Effektive Personalarbeit – Impulse und Werkzeuge: Von der Einstellungsentscheidung bis zur fairen Trennung
disserta Verlag
978-3-95425-978-6 (ISBN)
Karl-Heinz List hat Personalwesen von der Pike auf gelernt: Als Trainee und Werkspersonalleiter in einem Großunternehmen, danach als Personalleiter in mittelständischen Unternehmen. Er hat sich später als Personal-und Outplacementberater selbständig gemacht, im Auftrage von Unternehmen Fach- und Führungskräfte ausgewählt und Führungskräfte bei der Stellensuche unterstützt (Outplacement). Er arbeitet jetzt als Autor und hat Bücher veröffentlicht u.a. über Personalauswahl, Leistungsbeurteilung und Arbeitszeugnisse.
Textprobe:Kapitel 7. Alles, was Recht ist:Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 18. August 2006 (umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz) regelt den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Alters, der Religion und der Weltanschauung.Arbeitnehmer, die sich aus den Gründen nach1 des AGG benachteiligt fühlen, können sich bei ihrem Vorgesetzten beschweren. Sie können sich auch mit ihrer Beschwerde an den Betriebsrat wenden. Verstößt der Arbeitgeber fahrlässig oder vorsätzlich gegen das Diskriminierungsverbot, hat er den materiellen Schaden zu ersetzen (15 AGG). Hier sind Ansprüche auf Schmerzensgeld gemeint, die durch eine Verletzung des AGG entstanden sind. Dieser Anspruch ist auf drei Monatsgehälter begrenzt. Hier gilt die Umkehr der Beweislast. Üblicherweise liegt die Beweislast beim Kläger (was in den meisten Fällen der Arbeitnehmer wäre), der beweisen muss, dass die Beklagte (hier der Arbeitgeber) gegen ein Gesetz verstoßen hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Nach22 AGG wird das Prinzip der Beweislast umgekehrt. Wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass Indizien eine Benachteiligung vermuten lassen, trifft die Beweislast den Arbeitgeber. Solche Indizien können sich aus Stellenanzeigen, Personalfragebögen oder Arbeitsverträgen ergeben. Der Arbeitnehmer muss nicht beweisen, dass der Arbeitgeber diskriminiert hat. Der Arbeitgeber hat die volle Beweislast.Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts:Interne Stellenausschreibungen und externe Stellenanzeigen müssen benachteiligungsfrei sein, also geschlechtsneutral und ohne Alterseinschränkung.Wer in der Anzeige schreibt Wir suchen eine junge, engagierte Assistentin der Geschäftsleitung läuft Gefahr, wegen Verstoßes gegen das AGG verklagt zu werden.Es dürfen auch keine Altersangaben gemacht werden, wie zum Beispiel Sie sind zwischen 25 und 35 Jahre alt . Auch allgemeiner formulierte Alterseinschränkungen sind unzulässig, wie Für unser junges Team suchen wir... Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hält auch die Formulierung Berufseinsteiger für diskriminierend (13 Sa 1198/13).Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber:Ein abgelehnter Bewerber hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft darüber, welcher Bewerber eingestellt worden ist. Die Verweigerung jeglicher Auskunft, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 25.4.2013 (AZR 287/08), begründe nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung.Foto bei der schriftlichen Bewerbung:Formulierungen in Stellenanzeigen wie Bitte schicken Sie uns Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen mit Lichtbild könnten auch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz sein. Die Arbeitgeber in Deutschland werden wohl in Zukunft auf Bewerbungsfotos verzichten müssen, wie das in anglo-amerikanischen Ländern üblich ist. Noch ist es aber übliche Praxis, Urteile gibt es noch nicht.Zulässige Fragen: Krankheit, Schwerbehinderung, Vorstrafen:Ein Arbeitgeber darf nur insoweit in die Privatsphäre des Bewerbers eindringen, wie er ein berechtigtes Interesse hat, d.h. die Fragen müssen unmittelbar mit der künftigen Tätigkeit zusammenhängen. Fragen aus dem Intimbereich sind unzulässig ( Nehmen Sie die Pille? ). Das ergibt sich aus Artikel 2 Grundgesetz (Allgemeines Persönlichkeitsrecht). Auch Fragen nach der Gewerkschafts-, Partei- und Religionszugehörigkeit sind unzulässig.Zulässige Fragen zum Beispiel über den beruflichen Werdegang muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Bei einer unzulässigen Frage darf der Bewerber lügen, ohne dass dies rechtliche Folgen für ihn hätte. Wenn zulässige Fragen falsch beantwortet oder Dinge verschwiegen werden, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, aber nur dann, wenn es bei wahrhei
Sprache | deutsch |
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Maße | 155 x 220 mm |
Gewicht | 354 g |
Einbandart | Paperback |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Familienrecht |
Schlagworte | Bewerberauswahl • Bewerbung • Einstellungsentscheidung • Führungskonzepte • interviewfragen • Kündigung • Muster, Vorlagen • Teamarbeit |
ISBN-10 | 3-95425-978-8 / 3954259788 |
ISBN-13 | 978-3-95425-978-6 / 9783954259786 |
Zustand | Neuware |
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