Elternunterhalt -  Michael Baczko

Elternunterhalt (eBook)

TaschenGuide
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2011 | 5. Auflage
128 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-00975-8 (ISBN)
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Was passiert, wenn das Einkommen Ihrer Eltern für Pflege und Heim nicht mehr ausreicht? Wer ist zu Unterhalt verpflichtet und wenn ja, in welcher Höhe? Hier finden Sie alle Informationen, die Sie brauchen. Beantragen Eltern Sozialhilfe, kann der Staat Unterhalt von deren Kindern einfordern. Dies geschieht meist bei Pflegebedürftigkeit der Eltern - sei es, weil die Kosten für die Betreuung und Unterkunft in einem Heim gestiegen sind, sei es, um die notwendige Betreuung daheim zu gewährleisten. Hier erfahren Sie, wie der Unterhalt berechnet wird und wie Sie sich gegen zu hohe oder unberechtige Forderungen wehren können.



INHALTE:



- Basisinfo zur Unterhaltspflicht: Welcher Verwandte ist wann zur Zahlung verpflichtet?

- Im Pflegefall: Von welchen Seiten Ihre Eltern finanzielle Unterstützung bekommen

- Wenn das Sozialamt sich meldet: In welchen Fällen und in welcher Höhe Sie Sozialhilfe zurückzahlen müssen.

- Wie Sie sich gegen Forderungen wehren

- mit Musterschreiben.

- Mit den aktuellen Urteilen zu Übergabeverträgen.



NEU IN DER 5. AUFLAGE: - Für Immobilienbesitzer: Zusätzliche Rücklagen für private Altersversorgung werden als Schonvermögen auch bei selbstgenutzter geschützter Immobilie anerkannt. - Neuberechnung des Elternunterhalts bei verheirateten Kindern.

Inhalt 3
Vorwort 5
Die Unterhaltspflicht 6
Wer ist wem zum Unterhalt verpflichtet? 7
Wann tritt konkrete Unterhaltspflicht ein? 7
Wann zahlt die Sozialhilfe? 8
Welche Unterhaltsansprüche darf der Sozialhilfeträger geltend machen? 11
Leistungen des Staates und Unterhaltspflicht 12
Der Unterhaltsanspruch ist ausgeschlossen 14
Müssen Schwiegerkinder Unterhalt zahlen? 19
Wie können sich Schwiegerkinder vor Unterhaltszahlungen schützen? 20
Drum prüfe, wer sich ewig bindet, … 21
Meine Eltern sind pflegebedürftig – was nun? 22
Das kann alles auf Sie zukommen 23
Zunächst in der Pflicht: die Pflegeversicherung 26
Was die Pflegeversicherung leistet 27
Die Einstufung in die Pflegestufe 34
Welche Kosten übernimmt die Sozialhilfe? 38
Vorbemerkung 38
Wenn der Elternteil zu Hause gepflegt wird 39
Wenn der Pflegebedürftige in einem Heim wohnt 41
Was zählt zum eigenen Einkommen? 43
Inwieweit muss das Vermögen des Pflegebedürftigen eingesetzt werden? 44
Das Sozialamt muss in Vorleistung gehen 46
Was kann das Sozialamt geltend machen? 47
So überprüft die Behörde den Pflegebedürftigen 47
Rechtzeitig die Weichen stellen: Vorsorge und Betreuungsvollmacht 49
Unterhaltsansprüche und sonstige Forderungen 50
Zuerst müssen sonstige Forderungen geltend gemacht werden 51
Ansprüche aus Übergabeverträgen 52
Rückforderung von Schenkungen 58
Kostenersatz der Erben 66
Sonstige Rechte 67
Wenn das Sozialamt auf Sie zukommt 68
Ansprüche auf Unterhalt: Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchen 68
Die Zahlungsaufforderung – wenn die Behörde Sie bittet zu zahlen 74
Forderung nach Kostenersatz 75
Sonstige Ansprüche: Überleitung des Anspruchs 76
Wie hoch ist der Unterhalt? 78
Unterhaltsrelevantes Einkommen – was ist das? 79
Eigener Unterhalt muss gesichert bleiben 79
Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen 82
Auflistung der Einnahmen 83
Ausgaben, um die das Einkommen bereinigt wird 86
Ausgaben, die nicht berücksichtigt werden 91
Zusätzliche und besondere Aufwendungen 93
So wird der zu zahlende Unterhalt berechnet 94
Wie sich der Unterhalt bei mehreren Kindern berechnet 94
Wie die Kinder und Ehegatten der Kinder berücksichtigt werden 95
Welches Vermögen muss herangezogen werden? 100
In welchem Umfang muss ich das Vermögen zum Unterhalt einsetzen? 101
Wenn das Vermögen aus einer Schenkung seitens der Eltern stammt 106
Welche Freibeträge gelten? 107
Wann sich die Vermögensverwertung verbietet 109
Wenn der Unterhaltsbetrag im Verhältnis gering ist 111
Wie kann ich mich gegen Forderungen wehren? 112
Wann und wie Sie Widerspruch und Klage erheben können 113
Was muss ich beim Widerspruch beachten? 113
Rechtsmittel gegen den Widerspruchs bescheid: die Klage 116
Wenn Sie die Frist versäumt haben 118
Widerspruch und Klage gegen einen Überleitungsbescheid 119
Rechtsmittel bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen 119
Wenn ein Mahnbescheid kommt 119
Alternative: Einigung auf dem Verhandlungsweg 120
Wenn es vor Gericht geht 121
Rechtsmittel gegen den Übergang sonstiger Ansprüche 123
Welches Gericht ist zuständig? 124
Wer trägt die Kosten? 125
Stichwortverzeichnis 126
Der Autor 127
Michael Baczko 127
Weitere Literatur 127

