen, die sich unmittelbar durch den Erbfall ergeben, z. B. Bestattungskosten. Sie haften auch für die Verbindlichkeiten, die sich aus der Nachlassverwaltung und -abwicklung ergeben. Das Risiko dabei: Der Erbe haftet nicht nur in Höhe des ererbten Vermögens. Er haftet für die Nachlassverbindlichkeiten voll und persönlich mit seinem gesamten eigenen Vermögen. DIE SACHE MIT DER ERBSCHAFTSTEUER Haben Sie geerbt, sind Sie verpflichtet, dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt einen Erwerb innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Die Meldepflicht entfällt nur dann, wenn der Erwerb von Todes wegen auf einer Testamentseröffnung vor dem Notar bzw. Gericht beruht. Des Weiteren sind Erben verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, die eine detaillierte Aufschlüsselung der Aktiva und Passiva des Erblassers vorsieht. Über die reine Festsetzung der Erbschaftsteuer hinaus informiert das Erbschaftsteuer-Finanzamt auch das zuständige Veranlagungs-Finanzamt der Erben, wenn eine bestimmte Höhe des Nachlassvermögens festgestellt wird. Damit geht ein etwaiger Vermögenszuwachs zu Besteuerungszwecken unabhängig von Erklärungen in die Steuererklärung des Erben ein. EXPERTEN-TIPP VERSCHWEIGEN ZWECKLOSBanken und Versicherungen meldendemFinanzamt beim Todesfall übrigens automatisch die Kontostände bzw. Versicherungsansprüche - mit Ausnahme von Kleinbeträgen. DIE NEUEN REGELUNGEN NACH DER ERBSCHAFTSTEUERREFORM Seit dem 01.01.2009 gelten neue Regelungen bei der Erbschaftsteuer, insbesondere neue Freibeträge, also Beträge, die man erben darf, ohne dass sofort Erbschaftsteuer anfällt. Die Freibeträge lassen das sog. Grundvermögen bei Schenkungen und Erbfällen steuerfrei. Mit erhöhten Freibeträgen von künftig 500 000 EUR für Ehegatten, 400 000 EUR für Kinder und sogar noch 205 000 EUR für Enkelkinder hat der Staat für eine zusätzliche Entlastung enger Verwandter gesorgt. Auch die Steuersätze wurden geändert (siehe Tabelle unten). Interessant ist auch die Erhöhung des Pflegepauschbetrags von 5 200 EUR auf 20 000 EUR. Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie unter Ehegatten oder Lebenspartnern bzw. Kindern bleibt jetzt unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei. Der wichtigste Grundsatz hierzu nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts: Geldvermögen und Immobilienvermögen müssen gleich behandelt werden. Der Haken an den Neuregelungen ist, dass jetzt eine höhere, teilweise an den Verkehrswert bzw. fiktiven Verkaufspreis angenäherte Immobilienbewertung erfolgt. Eine besonders wichtige Vorgabe für die Steuerfreiheit: Im Erbfall bleibt das Haus oder die Eigentumswohnung beim Rechtsübergang auf den Ehepartner, die Kinder (und die Kinder verstorbener Kinder) steuerfrei, wenn die Immobilie zehn Jahre selbst genutzt wird, also keine Fremdvermietung stattfindet. Erben die Kinder, darf die Immobilie nicht größer als 200 qm sein. Hinzu kommen dann je nach Nähe zum Erblasser die persönlichen Freibeträge (siehe die nachfolgende Tabelle).
Erscheint lt. Verlag | 9.4.2009 |
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Reihe/Serie | Haufe Mustermappen |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 352 g |
Einbandart | Kunststoff |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Erben / Vererben |
Schlagworte | Erben • Erbe; Ratgeber • Fomulare • Hardcover, Softcover / Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen/Erben, Vererben • HC/Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen/Erben, Vererben • Mustermappe • Testament • Vererben |
ISBN-10 | 3-448-09316-5 / 3448093165 |
ISBN-13 | 978-3-448-09316-2 / 9783448093162 |
Zustand | Neuware |
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