Das neue Unterhaltsrecht

Rangfolge, Mindestunterhalt und Anpassung bestehender Unterhaltsregelungen
Buch
192 Seiten
2008
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-448-07477-2 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Das neue Unterhaltsrecht - Eva Becker, Peter Junggeburth
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INHALT

VORWORT
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

I ÜBERSICHT ÜBER DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN
1 Hintergrund der Änderung
1.1 Gesellschaftliche Veränderungen
1.2 Reformziele
2 Die wichtigsten Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
2.1 Kindesunterhalt
2.2 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
2.3 Unterhaltsansprüche nach der Ehescheidung
3 Die Änderungen in anderen Gesetzen.
3.1 Aufhebung von Art. 229 § 2 Abs. 2 EGBGB
3.2 Lebenspartnerschaftsgesetz
3.3 Zivilprozessordnung
3.4 Einführung von § 36 EGZPO
3.5 § 42 Gerichtskostengesetz
3.6 § 24 Kostenordnung.
3.7 Anlage 2 zur Auslandskostenverordnung
3.8 Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

II DIE NEUREGELUNGEN IM EINZELNEN
1 Kindesunterhalt
1.1 Art der Unterhaltsgewährung - § 1612 BGB
1.2 Mindestunterhalt minderjähriger Kinder - § 1612a BGB
1.3 Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld - § 1612b BGB.
2 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter - § 1609 BGB
2.1 Gesetzestext
2.2 Regelungsinhalt
2.3 Bisherige Rechtslage
2.4 Regelungszweck
2.5 Neue Rechtslage
3 Unterhaltsansprüche des getrennt lebenden Ehegatten - § 1361 BGB.
3.1 Gesetzestext
3.2 Bisherige Rechtslage
3.3 Regelungszweck
3.4 Neue Rechtslage
4 Unterhaltsansprüche nach der Ehescheidung
4.1 Grundsatz der Eigenverantwortung - § 1569 BGB.
4.2 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes - § 1570 BGB
4.3 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt - § 1573 BGB
4.4 Angemessene Erwerbstätigkeit - § 1574 BGB
4.5 Bedürftigkeit - § 1577 BGB
4.6 Maß des Unterhalts - § 1578 BGB
4.7 Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit - § 1578b BGB
4.8 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit - § 1579 BGB.
4.9 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten - § 1582 BGB.
4.10 Unterhalt für die Vergangenheit - § 1585b BGB
4.11 Vereinbarungen über den Unterhalt - § 1585c BGB.
4.12 Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs - § 1586a BGB
4.13 Einfluss des Güterstandes - § 1604 BGB
5 Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt - § 1615l BGB
5.1 Gesetzestext.
5.2 Regelungsinhalt
5.3 Bisherige Rechtslage
5.4 Regelungszweck
5.5 Neue Rechtslage
6 Aufhebung von Art. 229 § 2 Abs. 2 im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
6.1 Bisherige Rechtslage
6.2 Neue Rechtslage
7 Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz.
7.1 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt - § 16 LPartG
7.2 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt - § 5 LPartG
7.3 Unterhalt bei Getrenntleben - § 12 LPartG.
8 Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO)
8.1 Änderungen zur Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger - § 645 ZPO
8.2 Weitere Änderungen beim vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
8.3 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland - § 790 ZPO
8.4 Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen - § 850d ZPO
9 Einführung von § 36 im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO).
9.1 Gesetzestext.
9.2 Regelungszweck
9.3 Übergangsrecht im Einzelnen
10 Änderung von § 42 Gerichtskostengesetz (GKG)
10.1 Gesetzestext.
10.2 Regelungsinhalt
10.3 Bisherige Rechtslage
10.4 Regelungszweck
10.5 Neue Rechtslage
11 Änderung von § 24 Kostenordnung (KostO)
11.1 Gesetzestext.
11.2 Regelungsinhalt
11.3 Bisherige Rechtslage
11.4 Regelungszweck
11.5 Neue Rechtslage
12 Änderungen in der Anlage 2 zur Auslandskostenverordnung (AuslandsKostVO)
12.1 Gesetzestext
12.2 Bisherige Rechtslage
12.3 Regelungszweck
12.4 Neue Rechtslage
13 Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
13.1 Gesetzestext
13.2 Neue Rechtslage

III GANG DER GESETZGEBUNG

IV ARBEITSHILFEN
1 Ländergruppeneinteilung
2 Regelsätze nach § 28 SGB XII
3 Regelbetrag-Verordnung
4 Unterhaltstabellen
4.1 Berliner Tabelle nebst Anmerkungen und Kindergeldabzugstabellen
4.2 Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen und Kindergeldabzugstabellen.
5 Unterhaltsrechtliche Leitlinien
5.1 Bundeseinheitliche Struktur
5.2 Kammergericht (Stand: 1.7.2007)
5.3 OLG Düsseldorf (Stand: 1.7.2007)
5.4 OLG Frankfurt am Main (Stand: 1.1.2008).
5.5 OLG Dresden (Stand: 1.1.2008)
5.6 Thüringer OLG (Stand: 1.1.2008)
6 Mandanteninformationsschreiben zur Unterhaltsrechtsreform 2008

V NORMEN
1 Synoptische Darstellung der Gesetzesänderungen
2 Bundeskindergeldgesetz
3 Einkommensteuergesetz
4 Unterhaltsvorschussgesetz
5 Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder

