Das neue Unterhaltsrecht
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Microsoft Windows® 2000 SP4, XP SP2, 2003, Vista, ab Pentium® III Prozessor oder Kompatible ab 500 MHz, 256 MB Hauptspeicher, Grafikauflösung mind. 1024 x 768 (16 Bit Farbtiefe), 150 MB Festplattenspeicher, CD-ROM Laufwerk
Mit diesem Buch erhalten Sie detaillierte Informationen und alle notwendigen Arbeitshilfen zum neuen Unterhaltsrecht. Mit der Reform des Unterhaltsrechts müssen auch bestehende Unterhaltsregelungen auf den Prüfstand. Das bedeutet, dass Sie ab jetzt Ihre Beratung anpassen müssen.
Aus dem Inhalt:
SIE ERHALTEN ALLE INFORMATIONEN ZUM NEUEN GESETZ
- Änderung der gesetzlichen Rangfolge
- Gesetzliche Definition des Mindestunterhalts von Kindern
- neue Grenzen für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Scheidung
- Änderungen bei der Lebensstandardgarantie
- Wegfall der alle zwei Jahre anzupassenden Regelbetragverordnung
DAZU ALLE NOTWENDIGEN ARBEITSHILFEN
- Berechnungsbeispiele zu sämtlichen Konstellationen nach der geänderten Rangfolge
- Unterhaltstabellen
- Kindergeldverrechnungstabelle
- Merkblatt für Mandanten zu den wichtigsten Rechtsänderungen
- Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage
AUF CD-ROM
- Gesetzestexte
- Unterhaltstabellen
- Merkblätter für Mandanten
- Schriftsatzmuster
Leseprobe aus dem Kapitel II "Die Neuregelungen im Einzelnen" (S. 19-20) DIE NEUREGELUNGEN IM EINZELNEN 1 KINDESUNTERHALT 1.1 ART DER UNTERHALTSGEWÄHRUNG - § 1612 BGB 1.1.1 GESETZESTEXT § 1612 BGB lautet: „Art der Unterhaltsgewährung (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist." 1.1.2 REGELUNGSINHALT Diese Vorschrift regelt die Art der Unterhaltsgewährung. Gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können die Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll. Eine Unterhaltsbestimmung kann unterschiedliche Leistungen wie z. B. Wohnung, Verpflegung, Taschengeld und Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben sicherstellen. 1.1.3 BISHERIGE RECHTSLAGE Nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. konnte das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern eines unverheirateten Kindes über die Unterhaltsart aus besonderen Gründen ändern. Die Anwendung dieser Vorschrift führte allerdings in der Praxis zu einigen Problemen. Zum einen war bereits die funktionelle Zuständigkeit für dieses Verfahren umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung1 sah die funktionelle Zuständigkeit allein beim Familienrichter gegeben. Wohl überwiegend wurde jedoch die Ansicht2 vertreten, dass dieses Verfahren ein gesondertes FGG-Verfahren sei, für das grundsätzlich gem. § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger zuständig war. Eine inzidente Prüfung und Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung im streitigen Verfahren wegen Kindesunterhalts war daher nicht möglich, solange der Familienrichter nicht gem. § 6 RPflG das Verfahren auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung an sich zog. Berief sich ein Elternteil auf das Unterhaltsbestimmungsrecht, so führte dies zu Verzögerungen im Unterhaltsverfahren. Zum anderen konnten, wenn das Abänderungsverfahren als FGG-Verfahren behandelt wurde, die örtliche Zuständigkeit des Abänderungsverfahrens und des Unterhaltsprozesses verschieden sein. Dies war der Fall, wenn der Wohnsitz des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes und derjenige der unterhaltspflichtigen Eltern in unterschiedlichen Gerichtsbezirken lagen. Denn die örtliche Zuständigkeit des Abänderungsverfahrens bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Kindes (§§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1, 63 FGG), während für die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder das Gericht am Wohnsitz des beklagten Elternteils örtlich zuständig ist (§§ 12, 13 ZPO). 1.1.4 REGELUNGSZWECK Die Neuregelung bezweckt die Straffung des Unterhaltsprozesses durch die Abschaffung des gesonderten Abänderungsverfahrens. 1.1.5 NEUE RECHTSLAGE Die geringfügigen Änderungen in § 1612 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB sind hinsichtlich des gestrichenen Wortes „so" rein redaktioneller Art. Durch die Ersetzung des Wortes „wobei" durch das Wort „sofern" in § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB wird festgelegt, dass die Unterhaltsbestimmung nur wirksam ist, wenn auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wurde. Ist die Bestimmung nicht wirksam, so verbleibt es bei dem Grundsatz des § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB: Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Mit der Aufhebung des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. wird das Abänderungsverfahren als gesondertes Verfahren abgeschafft und eine einheitliche Entscheidung des Familiengerichts ermöglicht. Der Streit um die funktionelle Zuständigkeit ist somit obsolet. Das Kind, das die elterliche Unterhaltsbestimmung nicht hinnehmen will, kann und muss nunmehr im Unterhaltsprozess den entsprechenden Einwand geltend machen. Betroffen sind in der Praxis zumeist volljährige Kinder in der Schul- oder Berufsausbildung, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen möchten und daher auf den Barunterhalt angewiesen sind. Die Neuregelung hat den Nachteil, dass ein Kind, das die Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung der Eltern überprüfen lassen möchte, jetzt mit den vollen Kosten eines Zivilprozesses belastet wird. Das Kind muss gegen seine Eltern eine Klage auf Zahlung von Barunterhalt erheben und zudem darlegen und beweisen, dass die elterliche Unterhaltsbestimmung unwirksam ist. Damit wird jetzt innerhalb des Unterhaltsprozesses geklärt, ob die elterliche Unterhaltsbestimmung wirksam ist und das Gericht sie seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Eine Korrektur des Änderungsmaßstabes ist nicht erfolgt. Die Erwägungen des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. - also die „besonderen Gründe", bei deren Vorliegen die elterliche Bestimmung geändert werden konnte - sind nun bei der Prüfung, ob auf die Belange des Kindes gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB die gebotene Rücksicht genommen wurde, zu beachten. HINWEIS Bevor für das bedürftige Kind Prozesskostenhilfe beantragt wird, ist daran zu denken, dass es gegebenenfalls gegen seine Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. § 1610 BGB hat. Dieser geht dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor.
Erscheint lt. Verlag | 4.2.2008 |
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Reihe/Serie | Haufe aktuell |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 535 g |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Familienrecht |
Schlagworte | Abänderungsklage • Düsseldorfer Tabelle • Ehegattenunterhalt • Gesetze • Hardcover, Softcover / Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen/Familienrecht • HC/Ratgeber/Recht, Beruf, Finanzen/Familienrecht • Kindesunterhalt • Mangelfall • Mindestunterhalt • Rangfolge • Reform • Scheidung • Unterhalt • Unterhaltsrecht |
ISBN-10 | 3-448-07477-2 / 3448074772 |
ISBN-13 | 978-3-448-07477-2 / 9783448074772 |
Zustand | Neuware |
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