Die Unterhaltspflicht


Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim ausreichen, bekommen Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe.

In diesem Kapitel erfahren Sie,

  • auf wen sich Unterhaltsansprüche überhaupt erstrecken (S. 6),

  • in welchen Fällen der Staat die an die Eltern gezahlte Sozialhilfe von unterhaltspflichtigen Kindern zurückfordern kann (S. 11) und

  • unter welchen Voraussetzungen sich Schwiegerkinder am Unterhalt ihrer Schwiegereltern beteiligen müssen (S. 18).

Wer ist wem zum Unterhalt verpflichtet?


Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind Großeltern – Kinder – Enkel etc. Somit sind nicht nur Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch Kinder gegenüber ihren Eltern – und auch Enkel ihren Großeltern und umgekehrt Großeltern ihren Enkeln. Geschwister sind gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet. Verheiratete und Geschiedene sind grundsätzlich ebenfalls gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Nach § 1609 BGB stehen die Eltern jedoch an 6. Stelle. Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ehegatten (auch geschiedenen) geht daher der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern vor.

Wann tritt konkrete Unterhaltspflicht ein?


Eine grundsätzliche Unterhaltspflicht besteht, wenn derjenige, der Unterhalt fordert, aufgrund eigenen Einkommens oder Vermögens nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt zu sichern und ein sogenannter Unterhaltstatbestand besteht. Ein tatsächlicher Unterhaltsanspruch (Zahlungspflicht) besteht jedoch nur, wenn der Unterhaltspflichtige ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltes und dessen seiner Familie in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltsansprüche von vorrangig Unterhaltsberechtigten (Kinder und Ehegatten; s. o. § 1609 BGB) müssen zunächst befriedigt werden. Verbleibt nach Abzug dieses Unterhalts noch ein Restbetrag, der über dem Betrag liegt, der einem zum Leben verbleiben muss (s. S. 79), so ist nur dieser für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Müssen Sie Unterhalt für Ihre Eltern zahlen, darf dies deshalb nicht dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch den vorrangig Unterhaltsberechtigte Ihnen gegenüber haben, reduziert wird.

Wann zahlt die Sozialhilfe?


Verfügt jemand nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um seinen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern – ist er also bedürftig –, hat er Anspruch Sozialhilfe, wenn er nicht erwerbsfähig oder im Rentenalter ist. Befinden sich die Eltern oder ein Elternteil z.B. in einem Pflegeheim und sind nicht in der Lage die Kosten (oder einen Teil davon) zu zahlen, muss in der Regel die Sozialhilfe die „ungedeckten“ Kosten übernehmen. Aufgrund des „Nachranggrundsatzes“ (§ 2 SGB XII) muss jemand, bevor er Sozialhilfe beanspruchen kann, eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Hierzu gehören auch Unterhaltsansprüche und sonstige Forderungen gegenüber anderen (z.B. Abgeltung für Wohnrecht, Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung). Erhält der Bedürftige diese Leistungen jedoch (im Augenblick) nicht, muss die Sozialhilfe vorleisten.

§ 2 Abs. 1 SGB XII lautet:

„Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“

Daraus folgt, dass auch dann, wenn tatsächliche oder vermeintliche Ansprüche des im Pflegeheim befindlichen Elternteils gegen Kinder oder andere gegeben sind, der Sozialhilfeträger immer in Vorleistung gehen und im Namen des Elternteils dann die Ansprüche gegen den (vermeintlich) Zahlungspflichtigen geltend machen muss. In § 94 SGB XII ist geregelt, dass Unterhaltsansprüche gesetzlich auf den Sozialhilfeträger übergehen. Sonstige Ansprüche (Abgeltung von Wohnrechten, Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung) muss der Sozialhilfeträger durch einen Bescheid zunächst auf sich überleiten, um sie dann gegen den (vermeintlich) Zahlungspflichtigen zivilrechtlich (ggf. vor dem Zivilgericht) geltend machen zu können.