STICHWORTVERZEICHNIS

Leseprobe aus dem Kapitel II "Die Neuregelungen im Einzelnen" (S. 19-20) DIE NEUREGELUNGEN IM EINZELNEN 1 KINDESUNTERHALT 1.1 ART DER UNTERHALTSGEWÄHRUNG - § 1612 BGB 1.1.1 GESETZESTEXT § 1612 BGB lautet: „Art der Unterhaltsgewährung (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist." 1.1.2 REGELUNGSINHALT Diese Vorschrift regelt die Art der Unterhaltsgewährung. Gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können die Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll. Eine Unterhaltsbestimmung kann unterschiedliche Leistungen wie z. B. Wohnung, Verpflegung, Taschengeld und Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben sicherstellen. 1.1.3 BISHERIGE RECHTSLAGE Nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. konnte das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern eines unverheirateten Kindes über die Unterhaltsart aus besonderen Gründen ändern. Die Anwendung dieser Vorschrift führte allerdings in der Praxis zu einigen Problemen. Zum einen war bereits die funktionelle Zuständigkeit für dieses Verfahren umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung1 sah die funktionelle Zuständigkeit allein beim Familienrichter gegeben. Wohl überwiegend wurde jedoch die Ansicht2 vertreten, dass dieses Verfahren ein gesondertes FGG-Verfahren sei, für das grundsätzlich gem. § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger zuständig war. Eine inzidente Prüfung und Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung im streitigen Verfahren wegen Kindesunterhalts war daher nicht möglich, solange der Familienrichter nicht gem. § 6 RPflG das Verfahren auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung an sich zog. Berief sich ein Elternteil auf das Unterhaltsbestimmungsrecht, so führte dies zu Verzögerungen im Unterhaltsverfahren. Zum anderen konnten, wenn das Abänderungsverfahren als FGG-Verfahren behandelt wurde, die örtliche Zuständigkeit des Abänderungsverfahrens und des Unterhaltsprozesses verschieden sein. Dies war der Fall, wenn der Wohnsitz des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes und derjenige der unterhaltspflichtigen Eltern in unterschiedlichen Gerichtsbezirken lagen. Denn die örtliche Zuständigkeit des Abänderungsverfahrens bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Kindes (§§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1, 63 FGG), während für die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder das Gericht am Wohnsitz des beklagten Elternteils örtlich zuständig ist (§§ 12, 13 ZPO). 1.1.4 REGELUNGSZWECK Die Neuregelung bezweckt die Straffung des Unterhaltsprozesses durch die Abschaffung des gesonderten Abänderungsverfahrens. 1.1.5 NEUE RECHTSLAGE Die geringfügigen Änderungen in § 1612 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB sind hinsichtlich des gestrichenen Wortes „so" rein redaktioneller Art. Durch die Ersetzung des Wortes „wobei" durch das Wort „sofern" in § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB wird festgelegt, dass die Unterhaltsbestimmung nur wirksam ist, wenn auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wurde. Ist die Bestimmung nicht wirksam, so verbleibt es bei dem Grundsatz des § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB: Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Mit der Aufhebung des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. wird das Abänderungsverfahren als gesondertes Verfahren abgeschafft und eine einheitliche Entscheidung des Familiengerichts ermöglicht. Der Streit um die funktionelle Zuständigkeit ist somit obsolet. Das Kind, das die elterliche Unterhaltsbestimmung nicht hinnehmen will, kann und muss nunmehr im Unterhaltsprozess den entsprechenden Einwand geltend machen. Betroffen sind in der Praxis zumeist volljährige Kinder in der Schul- oder Berufsausbildung, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen möchten und daher auf den Barunterhalt angewiesen sind. Die Neuregelung hat den Nachteil, dass ein Kind, das die Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung der Eltern überprüfen lassen möchte, jetzt mit den vollen Kosten eines Zivilprozesses belastet wird. Das Kind muss gegen seine Eltern eine Klage auf Zahlung von Barunterhalt erheben und zudem darlegen und beweisen, dass die elterliche Unterhaltsbestimmung unwirksam ist. Damit wird jetzt innerhalb des Unterhaltsprozesses geklärt, ob die elterliche Unterhaltsbestimmung wirksam ist und das Gericht sie seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Eine Korrektur des Änderungsmaßstabes ist nicht erfolgt. Die Erwägungen des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. - also die „besonderen Gründe", bei deren Vorliegen die elterliche Bestimmung geändert werden konnte - sind nun bei der Prüfung, ob auf die Belange des Kindes gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB die gebotene Rücksicht genommen wurde, zu beachten. HINWEIS Bevor für das bedürftige Kind Prozesskostenhilfe beantragt wird, ist daran zu denken, dass es gegebenenfalls gegen seine Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. § 1610 BGB hat. Dieser geht dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor.

Erscheint lt. Verlag 4.2.2008
Reihe/Serie Haufe aktuell
Sprache deutsch
Gewicht 535 g
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Familienrecht
Schlagworte Abänderungsklage • Düsseldorfer Tabelle • Ehegattenunterhalt • Gesetze • Hardcover, Softcover / Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen/Familienrecht • HC/Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen/Familienrecht • Kindesunterhalt • Mangelfall • Mindestunterhalt • Rangfolge • Reform • Scheidung • Unterhalt • Unterhaltsrecht
ISBN-10 3-448-07477-2 / 3448074772
ISBN-13 978-3-448-07477-2 / 9783448074772
Zustand Neuware
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