Teilweise wird berichtet, dass Sozialhilfeträger unter Verweis auf (eventuell) bestehende Ansprüche des Elternteils, der nicht voll die Kosten des Pflegeheims zahlen kann, die Übernahme der Zahlungen an das Heim verweigern und die Kinder der Betroffenen „nötigen“, die ungedeckten Heimkosten zu zahlen. Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig. Nur wenn Angehörige oder Dritte tatsächlich freiwillig bereit und in der Lage sind, dem Hilfesuchenden Leistungen zukommen zu lassen, darf vom Sozialhilfeträger auf die Selbsthilfe verwiesen werden. Weiter ist erforderlich, dass die benötigten Mittel auch im Zeitpunkt des bestehenden und aktuell noch nicht befriedigten Bedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der Zeitidentität; BVerwGE, 21 S. 208, 212; 67 S. 163, 166; Kommentar von Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 2 Rn. 10; Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil 2, Stand: 2005, Rn. 15 f.). Somit kann die Zahlung der Sozialhilfe an den Elternteil nur dann verweigert werden, wenn tatsächlich von den Kindern die ungedeckten Heimkosten ganz oder teilweise übernommen werden. Wenn Mitarbeiter der Sozialhilfebehörden „Druck“ ausüben, soll vermutlich damit erreicht werden, dass aufgrund der „tatsächlichen Zahlung anderer“ Sozialhilfebedürftigkeit nicht vorliegt.

Für die Ablehnung von Sozialhilfeansprüchen reicht es nicht aus, wenn zwar ein Anspruch des „bedürftigen“ Elternteils auf eine vorrangige Leistung gegen einen Dritten (Unterhaltsanspruch oder Anspruch auf Widerruf der Schenkung wegen Verarmung, Abgeltung von Wohnrechten, Wart und Pflege) gegeben ist. Dieser Anspruch muss tatsächlich realisierbar sein bzw. es muss eine tatsächliche Zahlung erfolgen. Ist dies nicht der Fall, muss der Sozialhilfeträger in Vorleistung gehen und ggf. vor dem Familiengericht (bei Unterhaltsansprüchen) oder dem Zivilgericht (bei sonstigen Ansprüchen) die Leistung gegen die Kinder oder sonstige Personen einklagen.

Beantragen Kinder bei der Sozialhilfebehörde, die Übernahme der ungedeckten Heimkosten für ihre Eltern und wird diese verweigert, ist es möglich, im Namen des betroffenen Elternteils (soweit sie Vollmacht haben oder Betreuer sind) beim Sozialgericht per einstweiliger Anordnung zu beantragen, dass die Sozialhilfe die ungedeckten Heimkosten vorläufig übernimmt.

Welche Unterhaltsansprüche darf der Sozialhilfeträger geltend machen?


Familienrechtlich (§ 1601 BGB) sind Verwandte in gerader Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet (also auch Enkel gegenüber Großeltern und umgekehrt). Dagegen ist im Sozialhilferecht (§ 94 SGB XII) geregelt, dass der Sozialhilfeträger nur Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades, also von Eltern gegenüber Kindern und umgekehrt geltend machen darf. Unterhaltsansprüche dürfen vom Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht werden, wenn der betroffene Elternteil Grundsicherung bei dauernder voller Erwerbsminderung oder im Alter erhält. Weitere Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen des unterhaltpflichtigen Kindes weniger als 100.000 Euro beträgt. Ist also Ihr Vater oder Ihre Mutter im Pflegeheim und erhält er oder sie Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter, so kann dieser Betrag in der Regel nicht von Ihnen gefordert werden.

Leistungen des Staates und Unterhaltspflicht


Die Tabelle zeigt, in welchen Situationen Ihre Eltern Leistungen vom Staat erhalten können und der Staat einen Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber geltend machen kann. Bei den dargestellten, möglichen Leistungen ist immer Voraussetzung, dass das eigene Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Rente etc. unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf bzw. unter dem Bedarf des ALG II liegt. Dass Ihre Eltern pflegebedürftig werden und das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten ausreichen, ist dabei nur eine Situation von vielen, in die allerdings immer mehr Menschen geraten.

Eltern/Elternteil

Mögliche Leistungen

Kann der Staat Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern geltend machen?

18. bis 65. Lj. (bzw. 67 Lj.), erwerbsfähig oder teilweise erwerbsfähig

Alg II

Nein, wenn Eltern den Unterhalt nicht geltend machen oder mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen

Sozialhilfe

Ja

18. bis 65. Lj. (bzw. 67 Lj.), dauernd voll erwerbsgemindert (z. B. pflegebedürftig)

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Nur wenn der...

Erscheint lt. Verlag 26.1.2011
Reihe/Serie Haufe TaschenGuide
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Familienrecht
Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Geld / Bank / Börse
Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Recht / Sonstiges
Schlagworte Eltern • Heimkosten • Kinder • Pflegefall • Unterhalt
ISBN-10 3-648-00975-3 / 3648009753
ISBN-13 978-3-648-00975-8 / 9783648009758
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